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Die Unterscheidung zwischen A-Ländern und B-Ländern folgt aus den sie regierenden Parteien und stellt keine Wertung dar. Bei den A-Ländern stellt die SPD den Regierungschef, bei B-Ländern die CDU oder CSU. Diese Gruppen von unterschiedlich geführten Ländern arbeiten vor allem im Bundesrat oder bei den Fachministerkonferenzen zusammen. Entstanden ist die heute gebräuchliche Bezeichnung in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts, als bei einer Abstimmung unter den deutschen Kultusministern die Vorschläge der sozialdemokratisch regierten Länder unter Punkt A, die der unionsgeführten Länder unter Punkt B aufgelistet waren. Wird ein Land oder der Bund von einer Großen Koalition regiert, handeln die beiden Parteien von Fall zu Fall aus, ob sie sich der Linie der A- oder der B-Länder anschließen.

Die Abgeordneten des Hessischen Landtages sind die Vertreterinnen und Vertreter des Volkes im Landesparlament. Sie werden von den hessischen Wählerinnen und Wählern bei der Landtagswahl bestimmt. In der folgenden Wahlperiode ist es bis zu deren Ablauf die Aufgabe der Abgeordneten, die Interessen ihrer Wählerinnen und Wähler im Land zu vertreten. Dazu informieren sie sich über die aktuelle Lage im Land, zum Beispiel in Anhörungen. Sie beraten die rechtliche Situation in Ausschüssen, entwerfen oder prüfen Gesetzesvorlagen. In ihrer Gesamtheit, dem Plenum, entscheiden sie darüber, was zu tun ist. Eine weitere wichtige Aufgabe der Landtagsabgeordneten ist die Kontrolle der Landesregierung. Hierzu stehen ihnen verschiedene parlamentarische Instrumente zur Verfügung, die Initiativen genannt werden. Dazu gehören zum Beispiel Anfragen oder Berichtsanträge, die an die Landesregierung gerichtet werden. Die Landesregierung ist verpflichtet, innerhalb festgelegter Fristen Auskunft über die Sachverhalte zu geben. Darauf kann das Parlament wiederum mit verschiedenen Initiativen reagieren, zum Beispiel indem es die Regierung zu einem bestimmten Handeln auffordert. Da die Abgeordneten den Willen des Volkes repräsentieren und damit die oberste Gewalt im Staate sind, muss die Regierung diesem Beschluss folgen.

Als absolute Mehrheit bezeichnet man bei Abstimmungen ein Ergebnis, das mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen beinhaltet

Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, in besonderen Fällen durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei der „Namentlichen Abstimmung“ wird der oder die Abgeordnete mit seinem oder ihrem Namen aufgerufen und antwortet mit „ja“ oder „nein“. Bei Wahlen werden Stimmzettel abgegeben.

Es ist Aufgabe des Landtages die unterschiedlichen Meinungen und Forderungen der Bürgerinnen und Bürger in der politischen Arbeit umzusetzen. Die Wünsche und Begehren der Bürgerinnen und Bürger werden über Parteien, Verbände oder Bürgerinitiativen an den Landtag weitergegeben. Dort werden sie mit anderen Zielen und Interessen abgeglichen, um zu einer politischen Entscheidung zu kommen, die im Interesse möglichst vieler ist.

Aktives Wahlrecht bedeutet das Recht, wählen zu dürfen. Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag in Hessen ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.

Rechtsgrundlage: § 4 Landtagswahlgesetz

Nach § 32 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags kann eine Fraktion beantragen, dass der Landtag in seiner nächsten Plenarsitzungswoche über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem aktuellem Interesse, der zum Zuständigkeitsbereich des Landtags gehört, eine Aussprache (Aktuelle Stunde) abhält. Der Antrag kann frühestens am Tag nach der Aufstellung der Tagesordnung durch den Ältestenrat, spätestens am Montag der Plenarsitzungswoche bis 12.00 Uhr eingereicht werden. Die Aussprache für jeden zulässigen Antrag auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde beträgt fünf Minuten je Fraktion; bei gemeinsamem Aufruf verlängert sich diese Redezeit um die Hälfte. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Ausgenommen hierbei sind Entschließungsanträge, die einer sofortigen Abstimmung unterliegen.

