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Landtags-ABC
Als A-Länder werden die SPD-geführten Länder bezeichnet; in B-Ländern stellen dagegen CDU oder CSU die Regierung. Entstanden ist die heute gebräuchliche Bezeichnung in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts, als bei einer Abstimmung unter den deutschen Kultusministern die Vorschläge der sozialdemokratisch regierten Länder unter Punkt A, die der unionsgeführten Länder unter Punkt B aufgelistet waren.
Bei sog. großen Koalitionen von CDU oder CSU und SPD ist die Parteizugehörigkeit der Regierungschefin bzw. des Regierungschefs ausschlaggebend. Bei Regierungsbeteiligung anderer Fraktionen ist keine klare Zuordnung möglich.
Die Abgeordneten des Hessischen Landtages sind die Vertreterinnen und Vertreter des Volkes im Landesparlament. Sie werden von den hessischen Wählerinnen und Wählern bei der Landtagswahl gewählt. In der folgenden Wahlperiode ist es die Aufgabe der Abgeordneten, die Interessen ihrer Wählerinnen und Wähler im Land zu vertreten. Sie sind bei ihren Entscheidungen frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen und sind nur ihrem Gewissen unterworfen. Alle Mitglieder des Landtages sind formal gleichgestellt. Ihnen steht Rede- und Stimmrecht zu. Sie können Gesetzentwürfe „aus der Mitte des Landtags“ einbringen, was fünf Abgeordnete oder eine Fraktion voraussetzt. Eine weitere wichtige Aufgabe der Landtagsabgeordneten ist die Kontrolle der Landesregierung. Hierzu stehen ihnen verschiedene parlamentarische Instrumente zur Verfügung, die Initiativen genannt werden. Dazu gehören zum Beispiel Anfragen oder Berichtsanträge, die an die Landesregierung gerichtet werden. Die Landesregierung ist verpflichtet, innerhalb festgelegter Fristen Auskunft über die Sachverhalte zu geben.
Das Erreichen der absoluten Mehrheit setzt bei Abstimmungen und Wahlen voraus, dass sich mehr als die Hälfte der jeweiligen Stimmberechtigten für den Vorschlag entscheidet. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Hessen wird zum Beispiel mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtages gewählt, so Art. 101 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen.
Im Gegensatz hierzu ist bei der relativen Mehrheit ausreichend, die meisten Stimmen zu erhalten, auch wenn dies nicht mehr als die Hälfte der gesamten Stimmen sind, wobei begriffsnotwenig vorausgesetzt wird, dass zwei konkurrierende Vorschläge vorliegen.
Daneben wird von der einfachen Mehrheit gesprochen, wenn ein Vorschlag mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält. Die Annahme von Gesetzentwürfen setzt diese im Regelfall voraus.
Es werden in den Ausschüssen und im Plenum des Hessischen Landtages zahlreiche Abstimmungen über Sachfragen und Gesetze durchgeführt, zum anderen finden Wahlen von Personen statt.
Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, in besonderen Fällen durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei der namentlichen Abstimmung werden die Abgeordneten mit ihrem Namen aufgerufen und antworten mit „ja“, „nein“ oder „Enthaltung“. Neu und nach dem Vorbild des Bundestages kann auch der sog. Hammelsprung eingesetzt werden. Hier werden drei Türen des Plenarsaals bestimmt, die für „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ stehen, und durch die die Abgeordneten laufen und so ihre Stimme abgeben. Bei Wahlen kann es geheime Wahlen geben, bei denen Stimmzettel ausgegeben werden. Abstimmungen finden dagegen üblicherweise offen statt.
Aktives Wahlrecht bedeutet das Recht, wählen zu dürfen. Wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Hessen sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag in Hessen ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, so § 2 Landtagswahlgesetz.
Die Fraktionen können beantragen, dass der Landtag in seiner nächsten Plenarsitzungswoche über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem aktuellem Interesse, das zum Zuständigkeitsbereich des Landtages gehört, eine Aussprache (Aktuelle Stunde) abhält. Die Aktuelle Stunde ermöglicht den spontanen und offenen Meinungsaustausch zu einem politischen Sachbereich. Aktuelle Stunden finden üblicherweise am Donnerstag der Plenarwoche statt.
Die Mitglieder des Ältestenrates unterstützen die Landtagspräsidentin bzw. den Landtagspräsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte. Sie sorgen für die Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtages, organisieren parlamentarische Abläufe und sorgen für die Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Landtages. Der Ältestenrat tritt u. a. in der Woche vor der Plenarsitzung zusammen und unterstützt die Landtagspräsidentin bzw. den Landtagspräsidenten bei der Aufstellung der Tagesordnung. Eine weitere Aufgabe besteht darin, zu entscheiden, ob der Landtag in verfassungsrechtlichen Verfahren das Recht zum Beitritt oder zur Äußerung wahrnehmen soll, wenn dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Staatsgerichtshof gegeben wird.
Mitglieder im Ältestenrat sind die gewählten Mitglieder des Präsidiums sowie die ebenfalls gewählten Schriftführerinnen und Schriftführer. Es können nach den Vorgaben der Geschäftsordnung weitere Mitglieder bestellt werden, deren Zahl durch Beschluss des Landtages festgesetzt wird.
Neben dem Ältestenrat gibt es das Gremium des Präsidiums, das für die inneren Angelegenheiten des Landtages zuständig ist.
Änderungen zu einem Gesetzentwurf können grundsätzlich bis zu dessen endgültiger Abstimmung in der letzten Lesung beantragt werden und müssen auf eine Veränderung des Wortlautes abzielen, wobei keine Streichungen oder Ergänzungen einzelner Formulierungen zulässig sind, die Schwerpunkte und die Zielrichtung des Gesetzes antasten. Sie müssen schriftlich an alle Abgeordneten verteilt worden sein oder verlesen werden. Mindestens fünf Abgeordneten oder einer Fraktion steht das Recht zu, Änderungsanträge – in der Regel elektronisch – einzureichen.
Zur Ausübung der Kontroll- und Öffentlichkeitsfunktion des Parlaments können Abgeordnete und Fraktionen Anfragen an die Landesregierung einbringen. Zu den verschiedenen Anfragetypen gehören die Große Anfrage, die Kleine Anfrage, das Auskunftsersuchen, die Budgetanfrage und die mündliche Frage im Rahmen der Fragestunde, die alle unterschiedliche Voraussetzungen haben in Bezug auf die Einreichung, den Zweck der Anfrage und die Erledigungsfrist für die Landesregierung. Auch werden einige Antworten direkt an die Fragestellerin bzw. den Fragesteller übermittelt wie bei der Budgetanfrage, andere dagegen werden im Ausschuss (so der Regelfall der Großen Anfrage) oder im Plenum (Regelfall der Mündlichen Frage) erörtert.
Ausschüsse des Landtages können zur Information über einen an sie überwiesenen Beratungsgegenstand öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, sonstigen Auskunftspersonen (wie Betroffener) und Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter abhalten.
Zunächst werden schriftliche Stellungnahmen der von den Fraktionen benannten Anzuhörenden eingeholt. Diese werden in der Anhörung in Grundzügen vorgetragen. Der Ausschuss kann in eine allgemeine Aussprache mit den Anzuhörenden treten. Berät der Ausschuss Gesetzesvorlagen, durch die wesentliche Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden berührt werden, soll den auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Zu beachten sind auch die Anforderungen des Lobbyregisters. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die der Eintragungspflicht unterliegen, können danach bei Anhörungen nur mitwirken, wenn sie die Anforderungen einhalten.
Um die Landesregierung zu einem bestimmten Handeln oder zu regelmäßigen Berichten an den Landtag aufzufordern, können von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten Anträge bei der Landtagspräsidentin bzw. dem Landtagspräsidenten eingebracht werden. Sie sind formell als Antrag zu bezeichnen und werden mit der Formel „Der Landtag wolle beschließen“ eingeleitet. Diese Sachanträge richten sich mit einer Aufforderung an die Landesregierung und enthalten das Begehren, die Landesregierung möge in einer bestimmten Weise tätig werden. Bei Anträgen, die sich nicht an die Landesregierung richten, handelt es sich um Entschließungsanträge. Anträge werden zunächst im Plenum behandelt, können dort angenommen, abgelehnt oder für erledigt erklärt werden. Sie können auch an einen oder mehrere Ausschüsse zur weiteren Behandlung überwiesen werden.
Die Abgeordneten sind das sog. Sprachrohr des Volkes und bringen die in der Bevölkerung vorhandenen Meinungen in den parlamentarischen Beratungsprozess ein. Sich verändernde Auffassungen können so auch in einen schon laufenden Gesetzgebungsprozess noch einbezogen werden. Durch die Debatten im Plenum können sich die Bürgerinnen und Bürger über die Standpunkte und Ausrichtungen der im Parlament vertretenen Fraktionen informieren.
Der Hessische Landtag hat die legislative Gewalt des Landes, also die gesetzgebende, inne. Er wählt die Ministerpräsidentin bzw. den Ministerpräsidenten und kontrolliert die Landesregierung und bewilligt den Landeshaushalt. Darüber hinaus übernimmt er weitere Wahlfunktionen, u. a. für die Vertreterinnen und Vertreter des Landtages im Richterwahlausschuss, die Hessische Datenschutzbeauftragte bzw. den Hessischen Datenschutzbeauftragten etc.
Damit das Parlament über die Ausführung seiner Beschlüsse informiert wird, soll die Landesregierung darüber innerhalb von drei Monaten berichten. Diese Verpflichtung bezieht sich auf Anträge, die die Landesregierung zu einem bestimmten Handeln oder zu regelmäßigen Berichten an den Landtag auffordern. Ist ein Bericht innerhalb dieser Frist nicht möglich, so sollen die Hinderungsgründe genannt und ein Zwischenbericht abgegeben werden. Die bei der Landtagspräsidentin bzw. dem Landtagspräsidenten eingegangenen Berichte werden den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern sowie den Vorsitzenden und Berichterstatterinnen bzw. Berichterstattern der mit der Beratung beauftragten Ausschüsse und den Fraktionsvorsitzenden zur Kenntnis gegeben.
Bei dem Auskunftsersuchen handelt es sich um ein Instrument der Anfrage zur Ausübung der Kontroll- und Öffentlichkeitsfunktion der Abgeordneten.
Durch das Auskunftsersuchen wird es jedem Mitglied des Landtages ermöglicht, Informationen über Angelegenheiten von örtlichem Interesse von der Landesregierung zu erhalten. Das Ersuchen soll knapp und sachlich formuliert und so gehalten sein, dass es in kurzer Form beantwortet werden kann. Die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident leitet ein eingereichtes Auskunftsersuchen an die Landesregierung weiter. Die schriftliche Antwort soll der oder dem einreichenden Abgeordneten unmittelbar und innerhalb von vier Wochen zugesendet werden. Für Auskunftsersuchen aus dem Bereich des Haushalts steht den Abgeordneten die Budgetanfrage zur Verfügung.
Die verschiedenen Ausschüsse des Landtages werden zu Beginn jeder Wahlperiode zur Behandlung der einzelnen Fachthemen neu zusammengesetzt. In der Regel entspricht der Zuständigkeitsbereich eines Fachausschusses dem des entsprechenden Fachministeriums. Daneben werden in der Regel weitere Unterausschüsse eingesetzt, die einem Fachausschuss zuarbeiten. Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse und Unterausschüsse wird durch Beschluss des Landtages festgelegt. Die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder richtet sich nach dem Verfahren von Sainte-Laguë/Schepers / Verhältniswahl. Zudem muss jede Fraktion vertreten sein. Die genaue Besetzung erfolgt über die namentliche Benennung durch die Fraktionen. Die Ausschüsse tagen in der Regel nicht öffentlich.
Daneben besteht der Hauptausschuss, dessen Mitglieder gewählt werden. Er übernimmt Aufgaben, die die Verfassung des Landes Hessen in Art. 93 und Art. 110 niederlegt und nimmt u. a. besondere Rechte in den Fällen wahr, in denen der Landtag nicht versammelt ist bzw. zwischen dem Ende einer Wahlperiode oder der Auflösung des Landtages und dem Zusammentritt des neuen Landtages. Er wahrt hierbei die Rechte des Landtages gegenüber der Landesregierung, übt allerdings keine Gesetzgebungskompetenz in Form eines Notparlaments aus.
Auch gibt es Untersuchungsausschüsse, für deren Einsetzung, Zusammensetzung und Aufgaben insbesondere verfassungsrechtliche Vorgaben gemäß Art. 92 der Verfassung des Landes Hessen und das Hessische Untersuchungsausschussgesetz (HUAG) gelten.