Hinweise:
Bitte beachten Sie, dass eine parlamentarische Anhörung von Vertreterinnen und Vertretern Ihrer Interessenvertretungen (vorbehaltlich etwaiger durch ein Gesetz oder die Verfassung des Landes Hessen eingeräumter Anhörungsrechte) nur stattfinden kann, wenn bei der Eintragung die in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Führung eines Lobbyregisters im Hessischen Landtag (Lobbyregistergesetz) aufgeführten Mindestangaben gemacht wurden. Sofern sich Änderungen in den Angaben (§ 2 Abs. 1) ergeben, sind diese unverzüglich dem Hessischen Landtag mitzuteilen. Ein Rechtsanspruch auf Anhörung wird durch die Eintragung nicht begründet. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung nicht übernommen werden.