Seit dem 1. Mai 2024 gelten im Hessischen Landtag neue Zugangs- und Verhaltensregeln für Vertreterinnen und Vertreter der Presse. Die neuen Regelungen sind dem Dokument „Merkblatt für die Presse“ zu entnehmen. Bei Rückfragen steht Ihnen die Pressestelle gerne zur Verfügung.

Merkblatt

Zugangs- und Verhaltensregeln für die Presse, angeordnet durch die Präsidentin des Hessischen Landtags

Im Plenarbereich des Landtagsgebäudes und in den übrigen Liegenschaften übt die Präsidentin des Hessischen Landtags nach Art. 86 Satz 4 Hessische Verfassung das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. Auf der Grundlage des Art. 86 Satz 4 Hessische Verfassung in Verbindung mit § 44 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags wurde die Hausordnung des Landtags vom 14. Dezember 2000, geändert durch Beschluss des Präsidiums vom 22. Mai 2012, erlassen. Sie regelt im Wesentlichen die Zutrittsberechtigung zu den Gebäuden und zum Plenarsaal sowie das Verhalten innerhalb der Gebäude des Hessischen Landtags. Die Präsidentin kann gemäß § 44 Absatz 4 GOLT in Ausübung ihres Hausrechts aus Art. 86 Satz 4 Hessische Verfassung ergänzende Regelungen erlassen. Mit den nachfolgenden Zugangs- und Verhaltensregeln für die Presse hat die Präsidentin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

1. Der Zutritt für Vertreterinnen und Vertreter der Presse ist grundsätzlich nur mit einem gültigen Landtagspresseausweis gestattet. Landtagspresseausweise beinhalten eine Foto- und Drehgenehmigung, soweit durch die Hausordnung des Landtags, diese Zugangs- und Verhaltensregeln oder durch Entscheidungen der Präsidentin nichts anderes bestimmt ist. Der Landtagspresseausweis ist in der gesamten Liegenschaft deutlich sichtbar am Oberkörper zu tragen.
2. Die Landtagspresseausweise als Dauerakkreditierung sind für die Mitglieder der Landespressekonferenz Hessen erhältlich und werden von der Pressestelle der Landtagskanzlei für die Dauer einer Wahlperiode ausgestellt. Dafür ist ein persönliches Vorsprechen bei der Pressestelle und die Vorlage eines gültigen bundeseinheitlichen Presseausweises erforderlich.
3. Angehörigen der Presse, die nicht regelmäßig im Landtag sind und über keine Dauerakkreditierung verfügen, kann der Zutritt grundsätzlich nur nach Voranmeldung gewährt werden, wenn sie im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit, also der Presseberichterstattung, unter Vorlage eines gültigen bundeseinheitlichen Presseausweises den Landtag betreten möchten. Die Vorlage erfolgt am Eingang im Sicherheitsbereich des Landtags (Schlossplatz 1-3). Sie bekommen dort gegen Hinterlegung ihres bundeseinheitlichen Presseausweises oder anderen amtlichen Lichtbildausweises für die Dauer ihrer journalistischen Tätigkeit im Landtag (in der Regel tageweise) einen Landtagspresseausweis (Tagesakkreditierung) ausgehändigt. Ausnahmsweise kommt auch die Vorlage eines anderen Nachweises über die journalistische Tätigkeit in Betracht. Hierüber entscheidet die Pressestelle der Landtagskanzlei.
4. Die Voranmeldung von Angehörigen der Presse an der Pforte des Landtags erfolgt per E-Mail grundsätzlich über den jeweiligen Ausrichter des Termins, d.h. beispielsweise über die Pressestelle einer Landtagsfraktion oder die Pressestelle der Landtagskanzlei. Für eine Anmeldung zu öffentlichen Ausschusssitzungen des Landtags steht Ihnen die Pressestelle der Landtagskanzlei (pressestelle [at] ltg.hessen.de) zur Verfügung.
5. Der Landtagspresseausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum des Hessischen Landtags. Er ist zurückzugeben, wenn die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber nicht mehr im Landtag tätig wird oder wenn seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Er kann bei Verstößen gegen die Hausordnung, die in diesem Merkblatt enthaltenen Regeln oder sonstigen Weisungen der Präsidentin entzogen werden.
6. Der ungestörte Ablauf der parlamentarischen Arbeit hat jederzeit Vorrang. Film-, Foto- und Tonaufnahmen sind in entsprechender Weise zu organisieren und durchzuführen.
7. Sämtliche Liegenschaften des Hessischen Landtags stehen grundsätzlich nur für eine Berichterstattung mit politisch-parlamentarischem Bezug, jedoch nicht für Wahlwerbung zur Verfügung. Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, insbesondere zu Werbezwecken sind untersagt. Die Rechte Dritter bleiben unberührt. Die Bild- und Tonaufnahmen dürfen nicht in einem Umfeld veröffentlicht werden, das rechtswidrige, gewaltverherrlichende, pornografische, rassistische oder antisemitische Inhalte aufweist.
8. Film- und Fotoaufnahmen von Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsmaßnahmen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch die Präsidentin erfolgen.
9. Foto- und Drehgenehmigungen für das Landtagsrestaurant werden grundsätzlich nicht erteilt. Ausnahmen, etwa bei Empfängen und anderen besonderen Veranstaltungen im Landtagsrestaurant, müssen im Vorfeld der Veranstaltung bei der Pressestelle der Landtagskanzlei angefragt werden.
10. Foto- und Drehgenehmigungen für den Plenarsaal, die nicht im zeitlichen und inhaltlichen Bezug zu Berichterstattungen aus parlamentarischen Sitzungen stehen, sind durch einen gesonderten Antrag bei der Pressestelle der Landtagskanzlei (pressestelle [at] ltg.hessen.de) einzuholen. Darüber hinaus muss auch für Foto- und Filmaufnahmen in den historischen Repräsentationsräumen „Kabinettzimmer“ und „Präsidentenzimmer“ eine entsprechende Genehmigung vorliegen.
11. Für Drohnenflüge im Umkreis von 100 m um oder über Landtagsgebäuden ist eine Aufstiegsanfrage an die Stadt Wiesbaden zu richten, im Rahmen derer in der Regel auch die Zustimmung des Hessischen Landtags einzuholen ist.
12. Die Brandschutzbestimmungen sind zu beachten, insbesondere sind Fluchtwege freizuhalten und Brandschutztüren nur bestimmungsgemäß zu nutzen.
13. Bei Plenarsitzungen und Veranstaltungen von hohem Medieninteresse, kann eine gesonderte Akkreditierung notwendig sein. Der Landtag kann dann Poollösungen vorschreiben.

