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Als A-Länder werden die SPD-geführten Länder bezeichnet; in B-Ländern stellen dagegen CDU oder CSU die Regierung. Entstanden ist die heute gebräuchliche Bezeichnung in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts, als bei einer Abstimmung unter den deutschen Kultusministern die Vorschläge der sozialdemokratisch regierten Länder unter Punkt A, die der unionsgeführten Länder unter Punkt B aufgelistet waren. 

Bei sog. großen Koalitionen von CDU oder CSU und SPD ist die Parteizugehörigkeit der Regierungschefin bzw. des Regierungschefs ausschlaggebend. Bei Regierungsbeteiligung anderer Fraktionen ist keine klare Zuordnung möglich. 

Die Abgeordneten des Hessischen Landtages sind die Vertreterinnen und Vertreter des Volkes im Landesparlament. Sie werden von den hessischen Wählerinnen und Wählern bei der Landtagswahl gewählt. In der folgenden Wahlperiode ist es die Aufgabe der Abgeordneten, die Interessen ihrer Wählerinnen und Wähler im Land zu vertreten. Sie sind bei ihren Entscheidungen frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen und sind nur ihrem Gewissen unterworfen. Alle Mitglieder des Landtages sind formal gleichgestellt. Ihnen steht Rede- und Stimmrecht zu. Sie können Gesetzentwürfe „aus der Mitte des Landtags“ einbringen, was fünf Abgeordnete oder eine Fraktion voraussetzt. Eine weitere wichtige Aufgabe der Landtagsabgeordneten ist die Kontrolle der Landesregierung. Hierzu stehen ihnen verschiedene parlamentarische Instrumente zur Verfügung, die Initiativen genannt werden. Dazu gehören zum Beispiel Anfragen oder Berichtsanträge, die an die Landesregierung gerichtet werden. Die Landesregierung ist verpflichtet, innerhalb festgelegter Fristen Auskunft über die Sachverhalte zu geben. 

Das Erreichen der absoluten Mehrheit setzt bei Abstimmungen und Wahlen voraus, dass sich mehr als die Hälfte der jeweiligen Stimmberechtigten für den Vorschlag entscheidet. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Hessen wird zum Beispiel mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtages gewählt, so Art. 101 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen. 

Im Gegensatz hierzu ist bei der relativen Mehrheit ausreichend, die meisten Stimmen zu erhalten, auch wenn dies nicht mehr als die Hälfte der gesamten Stimmen sind, wobei begriffsnotwenig vorausgesetzt wird, dass zwei konkurrierende Vorschläge vorliegen. 

Daneben wird von der einfachen Mehrheit gesprochen, wenn ein Vorschlag mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält. Die Annahme von Gesetzentwürfen setzt diese im Regelfall voraus. 

Es werden in den Ausschüssen und im Plenum des Hessischen Landtages zahlreiche Abstimmungen über Sachfragen und Gesetze durchgeführt, zum anderen finden Wahlen von Personen statt.

Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, in besonderen Fällen durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei der namentlichen Abstimmung werden die Abgeordneten mit ihrem Namen aufgerufen und antworten mit „ja“, „nein“ oder „Enthaltung“. Neu und nach dem Vorbild des Bundestages kann auch der sog. Hammelsprung eingesetzt werden. Hier werden drei Türen des Plenarsaals bestimmt, die für „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ stehen, und durch die die Abgeordneten laufen und so ihre Stimme abgeben. Bei Wahlen kann es geheime Wahlen geben, bei denen Stimmzettel ausgegeben werden. Abstimmungen finden dagegen üblicherweise offen statt. 

Aktives Wahlrecht bedeutet das Recht, wählen zu dürfen. Wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Hessen sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag in Hessen ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, so § 2 Landtagswahlgesetz. 

Die Fraktionen können beantragen, dass der Landtag in seiner nächsten Plenarsitzungswoche über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem aktuellem Interesse, das zum Zuständigkeitsbereich des Landtages gehört, eine Aussprache (Aktuelle Stunde) abhält. Die Aktuelle Stunde ermöglicht den spontanen und offenen Meinungsaustausch zu einem politischen Sachbereich. Aktuelle Stunden finden üblicherweise am Donnerstag der Plenarwoche statt.   

Die Mitglieder des Ältestenrates unterstützen die Landtagspräsidentin bzw. den Landtagspräsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte. Sie sorgen für die Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtages, organisieren parlamentarische Abläufe und sorgen für die Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Landtages. Der Ältestenrat tritt u. a. in der Woche vor der Plenarsitzung zusammen und unterstützt die Landtagspräsidentin bzw. den Landtagspräsidenten bei der Aufstellung der Tagesordnung. Eine weitere Aufgabe besteht darin, zu entscheiden, ob der Landtag in verfassungsrechtlichen Verfahren das Recht zum Beitritt oder zur Äußerung wahrnehmen soll, wenn dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Staatsgerichtshof gegeben wird. 

Mitglieder im Ältestenrat sind die gewählten Mitglieder des Präsidiums sowie die ebenfalls gewählten Schriftführerinnen und Schriftführer. Es können nach den Vorgaben der Geschäftsordnung weitere Mitglieder bestellt werden, deren Zahl durch Beschluss des Landtages festgesetzt wird.  

Neben dem Ältestenrat gibt es das Gremium des Präsidiums, das für die inneren Angelegenheiten des Landtages zuständig ist.

