Landtagswahlen
Freie, gleiche und geheime Wahlen sind die Voraussetzung für echte Demokratie
Wie wird man Landtagskandidat?
Schon Monate vor den Wahlen wird es in den Parteien hektisch. Neben der Aufstellung von neuen Wahlprogrammen müssen die Kandidaten für die Abgeordnetenmandate festgelegt werden. In Wahlkreiskonferenzen wählen dann die Delegierten einer Partei ihre Wahlkreisbewerberinnen und –bewerber, die – falls sie bei der Landtagswahl im jeweiligen Wahlkreis die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreichen – als Direktkandidaten einen Sitz im Landtag erhalten. 55 Abgeordnete werden so über die Wahlkreise ins Parlament gewählt. Die restlichen 55 Kandidaten kommen von den Landeslisten der Parteien ins Parlament.
Pro (wahlberechtigtem) Kopf zwei Stimmen
Durch die persönliche Stimmabgabe können die Wählerinnen und Wähler in Hessen (genau wie bei der Bundestagswahl) einmal ihren persönlichen Favoriten im Wahlkreis wählen (Erststimme) und mit einer weiteren (Zweit-)Stimme eine Partei unterstützen. Die Abgabe beider Stimmen ist nicht verpflichtend; die nicht abgegebene Stimme wird als ungültig gewertet, die andere, korrekt abgegebene, für das Ergebnis gezählt. Die Anzahl der gültigen Landesstimmen (Zweitstimmen) entscheidet über die Zahl der Sitze, die eine Partei im Landtag erhalten wird. Die direkt gewählten Landtagskandidaten (Wahlkreisbewerber) erhalten zuerst einen Sitz aus diesem Kontingent. Die Verteilung der restlichen Sitze fallen nach der Reihenfolge auf die Bewerber auf der jeweiligen Landesliste.
Wieso eine Erst- und eine Zweitstimme?
Seit 1958 haben Kandidaten kleinerer Parteien in Hessen keine Direktmandate in den Wahlkreisen mehr errungen. Damit auch die Stimmen der Wähler dieser Parteien nicht völlig unberücksichtigt bleiben, haben die hessischen Wählerinnen und Wähler eine zweite Stimme. Voraussetzung für den Einzug einer Partei, einer Wählergruppe oder auch eines parteilosen Einzelbewerbers ins Parlament ist es allerdings, mindestens fünf Prozent der abgegebenen Zweitstimmen zu erhalten (5-Prozent-Klausel). Damit soll verhindert werden, dass Kleinstparteien die Arbeit im Landtag durch ständig wechselnde Mehrheitsverhältnisse erschweren oder gar unmöglich machen könnten.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Land Hessen haben. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag 18 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.
weitere Informationen
Der Wahltermin wird durch die Landesregierung festgelegt. Alle aktuellen Informationen dazu gibt der Landeswahlleiter für Hessen.
Einzelheiten hierzu finden Sie unter Artikel 75 der Hessischen Verfassung sowie in den §§ 2 bis 5 des Landtagswahlgesetzes.