Die Mitglieder des Ältestenrats, die vom Parlament gewählt werden, unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte. Sie sorgen für die Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtages. Der Ältestenrat entscheidet darüber, ob der Landtag verfassungsrechtliche Verfahren begleitet oder sich dazu äußert. Zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten kann der Ältestenrat Kommissionen bilden.

Änderungen an einem Gesetzentwurf können bis zu seiner endgültigen Abstimmung in der letzten Lesung beantragt werden. (Bei getrennter Abstimmung einzelner Teile des Gesetzentwurfs ist dies jedoch nur bis zum Beginn der getrennten Abstimmung möglich). Bis zur Abstimmung muss der Änderungsantrag schriftlich an alle Abgeordneten verteilt worden sein oder er muss verlesen werden. Auf Verlangen einer Fraktion kann die Abstimmung bis zur Zusammenstellung und Verteilung der Änderungen ausgesetzt werden. Ist ein Gesetzentwurf einem Ausschuss zur Beratung zugewiesen worden, dann leitet die Präsidentin/der Präsident die dazu eingehenden Änderungsanträge dem (federführenden) Ausschuss unmittelbar zu. Dessen Wortlaut muss den Ausschussmitgliedern schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden, bevor darüber abgestimmt werden kann. Im Verlauf der Ausschusssitzung können Änderungsanträge auch von einzelnen Abgeordneten mündlich gestellt werden. Im Ausschuss nicht angenommene Änderungen können erneut eingebracht werden. Änderungsanträge müssen den Wortlaut des Gesetzentwurfes ändern, sonst sind sie unzulässig. Sie sind schriftlich einzureichen und müssen von mindestens fünf Abgeordneten unterzeichnet sein. Bei Änderungsanträgen einer Fraktion reicht die Unterschrift der Fraktionsvorsitzenden/des Fraktionsvorsitzenden, ihrer Stellvertreterin/seines Stellvertreters oder der Parlamentarischen Geschäftsführerin/des Parlamentarischen Geschäftsführers. 

Zur Ausübung der Kontroll- und Öffentlichkeitsfunktion des Parlaments können Abgeordnete und Fraktionen Anfragen an die Landesregierung einbringen. Zu den verschiedenen Anfragetypen gehören die Große Anfrage, die Kleine Anfrage, das Auskunftsersuchen und die Mündliche Frage. Unterschieden wird nach dem Zweck der Anfrage, nach den Initiatoren (Fragestellern), der Erledigungsfrist und der weiteren Behandlung im Parlament.

Die Ausschüsse des Landtages können auf eigenen Beschluss öffentliche Sitzungen abhalten. Das Verfahren wird insbesondere zur Anhörung von Sachverständigen oder Interessenvertretern zu Beratungsgegenständen, die an den Ausschuss überwiesen sind, genutzt. Zu diesen Sitzungen sind außer den anzuhörenden Personen, die Medienvertreterinnen und Medienvertreter und, so weit es die Raumverhältnisse gestatten, sonstige Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen. Diese Anhörungen werden auch mit dem englischen Begriff „Hearing“ bezeichnet.

Um die Landesregierung zu einem bestimmten Handeln oder zu regelmäßigen Berichten an den Landtag aufzufordern, können Fraktionen (oder fünf Abgeordnete) Anträge bei der Landtagspräsidentin/beim Landtagspräsidenten schriftlich und vom Antragsteller unterzeichnet einreichen. Die Anträge werden in der nächsten Plenarsitzung beraten. Dort wird in einer Abstimmung entschieden, ob sie angenommen, abgelehnt, für erledigt erklärt oder an den zuständigen Ausschuss zur Weiterbearbeitung überwiesen werden. Formal ist zu beachten: Sie sind als „Antrag“ zu bezeichnen, sollen den Gegenstand, den sie behandeln, benennen und sind mit der Formel „Der Landtag wolle beschließen:“ einzuleiten. Falls die Anträge schriftlich begründet wurden, sollen Antrag und Begründung erkennbar voneinander getrennt sein.