Änderungen zu einem Gesetzentwurf können grundsätzlich bis zu dessen endgültiger Abstimmung in der letzten Lesung beantragt werden und müssen auf eine Veränderung des Wortlautes abzielen, wobei keine Streichungen oder Ergänzungen einzelner Formulierungen zulässig sind, die Schwerpunkte und die Zielrichtung des Gesetzes antasten. Sie müssen schriftlich an alle Abgeordneten verteilt worden sein oder verlesen werden. Mindestens fünf Abgeordneten oder einer Fraktion steht das Recht zu, Änderungsanträge – in der Regel elektronisch – einzureichen.  

Zur Ausübung der Kontroll- und Öffentlichkeitsfunktion des Parlaments können Abgeordnete und Fraktionen Anfragen an die Landesregierung einbringen. Zu den verschiedenen Anfragetypen gehören die Große Anfrage, die Kleine Anfrage, das Auskunftsersuchen, die Budgetanfrage und die mündliche Frage im Rahmen der Fragestunde, die alle unterschiedliche Voraussetzungen haben in Bezug auf die Einreichung, den Zweck der Anfrage und die Erledigungsfrist für die Landesregierung. Auch werden einige Antworten direkt an die Fragestellerin bzw. den Fragesteller übermittelt wie bei der Budgetanfrage, andere dagegen werden im Ausschuss (so der Regelfall der Großen Anfrage) oder im Plenum (Regelfall der Mündlichen Frage) erörtert. 

Ausschüsse des Landtages können zur Information über einen an sie überwiesenen Beratungsgegenstand öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, sonstigen Auskunftspersonen (wie Betroffener) und Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter abhalten. 

Zunächst werden schriftliche Stellungnahmen der von den Fraktionen benannten Anzuhörenden eingeholt. Diese werden in der Anhörung in Grundzügen vorgetragen. Der Ausschuss kann in eine allgemeine Aussprache mit den Anzuhörenden treten. Berät der Ausschuss Gesetzesvorlagen, durch die wesentliche Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden berührt werden, soll den auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Zu beachten sind auch die Anforderungen des Lobbyregisters. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die der Eintragungspflicht unterliegen, können danach bei Anhörungen nur mitwirken, wenn sie die Anforderungen einhalten.     

Um die Landesregierung zu einem bestimmten Handeln oder zu regelmäßigen Berichten an den Landtag aufzufordern, können von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten Anträge bei der Landtagspräsidentin bzw. dem Landtagspräsidenten eingebracht werden. Sie sind formell als Antrag zu bezeichnen und werden mit der Formel „Der Landtag wolle beschließen“ eingeleitet. Diese Sachanträge richten sich mit einer Aufforderung an die Landesregierung und enthalten das Begehren, die Landesregierung möge in einer bestimmten Weise tätig werden. Bei Anträgen, die sich nicht an die Landesregierung richten, handelt es sich um Entschließungsanträge. Anträge werden zunächst im Plenum behandelt, können dort angenommen, abgelehnt oder für erledigt erklärt werden. Sie können auch an einen oder mehrere Ausschüsse zur weiteren Behandlung überwiesen werden. 

Die Abgeordneten sind das sog. Sprachrohr des Volkes und bringen die in der Bevölkerung vorhandenen Meinungen in den parlamentarischen Beratungsprozess ein. Sich verändernde Auffassungen können so auch in einen schon laufenden Gesetzgebungsprozess noch einbezogen werden. Durch die Debatten im Plenum können sich die Bürgerinnen und Bürger über die Standpunkte und Ausrichtungen der im Parlament vertretenen Fraktionen informieren. 

Der Hessische Landtag hat die legislative Gewalt des Landes, also die gesetzgebende, inne. Er wählt die Ministerpräsidentin bzw. den Ministerpräsidenten und kontrolliert die Landesregierung und bewilligt den Landeshaushalt. Darüber hinaus übernimmt er weitere Wahlfunktionen, u. a. für die Vertreterinnen und Vertreter des Landtages im Richterwahlausschuss, die Hessische Datenschutzbeauftragte bzw. den Hessischen Datenschutzbeauftragten etc. 

Damit das Parlament über die Ausführung seiner Beschlüsse informiert wird, soll die Landesregierung darüber innerhalb von drei Monaten berichten. Diese Verpflichtung bezieht sich auf Anträge, die die Landesregierung zu einem bestimmten Handeln oder zu regelmäßigen Berichten an den Landtag auffordern. Ist ein Bericht innerhalb dieser Frist nicht möglich, so sollen die Hinderungsgründe genannt und ein Zwischenbericht abgegeben werden. Die bei der Landtagspräsidentin bzw. dem Landtagspräsidenten eingegangenen Berichte werden den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern sowie den Vorsitzenden und Berichterstatterinnen bzw. Berichterstattern der mit der Beratung beauftragten Ausschüsse und den Fraktionsvorsitzenden zur Kenntnis gegeben.

Bei dem Auskunftsersuchen handelt es sich um ein Instrument der Anfrage zur Ausübung der Kontroll- und Öffentlichkeitsfunktion der Abgeordneten.

Durch das Auskunftsersuchen wird es jedem Mitglied des Landtages ermöglicht, Informationen über Angelegenheiten von örtlichem Interesse von der Landesregierung zu erhalten. Das Ersuchen soll knapp und sachlich formuliert und so gehalten sein, dass es in kurzer Form beantwortet werden kann. Die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident leitet ein eingereichtes Auskunftsersuchen an die Landesregierung weiter. Die schriftliche Antwort soll der oder dem einreichenden Abgeordneten unmittelbar und innerhalb von vier Wochen zugesendet werden. Für Auskunftsersuchen aus dem Bereich des Haushalts steht den Abgeordneten die Budgetanfrage zur Verfügung.

