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Das Mandat bezeichnet das Amt und die Aufgabe der Abgeordneten im Parlament. Die Abgeordneten des Hessischen Landtages verfügen über ein freies Mandat und sind in dessen Ausübung keiner Weisung unterworfen. Im Gegensatz dazu steht das gebundene oder imperative Mandat, bei dem die Vertretung durch einen bestimmten Auftrag oder eine bestimmte Anweisung gebunden ist und kein eigenes Ermessen ausgeübt werden kann.  

Die bei der Landtagswahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber erhalten ihr Mandat kraft Gesetzes mit dem Beginn der neuen Wahlperiode. Sollte die Wahl erst kurz zuvor stattgefunden haben und die Wahlperiode bis dahin schon abgelaufen sein, erwerben sie das Mandat mit der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses im Land durch den Landeswahlausschuss. Eine förmliche Annahme der Wahl durch die Gewählten ist nicht erforderlich. Umgekehrt können gewählte Bewerberinnen und Bewerber jedoch auf ihre Anwartschaft auf das Mandat durch Erklärung gegenüber der Landeswahlleiterin bzw. dem Landeswahlleiter verzichten. Nach dem ersten Zusammentreten des Landtages ist der Mandatsverzicht gegenüber der Landtagspräsidentin bzw. dem Landtagspräsidenten zu erklären.

Bei Abstimmungen und Wahlen setzt sich in der Regel der Wille der Mehrheit gegenüber dem Willen der Minderheit bei Wahlen und Abstimmungen durch. Es gibt allerdings verschiedene Mehrheitsbegriffe im parlamentarischen Bereich, zum einen die absolute Mehrheit, die einfache, die relative und die qualifizierte. 

Bei der absoluten Mehrheit stimmen mehr als die Hälfte der jeweiligen Stimmberechtigten für den Vorschlag. Die Ministerpräsidentin bzw. der Ministerpräsident des Landes Hessen wird zum Beispiel mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtages gewählt, so Art. 101 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen. 

Bei der relativen Mehrheit ist es dagegen ausreichend, die meisten Stimmen zu erhalten, auch ohne mehr als die Hälfte der gesamten Stimmen zu erreichen, wobei begriffsnotwenig vorausgesetzt wird, dass zwei konkurrierende Vorschläge vorliegen. Ein Beispiel ist die Regelung von § 9 Abs. 2 S. 5 der Geschäftsordnung, die die Wahl der Landtagspräsidentin bzw. des Landtagspräsidenten und der weiteren Präsidiumsmitglieder regelt. Bei mehreren Bewerberinnen bzw. Bewerbern im zweiten Wahlgang kommen die beiden mit den höchsten Stimmen in den dritten Wahlgang; im dritten Wahlgang ist dann gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.    

Daneben wird von der einfachen Mehrheit gesprochen, wenn ein Vorschlag mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält. Die Annahme von Gesetzentwürfen setzt diese im Regelfall voraus. 

Bei der qualifizierten Mehrheit ist genau festgelegt, wie groß die Mehrheit sein muss, damit ein Beschluss gültig wird. In § 4 Abs. 3 der Geschäftsordnung in zum Beispiel vorgesehen, dass der Ältestenrat mit zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Schriftführerin oder einen Schriftführer abberufen kann.  

Die parlamentarische Arbeit ist geprägt durch das Mehrheitsprinzip. Dennoch sind Minderheitenrechte zu beachten, um der Minderheit die Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse zu sichern und im Sinne des Demokratieprinzips und dem Prinzip des freien Mandats eine effektive Oppositionsarbeit zu ermöglichen. 

Rechte der Minderheit sind daher in der Verfassung des Landes Hessen, weiteren Gesetzen und in der Geschäftsordnung vorgesehen. Oftmals wird das Initiativrecht einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten zugestanden. Ein weitreichendes Kontrollrecht gegenüber der Regierung ist das Recht von einem Fünftel der Mitglieder des Landtages, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, das sich aus der Verfassung ergibt. Es steht darüber hinaus einer Fraktion auch zu, vor dem Beginn der Schlussabstimmung der zweiten Lesung eine dritte zu verlangen, eine namentliche Abstimmung im Plenum zu verlangen oder eine Ausschusssitzung innerhalb von drei Tagen einzuberufen. Ein Fünftel der Abgeordneten kann die Einberufung des Plenums verlangen. Auch bestehen zahlreiche Minderheitenrechte in Bezug auf parlamentarische Initiativen: Es steht zum Beispiel einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten zu, Anträge oder Große Anfragen einzureichen. Auch gibt es Rechte, die jede Abgeordnete oder jeder Abgeordneter geltend machen kann wie die Kleine Anfrage. Fraktionen wie auch fraktionslose Abgeordnete erhalten Redezeiten im Plenum. 

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wird von den Abgeordneten des Landtages mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder gewählt. Sie bzw. er bestimmt die politische Agenda des Landes Hessen und vertritt diese vor dem Landtag. Sie bzw. er ernennt die Ministerinnen und Minister seines Kabinetts, bestimmt, wie viele Ressorts es gibt, und entscheidet, welche Aufgaben und Themen diese in der Regierung übernehmen. Zu ihren bzw. seinen Aufgaben gehört es zudem, das Land nach außen zu vertreten, etwa gegenüber dem Bund, den anderen deutschen Ländern und der Europäischen Union. So kann sie bzw. er zum Beispiel nach vorheriger Zustimmung des Landtages Verträge mit anderen Staaten abschließen. Außerdem verkündet die Ministerpräsidentin bzw. der Ministerpräsident die vom Landtag beschlossenen Gesetze, übt das Gnadenrecht aus und benennt die Beamtinnen und Beamten des Landes.

Das Misstrauensvotum ist eine der stärksten Maßnahmen, die dem Landtag als Kontrollmittel gegenüber der Regierung zur Verfügung steht. Es zielt darauf ab, die Ministerpräsidentin bzw. den Ministerpräsidenten und damit auch ihre bzw. seine Regierung abzusetzen. Auf Antrag von mindestens einem Sechstel der Abgeordneten kann die Vertrauensfrage gestellt werden. Über den Antrag darf frühestens am zweiten Tage nach Schluss der Aussprache und muss spätestens am zehnten Tage, nachdem er eingebracht ist, abgestimmt werden. Stimmt mehr als die Hälfte der Abgeordneten in namentlicher Abstimmung für den Antrag, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen, so muss diese bzw. dieser zurücktreten. Sollte es dem Landtag nicht gelingen, innerhalb von 12 Tagen eine neue Regierung zu bilden und ihr das Vertrauen auszusprechen, so ist der Landtag aufgelöst, siehe Art. 114 der Verfassung des Landes Hessen. 

Das Grundgesetz sieht in Art. 67 übrigens für den Entzug des Vertrauens des Bundestages gegenüber der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler das sogenannte konstruktive Misstrauensvotum vor, bei dem gleichzeitig mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger gewählt wird.