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Ist ein Gesetz im Landtag beschlossen worden, wird der Wortlaut von der Landtagspräsidentin bzw. dem Landtagspräsidenten beurkundet. Offenbare Unstimmigkeiten, die Nummernfolge oder Teile von einzelnen Bestimmungen des Gesetzes können bei Bedarf von der Landtagspräsidentin bzw. dem Landtagspräsidenten berichtigt werden. Anschließend wird das Gesetz an die Ministerpräsidentin bzw. den Ministerpräsidenten übermittelt, die bzw. der für die Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt Sorge trägt. Erst nach der Veröffentlichung kann das Gesetz in Kraft treten.

Art. 92 der Verfassung des Landes Hessen räumt dem Parlament das Recht eingeräumt, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. 

Es handelt sich um ein Minderheitenrecht. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Abgeordneten muss der beantragte Untersuchungsausschuss eingesetzt werden. Durch das Untersuchungsrecht erhalten das Parlament und insbesondere die Opposition die Möglichkeit, unabhängig von Regierung, Behörden und Gerichten mit hoheitlichen Mitteln, die sonst in erster Linie Gerichten zur Verfügung stehen, selbstständig Sachverhalte aufzuklären. Der Untersuchungsausschuss kann zum Beispiel Zeugen und Sachverständige vernehmen und sich Akten vorlegen lassen. Das Untersuchungsausschussrecht gilt als das „schärfste Schwert“ der politischen Auseinandersetzung im Parlament. Mögliches Fehlverhalten von Politikern, von Regierung oder Verwaltung sollen geprüft werden. Das Ergebnis fasst der Untersuchungsausschuss in einem Bericht an das Plenum zusammen.