Die verschiedenen Ausschüsse des Landtages werden zu Beginn jeder Wahlperiode zur Behandlung der einzelnen Fachthemen neu zusammengesetzt. In der Regel entspricht der Zuständigkeitsbereich eines Fachausschusses dem des entsprechenden Fachministeriums. Daneben werden in der Regel weitere Unterausschüsse eingesetzt, die einem Fachausschuss zuarbeiten. Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse und Unterausschüsse wird durch Beschluss des Landtages festgelegt. Die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder richtet sich nach dem Verfahren von Sainte-Laguë/Schepers / Verhältniswahl. Zudem muss jede Fraktion vertreten sein. Die genaue Besetzung erfolgt über die namentliche Benennung durch die Fraktionen. Die Ausschüsse tagen in der Regel nicht öffentlich. 

Daneben besteht der Hauptausschuss, dessen Mitglieder gewählt werden. Er übernimmt Aufgaben, die die Verfassung des Landes Hessen in Art. 93 und Art. 110 niederlegt und nimmt u. a. besondere Rechte in den Fällen wahr, in denen der Landtag nicht versammelt ist bzw. zwischen dem Ende einer Wahlperiode oder der Auflösung des Landtages und dem Zusammentritt des neuen Landtages. Er wahrt hierbei die Rechte des Landtages gegenüber der Landesregierung, übt allerdings keine Gesetzgebungskompetenz in Form eines Notparlaments aus.   

Auch gibt es Untersuchungsausschüsse, für deren Einsetzung, Zusammensetzung und Aufgaben insbesondere verfassungsrechtliche Vorgaben gemäß Art. 92 der Verfassung des Landes Hessen und das Hessische Untersuchungsausschussgesetz (HUAG) gelten. 

Die sog. Bannmeile soll gewährleisten, dass die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Landtages und der freie Zugang zu den Gebäuden gesichert ist. Für den Landtag gilt daher eine Bannmeilenregelung, nach der öffentliche Versammlungen und Aufzüge in der im Gesetz definierten Bannmeile – Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtages – grundsätzlich verboten sind. § 2 dieses Gesetzes bezeichnet diesen Bereich genau. Das für das Versammlungsrecht zuständige Innenministerium kann im Einvernehmen mit der Landtagspräsidentin bzw. dem Landtagspräsidenten jedoch Ausnahmen zulassen. Ausnahmen sollen zugelassen werden, wenn die Versammlung an Tagen durchgeführt werden sollen, an denen keine Landtagssitzungen stattfinden. 

Für öffentliche Versammlungen und Aufzüge in der Bannmeile muss daher ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim Polizeipräsidium Westhessen gestellt werden und – wie bei anderen Veranstaltung auch – diese bei der Stadt Wiesbaden angemeldet werden.

Als Berichterstatterin bzw. Berichterstatter bezeichnet man die Abgeordneten, die im Ausschuss bestimmt werden, um im Plenum über den Beratungsstand eines Gesetzes zu informieren. Sie werden auch zu Anträgen, die nach der Ausschussberatung nochmal im Plenum beraten werden, bestellt. Berichterstatterinnen und Berichterstatter erhalten nach Aufruf des Tagesordnungspunktes vor der ersten Rednerin bzw. dem ersten Redner das Wort. Zudem unterzeichnen sie gemeinsam mit dem Ausschussvorsitz die Beschlussempfehlung und den Bericht, der dem Plenum übermittelt wird. 

Anträge, in denen die Landesregierung aufgefordert wird, im Ausschuss einen Bericht abzugeben, werden als Berichtsanträge bezeichnet. Formal handelt es sich zwar um einen Antrag, inhaltlich jedoch um ein Fragerecht. Im Gegensatz zu Fragerechten wie der Kleinen Anfrage und der mündlichen Frage im Rahmen der Fragestunde gilt bei Berichtsanträgen nicht das Verbot unsachlicher Feststellungen und Wertungen. Sie werden im Ausschuss behandelt und können relativ zeitnah auch als dringliche Berichtsanträge bis zu fünf Arbeitstage vor der Ausschusssitzung eingereicht werden. Dringliche Berichtanträge können auch mündlich von der Landesregierung beantwortet werden. Berichtsanträge dienen auch dazu, vertrauliche Gegenstände zu behandeln, da die Ausschusssitzungen zum einen im Regelfall nicht öffentlich stattfinden. Zum anderen können werden schriftlich abgegebene Berichte nicht als Drucksache veröffentlicht, sondern nur als Ausschussvorlage vorgelegt. Mit der Ausschussbehandlung nach spätestens zwei Monaten ist ihre Behandlung abgeschlossen. Es findet keine Plenarbefassung statt. 

Der Landtag ist beschlussfähig, wenn bei der Plenarsitzung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten festgestellt. Wird die Beschlussfähigkeit im weiteren Verlauf der Sitzung angezweifelt, was nur unmittelbar vor einer Abstimmung zulässig ist, so wird durch Auszählen die Zahl der Anwesenden festgestellt. 

Die in der Plenarsitzung gefassten Beschlüsse werden aufgezeichnet. In der Regel die bzw. der links von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten sitzende Schriftführerin bzw. Schriftführer führt das Beschlussprotokoll. Zusätzlich wird ein Beschlussprotokoll in digitaler Form am Platz des Direktors gefertigt. 

