Die Fraktionen - Mittelpunkt der politischen Willensbildung

Laut Grundgesetz sind Abgeordnete „an Aufträge und Weisungen nicht gebunden“ und „nur ihrem Gewissen unterworfen“. Sie könnten also alle Entscheidungen allein fällen. Trotzdem schließen sie sich mit anderen Abgeordneten ihrer Partei zu Fraktionen zusammen, um gemeinsam mehr zu erreichen.

Die Fraktion bildet ein Forum, das die einzelnen Meinungen der Abgeordneten und Gesichtspunkte der Fachsprecher bündelt und in einer einheitlichen Beschlussfassung zusammenfasst. Entscheidungen, Beschlüsse und Stellungnahmen für die Ausschussarbeit und die Plenardebatten werden hier gemeinsam vorbereitet. Darüber hinaus entwickeln die Fraktionen längerfristige politische Konzepte für ihre Parlamentsarbeit.

Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Dann sind sie u. a. berechtigt, Gesetzentwürfe oder Anträge einzubringen, Große Anfragen zu stellen oder Personalvorschläge für die Besetzung von bestimmten Ämtern (z. B. Ausschussvorsitzende) zu machen. Im Fraktionsgesetz sind die Bedingungen und Rechte genau geregelt.

Fraktionsgesetz

GVBl. II 12-13

Vom 5. April 1993 (GVBl. I S. 106)

Geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 978)