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Landtags-ABC
Seit 2023 gibt es sechs Parlamentarische Freundeskreise, die neben den durch die Landesregierung gegründeten Partnerschaften mit den hessischen Partnerregionen bestehen. Es handelt sich um informelle interfraktionelle Zusammenschlüsse ohne eigene Satzung oder Geschäftsordnung, deren Gesamtzahl und Struktur zu Beginn jeder Wahlperiode vom Ältestenrat festgelegt werden.
Derzeit bestehen folgende Freundeskreise:
- Südtirol
- Baltische Staaten (Estland, Lettland und Litauen)
- Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Kroatien und Westbalkan
- Israel
- Vietnam
- Nordamerika
Die Mitgliedschaft einer Abgeordneten bzw. eines Abgeordneten in einem Freundeskreis spiegelt ein besonderes Interesse an den Beziehungen zu dem jeweiligen Land zur jeweiligen Region wider. Die Parlamentarischen Freundeskreise bieten die Grundlage für regelmäßige Gespräche zwischen den hessischen Landtagsabgeordneten und den Abgeordneten der Partnerländer.
Die Parlamentarische Geschäftsführerin bzw. der Parlamentarische Geschäftsführer ist eine Abgeordnete bzw. ein Abgeordneter, die bzw. der aus dem Kreise der Fraktionsmitglieder gewählt wird und sich um viele verwaltungstechnische Belange der Fraktion im Parlament kümmert. Im Plenum werden Rechte, die einer Fraktion gewährt werden, oftmals von der Parlamentarischen Geschäftsführung geltend gemacht. Auch sorgt sie für die Anwesenheit ihrer Mitglieder bei Abstimmungen. Die Parlamentarischen Geschäftsführungen aller Fraktionen treffen sich regelmäßig, um organisatorische Abstimmungen vorzunehmen und die Sitzungen des Ältestenrates und des Plenums vorzubereiten. Die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer arbeiten eng mit der bzw. dem jeweiligen Fraktionsvorsitzenden zusammen, die bzw. der die politischen Leitlinien erarbeitet.
In der Datenbank des Hessischen Landtages können parlamentarische Vorgänge, Dokumente, Gesetze und Reden ab der 1. Wahlperiode (1946) recherchiert werden.
Ab der 8. Wahlperiode besteht ein umfangreiches Rechercheangebot nach Dokumenten, Protokollen und Beschlüssen.
Parteien sind auf Langfristigkeit organisierte Zusammenschlüsse von Bürgerinnen und Bürgern, die gemeinsame Interessen und gemeinsame politische Ziele haben und die politische Mitsprache erreichen wollen, um diese Ziele zu verwirklichen. Sie schlagen eine Brücke zwischen dem Parlament und den Bürgerinnen und Bürgern. Parteien müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Art. 21 GG statt Parteien mit einer erhöhten Schutz- und Bestandsgarantie aus. Wegen diese sogenannten Parteienprivilegs kann nur das Bundesverfassungsgericht Parteien verbieten, sofern in einem Verfahren die Verfassungswidrigkeit einer Partei festgestellt und ein Verbot ausgesprochen wird.
Der Begriff der Partei ist von dem der Fraktion abzugrenzen.
Parteien finanzieren sich in der Bundesrepublik aus Spenden, wirtschaftlicher Betätigung, Mitgliedsbeiträgen und staatlichen Zuwendungen. Letztere sind abhängig vom Wahlerfolgt der jeweiligen Partei. Eine Partei muss danach mindestens 0,5 Prozent der Wählerstimmen bei einer Bundes- oder Europawahl oder 1 Prozent bei einer Landeswahl erreichen. Die Parteien erhalten dann die in § 18 Abs. 3 des Parteiengesetzes genannten Beträge, die jedoch inflationsbedingt ausfallen. Im Jahr 2023 gab es danach 1,13 EUR pro Wählerstimme bis zu 4 Mio. Wählerstimmen, für weitere Stimmen einen reduzierten Betrag. Das Parteiengesetz regelt jedoch auch Obergrenzen der staatlichen Finanzierung: Nach § 18 Abs. 4 Parteiengesetz erhält eine Partei nicht mehr staatliche Einnahme als sie aus anderen Quellen erhält (relative Obergrenze), wodurch klargestellt wird, dass es sich bei der staatlichen Finanzierung immer nur um eine Teilfinanzierung handelt. § 18 Abs. 2 sieht zudem eine absolute Obergrenze vor, die ebenfalls an die Preisentwicklung angepasst ist. 2023 lag sie bei 187 Mio. EUR. Eine Anhebung im Jahr 2018 auf 190 Mio. EUR wurde vom Bundesverfassungsgericht gekippt.
