Es werden 5 Treffer angezeigt.
Sortieren nach

Das Plenum des Hessischen Landtages wählt Mitglieder für parlamentsinterne Ämter und Gremien (u. a. die Landtagspräsidentin bzw. den Landtagspräsidenten, die Vizepräsidentinnen bzw.  Vizepräsidenten, die Mitglieder des Hauptausschusses etc.); daneben wählt der Landtag auch andere Gremien wie zum Beispiel den Hessischen Datenschutzbeauftragten nach den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben. Wahlen können auch geheim, also mittels Stimmzetteln, erfolgen, wenn dies in den Vorgaben vorgesehen ist. Andernfalls finden Wahlen durch Handzeichen offen statt. 

Abzugrenzen sind Wahlen von Abstimmungen, die sich auf Sachfragen und Gesetze beziehen. 

Bei der Wahl zum Hessischen Landtag können zwei Stimmen abgegeben werden. Die Erststimme ist die Wahlkreisstimme, mit der eine Kandidatin bzw. ein Kandidat aus dem Wahlkreis direkt gewählt wird. Mit der Zweitstimme, der Landesstimme, wird dagegen eine Partei oder Wählergruppen unterstützt, die je nach erreichter Stimmenanzahl ihre Kandidatinnen und Kandidaten nach der Reihenfolge einer von ihr vorher aufgestellten Liste ins Parlament schickt (Landesliste). 

Der Hessische Landtag besteht grundsätzlich je zur Hälfte aus Mitgliedern, die das Direktmandat in ihrem Wahlkreis errungen haben, und solchen, die über die Landesliste in den Landtag eingezogen sind. Auf diese Weise sollen die Vorteile der beiden Wahlsysteme – der Verhältniswahl und der Mehrheitswahl – vereint werden. Es besteht aber keine Verpflichtung, beide Stimmen abzugeben. Wird nur die Wahlkreisstimme oder nur die Landesstimme abgegeben, gilt nur die nicht abgegebene Stimme als ungültig, während die andere zählt.

Seit 2003 dauert eine Wahlperiode fünf Jahre, davor waren es noch vier Jahre. Die in der Verfassung des Landes Hessen vorgeschriebenen Neuwahlen müssen gemäß der Verfassung vor Ablauf der Wahlperiode stattfinden. Löst sich der Landtag vor Ablauf der Wahlperiode auf, so muss die Neuwahl binnen 60 Tagen stattfinden. Die Wahlperiode beginnt mit dem Ablauf der Wahlperiode des alten Landtages, im Falle der Selbstauflösung mit dem Tag der Neuwahl. 

Nachdem die Landtagswahl am 8. Oktober 2023 stattgefunden hat, trat der neugewählte Landtag erstmals am 18. Januar 2024 zusammen; die 21. Wahlperiode hat damit begonnen und die 20. Wahlperiode war beendet. 

Gemäß der Verfassung des Landes Hessen machen Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren und strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, die Landtagswahl ungültig, sofern sie für den Ausgang der Wahl erheblich sind. Die Gültigkeit der Wahl prüft das beim Hessischen Landtag gebildete Wahlprüfungsgericht von Amts wegen oder auf Einspruch. Es ist besetzt mit den beiden höchsten Richterinnen bzw. Richtern des Landes, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und drei vom Landtag für eine Wahlperiode gewählten Abgeordneten. 

Die Neuwahl des Landtages muss vor Ablauf der Wahlperiode oder im Falle der Selbstauflösung des Landtages binnen sechzig Tagen an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag stattfinden. Der Termin wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt.