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Tritt ein neugewählter Landtag das erste Mal zusammen, wird eine neue Landesregierung eingesetzt. Dazu tritt die bisherige Ministerpräsidentin bzw. der bisherige Ministerpräsident mit ihrer bzw. seiner Regierung zurück. Jede Abgeordnete bzw. jeder Abgeordneter kann dann einen Vorschlag für eine neue Ministerpräsidentin oder einen neuen Ministerpräsidenten unterbreiten. Auf den Vorschlag muss die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Abgeordneten des Hessischen Landtages entfallen. Ist dies nicht der Fall, können weitere Vorschläge gemacht werden. Falls aber keine der Kandidatinnen oder der Kandidaten die absolute Mehrheit erreichen kann, ist diese Wahl gescheitert. 

Die Hessische Verfassung sieht für diese ergebnislose Situation vor, dass die bisherige Landesregierung geschäftsführend im Amt bleibt. So wird sichergestellt, dass Hessen eine handlungsfähige Regierung hat, die die Regierungsgeschäfte fortführt und die das Land gegenüber dem Bund und anderen Ländern vertreten kann. Dies gilt solange, bis sich eine neue Regierung konstituiert hat (Art. 113 Abs. 3 der Verfassung des Landes Hessen). In dieser Zeit dürfen Ministerinnen und Minister nicht ausgewechselt oder neue vereidigt werden. Kann eine Ministerin oder ein Minister ihr bzw. sein Amt nicht mehr ausüben, muss der Arbeitsbereich von einem anderen Regierungsmitglied übernommen werden. Für die Ministerpräsidentin bzw. den Ministerpräsidenten würde die Vertreterin bzw. der Vertreter das Amt übernehmen.

Zu Anfang jeder Wahlperiode gibt sich der Landtag eine Geschäftsordnung. Art. 99 der Verfassung des Landes Hessen lautet: „Der Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung im Rahmen der Verfassung.“ Diese verfassungsrechtlich verankerte Geschäftsordnungsautonomie ist Bestandteil des autonomen Parlamentsrechts und regelt die inneren Angelegenheiten des Parlaments. Die Geschäftsordnung unterfällt der Diskontinuität und wird mit einfacher Mehrheit in der neuen Wahlperiode neu in Kraft gesetzt. Es werden immer wieder Änderungen auch während der laufenden Wahlperiode vorgenommen. 

Die Geschäftsordnung regelt u. a. die Einberufung und die Ordnung der Sitzungen des Landtages, Wahlvorgänge, die Bildung und Besetzung von Ausschüssen und die einzelnen Schritte bei der Beratung von Gesetzen und Anträgen. Sie erzeugt in erster Linie parlamentsinterne Bindungswirkung und begründet Rechte und Pflichten der Organe des Landtages und der dem Landtag angehörenden Abgeordneten. Abweichungen von der Geschäftsordnung sind im Einzelfall mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder möglich, soweit nicht Bestimmungen der Verfassung des Landes Hessen entgegenstehen. Die Geschäftsordnung ist der Verfassung des Landes Hessen immer nachgeordnet.

Die Gesetzgebung wird durch das Volk im Wege des Volksentscheids oder durch den Landtag ausgeübt. Eingebracht werden Gesetzentwürfe von der Landesregierung, aus der Mitte des Landtages, also von einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten, oder durch Volksbegehren, so Art. 117 der Verfassung des Landes Hessen. Nach der Geschäftsordnung müssen Entwürfe aus der Mitte des Landtages und solche der Landesregierung mit der Formel: „Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen“ beginnen. Der Entwurf soll eine Begründung beinhalten, die auch die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen darstellt. Darüber hinaus sollen Gesetzentwürfe der Landesregierung auch gleich die Folgen für die Verwaltung skizzieren. 

Gesetzentwürfe erfahren üblicherweise in den Beratungen im Ausschuss Veränderungen. Zu Gesetzentwürfen können auch Änderungsanträge eingereicht werden.

Die Beratung von Gesetzen erfolgt in zwei Lesungen, es sei denn, eine Fraktion verlangt vor Beginn der Schlussabstimmung der zweiten Lesung eine dritte Lesung. Auch werden Entwürfe von Haushaltsgesetzen und Entwürfe von verfassungsändernden Gesetzen immer in drei Lesungen beraten. Bei Haushaltsgesetzen findet am Schluss der zweiten Lesung eine Abstimmung über die Einzelpläne statt. 

Gesetzentwürfe können von einer einzelnen Fraktion oder aber von mindes­tens fünf Abgeordneten sowie von der Landesregierung eingebracht werden. In der Regel werden die Gesetzentwürfe in zwei Lesungen beraten, d.h. öffentlich in der Plenarsitzung diskutiert.

Eine weitere Lesung ist erforderlich bei Entwürfen zu:

  1. Haushaltsgesetzen und
  2. Verfassungsänderungsgesetzen oder
  3. Wenn eine Fraktion vor Schlussabstimmung in zweiter Lesung eine dritte Le­sung verlangt.

Nach der ersten Lesung und gegebenenfalls nach der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf den zuständigen Fachausschüssen überwiesen, diese erstellen einen Bericht und eine Beschlussempfehlung für das Plenum. Häufig werden dort auch noch Änderungen besprochen und beschlossen.

Die Landesregierung hat das Recht, gegen ein beschlossenes Gesetz Einspruch zu erheben, dies macht eine weitere Lesung mit anschließender Schlussabstimmung im Plenum erforderlich.

Nach endgültiger Beschlussfassung beurkundet die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident das Gesetz und übermittelt es an die Landesregierung zur Ausfertigung und Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt.

 

Der Begriff der Gewaltenteilung bezeichnet das Prinzip der Machtbegrenzung innerhalb eines Staates. Um den Missbrauch politischer Macht einzuschränken und die bürgerliche Freiheit zu sichern, wird die 'Staatsgewalt' auf verschiedene 'Organe' innerhalb der politischen Einheit verteilt. Nach ihren Aufgaben wird zwischen der gesetzgebenden Gewalt (Legislative), der ausführenden Gewalt (Exekutive) und der rechtsprechenden Gewalt (Judikative) unterschieden. Diese Funktionen werden unabhängigen Staatsorganen (Parlamenten, Regierung, Gerichten) zugewiesen. In der Praxis müssen diese vom Prinzip her getrennten Einrichtungen zusammenarbeiten, um wirksam handeln zu können; zum Beispiel benötigt die Regierung eine gesetzliche Grundlage für ihr Handeln, die Gesetzgebung ist darauf angewiesen, dass die von ihr erlassenen Gesetze in der Regierung auch umgesetzt werden. 

Die Lehre von der Gewaltenteilung wurde von John Locke (1690) und Montesquieu (1748) im Sinne aufgeklärter Herrschaft entwickelt und als Strukturprinzip erstmals in der Verfassung der USA von 1787/88 umgesetzt. 

Zur Ausübung der Kontroll- und Öffentlichkeitsfunktion des Parlaments können Abgeordnete und Fraktionen Anfragen an die Landesregierung einbringen. Zu den verschiedenen Anfragetypen gehört unter anderem die Große Anfrage. 

Eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete können sich innerhalb von drei Monaten über einen Sachverhalt von der Landesregierung informieren lassen. Bei besonders umfangreichen Anfragen ab 50 Fragen einschließlich Unterfragen hat die Landesregierung sechs Monate Zeit zur Beantwortung. Die schriftliche Antwort der Landesregierung wird in der Regel im zuständigen Ausschuss behandelt, es sei denn, dass die Fragestellenden eine Behandlung im Plenum verlangen. 

Häufiger als Große Anfragen werden in der Praxis Kleine Anfragen gestellt, die auch schon von einer Abgeordneten bzw. einem Abgeordneten eingereicht werden können. Hier sollen die Fragestellenden bereits innerhalb von sechs Wochen eine Antwort erhalten, dürfen jedoch nur zehn Fragen einschließlich Unterfragen einreichen; es findet nur eine schriftliche Beantwortung statt, keine weitere Behandlung im Ausschuss oder im Plenum.  

Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland. Es wurde vom Parlamentarischen Rat, dessen Mitglieder von den Landesparlamenten gewählt worden waren, am 8. Mai 1949 beschlossen und von den Alliierten genehmigt. Es setzt sich aus einer Eingangsformel, Präambel, den vorangestellten Grundrechten und einem organisatorischen Teil zusammen. Art. 1 Abs. 1 GG beinhaltet folgenden ersten Satz: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Im Grundgesetz sind die wesentlichen staatlichen System- und Werteentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland festgelegt. Das Grundgesetz steht im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen.

Für eine Änderung des Grundgesetzes ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages sowie zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates erforderlich. Nach Art. 79 Abs. 3 GG, der sogenannten Ewigkeitsklausel, hat das Grundgesetz einen bestandsfesten Kern, wonach die Gliederung des Bundes in Länder und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung nicht angetastet werden kann. Auch sind die Menschenwürde und die Gesamtstruktur der Bundesrepublik Deutschland als die eines demokratischen und sozialen Rechtsstaats geschützt.  

Die Grundrechte leiten sich von der philosophischen Idee der Menschenrechte her, nach der jeder Mensch von Geburt an gewisse unveräußerliche Rechte besitzt, die geachtet werden müssen. Grundrechte sind wesentliche Rechte, die den Bürgerinnen und Bürgern vom Staat als einklagbar garantiert werden. In der Verfassung des Landes Hessen machen die Grundrechte fast die Hälfte der Bestimmungen aus und werden im Ersten Hauptteil in 62 Artikeln aufgeführt. Auch im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland stehen die Grundrechte zu Beginn der Bestimmungen. In 19 Artikeln werden Rechte wie Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Glaubensfreiheit usw. definiert. Auf internationaler Ebene wurden durch verschiedene Abkommen wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte die Menschenrechte als Grundrechte vereinbart.