Seit dem Jahr 2017 beinhaltet das Grundgesetz eine Regelung, nach der Parteien, die zwar nicht als verfassungswidrig vom Bundesverfassungsgericht verboten werden können, aber die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung ausgerichtet sind, von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden.
Die Parteien unterliegen einer strengen Rechenschaftslegung, die in den §§ 23 bis 32 Parteiengesetz dargelegt ist.
Passives Wahlrecht bedeutet das Recht, gewählt werden zu können. Bei der Landtagswahl in Hessen ist jede Person, die am Wahltag wahlberechtigt ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat, wählbar, so § 4 Landtagswahlgesetz.
Nach Art. 17 GG und Art. 16 der Verfassung des Landes Hessen hat jede bzw. jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anträgen oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Dies können zum Beispiel Vorschläge über Rechtsetzung oder Rechtsanwendung sein oder Beschwerden über das Handeln hessischer Behörden. In der Sprache des Parlamentes heißt jemand, der von diesem Recht Gebrauch macht "Petentin" oder „Petent“. Die von der Petentin oder dem Petenten eingereichte Bitte oder Beschwerde wird als "Petition" oder auch "Eingabe" bezeichnet.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, eine Petition einzulegen. Sie muss schriftlich eingereicht werden und kann auf dem Postweg, per Fax oder über das elektronische Formular auf der Homepage des Landtages geschickt werden und muss den Namen und die Adresse der Petentin oder des Petenten enthalten und handschriftlich unterzeichnet sein (mit Ausnahme der der Online-Petition; bei dieser muss ein Link an das in der Petition angegebene E-Mail-Postfach bestätigt werden). Außerdem besteht die Möglichkeit, die Petition zur Niederschrift einzureichen.
Der Großteil der Petitionen wird im Petitionsausschuss behandelt, der sich jährlich mit rund 1.000 Petitionen in ca. 10 nichtöffentlichen Sitzungen pro Jahr beschäftigt. Das Verfahren im Einzelnen ist im Hessischen Petitionsgesetz und in der Geschäftsordnung geregelt.
Im Plenarsaal treffen sich die Abgeordneten zu den Plenarsitzungen, an denen alle Abgeordneten, das sogenannte Plenum, teilnehmen, Darüber hinaus nimmt die Regierung teil, also die Ministerpräsidentin bzw. der Ministerpräsident, ihre bzw. seine Ministerinnen und Minister und Staatssekretärinnen bzw. Staatssekretäre. Geleitet wird die Plenarsitzung von der Landtagspräsidentin bzw. dem Landtagspräsidenten oder einer Vizepräsidentin bzw. einem Vizepräsidenten, die in der Funktion als Sitzungsleitung als amtierende Präsidentin bzw. amtierender Präsident bezeichnet und auch mit „Frau Präsidentin“ bzw. „Herr Präsident“ angeredet werden. Unterstützt wird die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident von den zwei Schriftführerinnen und Schriftführern, die jeweils neben der Sitzungsleitung auf dem Pult des Sitzungsvorstands gegenüber den Abgeordneten, für die eine Sitzplatzordnung gilt, ihren Platz haben. Diese zeichnen u. a. die gefassten Beschlüsse auf und unterstützen die Sitzungsleitung zum Beispiel bei der Durchführung von Wahlhandlungen. Neben dem Pult des Sitzungsvorstands – ebenfalls mit Blick auf die Abgeordnetenreihen – befinden sich die Regierungsbänke, davor das Rednerpult. Vor diesem befinden sich Plätze für die Parlamentsstenografinnen und ‑stenografen, die das Gesagte schriftlich festhalten.
Über diesem sogenannten Plenarteller befindet sich eine Tribüne, die Platz für Besucherinnen und Besucher und Vertreterinnen und Vertreter der Presse bietet.
