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Das verfassungsrechtlich sogenannte Zitierrecht beinhaltet das Recht der Abgeordneten, während auch laufender Plenar- oder Ausschusssitzungen die Anwesenheit jedes Mitglieds der Regierung, also die Ministerpräsidentin bzw. den Ministerpräsidenten oder eine Ministerin bzw. einen Minister, herbeizurufen, die bzw. der den Abgeordneten Rede und Antwort steht. Der Antrag kann von einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten gestellt werden; die Entscheidung erfolgt jedoch mehrheitlich. 

Zwischenfragen an die Rednerin bzw. den Redner aus dem Kreis der Abgeordneten sind grundsätzlich zulässig. Der Wunsch auf eine Zwischenfrage wird der Sitzungsleitung durch ein Handzeichen signalisiert. Die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident unterbricht die Rednerin bzw. den Redner und fragt, ob eine Zwischenfrage zugelassen wird. In der Praxis wird diese oftmals nicht gewährt, da sie auf das Redezeitkontingent der Rednerin bzw. des Redners geht. Es können auch Zwischenfragen an Vertreterinnen bzw. Vertreter der Landesregierung gerichtet werden. 

Während der Rede von Abgeordneten erfolgen oftmals Zwischenrufe anderer Abgeordneter, die Zustimmung oder Ablehnung äußern oder ihre Meinung kundtun. Im Sinne einer lebendigen Debatte werden sie akzeptiert. Die Sitzungsleitung schreitet jedoch ein, wenn sie Gegenstand von Ordnungsmaßnahmen sind, also zum Beispiel Beleidigungen gegenüber Abgeordneten beinhaltet oder eine Störung eintritt und die Rednerin bzw. der Redner wegen der Lautstärke nicht weitersprechen kann. Hierzu bedient sich die Sitzungsleitung oftmals der Glocke, um zu signalisieren, dass der Plenarsaal zur Ruhe zurückkehren und die Debatte fortgesetzt werden soll.