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Landesrecht meint das von den Gesetzgebungsorganen der Bundesländer geschaffene Recht, das damit abzugrenzen ist vom Bundesrecht, also vom Bund geschaffenes Recht. Bundes- und Landesrecht stehen in Deutschland nebeneinander und sind Ausdruck des Föderalismusprinzips

Das Recht der Gesetzgebung steht grundsätzlich den Ländern zu (Art. 70 GG). Der Bund darf nur Gesetze erlassen, wenn das Grundgesetz dies ausdrücklich zulässt. Das Grundgesetz kennt zwei Arten von Zuständigkeiten des Bundes für die Gesetzgebung: die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung. Ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit meint, dass der Bund das alleinige Recht hat, Gesetze zu erlassen. Die Länder haben in diesem Fall die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn sie hierzu durch ein Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt sind (Art. 71 GG). Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes sind in Art. 73 Abs. 1 GG normiert. Unter anderem sind dies auswärtige Angelegenheiten, das Recht der Staatsangehörigkeit, Luftverkehr, Waffen- und Sprengstoffrecht etc. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung dürfen die Länder nur dann gesetzgeberisch tätig werden, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, Art. 72 GG. Art. 74 Abs. 1 GG nennt Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung wie das Straf- und Arbeitsrecht.  

siehe unter Regierung 

Bei der Wahl zum Hessischen Landtag können zwei Stimmen abgegeben werden. Neben der Wahlkreisstimme, mit der eine Kandidatin bzw. ein Kandidat aus dem Wahlkreis direkt gewählt wird, unterstützt die Landesstimme eine Partei oder Wählergruppen, die je nach erreichter Stimmenanzahl ihre Kandidatinnen und Kandidaten nach der Reihenfolge einer von ihr vorher aufgestellten Liste ins Parlament schickt (Landesliste). 

Der Hessische Landtag besteht grundsätzlich je zur Hälfte aus Mitgliedern, die das Direktmandat in ihrem Wahlkreis errungen haben, und solchen, die über die Landesliste in den Landtag eingezogen sind. Auf diese Weise sollen die Vorteile der beiden Wahlsysteme – der Verhältniswahl und der Mehrheitswahl – vereint werden. Es besteht aber keine Verpflichtung, beide Stimmen abzugeben. Wird nur die Wahlkreisstimme oder nur die Landesstimme abgegeben, gilt nur die nicht abgegebene Stimme als ungültig, während die andere zählt. 

Die Landeswahlleiterin bzw. der Landeswahlleiter ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung von Landtags-, Bundestags- und Europawahlen in Hessen sowie für Volksbegehren und Volksabstimmungen. Bei der Erledigung ihrer bzw. seiner durch die Wahlgesetze definierten Aufgaben unterstützt ein Team aus Bediensteten der Rechtsabteilung des Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz. 

Auf dem Wappenschild des Landes Hessen ist ein silber-rot gestreifter Löwe auf blauem Feld zu sehen. Darüber sitzt goldenes Laubwerk mit blauen Früchten in Form einer Krone. Das hessische Wappen ähnelt stark dem thüringischen, da Hessen bis 1247 westlicher Teil der Landgrafschaft Thüringen war. Nach der Trennung blieb der Löwe auf beiden Wappenschildern erhalten. Bis 1918 führte es der Großherzog von Hessen-Darmstadt weiter, 1920 wurde es Staatswappen des „Volksstaates Hessen“ und 1948 schließlich übernahm es auch das Land Hessen. Das Hessische Landeswappen ist als Hoheitssymbol des Staates zu verstehen und untersteht darum besonderem Schutz. Es darf nur von den staatlichen Organen des Landes Hessen eingesetzt werden. Seine Verwendung zu wissenschaftlichen sowie Lehr- oder Sammlerzwecken ist aber zulässig und bedarf keiner gesonderten Genehmigung. 

Die Fußballmannschaft des Hessischen Landtages spielt engagiert für wohltätige Zwecke gegen die unterschiedlichsten Auswahlmannschaften. Der Hessische Landtag hat eine eigene Fußballmannschaft, unter denen sich als Verstärkung auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Hessischen Staatskanzlei und aus der Landespressekonferenz eingefunden haben. Seit vielen Jahren ist es gute Tradition der meist in rot-weiß auflaufenden Kicker, für einen guten Zweck gegen Mannschaften verschiedenster Couleur anzutreten. 