 Das Beschlussprotokoll wird schnellstmöglich an alle Abgeordneten und die Parlamentsreferate der Ressorts verteilt. Wenn nicht innerhalb von sechs Tagen nach der Verteilung Einspruch erhoben wird, gilt das Protokoll als genehmigt. Es ist als öffentliches Dokument abrufbar.

Bei dem Auskunftsersuchen handelt es sich um ein Instrument der Anfrage zur Ausübung der Kontroll- und Öffentlichkeitsfunktion der Abgeordneten.

Mitglieder des Landtages haben das Recht, Budgetanfragen an die Landesregierung zu richten. Diese können beispielsweise Fragen zu bestehenden Haushalten, Quartalsberichten oder zur Finanzplanung beinhalten. Nachdem eine Budgetanfrage in schriftlicher Form beim Budgetbüro des Hessischen Landtages eingegangen ist, wird diese an das Hessische Ministerium der Finanzen – oder bei besonderer Dringlichkeit direkt dem zuständigen Fachressort – weitergeleitet. Die Landesregierung soll auf diese parlamentarische Initiative innerhalb von 15 Arbeitstagen antworten. Ist das in diesem Zeitraum nicht möglich, müssen die Hinderungsgründe angegeben oder ein Zwischenergebnis mitgeteilt werden. Die schriftliche Antwort geht direkt an das Budgetbüro, das die Fragestellerin bzw. den Fragesteller informiert. Die Anfrage wie auch die Antwort werden nur mit Genehmigung der Fragestellerin bzw. dem Fragesteller an andere Abgeordnete verteilt. 

Das Parlament muss über den Haushaltsplan des Landes entscheiden und bestimmt somit, wieviel Geld für welche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies ist eine der ältesten Aufgaben des Parlaments und gleichzeitig die effektivste Möglichkeit, die Regierung zu kontrollieren. Denn diese braucht für die Planung ihrer Ausgaben die Zustimmung der Abgeordneten. Die Regierung muss darum im Vorfeld detailliert offenlegen, welche Vorhaben sie plant und welche Ausgaben dafür vorgesehen sind. Regelungen hierzu finden sich in den Art. 139 ff der Verfassung des Landes Hessen. 

Die Bundesversammlung ist die größte parlamentarische Versammlung der Bundesrepublik Deutschland. Gemäß Art. 54 GG ist ihre einzige verfassungsrechtliche Aufgabe die Wahl der Bundespräsidentin bzw. des Bundespräsidenten. Sie tritt im Regelfall alle fünf Jahre zusammen. Mitglieder der Bundesversammlung sind die Mitglieder des Bundestages sowie ebenso viele Mitglieder, die von den Landesparlamenten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Die Zahl der von den einzelnen Landesparlamenten gewählten Mitgliedern hängt von der Bevölkerungszahl ab. Die Landtagsfraktionen stellen hierzu Vorschlagslisten entsprechend dem Verhältnis der Abgeordnetenstimmen auf. Es muss sich hierbei nicht um Abgeordnete des jeweiligen Landesparlaments handeln. Die Modalitäten der Wahl sind im Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung geregelt.  

Die oder der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes sowie anderer datenschutzrechtlicher Regelungen bei den öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Landkreise sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und bei deren Vereinigungen innerhalb des Landes Hessen. Seit dem 1. Juli 2011 umfasst der Aufgabebereich auch die nicht öffentlichen Stellen, wie beispielsweise private Unternehmen, Versicherungen oder Vereine mit Sitz in Hessen. Sie bzw. er kümmert sich um die Eingaben der Bürgerinnen und Bürger, die allgemeine Fragen zum Datenschutz haben oder die sich durch das Vorgehen einer Behörde oder eines Unternehmens in ihren Rechten verletzt sehen. Jeder Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, sich unmittelbar an die Hessische Datenschutzbeauftragte bzw. den Hessischen Datenschutzbeauftragten zu wenden und um Unterstützung zu bitten. Die oder der Datenschutzbeauftragte wird vom Hessischen Landtag gewählt und erstattet diesem jährlich einen Tätigkeitsbericht. 

Als Delegierte oder Delegierten bezeichnet man eine Person, die von einer Partei oder Gruppe ausgewählt wird, um stellvertretend die Verhandlungen zu führen oder Entscheidungen zu treffen, zum Beispiel in einem Ausschuss. (Das Wort delegare kommt aus dem Lateinischen und bedeutet: beauftragen, hinsenden.)

Unter Demokratie verstehen wir heute eine vom Volk abgeleitete Staatsorganisation, in der neben der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger auch die Sicherung der Menschenrechte und ein funktionierender Rechtsstaat garantiert werden. In Deutschland wird die Demokratie durch das Grundgesetz als Verfassungsprinzip festgelegt: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus “ (Art. 20 Abs. 2 GG). Der Begriff leitet sich aus dem Griechischen von „demos“ – Volk und „kratia“ – Macht, Stärke ab und stand zunächst für eine direkte Volksherrschaft (umgesetzt durch Volksentscheid oder Planungskooperation). Heute wird Demokratie meist als allgemeiner Sammelbegriff verwendet, der die vom Volk abgeleitete Herrschaftsgrundlage hervorhebt. In unserer repräsentativen Demokratie werden von den Bürgerinnen und Bürgern Repräsentanten gewählt, die über Parlamente im Auftrag des Volkes über die notwendigen Staatsaufgaben entscheiden.

Ursprünglich wurden den Parlamentsmitgliedern Diäten (lat.: dies, der Tag) gezahlt, die den ihnen durch Tagungen entstandenen Verdienstausfall ausgleichen sollten. Heute ist damit eine finanzielle Grundversorgung von Abgeordneten gemeint, die im Grundgesetz in Art. 48 Abs. 3 als „angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung" definiert wird. In den Abgeordnetengesetzen der Länder und des Bundes ist diese Entschädigung genau geregelt. In Hessen ist die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident verpflichtet, dem Parlament jährlich über die aktuelle Angemessenheit der Entschädigungen zu berichten (Angemessenheitsbericht). Ausschlaggebend für eine eventuelle Anpassung sind die Daten der allgemeinen Einkommensentwicklung, die vom Statistischen Landesamt ermittelt werden (Nominallohnindex).

Die Direktorin bzw. der Direktor beim Hessischen Landtag ist die ständige Vertretung der Landtagspräsidentin bzw. des Landtagspräsidenten in der Verwaltung, während dies im politisch-parlamentarischen Bereich von den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten übernommen wird. Sie bzw. er ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter aller Mitarbeiter der Kanzlei.

Das Besondere bei dringlichen Anträgen ist, dass sie auf eine bereits festgelegte oder genehmigte Tagesordnung gesetzt werden können. So kann beispielsweise ein dringlicher Antrag auch kurzfristig noch im Plenum besprochen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Einbringenden diesen als dringlich bezeichnen und der Landtag die Dringlichkeit feststellt. Dasselbe gilt für als dringliche bezeichnete Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtages. 

Gesetzentwürfe, Vorlagen der Landesregierung, Anträge, Änderungsanträge, Große und Kleine Anfragen und die hierauf gegebenen Antworten, Empfehlungen der Ausschüsse an das Plenum – fast alles, was an Dokumenten im Landtag beraten wird, erhält eine Drucksachennummer und ist in der Parlamentsdatenbank abrufbar. Eine Drucksachennummer setzt sich zusammen aus der Zahl der Wahlperiode und einer weiteren, die der Reihe nach vergeben wird, z. B. 21/123. So wurden in der 20. Wahlperiode (2019 – 2024) insgesamt rund 11.800 Drucksachen veröffentlicht. 

Die Mitglieder des Landtages werden von der Landtagspräsidentin bzw. Landtagspräsidenten nach Vereinbarung des Ältestenrates oder Beschluss des Landtages zur Versammlung einberufen. Bei besonders dringlichen Beratungen kann die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident den Termin festlegen. Eine Frist von sechs Tagen soll gewahrt bleiben. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Abgeordneten oder auf Wunsch der Landesregierung muss das Parlament innerhalb von zwei Wochen tagen.

Enquetekommissionen können eingesetzt werden, wenn aus Sicht der Abgeordneten Bedarf besteht, umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte zu ermitteln, um frühzeitig gesellschaftspolitische Auseinandersetzungen zu erkennen und der parlamentarischen Arbeit zugrunde legen zu können. Der Begriff geht auf das französische Wort „enquête“ fürUntersuchung zurück. Es handelt sich um ein Minderheitenrecht. Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder ist der Landtag zur Einsetzung verpflichtet. Das Gremium setzt sich zusammen aus von den Fraktionen benannten Sachverständigen und Mitgliedern der Fraktionen. Die Enquetekommission legt dem Plenum im Regelfall einen Bericht vor. 

Bei einem Entschließungsantrag soll nicht die Landesregierung zum direkten Handeln aufgefordert werden, sondern der Landtag als Ganzes bringt damit eine Willensbekundung zu einem bestimmten Thema zum Ausdruck. Geht ein solcher Entschließungsantrag ein, wird er auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung gesetzt und nach der Beratung abgestimmt. Eine Beratung des Antrages in einem Ausschuss findet nur in Ausnahmefällen und nicht gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragsteller statt. 

Von Entschließungsanträgen zu unterscheiden sind Anträge, die die Landesregierung zu einem bestimmten Handeln oder zu regelmäßigen Berichten an den Landtagen auffordern.

Bei der Landtagswahl muss für jede Wahlkreisbewerberin bzw. jeden Wahlkreisbewerber eine Ersatz­bewerberin bzw. ein Ersatzbewerber aufgestellt werden; ansonsten wird der Wahlvorschlag nicht zuge­lassen. Damit werden zwei Ziele verfolgt: Stirbt die im Kreiswahlvorschlag als Bewerberin bzw. Bewerber benannte Person oder verliert sie die Wählbarkeit, so tritt die im Wahlvorschlag als Ersatzbewerberin bzw. Ersatzbewerber benannte Person an deren Stelle. Damit soll verhindert werden, dass wegen eines Todesfalles eine Nachwahl durchgeführt werden muss. Außerdem gewährleistet diese Regelung, dass der Wahlkreis stets von einer Person repräsentiert wird, die den Wählerinnen und Wählern im Zeitpunkt der Wahl bekannt ist. Verzichtet die im Wahlkreis gewählte Person auf ihr Mandat oder scheidet sie aus einem anderen Grund aus dem Landtag aus, so rückt die Ersatzbewerberin bzw. der Ersatzbewerber in den Landtag nach.

Die Europäische Union ist der Zusammenschluss von derzeit 27 Mitgliedstaaten, in dessen Rahmen Hoheitsrechte auf die Ebene der Gemeinschaft übertragen wurden. Bundestag und Bundesrat – über den Bundesrat die Landesregierung – wirken nach Art. 23 Abs. 2 GG in Angelegenheiten der Europäische Union mit. Mit dem Vertrag von Lissabon aus dem Jahr 2009 wurde erstmals auch eine Konsultationsobliegenheit zu Gesetzgebungsvorschlägen auf EU-Ebene von regionalen Parlamenten mit Gesetzgebungsbefugnissen eingeführt. Im Hessischen Landtag werden seitdem diese sogenannten Frühwarndokumente im Europaausschuss behandelt und ein nicht bindendes Votum in Form einer Empfehlung zur Subsidiarität gegenüber der Landesregierung abgegeben. Das Prinzip der Subsidiarität besagt, dass in den Bereichen, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, die EU nur tätig werden darf, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können.

Um über die Frühwarndokumente informiert zu sein, hat der Landtag das Kontakt- und Informationsbüro in der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union in Brüssel eingerichtet. Eine Referentin bzw. ein Referent unterrichtet den Europaausschuss über die eingehenden Legislativdokumente sowie über weitere EU-Vorhaben mit Relevanz für das Land Hessen. Zudem unterstützt das Brüsseler Büro Fraktions- und Ausschussaufenthalte in Brüssel bei der Durchführung von Arbeitstreffen mit EU-Entscheidungsträgern und betreut die Mitglieder des Landtages im Europäischen Ausschuss der Regionen (AdR).   

Im Föderalismus sind die staatlichen Aufgaben zwischen Gesamtstaat und Einzelstaat so aufgeteilt, dass jeder für die Erledigung der ihm verfassungsgemäß zugeteilten Aufgaben zuständig ist. Dadurch soll einerseits eine Verteilung der politischen Macht erreicht werden (sogenannte vertikale Gewaltenteilung) und andererseits eine Möglichkeit für eine Mehrheit in einem Teilstaat gegeben werden, seine Interessen innerhalb des Gesamtgefüges angemessen zu vertreten. Der Föderalismus als staatliches Ordnungsprinzip ist in Art. 20 Abs. 1 GG festgelegt.

siehe unter Anfragen 

Die Fragestunde des Parlaments findet in der Regel zu Beginn des dreitägigen Plenarturnus' am Dienstag nach Eröffnung des Plenums und nach Verlesung der Amtlichen Mitteilungen für 60 Minuten statt.

Die Abgeordneten nehmen hierbei ihr Kontrollrecht gegenüber der Landesregierung wahr und stellen Fragen zu Sachverhalten der Regierungsaktivitäten.

Die mündlich gestellten Fragen werden zuvor schriftlich an die Regierung übermittelt, damit die Fragen in der entsprechenden Fachabteilung bearbeitet werden können. Sie dürfen nur aus einem Fragesatz bestehen und keine Wertungen enthalten. Sie müssen knapp und sachlich formuliert sein. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Landesregierung (in der Regel die zuständige Ministerin bzw. der Minister, die Staatssekretärin bzw. der Staatssekretär) beantwortet die Frage. Zusatzfragen können im Parlament von den Fragestellenden und von anderen Abgeordneten spontan gestellt werden.

Eine Fraktion ist der Zusammenschluss eines Teiles der gesamten Abgeordneten, die in der Regel derselben Partei angehören. Im Hessischen Landtag müssen sich mindestens fünf Abgeordnete zusammenfinden, um eine Fraktion bilden zu können. Es steht Abgeordneten frei, sich einer Fraktion anzuschließen oder nicht. Auch müssen Fraktionen einzelne Abgeordnete auch nicht aufnehmen. Eine Abgeordnete bzw. ein Abgeordneter kann nur einer Fraktion angehören. Abgeordnete derselben Partei können nicht mehrere Fraktionen bilden. 

Fraktionen sind unentbehrlich für die Strukturierung der parlamentarischen Arbeit. Zahlreiche Befugnisse im parlamentarischen Verfahren stehen nur den Fraktionen oder mindestens fünf Abgeordneten gemeinsam zu wie z. B. die Einbringung von Gesetzgebungsinitiativen. Auch die Redezeit im Plenum wächst zunächst der Fraktion zu, der es dann zukommt, diese auf ihre Mitglieder zu verteilen. 

Die Anzahl der Fraktionen variiert. Im Hessischen Landtag waren in der Vergangenheit traditionell drei bis vier Fraktionen vertreten. Mit der 17. Wahlperiode im Jahr 2008 erweiterte sich das Fraktionsspektrum auf fünf, in der 20. Wahlperiode auf sechs. Seit dem Beginn der 21. Wahlperiode im Jahr 2024 fiel die Zahl der Fraktionen wieder auf fünf. 

Regelungen zur Rechtstellung und Finanzierung der Fraktionen finden sich im Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz). Die Fraktionen selbst geben sich bei der Konstitution eine Satzung, in der die innere Struktur und die Arbeitsabläufe festgelegt sind.

Die Abgeordneten üben ihr Mandat unabhängig und frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen aus und sind nur ihrem Gewissen unterworfen. Das freie Mandat schützt die Abgeordneten sowohl gegen staatliche Maßnahmen als auch gegen Private und steht im Spannungsverhältnis zur Bindung der Abgeordneten an Fraktion und Partei. Fraktionszwang, also das Erzwingen des Abstimmungsverhaltens von Abgeordneten im Sinne der Mehrheitsauffassung der Fraktion, ist mit der Freiheit des Mandats daher nicht vereinbar. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die zulässige Fraktionsdisziplin (Fraktionsloyalität), die mit der Notwendigkeit eines geschlossenen Auftretens der Parteien im Parlament zur Sicherung von dessen Funktionsfähigkeit begründet wird.

Der Hessische Friedenspreis ist eine jährlich vergebene Auszeichnung für herausragendes Engagement zur Völkerverständigung und für friedvolle Konfliktlösungen. Erstmals wurde der Preis im Jahr 1994 verliehen. Er ist mit 25.000 Euro dotiert und wird aus dem Stiftungsvermögen der Hessischen Stiftung Friedens- und Konfliktforschung (HFSK), deren Gründer der ehemalige hessische Ministerpräsidenten Albert Osswald ist, vergeben.

Die bisherigen Preisträger sind: 

1994             Dr. Marianne Heiberg-Holst (1945-2004), Norwegen
für ihre Vermittlungsbemühungen zwischen Israel und der PLO im Oslo-Friedensprozess zur Lösung des Nahost-Konflikts

1995             John Hume (1937-2020), Nordirland
für seine Vermittlungsbemühungen zwischen der britischen Regierung und der IRA zu einer friedlichen Lösung des Nordirland-Konflikts

1996             Kardinal Monseniore Gregorio Rosa Cháves, El Salvador
für sein Wirken als Friedensbotschafter zwischen der Guerilla und der Regierung in seinem Heimatland

1997             Dr. h.c. Hans Koschnick (1929-2016), Deutschland
für seine Vermittlungsbemühungen als EU-Administrator in Bosnien und für die Koordination des Wiederaufbaus von Mostar/Bosnien-Herzegowina

1998             General a. D. Alexander Lebed (1950-2002), Russland
für seine Vermittlungsbemühungen im Friedensabkommen von Chassawjurt, mit dem der Erste Tschetschenienkrieg beendet wurde

1999             US-Senator a. D. George J. Mitchell, USA
für seinen Vorsitz und seine Rolle in den Friedenverhandlungen zur Beendigung des Nordirlandkonflikts

2000             Martti Ahtisaari, Finnland
für seine vermittelnde Rolle in den Friedensgesprächen zur Beendigung des Kosovo-Krieges

2001             Dr. Dr. iur. Dr. h.c. mult. Max van der Stoel (1924-2011), Niederlande
Ehem. Hoher Kommissar der OSZE für nationale Minderheiten, für seine Politik der Prävention, die maßgeblich zur friedlichen Lösung der Konflikte in Estland und Lettland, in der Slowakei und in Rumänien beitrug

2002             nicht verliehen

2003             Lakhdar Brahimi, Algerien
für sein Wirken als UN-Sonderbotschafter für Afghanistan und seine Leistungen im afghanischen Friedensprozess

2004             Hans Blix, Ph.D., Schweden
Ehem. Außenminister, für seine Rolle und Standfestigkeit als Exekutivdirektor der UN-Rüstungskontrollkommission im Irak

2005             Seine Heiligkeit der XIV. Dalai Lama
für sein beharrliches und friedvolles Eintreten für die kulturelle Autonomie seines Volkes und das damit verbundene Prinzip der Gewaltlosigkeit im tibetischen Widerstand

2006             Dr. h.c. mult. Daniel Barenboim, Israel
für sein vielfältiges Engagement, um eine Annäherung und Aussöhnung der verfeindeten israelischen und palästinensischen Volksgruppen zu erreichen

2007             Dr. phil. Christian Schwarz-Schilling, Deutschland
für seinen herausragenden und ausdauernden Einsatz im Amt als Hoher Repräsentant für Bosnien und Herzegowina und die damit verbundene Verantwortung für die Überwachung des Friedensabkommens von Dayton

2008             Senator a. D. Sam Nunn, USA
für seinen langjährigen Einsatz für Abrüstung bzw. den Abbau von atomaren und nuklearen Massenvernichtungswaffen

2009             Dekha Ibrahim Abdi (1964-2011), Kenia
für ihr Engagement als Friedensaktivistin zur Konfliktlösung im Nordosten Kenias, der mehrheitlich von Somali bewohnt ist, und in anderen Ländern

2010             Ismail Khatib, Palästina
für die Entscheidung der Organspende seines bei einem israelischen Militär­einsatz tödlich verletzten elfjährigen Sohnes Ahmed an israelische Kinder und sein herausragendes Engagement bei der Leitung des Jugendzentrums in Dschenin

2011             Sadako Ogata, Ph.D. (1927-2019), Japan
für ihren Einsatz zum Schutz der Menschenrechte, ihr Wirken als UN-Hochkommissarin für Flüchtlinge sowie die Konzipierung einer neuen Friedensarchitektur

2012             Elisabeth Decrey Warner, Schweiz
für ihr Engagement zum Schutz von Flüchtlingen und Zivilisten in bewaffneten Konflikten und für ihre Verdienste um die weltweite Ächtung von Landminen

2013             Imam Muhammad Ashafa und Pfarrer James Wuye, Nigeria
für ihr Wirken im „Interfaith Mediation Center of the Muslim-Christian Dialogue“ in Kaduna, Nigeria, zur Überwindung der christlich-islamischen Gewaltkonflikte

2014             Rubem César Fernandes, Brasilien
für seine Verdienste gegen Gewalt sowie für die Konfliktlösungen und die soziale Entwicklung in den Favelas Brasiliens