Für das Betreten des Bereichs der Abgeordneten im Plenarsaal ist zuvor eine Anmeldung über die Pressestelle der Landtagskanzlei (pressestelle [at] ltg.hessen.de) erforderlich. Dies gilt auch für Mitglieder der Landespressekonferenz. Nach erfolgter Anmeldung erhalten Sie am Eingang im Sicherheitsbereich des Landtags an der Pforte einen Ausweis für den Plenarsaal (Bereich der Abgeordneten), der gut sichtbar am Oberkörper zu tragen und beim Verlassen des Landtags am Eingang wieder abzugeben ist.
2. Bildaufnahmen im Plenarsaal im Bereich der Abgeordneten dürfen grundsätzlich nur von den Podesten gemacht werden. Pressevertreterinnen und Pressevertreter haben den inneren Bereich des Plenartellers vor Beginn der Sitzung zügig zu verlassen. Die Verwendung von Blitzlicht ist während der Sitzungen nicht gestattet.
3. Das Führen von Interviews ist im Plenarsaal – auch in den Sitzungspausen – nicht gestattet.
4. Den Anordnungen der Sitzungsleitung bzw. der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landtagskanzlei ist vor Ort Folge zu leisten.
5. Ohne ausdrückliche Erlaubnis der Präsidentin dürfen von der Besuchergalerie des Plenarsaales keine Foto- und Filmaufnahmen angefertigt werden.
6. Pressevertreterinnen und Pressevertreter dürfen auf der Besuchergalerie im Plenarsaal nur auf den der Presse zugewiesenen Plätzen sitzen. Die Plätze für die Presse sind ausschließlich Pressevertreterinnen und Pressevertretern vorbehalten.
7. Es gelten die Geschäftsordnung und die Hausordnung des Hessischen Landtags. Für die Dauer der Sitzung kann die amtierende Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident ergänzend Einzelfallanordnungen treffen.
8. Es wird darauf hingewiesen, dass Mäntel und Taschen an der Garderobe abzugeben sind und Rauchen, Essen, Trinken sowie Telefonieren im Plenarsaal nicht erlaubt sind.
9. Es ist auf angemessene Kleidung zu achten.
10. Es ist darauf zu achten, dass nicht in den persönlichen Bereich anderer Personen eingegriffen wird, indem Unterlagen oder Laptopbildschirme gefilmt oder fotografiert werden.

Es besteht die Möglichkeit der Aufschaltung auf Ausspielkanäle.

1. Der Hessische Landtag stellt im Plenargebäude und in den Sitzungssälen kostenfreies WLAN (Telekom-HotSpot) zur Verfügung.
2. Der Hessische Landtag haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von Gegenständen aller Art.

Diese Zugangs- und Verhaltensregeln für die Presse treten am 1. Mai 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorhergehenden Zugangs- und Verhaltensregeln für die Presse außer Kraft. Sonstige bestehende Anordnungen wie die Hausordnung, die Geschäftsordnung des Hessischen Landtags und die Kanzleiordnung bleiben unberührt.