Tagungsort der Plenarsitzungen ist das ehemalige Stadtschloss der nassauischen Herzöge in Wiesbaden. Der Plenarsaal in seiner heutigen Form wurde am 5. April 2008 in Betrieb genommen.
Als Plenum (lateinisch für voll, ganz) wird die Vollversammlung der Mitglieder des Landtages bezeichnet, bei der Gesetze verabschiedet und Anträge angenommen werden sowie Wahlen und Abstimmungen durchgeführt werden. Die Regierung gibt Regierungserklärungen vor dem Plenum ab. Die Plenarsitzungen finden im Plenarsaal des Hessischen Landtages statt. In Hessen werden ca. 10 Sitzungsrunden à 2 1/2 Tagen pro Jahr durchgeführt. Sie finden meist einmal im Monat statt, ausgenommen sind die Ferienzeiten. Regulär sind Dienstagnachmittag, Mittwoch und Donnerstag die dafür vorgesehenen Tage.
Für die Plenarsitzungen wird eine Tagesordnung erstellt. Begonnen wird in der Regel mit der Fragestunde und der Regierungserklärung. Danach folgen Wahlen, Gesetzeslesungen, Großen Anfragen, Anträge und Beschlussempfehlungen der Ausschüsse. Am Donnerstagmorgen werden Aktuelle Stunden abgehalten. Jede Fraktion hat die Möglichkeit, einen Tagesordnungspunkt zu einem Setzpunkt zu erklären. Diese werden zu einem festgelegten Zeitpunkt abgehalten, die jeweils zu Beginn der Wahlperiode im Ältestenrat vereinbart wurden. Dabei rotieren die Zeiten der Fraktionen an einem festgelegten Sitzungstag. Die Tagesordnung unterliegt jedoch Veränderungen, denn es können auch während der Plenarsitzung noch dringliche Initiativen auf die Tagesordnung aufgenommen werden. Auch kann es zu zeitlichen Verschiebungen aufgrund von Verlängerungen bei Redezeiten kommen. Der im Internet veröffentlichte Ablaufplan wird daher von Mitarbeitenden der Kanzlei ständig aktualisiert.
Die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident übt neben dem Hausrecht auch die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Andere Polizeibehörden sind daher von der Ausübung von ihrer Funktion im Landtagsgebäude ausgeschlossen, allerdings kann die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident diese um Vollzugshilfe bitten kann. Diese unterstehen dann ihrer bzw. seiner Weisung.
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Hessischen Landtages wird in der Regel zu Beginn einer Wahlperiode von den Abgeordneten aus den eigenen Reihen gewählt. Sie bzw. er vertritt den Landtag, führt seine Geschäfte sowie die wirtschaftliche Verwaltung des Landtages und leitet die Plenarsitzungen gerecht und unparteiisch. Sie bzw. er ist Dienstherrin bzw. Dienstherr aller Mitarbeitenden der Kanzlei und übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtag aus.
Das Präsidium ist der Vorstand des Landtages. Es befasst sich mit inneren Angelegenheiten des Parlaments wie der Ernennung, Entlassung und Beförderung von Beamtinnen und Beamten, Fragen der Sicherheit des Landtages sowie Baumaßnahmen, die die Gebäude des Landtages betreffen. Das Präsidium ist darüber hinaus zuständig für den Haushaltsplan, der den Landtag betrifft. Dieser wird vom Präsidium vorbereitet.
Mitglieder des Präsidiums sind die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident, die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten und ggf. weitere gewählte Mitglieder. Fraktionsvorsitzende und die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer haben beratende Stimme.
Neben dem Präsidium gibt es den Ältestenrat, der die Präsidentin bzw. den Präsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte unterstützt.
Die Pressestelle der Kanzlei des Landtages ist die Kontaktstelle zu den Medienvertreterinnen und -vertretern aus Presse, Fernsehen, Hörfunk und Onlineredaktionen. Sie informiert auch in den sozialen Netzwerken regelmäßig über die Arbeit des Landesparlaments über die Kanäle auf Mastodon, Facebook, X, Instagram, YouTube und LinkedIn. Darüber hinaus haben im Hessischen Landtag alle Fraktionen eine eigene Pressestelle, die mit Mitarbeitenden aus der jeweiligen Fraktion besetzt ist.