Die Abgeordneten sind das „Sprachrohr“ des Volkes und bringen die in der Bevölkerung vorhandenen Meinungen in den parlamentarischen Beratungsprozess ein. Sich verändernde Auffassungen können so auch in einen schon laufenden Gesetzgebungsprozess noch einbezogen werden. Durch die Plenardebatten können sich die Bürgerinnen und Bürger über die Standpunkte und Ausrichtungen der im Parlament vertretenen Fraktionen informieren.

Die wesentlichen Aufgaben des Landtages lassen sich unter fünf Stichworten zusammenfassen:

  • Wahlen
  • Gesetzgebung
  • Regierungskontrolle
  • Artikulations- und Öffentlichkeitsfunktion
  • Laborfunktion

Damit das Parlament über die Ausführung seiner Beschlüsse informiert wird, soll die Landesregierung darüber innerhalb von drei Monaten berichten. Ist ein Bericht innerhalb dieser Frist nicht möglich, so sollen die Hinderungsgründe genannt und ein Zwischenbericht abgegeben werden. Die bei der Landtagspräsidentin/beim Landtagspräsidenten eingegangenen Berichte werden den Antragstellern sowie den Vorsitzenden und Berichterstattern der mit der Beratung beauftragten Ausschüsse und den Fraktionsvorsitzenden zur Kenntnis gegeben.

Durch das Auskunftsersuchen wird es jedem Mitglied des Landtages ermöglicht, Informationen über Angelegenheiten von örtlichem Interesse von der Landesregierung zu erhalten. Das Ersuchen soll knapp und sachlich formuliert und so gehalten sein, dass es in kurzer Form beantwortet werden kann. Die Landtagspräsidentin/Der Landtagspräsident leitet ein eingereichtes Auskunftsersuchen an die Landesregierung weiter, die dem Abgeordneten die schriftliche Antwort unmittelbar und innerhalb von vier Wochen zusenden soll. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, soll das dem Abgeordneten von der Landesregierung sofort schriftlich mitgeteilt werden. Die Auskunft oder der Zwischenbescheid gehen der Präsidentin/dem Präsidenten ebenfalls zu.

In der Hessischen Verfassung ist das Verbot der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen verankert (Artikel 7). Wörtlich heißt es dort dazu: „Kein Deutscher darf einer fremden Macht ausgeliefert werden...“ Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland formuliert dieses Grundrecht ähnlich (Artikel 16): „(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden...“ Mit Gesetz vom 19.12.2000 wurden aber Ausnahmen bestimmt: „...Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.“ Diese Änderung des Grundgesetzes ging auf einen Impuls des Europäischen Rates im Oktober 1999 im finnischen Tampere zurück, der zum Ziel hatte, die Rechtsgemeinschaft in Europa weiter auszubauen. Die Bundesregierung sah sich in der Pflicht, dem internationalen Gerichtshof zur strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien auf dessen Ersuchen auch eigene Staatsangehörige zu überstellen. Da das Bundesrecht dem Landesrecht übergeordnet ist, bedeutet dies, dass auch ein/e in Hessen lebende/r deutsche/r Bürger/in in den im Grundgesetz genannten Fällen ausgeliefert werden kann. 

 

Die verschiedenen Ausschüsse des Landtages werden zu Beginn jeder Wahlperiode zur Behandlung der einzelnen Fachthemen neu zusammengesetzt. In der Regel entspricht der Zuständigkeitsbereich eines Fachausschusses dem des entsprechenden Fachministeriums. Der Wirtschaftsausschuss zum Beispiel, beschäftigt sich hauptsächlich mit Themen, für die in der Landesregierung das Wirtschaftsministerium zuständig ist. Ausgenommen von dieser Praxis sind der Hauptausschuss, der als ständiger Ausschuss auch als Ferien- und Notparlament dient, der Petitionsausschuss sowie die Untersuchungsausschüsse. Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich. Die Mitglieder können aber beschließen, die Öffentlichkeit zu bestimmten Tagesordnungspunkten oder zur ganzen Sitzung zuzulassen.

