Art. 92 der Verfassung des Landes Hessen räumt dem Parlament das Recht eingeräumt, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
Es handelt sich um ein Minderheitenrecht. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Abgeordneten muss der beantragte Untersuchungsausschuss eingesetzt werden. Durch das Untersuchungsrecht erhalten das Parlament und insbesondere die Opposition die Möglichkeit, unabhängig von Regierung, Behörden und Gerichten mit hoheitlichen Mitteln, die sonst in erster Linie Gerichten zur Verfügung stehen, selbstständig Sachverhalte aufzuklären. Der Untersuchungsausschuss kann zum Beispiel Zeugen und Sachverständige vernehmen und sich Akten vorlegen lassen. Das Untersuchungsausschussrecht gilt als das „schärfste Schwert“ der politischen Auseinandersetzung im Parlament. Mögliches Fehlverhalten von Politikern, von Regierung oder Verwaltung sollen geprüft werden. Das Ergebnis fasst der Untersuchungsausschuss in einem Bericht an das Plenum zusammen.