Das verfassungsrechtlich sogenannte Zitierrecht beinhaltet das Recht der Abgeordneten, während auch laufender Plenar- oder Ausschusssitzungen die Anwesenheit jedes Mitglieds der Regierung, also die Ministerpräsidentin bzw. den Ministerpräsidenten oder eine Ministerin bzw. einen Minister, herbeizurufen, die bzw. der den Abgeordneten Rede und Antwort steht. Der Antrag kann von einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten gestellt werden; die Entscheidung erfolgt jedoch mehrheitlich.