Damit das ungestörte Arbeiten der Parlamentsmitglieder gewährleistet bleibt, gibt es um den Landtag herum eine Schutzzone, die sogenannte Bannmeile. In diesem Raum, der die nächstgelegenen Straßen umfasst, sind Versammlungen auf öffentlichen Plätzen verboten, es sei denn, sie sind vom Innenministerium und vom Landtag genehmigt. An sitzungsfreien Tagen werden diese Genehmigungen weitgehend erteilt. Ein Antrag kann bis zum 10. Tag vor der Veranstaltung beim Polizeipräsidium Westhessen eingereicht.

Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtages

Als Berichterstatterin/Berichterstatter bezeichnet man von den Fraktionen vorgeschlagene Abgeordnete, die in den Fachausschüssen und im Plenum, in der Vollversammlung der Abgeordneten, über den Beratungsstand eines Gesetzes informieren. Zusammen mit der/dem Ausschussvorsitzenden steuern sie die Verhandlungen und versuchen, die Sache fraktionsübergreifend voranzubringen.

Anträge, in denen die Regierung aufgefordert wird, im Ausschuss einen Bericht abzugeben, werden als Berichtsanträge bezeichnet. Über die Präsidentin/den Präsidenten gelangen sie in den zuständigen Ausschuss. In Berichtsanträgen können vertrauliche Gegenstände behandelt werden, da die Ausschussarbeit im allgemeinen nicht öffentlich stattfindet. Ein vorab von der Landesregierung erstellter schriftlicher Bericht wird nicht als Landtagsdrucksache verteilt. Eine Berichterstattung an das Plenum findet in der Regel nicht statt. Der Bericht soll innerhalb von zwei Monaten gegeben werden. Mit Abgabe desselben gilt der Berichtsantrag als erledigt.

Der Landtag ist beschlussfähig, wenn bei der Plenarsitzung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder (also 56) anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgestellt. Wird diese angezweifelt, so wird durch Auszählen die Zahl der Anwesenden festgestellt.

In den Sitzungen des Landtages werden die Beschlüsse des Parlaments oder seiner Gremien aufgezeichnet. Das gewährleisten die gewählten Schriftführerinnen/Schriftführer oder deren Vertreterinnen/Vertreter. Am Schluss der Sitzung werden die Aufzeichnungen von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter, der amtierenden Schriftführerin/dem amtierenden Schriftführer und dem Direktor beim Landtag gegengezeichnet. Das so entstandene Beschlussprotokoll wird schnellstmöglich an alle Abgeordneten und Mitglieder der Landesregierung verteilt. Wenn nicht innerhalb von sechs Tagen nach der Verteilung Einspruch erhoben wird, gilt das Protokoll als genehmigt. Protokolle von öffentlichen Sitzungen sind grundsätzlich auch öffentlich und können in unserem Angebot abgerufen werden.

Mitglieder des Landtages haben das Recht, Budgetanfragen an die Landesregierung zu richten. Diese können beispielsweise Fragen zu bestehenden Haushalten, Quartalsberichten oder zur Finanzplanung beinhalten. Nachdem eine Budgetanfrage in schriftlicher Form beim Budgetbüro des Hessischen Landtages eingegangen ist, wird diese an das Hessische Ministerium der Finanzen – oder bei besonderer Dringlichkeit direkt zum zuständigen Fachressort - weitergeleitet. Die Landesregierung muss auf diese parlamentarische Initiative innerhalb von 15 Arbeitstagen antworten. Ist das in diesem Zeitraum nicht möglich, müssen die Hinderungsgründe angegeben oder ein Zwischenergebnis mitgeteilt werden. Die schriftliche Antwort geht direkt an das Budgetbüro, das den Fragesteller oder die Fragestellerin entsprechend informiert. Die Anfrage wie auch die Antwort werden nur mit Genehmigung des Fragestellers oder der Fragestellerin an andere Abgeordnete verteilt.

Das Parlament muss über den Haushaltsplan des Landes entscheiden und bestimmt somit, wieviel Geld für welche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies ist eine der ältesten Aufgaben des Parlaments und gleichzeitig die effektivste Möglichkeit, die Regierung zu kontrollieren. Denn diese braucht für die Planung ihrer Ausgaben die Zustimmung der Abgeordneten. Die Regierung muss darum im Vorfeld detailliert offen legen, welche Vorhaben sie plant und welche Ausgaben dafür vorgesehen sind.

Die deutsche Bundespräsidentin/Der deutsche Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt (Grundgesetz Artikel 54). Wählbar ist jeder Deutsche, der auch das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. Die Amtszeit der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließend kann sie/er nur einmal wiedergewählt werden. Bei ihrem/seinem Amtsantritt leistet die Bundespräsidentin/ der Bundespräsident vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Mehr über das Amt und die Befugnisse der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten auf den Internetseiten des Bundespräsidialamtes.

Der Bundesrat ist das Organ des Staatsgefüges, das die Mitwirkung der Länder an den wichtigen Entscheidungen des Bundes gewährleistet. Darum wird er oft auch als „Länderkammer“ bezeichnet. In ihm werden die 16 Bundesländer und Stadtstaaten durch ihre Regierungen repräsentiert. Die Funktion der Vorsitzenden/des Vorsitzenden (Bundesratspräsidentin/Bundesratspräsident) übernimmt eine Länderchefin/ein Länderchef für jeweils ein Jahr nach einer von den Mitgliedern gemeinsam festgelegten Reihenfolge. Hessen hat 5 der insgesamt 69 Stimmen, die einheitlich abgegeben werden müssen, d. h. Hessen kann sich bei Abstimmungen mit 5 Stimmen für oder gegen einen Vorschlag aussprechen oder enthalten. Der Bundesrat entscheidet damit, ob vom Bundestag überwiesene, zustimmungspflichtige Gesetze wirksam werden oder nicht (absolutes Vetorecht). Selbst bei Gesetzesvorlagen, die nicht im Bundesrat beraten werden müssen, besteht die Möglichkeit einer aufschiebenden Beratung. Er hat auch selbst die Möglichkeit Gesetzesvorlagen einzureichen. Außerdem bestimmt er die Hälfte der Bundesverfassungsrichter durch Wahl. 

Mehr über die Aufgaben und Organisation des Bundesrats finden Sie auf seiner Homepage

Die Bundesversammlung ist die größte parlamentarische Versammlung der Bundesrepublik Deutschland. Sie tritt regulär alle fünf Jahre für einen Tag zusammen, um den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin zu wählen. Aufgrund der Erfahrungen aus der Weimarer Republik sollte der/die nicht durch Volksabstimmung, sondern  durch "Wahlmänner" bestimmt werden. Professor Theodor Heuss, später erster Bundespräsident, schlug die Wahl durch die Bundesversammlung vor, wie sie im dritten Absatz des Grundgesetz-Artikels 54 verankert wurde: „(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.“ Durch dieses Gleichgewicht hat das Staatsoberhaupt ein solides, repräsentatives Fundament. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Bundesversammlung fallen weitgehend in den Zuständigkeitsbereich des Bundestagspräsidenten/der Bundestagspräsidentin. Seit sich Bundestagspräsident Karl Carstens in der Vorbereitung der 7. Bundesversammlung 1979 für den »Verfassungstag«, den 23. Mai, entschied – am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz verkündet –, ist auch von seinen Nachfolgern an diesem besonderen Tag für die folgenden Bundesversammlungen festgehalten worden. Über den Versammlungsort gibt es keinerlei gesetzliche Vorschriften. Die Länderdelegierten der Bundesversammlung werden von den einzelnen Landtagsfraktionen vorgeschlagen. Nach dem Verhältnis der Abgeordnetenstimmen, die auf diese Listen entfallen, werden dann die Sitze in der Bundesversammlung verteilt. Landesdelegierter in der Bundesversammlung kann jeder werden, der zum Bundestag wählbar ist.

