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Sprechen darf im Plenum nur, wem die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident das Wort erteilt hat. Möchte ein Mitglied des Landtages im Parlament sprechen, muss es sich bei der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer, die bzw. der die Redeliste führt, mit einer ausgefüllten Redekarte anmelden, wobei die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident die Redereihenfolge festlegt. In der Regel gilt das Muster von Rede und Gegenrede, d. h. es redet jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der die Regierung stützenden Fraktionen und danach die Opposition. Zudem beginnen Einbringende zum Beispiel von Gesetzentwürfen und Antragstellende stets die Debatte. Mitgliedern der Landesregierung oder ihren Beauftragten steht ein Rederecht aus der Verfassung zu, d. h. ihnen steht das Recht zu, jederzeit das Wort zu erhalten, wenn eine Rednerin bzw. ein Redner ihre bzw. seine Ausführungen beendet hat. Ertönt die Glocke der amtierenden Präsidentin bzw. des amtierenden Präsidenten, muss die Rednerin bzw. der Redner die Ausführungen sofort unterbrechen. 

Die Redezeiten werden im Hessischen Landtag grundsätzlich auf die Fraktionen verteilt, die dann ihrerseits bestimmen, welche Rednerin bzw. welcher Redner aus ihrer Fraktion spricht. Jede Fraktion erhält unabhängig von ihrer Größe dasselbe Minutenkontingent. Hier unterscheidet sich die Regelung des Hessischen Landtages von der des Bundestages, die eine gestaffelte Redezeit abhängig von der Größe der Fraktion vorsieht. Vorrangig gelten in Hessen im Ältestenrat getroffene Einigung darüber, wie viele Minuten jeder Fraktion zu einem Tagesordnungspunkt gewährt werden. Ansonsten gelten die Regelungen der Geschäftsordnung, die zum Beispiel bei ersten Lesungen 7,5 Minuten pro Fraktion und bei Anträgen 10 Minuten pro Fraktion vorsehen. Auch fraktionslosen Abgeordneten ist Redezeit zu gewähren. Mitglieder der Landesregierung oder ihre Beauftragten reden in der Regel ebenso lange wie die Fraktionen. Ihnen steht jedoch unbegrenzte Redezeit zu und sie können nicht wie die Abgeordneten unterbrochen werden, weil sie ein aus der Verfassung garantiertes Rederecht innehaben. Überschreitet die Landesregierung jedoch die Redezeit, die den Fraktionen gewährt wird, sieht die Geschäftsordnung eine Ausgleichsregelung vor, nach der Oppositionsfraktionen zusätzliche Redezeiten erhalten. Auch gilt nach der Geschäftsordnung der Grundsatz, dass den Abgeordneten das letzte Wort zusteht. Ergreift eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Landesregierung in der Debatte das Wort und spricht nach den Fraktionen, so erhalten die Fraktionen noch einmal die Gelegenheit zur Erwiderung und ihre Redezeit wird auf insgesamt drei Minuten aufgestockt, so sie zu diesem Zeitpunkt darunter liegt. Umgangssprachlich wird von der „zweiten Runde“ gesprochen, wenn diese zusätzlichen Redezeiten genutzt werden.  

Die Landesregierung besteht aus der Ministerpräsidentin bzw. dem Ministerpräsidenten sowie ihren bzw. seinen Ministerinnen und Ministern. Sie wird auch als „Kabinett“ bezeichnet. Die Ministerpräsidentin bzw. der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder, also mit der absoluten Mehrheit, gewählt. Diese bzw. dieser ernennt ihre bzw. seine Ministerinnen und Minister und teilt dies dem Landtag unverzüglich mit. Wenn der Landtag dem Kabinett das Vertrauen ausgesprochen hat, kann es seine Arbeit aufnehmen. 

Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierung nehmen an Plenarsitzungen teil. Ihnen stehen im Plenarsaal die Regierungsbänke zur Verfügung. Auch in Ausschusssitzungen sind sie anwesend. Ihnen steht ein verfassungsrechtlich garantiertes Rederecht zu. Nach dem sogenannten Zitierrecht können die Abgeordneten mehrheitlich die Abwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung, das den Abgeordneten Rede und Antwort stehen muss, im Plenum oder im Ausschuss verlangen.

Regierungserklärungen sind ein politisches Instrument, mit dem eine Regierung ihre Pläne und Absichten darlegt. Sie wird im Hessischen Landtag von der Ministerpräsidentin bzw. dem Ministerpräsidenten oder einer Ministerin bzw. einem Minister vor dem Parlament abgegeben und kann sich auf einen konkreten Anlass oder auf die gesamte Wahlperiode beziehen. Wenn die Regierung eine solche Erklärung abgibt, wird sie üblicherweise direkt nach Eröffnung der Plenarsitzung am Dienstagnachmittag nach der Fragestunde abgehalten. Die konkrete Redezeit auch für die Fraktionen, die nach der Erklärung die Gelegenheit erhalten, auf die Ausführungen zu reagieren, werden zuvor im Ältestenrat vereinbart.