Richtlinien für den Fonds für die Opfer und Angehörige schwerer Gewalttaten von landesweiter Bedeutung und von Terroranschlägen (Hessischer Opferfonds)

 

Präambel

Schwere Gewalttaten insbesondere jene die aus einer extremistischen oder terroristischen Motivation heraus begangen werden, hinterlassen bei den Opfern und ihren Familien körperliche und seelische Verwundungen, die oft nicht mehr verheilen. Von einem Moment auf den anderen stehen sie vor einer völlig neuen Situation, auf die sie sich einstellen und die sie bewältigen müssen. Das Leben, so wie sie es kannten, gibt es für sie nicht mehr. In den ersten Tagen und Wochen des Entsetzens und der Niedergeschlagenheit sind Opfer und Angehörige in besonderem Maß auf praktische Hilfe durch ihnen vertraute Menschen angewiesen. Auch der Staat steht in der Pflicht, den Opfern und Angehörigen als Mitglieder unserer Gesellschaft und Bürgerinnen und Bürger unseres Landes beizustehen. Dies gilt insbesondere bei Terroranschlägen und Attentaten, deren Absichten sich gegen die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen des Staates richten.

Aus dem Prinzip des Sozialstaats resultiert die Pflicht, Sorge für einen möglichst schnellen und gezielten Zugang der Opfer zu Hilfe- und Unterstützungsangeboten zu tragen und hierzu auch aktiv auf die Betroffenen zuzugehen. Dementsprechend sieht sich das Land einer umfangreichen Opferschutz- und Präventionspolitik verpflichtet.

Vor dem Hintergrund des rechtsterroristischen Anschlags von Hanau und des Mordes an Dr. Walter Lübcke sowie der Amokfahrt in Volkmarsen hat der der Hessische Landtag am 8. Juli 2021 beschlossen, einen Fonds für die Opfer und Angehörigen schwerer Gewalttaten von landesweiter Bedeutung und von Terroranschlägen (Opferfonds) und einen Opferfondsbeirat einzurichten (Drucks. 20/6102). Ziel dieses Fonds und der nachfolgenden Richtlinien ist es, dass Opfer von Gewalt schnell und unbürokratisch Hilfe erhalten.

§ 1 Zweck des Opferfonds

  1. Der Opferfonds versteht sich als Ausdruck von Verantwortung, Solidarität, Mitgefühl und der Nächstenliebe gegenüber Mitgliedern unserer Gesellschaft, die einen schweren Schicksalsschlag erlitten haben. Er ist insbesondere bei Terroranschlägen oder Attentaten mit besondere Tragweite auch Ausdruck des gemeinsamen Einstehens aller für unsere Grundwerte und unsere offene Gesellschaft – unabhängig von rechtlichen Schuldbegriffen.
  2. Ein Rechtsanspruch auf die Unterstützung besteht nicht.

§ 2 Empfänger von Unterstützungsleistungen

  1. Leistungen können natürlichen Personen bewilligt werden, die seit 1. Januar 2019 Opfer einer schweren Gewalttat von landesweiter Bedeutung oder eines Terroranschlags geworden sind, wenn die Straftat in Hessen begangen wurde. In besonderen Ausnahmefällen können Leistungen bewilligt werden, wenn eine schwere Gewalttat von landesweiter Bedeutung oder ein Terroranschlag außerhalb Hessens in Deutschland begangen wurde und ein Opfer mit ständigem Wohnsitz in Hessen betroffen ist.
  2. Gewalttaten im Sinne des Abs. 1 sind in entsprechender Anwendung insbesondere die in § 89c Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten Straftaten.
  3. Die Leistung kann im Fall des Todes des Opfers, auch den Angehörigen gewährt werden. In diesen Fällen sind der Ehegatte und die Kinder der verstorbenen Person vorrangig zu unterstützen. Sind ein Ehegatte und ein oder mehrere Kinder vorhanden, erhält der Ehegatte die Hälfte der gewährten Summe. Die restliche Summe steht dem Kind oder den Kindern der verstorbenen Person zu. War die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes nicht verheiratet, erhalten das Kind oder die Kinder die gewährte Summe in voller Höhe. Mehrere Kinder werden jeweils zu gleichen Teilen unterstützt. An die Stelle eines verstorbenen Kindes treten dessen Kinder zu gleichen Teilen. Sind weder Ehegatte noch Kinder vorhanden, erhalten die Eltern der verstorbenen Person jeweils die Hälfte der gewährten Summe. Ist ein Elternteil verstorben, wird die ihm zustehende Leistung zu gleichen Teilen unter seinen Kindern aufgeteilt. Sind keine Kinder des verstorbenen Elternteils vorhanden, erhält der andere Elternteil die gewährte Summe in voller Höhe.
  4. Im Fall des Todes des Opfers kann in Abweichung von § 2 Abs. 3 eine Unterstützungsleistung in Ausnahmefällen auch einer Person gewährt werden, die glaubhaft macht, mit dem Opfer zum Zeitpunkt der terroristischen oder extremistischen Gewalttat in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt zu haben.
  5. Die Unterstützung setzt nicht voraus, dass ein materieller Schaden nachgewiesen wird.
  6. Anderweitige gesetzliche oder zivilrechtlicher Ansprüche des Opfers oder seiner Angehörigen bleiben unberücksichtigt. Etwaige Ansprüche aus vergleichbaren Fonds anderer Länder werden auf den Anspruch angerechnet beziehungsweise gehen bei Taten außerhalb Hessens diesem vor.
  7. Von Leistungen nach diesen Richtlinien ist in der Regel ausgeschlossen, wer Angehöriger des Täters der schweren Gewalttat oder des Terroranschlags ist.

§ 3 Art und Höhe der Leistung

  1. Die Unterstützungsleistung wird als einmalige Unterstützung gewährt.  Diese beträgt mindestens 5.000 Euro, in der Regel 10.000 Euro.
  2. Bei schweren Körper- und Gesundheitsschäden mit langfristigen oder dauerhaften Folgen kann die Unterstützung bis zu 30.000 Euro betragen.
  3. In besonderen Härtefällen, insbesondere bei Todesfällen nach Terroranschlägen oder Attentaten mit besonderer Tragweite oder gesellschaftsverachtender Inhumanität, kann eine Leistung an die Angehörigen der Opfer und Personen i.S.d. § 2 Abs. 4 in Höhe von insgesamt bis zu 100.000 Euro bewilligt werden.

§ 4 Antrag und Nachweise

  1. Die Unterstützung wird auf Antrag in Textform gewährt. Im Antrag ist darzustellen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller Betroffener gem. § 2 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 4 ist.
  2. Der Antrag beinhaltet das Einverständnis zur Einholung von Auskünften und Einsichtnahmen in Akten, eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung.
  3. Dem Antrag sollen Nachweise, die die Angaben im Antrag bestätigen, beigefügt werden. Es genügt in der Regel, Ablichtungen einzureichen.
  4. Der Antrag ist bei der oder dem Bürgerbeauftragten des Landes Hessen oder bei der oder dem Vorsitzenden des Opferfondsbeirats (Hessischer Landtag, - Opferfonds -, Schlossplatz 1-3, 65183 Wiesbaden) zu stellen, die Antragsvordrucke und Abdrucke dieser Richtlinien zur Verfügung stellen.

§ 5 Opferfondsbeirat

  1. Über den Antrag auf Gewährung von Leistungen aus dem Opferfonds entscheidet der Opferfondsbeirat.
  2. Dem Opferfondsbeirat gehören 11 Mitglieder an:
    • ein vom Landtagspräsidenten oder der Landtagspräsidentin benanntes Mitglied als Vorsitzender oder als Vorsitzende,
    • fünf Mitglieder auf Vorschlag der Regierungsfraktionen des Hessischen Landtags,
    • fünf Mitglieder auf Vorschlag der Oppositionsfraktionen des Hessischen Landtags.

Vorgeschlagen werden können neben Mitgliedern des Hessischen Landtags auch Mitglieder aus dem Bereich der Zivilgesellschaft oder dem Bereich der Opferberatung.

3. Die Mitglieder des Opferfondsbeirats werden vom Hessischen Landtag mit Mehrheit für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt.

§ 6 Verfahren

  1. Nach Eingang des Antrags setzt der oder die Bürgerbeauftragte oder der oder die Vorsitzende des Opferfondsbeirats die Mitglieder des Beirats über die Antragstellung in Kenntnis und prüft den Antrag unverzüglich auf Grundlage dieser Richtlinien. Nach der Prüfung leitet der oder die Bürgerbeauftragte oder der oder die Vorsitzende des Opferfondsbeirats den Antrag an den Opferfondsbeirat mit einem begründeten Entscheidungsvorschlag zu.
  2. Der Opferfondsbeirat tagt spätestens 15 Werktage nach Zuleitung des Antrags und des begründeten Entscheidungsvorschlags in Anwesenheit der oder des Bürgerbeauftragten.
  3. Der Opferfondsbeirat entscheidet durch Beschluss über den Antrag. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Opferfondsbeirats. Der Opferfondsbeirat entscheidet nach freiem Ermessen in Anbetracht der Folgen für das Opfer. Bei Bedarf hört er die Antragstellerin oder den Antragsteller an oder holt weitere Auskünfte über die oder den Bürgerbeauftragten oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Opferfondsbeirats ein.
  4. Der oder die Bürgerbeauftragte oder der oder die Vorsitzende des Opferfondsbeirats teilt den Antragstellern die Entscheidung des Opferfondsbeirates schriftlich mit und veranlasst bei Bewilligung die Zahlung an die oder den Antragsteller.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Dezember 2021 in Kraft, zuletzt geändert mit Beschluss vom 22. März 2023.