Mehr Informationen über die Wahl des Bundespräsidenten (im Internetangebot des Bundestages)

In der Verfassung des Landes Hessen sind die Grundrechte und die demokratische Staatsform unseres Bundeslandes verankert. Die Verfassung wurde am 29. Oktober 1946 von der Verfassungsberatenden Landesversammlung in Wiesbaden beschlossen und durch Volksentscheid am 1. Dezember 1946 von den Bürgerinnen und Bürgern des Landes angenommen. In zwei Hauptteilen mit insgesamt 161 Artikeln werden die Grundrechte des Menschen und der Aufbau des Landes grundsätzlich geregelt. Die Verfassung ist der rechtliche Rahmen für alle Menschen und Organisationen in Hessen. Die in ihr festgelegten Rechte und Pflichten gelten für jedes Mitglied der Gesellschaft gleichermaßen. Alle Handlungen im öffentlichen oder privaten Bereich müssen den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen oder sie sind juristisch angreifbar. Seit über siebzig Jahren bürgt die Hessische Verfassung, die schon vor dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bestand, dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger des Landes in Freiheit und gleichberechtigt über ihre Bürgerrechte verfügen können. Änderungen wurden bisher nur vereinzelt vorgenommen. Durch Gesetz wurden 1950 Art. 75 und 137, 1970 Art. 73 und 75, 1991 Art. 138 geändert sowie die Art. 26 a und 161 eingefügt und durch Gesetze von 2002 Art. 62 a eingefügt, Art 79 Satz 1 geändert und Art. 137 Abs. 6 sowie Art. 161 Abs. 2 angefügt. Diese Änderungen wurden durch Volksentscheid gebilligt, denn ohne diesen ist ein Verfassungsänderung in Hessen nicht möglich.

Im Jahre 2003 hat sich im Hessischen Landtag eine Enquetekommission zur Reform der Verfassung gebildet, die den Auftrag hatte, weiteren Veränderungs- und Ergänzungsbedarf zu prüfen und Vorschläge auszuarbeiten. Im April 2005 hat die Kommission ihre Beratungen nach 12 Sitzungen abgeschlossen. Der Verlauf und die Ergebnisse ihrer Arbeit sind im Bericht dokumentiert, der am 26.04.2005 im Plenum erörtert wurde. Darauf aufbauend, wurde im November 2015 neuerlich eine Enquetekommission beschlossen die die Verfassung reformieren soll, z.B. sollen veraltete Vorschriften wie ein Artikel über die Todesstrafe entfernt werden.

Zusammen mit der Landtagswahl am 28. Oktober 2018 konnten alle Stimmberechtigten des Landes Hessen über 15 Änderungen ihrer Landesverfassung entscheiden.
Von insgesamt 4.373.536 Stimmberechtigten in Hessen nahmen 2.936.693 Bürgerinnen und Bürger an der Volksabstimmung teil, was einer Wahlbeteiligung von 67,1 % entspricht.
Durch die Annahme der 15 Änderungsvorschläge wurde die Hessische Landesverfassung an die gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte angepasst und modernisiert.

Verfassung des Landes Hessen (im Hessenrecht - Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf http://www.rv.hessenrecht.hessen.de)

Die Besetzung der Wahlämter erfolgt genau im Verhältnis der abgegebenen Stimmen. Bei einer reinen Verhältniswahl erhält also eine Partei, die bei Parlamentswahlen 30 % der Stimmen erhält, auch 30% der Parlamentssitze. Die Wahl zum Hessischen Landtag ist grundsätzlich eine Verhältniswahl, die allerdings mit Elementen der Mehrheitswahl (Erststimme) kombiniert wurde und als weitere Modifikation eine 5%-Hürde enthält.

Als Verschlusssache bezeichnet man im Landtag eine interne Angelegenheit, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden darf und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen deren Kenntnis geschützt werden muss. Dazu gibt es verschiedene Geheimhaltungsgrade, von denen nur Gebrauch zu machen ist, wenn es unbedingt notwendig ist. Bestimmt wird der Grad durch die herausgebende Stelle. Mitglieder des Landtages können von Verschlusssachen Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist.

Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten vertreten und unterstützen die Landtagspräsidentin/den Landtagspräsidenten bei der Wahrnehmung der parlamentarischen Geschäfte. Da die Plenarsitzungen immer von der Präsidentin/vom Präsidenten oder Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten geleitet werden, hat sich ein Vertreter/in als zu knapp erwiesen, vor allem wenn man berücksichtigt, dass auch während der Sitzungszeiten oft verschiedene Anlässe von der Präsidentin/vom Präsidenten begleitet werden. Darum hat man sich für mehrere Vertreter/innen entschieden; damit eine Ausgewogenheit erreicht wird, stellen alle im Parlament vertretenen Fraktionen je eine Vizepräsidentin/einen Vizepräsidenten. Zusammen mit vier weiteren Mitgliedern bilden die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten das Präsidium.

Ein Volksbegehren nach Artikel 124 der Hessischen Verfassung unterliegt dem im Gesetz geregelten Zulassungs- und Eintragungsverfahren. Es kann auf Erlaß, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes gerichtet sein. Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich beim Landeswahlleiter einzureichen. Der Antrag muss einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf enthalten und die Unterschriften von mindestens drei Prozent der bei der letzten Landtagswahl Stimmberechtigten tragen. Das Stimmrecht der Unterzeichner ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von der Gemeindebehörde des Wohnortes unentgeltlich erteilt wird. 

 https://wahlen.hessen.de/land-hessen/volksbegehren-und-volksentscheid

Bei einem Volksentscheid wird in einer direkten Volksbefragung durch Stimmabgabe der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern über Zustimmung oder Ablehnung eines Gesetzes entschieden. Wie in der Hessischen Verfassung in Artikel 116 festgelegt, wird die Gesetzgebung durch einen Volksentscheid oder durch den Landtag ausgeübt. Beim Volksentscheid entscheiden die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger in einer direkten Abstimmung über eine Verfassungs- oder Gesetzesänderung (lateinisch Referendum - Abstimmung durch eine Volksbefragung). Dabei ist kein bestimmter Mindestprozentsatz für die Zustimmung notwendig. Die Mehrheit entscheidet über Zustimmung oder Ablehnung. Die Hessische Verfassung kann nur mittels Volksentscheid geändert werden. In der Bundesgesetzgebung ist der Volksentscheid außer bei einer Neugliederung des Bundesgebietes, zur Zeit nicht vorgesehen, obwohl es vielerlei Bestrebungen zu mehr direkter Demokratie auch auf Bundesebene gibt. Am weitesten entwickelt ist das Verfahren der Volksabstimmung in Deutschland auf kommunaler Ebene.

Durch eine Volksklage kann die Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit beantragt werden. Die Möglichkeit der Volksklage ist ein Instrument der direkten Demokratie. Die Bürgerinnen und Bürger können die gerichtliche Prüfung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung auf die vorgeschriebene Verfassungsmäßigkeit verlangen. Dafür muss ein Prozent der Stimmberechtigten den Antrag unterstützen. In Hessen wurde im Juni 2007 die Überprüfung des Gesetzes zur Einführung von Studiengebühren durch eine Volksklage verlangt. 

Schon bevor das Ergebnis der ausgezählten Wahlstimmen amtlich bestätigt werden kann, wird ein vorläufiges Ergebnis elektronisch über das Internet von den Gemeinden zu den Kreiswahlleitern und in den Hessischen Landtag gesendet. Diese Daten werden vom Hessischen Statistischen Landesamt aufbereitet und vorab zur Verfügung gestellt. Die ersten Kreisergebnisse sind in der Regel am Wahlabend gegen 21.00 Uhr zu erwarten. Das Landesergebnis kann meist gegen 23.00 Uhr vom Landeswahlleiter verkündet werden. Wenn alle rechtlichen und formalen Bedingungen einer ordnungsgemäß durchgeführten Wahl geprüft und bestätigt sind, werden die Gültigkeit der Wahl und das endgültige amtliche Endergebnis verkündet.