Um die Sitze des hessischen Landesparlamentes zu vergeben, wird in Hessen eine Landtagswahl durchgeführt. In der Vergangenheit dauerte eine regelmäßig verlaufende Wahlperiode vier Jahre; seit der im Jahr 2003 begonnenen 16. Wahlperiode wird alle fünf Jahre ein neues Parlament gewählt. 

Die gesetzliche Zahl der Mitglieder beträgt nach dem Landtagswahlgesetz 110. Nach dem Gesetz entstehen jedoch weitere sogenannte Überhangmandate, wenn die Zahl der errungenen Direktmandate einer Partei oder Wählergruppe größer ist als die Zahl der ihr auf Grund der Verhältniswahl zustehenden Sitze. Zudem können sich Ausgleichsmandate für die anderen Parteien und Wählergruppen ergeben. 

Als Legislative bezeichnet man die gesetzgebende Gewalt im Sinne der Gewaltenteilung, die in Hessen durch den Landtag ausgeübt wird. Zudem besteht über den Volksentscheid die Möglichkeit, dass die Bürgerinnen und Bürger diese ausüben. 

Die Beratung von Gesetzen wird auch Lesung genannt. In zwei oder drei Beratungsrunden werden die Gesetzentwürfe von den Abgeordneten im Plenum besprochen. In der ersten Lesung werden die Grundsätze des Entwurfs diskutiert und danach in der Regel zur weiteren Beratung in den zuständigen Fachausschuss, in Ausnahmefällen auch mehreren Ausschüssen, überwiesen. Grundlage der zweiten Lesung ist dann die Beschlussempfehlung des Ausschusses, sofern dieser Änderungen vorgeschlagen hat. Nach der zweiten Lesung findet die Schlussabstimmung ab. Eine dritte Lesung findet bei Haushaltsgesetzen und verfassungsändernden Gesetzen statt. Auch kann eine Fraktion vor der Schlussabstimmung in zweiter Lesung die Durchführung einer dritten Lesung verlangen. Vor dieser findet erneut eine Ausschussbefassung statt.

Sobald eine oder ein über die Landesliste gewählte Abgeordnete oder Abgeordneter aus dem Landtag ausscheidet, ist die nächste Bewerberin bzw. der nächste Bewerber der Landesliste derselben Partei oder Wählergruppe berechtigt, die Nachfolge anzutreten. Unberücksichtigt bleiben diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus der Partei oder der Wählergruppe ausgeschieden sind oder die gegenüber der Landeswahlleiterin bzw. dem Landeswahlleiter schriftlich auf ihre Anwartschaft verzichtet haben. Ist auf der Liste keine Vertretung mehr aufgeführt, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolge antritt, trifft die Landeswahlleiterin bzw. der Landeswahlleiter. Eine im Wahlkreis direkt gewählte Abgeordnete bzw. Abgeordneter wird nur dann durch einen Listennachfolger ersetzt, wenn die Ersatzbewerberin bzw. der Ersatzbewerber schon nachgerückt ist oder das Mandat nicht annehmen kann oder will. 

Das Lobbyregister des Hessischen Landtages ist eine öffentlich einsehbare Datenbank, in der Interessenvertreterinnen und -vertreter aufgeführt werden, die gegenüber dem Hessischen Landtag, seinen Organen, Mitgliedern oder Fraktionen oder der Landesregierung agieren und einer Eintragungspflicht unterliegen. Diese richtet sich nach dem Gesetz über die Führung eines Lobbyregisters im Hessischen Landtag (Lobbyregistergesetz). Ziel des Lobbyregisters ist es, Transparenz zu schaffen und Einflussnahme auf Politik öffentlich zu machen. Das Lobbyregister ist seit Juli 2023 operativ. Interessenvertreterinnen und -vertreter, die der Eintragungspflicht unterliegen, können danach bei Anhörungen nur mitwirken, wenn sie die Anforderungen einhalten.