Pfadnavigation
- Startseite
- Mediathek
- Interaktiv
- Landtags-ABC
Landtags-ABC
Die sog. Bannmeile soll gewährleisten, dass die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Landtages und der freie Zugang zu den Gebäuden gesichert ist. Für den Landtag gilt daher eine Bannmeilenregelung, nach der öffentliche Versammlungen und Aufzüge in der im Gesetz definierten Bannmeile – Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtages – grundsätzlich verboten sind. § 2 dieses Gesetzes bezeichnet diesen Bereich genau. Das für das Versammlungsrecht zuständige Innenministerium kann im Einvernehmen mit der Landtagspräsidentin bzw. dem Landtagspräsidenten jedoch Ausnahmen zulassen. Ausnahmen sollen zugelassen werden, wenn die Versammlung an Tagen durchgeführt werden sollen, an denen keine Landtagssitzungen stattfinden.
Für öffentliche Versammlungen und Aufzüge in der Bannmeile muss daher ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim Polizeipräsidium Westhessen gestellt werden und – wie bei anderen Veranstaltung auch – diese bei der Stadt Wiesbaden angemeldet werden.
Als Berichterstatterin bzw. Berichterstatter bezeichnet man die Abgeordneten, die im Ausschuss bestimmt werden, um im Plenum über den Beratungsstand eines Gesetzes zu informieren. Sie werden auch zu Anträgen, die nach der Ausschussberatung nochmal im Plenum beraten werden, bestellt. Berichterstatterinnen und Berichterstatter erhalten nach Aufruf des Tagesordnungspunktes vor der ersten Rednerin bzw. dem ersten Redner das Wort. Zudem unterzeichnen sie gemeinsam mit dem Ausschussvorsitz die Beschlussempfehlung und den Bericht, der dem Plenum übermittelt wird.
Anträge, in denen die Landesregierung aufgefordert wird, im Ausschuss einen Bericht abzugeben, werden als Berichtsanträge bezeichnet. Formal handelt es sich zwar um einen Antrag, inhaltlich jedoch um ein Fragerecht. Im Gegensatz zu Fragerechten wie der Kleinen Anfrage und der mündlichen Frage im Rahmen der Fragestunde gilt bei Berichtsanträgen nicht das Verbot unsachlicher Feststellungen und Wertungen. Sie werden im Ausschuss behandelt und können relativ zeitnah auch als dringliche Berichtsanträge bis zu fünf Arbeitstage vor der Ausschusssitzung eingereicht werden. Dringliche Berichtanträge können auch mündlich von der Landesregierung beantwortet werden. Berichtsanträge dienen auch dazu, vertrauliche Gegenstände zu behandeln, da die Ausschusssitzungen zum einen im Regelfall nicht öffentlich stattfinden. Zum anderen können werden schriftlich abgegebene Berichte nicht als Drucksache veröffentlicht, sondern nur als Ausschussvorlage vorgelegt. Mit der Ausschussbehandlung nach spätestens zwei Monaten ist ihre Behandlung abgeschlossen. Es findet keine Plenarbefassung statt.
Der Landtag ist beschlussfähig, wenn bei der Plenarsitzung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten festgestellt. Wird die Beschlussfähigkeit im weiteren Verlauf der Sitzung angezweifelt, was nur unmittelbar vor einer Abstimmung zulässig ist, so wird durch Auszählen die Zahl der Anwesenden festgestellt.
Die in der Plenarsitzung gefassten Beschlüsse werden aufgezeichnet. In der Regel die bzw. der links von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten sitzende Schriftführerin bzw. Schriftführer führt das Beschlussprotokoll. Zusätzlich wird ein Beschlussprotokoll in digitaler Form am Platz des Direktors gefertigt.
Das Beschlussprotokoll wird schnellstmöglich an alle Abgeordneten und die Parlamentsreferate der Ressorts verteilt. Wenn nicht innerhalb von sechs Tagen nach der Verteilung Einspruch erhoben wird, gilt das Protokoll als genehmigt. Es ist als öffentliches Dokument abrufbar.
Bei dem Auskunftsersuchen handelt es sich um ein Instrument der Anfrage zur Ausübung der Kontroll- und Öffentlichkeitsfunktion der Abgeordneten.
Mitglieder des Landtages haben das Recht, Budgetanfragen an die Landesregierung zu richten. Diese können beispielsweise Fragen zu bestehenden Haushalten, Quartalsberichten oder zur Finanzplanung beinhalten. Nachdem eine Budgetanfrage in schriftlicher Form beim Budgetbüro des Hessischen Landtages eingegangen ist, wird diese an das Hessische Ministerium der Finanzen – oder bei besonderer Dringlichkeit direkt dem zuständigen Fachressort – weitergeleitet. Die Landesregierung soll auf diese parlamentarische Initiative innerhalb von 15 Arbeitstagen antworten. Ist das in diesem Zeitraum nicht möglich, müssen die Hinderungsgründe angegeben oder ein Zwischenergebnis mitgeteilt werden. Die schriftliche Antwort geht direkt an das Budgetbüro, das die Fragestellerin bzw. den Fragesteller informiert. Die Anfrage wie auch die Antwort werden nur mit Genehmigung der Fragestellerin bzw. dem Fragesteller an andere Abgeordnete verteilt.
Das Parlament muss über den Haushaltsplan des Landes entscheiden und bestimmt somit, wieviel Geld für welche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies ist eine der ältesten Aufgaben des Parlaments und gleichzeitig die effektivste Möglichkeit, die Regierung zu kontrollieren. Denn diese braucht für die Planung ihrer Ausgaben die Zustimmung der Abgeordneten. Die Regierung muss darum im Vorfeld detailliert offenlegen, welche Vorhaben sie plant und welche Ausgaben dafür vorgesehen sind. Regelungen hierzu finden sich in den Art. 139 ff der Verfassung des Landes Hessen.
Die Bundesversammlung ist die größte parlamentarische Versammlung der Bundesrepublik Deutschland. Gemäß Art. 54 GG ist ihre einzige verfassungsrechtliche Aufgabe die Wahl der Bundespräsidentin bzw. des Bundespräsidenten. Sie tritt im Regelfall alle fünf Jahre zusammen. Mitglieder der Bundesversammlung sind die Mitglieder des Bundestages sowie ebenso viele Mitglieder, die von den Landesparlamenten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Die Zahl der von den einzelnen Landesparlamenten gewählten Mitgliedern hängt von der Bevölkerungszahl ab. Die Landtagsfraktionen stellen hierzu Vorschlagslisten entsprechend dem Verhältnis der Abgeordnetenstimmen auf. Es muss sich hierbei nicht um Abgeordnete des jeweiligen Landesparlaments handeln. Die Modalitäten der Wahl sind im Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung geregelt.