2015             Ella Mikhaylovna Polyakova, Russland
Friedens- und Menschenrechtsaktivistin, für ihr Engagement für die Rechte von russischen Soldaten und ihren Angehörigen in der Union der Komitees der Soldatenmütter Russlands in Sankt Petersburg

2016             H. E. Federica Mogherini, Italien
für ihre erfolgreiche Führung der Verhandlungen zur langfristigen Drosselung des iranischen Atomprogramms und der damit verbundenen Sicherung des Friedens

2017             Carla del Ponte, Schweiz
für ihren beharrlichen Einsatz und die kompromisslose Durchsetzung des internationalen Strafrechts sowie den unbeugsamen Kampf für Frieden durch Recht

2018             Prof. Dr. Dr. h.c. Şebnem Korur Fincanci, Türkei
für ihren Einsatz für Folteropfer und ihr Engagement für Frieden und Menschenrechte

2019             Abiy Ahmed Ali, Äthiopien (aberkannt)
für seine Aussöhnungspolitik und die Beendigung des langen Konflikts mit dem nördlichen Nachbarland Eritrea sowie die innenpolitisch erzielten Fortschritte in der politischen und wirtschaftlichen Liberalisierung
Aberkennung: Im November 2020 eskalierte ein politischer Konflikt der Zentralregierung mit der Regionalregierung der nördlichen Region Tigray. Innerhalb weniger Tage entwickelte sich ein mutmaßlich von beiden Seiten brutal geführter Bürgerkrieg, in deren Verlauf auch die von Ahmed befehligten äthiopischen Streitkräfte sowie deren Verbündete Massaker und anderweitige Gräuel an der Bevölkerung begingen. Da der Preisträger damit gegen die Grundsätze des Preises gehandelt hat, beschloss das Kuratorium Hessischer Friedenspreis der Albert Osswald-Stiftung im Dezember 2021, den Preis an Abiy Ahmed wieder abzuerkennen.

2020             Zoran Zaev, Nordmazedonien, und Alexis Tsipras, Griechenland
für ihre erfolgreichen diplomatischen Bemühungen und das Abkommen von Prespa zur friedlichen Beilegung des fast dreißigjährigen Konflikts bzw. Namensstreits zwischen den beiden Ländern

2021             Wegen der Corona-Pandemie wurde der Preis in diesem Jahr nicht vergeben.

2022             Ilwad Elman, Somali
Friedens- und Menschenrechtsaktivistin, für ihren Einsatz für die Opfer von sexueller Gewalt sowie Kindersoldatinnen und -soldaten und damit verbundenen Bildungsinitiativen in ihrem Heimatland

2023             Vivian Silver (1949-2023, posthum), Kanada / Israel
für ihren Einsatz für ein friedliches Zusammenleben von Israelis und Palästinensern und für die Rechte der Frauen 

Die Anzahl der gültigen Landesstimmen (Zweitstimmen) entscheidet über die Zahl der Sitze, die eine Partei oder eine Wählergruppe im Landtag erhalten wird. Für den Einzug in den Hessischen Landtag über die Landesliste müssen fünf Prozent der abgegebenen Zweitstimmen errungen werden. Damit soll verhindert werden, dass Kleinstparteien die Arbeit im Landtag durch ständig wechselnde Mehrheitsverhältnisse erschweren oder gar unmöglich machen könnten, wie dies in der Weimarer Republik zu einer Regierungsunfähigkeit geführt hatte. 

Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter einer kleineren Partei oder Wählergruppe kann jedoch auch direkt in den Landtag einziehen, wenn sie bzw. er über die Wahlkreisstimme (Erststimme) direkt in den Landtag gewählt wird. Die Hälfte der gesetzlichen Sitze des Landtages wird über die Erststimme vergeben. 

Tritt ein neugewählter Landtag das erste Mal zusammen, wird eine neue Landesregierung eingesetzt. Dazu tritt die bisherige Ministerpräsidentin bzw. der bisherige Ministerpräsident mit ihrer bzw. seiner Regierung zurück. Jede Abgeordnete bzw. jeder Abgeordneter kann dann einen Vorschlag für eine neue Ministerpräsidentin oder einen neuen Ministerpräsidenten unterbreiten. Auf den Vorschlag muss die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Abgeordneten des Hessischen Landtages entfallen. Ist dies nicht der Fall, können weitere Vorschläge gemacht werden. Falls aber keine der Kandidatinnen oder der Kandidaten die absolute Mehrheit erreichen kann, ist diese Wahl gescheitert. 

Die Hessische Verfassung sieht für diese ergebnislose Situation vor, dass die bisherige Landesregierung geschäftsführend im Amt bleibt. So wird sichergestellt, dass Hessen eine handlungsfähige Regierung hat, die die Regierungsgeschäfte fortführt und die das Land gegenüber dem Bund und anderen Ländern vertreten kann. Dies gilt solange, bis sich eine neue Regierung konstituiert hat (Art. 113 Abs. 3 der Verfassung des Landes Hessen). In dieser Zeit dürfen Ministerinnen und Minister nicht ausgewechselt oder neue vereidigt werden. Kann eine Ministerin oder ein Minister ihr bzw. sein Amt nicht mehr ausüben, muss der Arbeitsbereich von einem anderen Regierungsmitglied übernommen werden. Für die Ministerpräsidentin bzw. den Ministerpräsidenten würde die Vertreterin bzw. der Vertreter das Amt übernehmen.

Zu Anfang jeder Wahlperiode gibt sich der Landtag eine Geschäftsordnung. Art. 99 der Verfassung des Landes Hessen lautet: „Der Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung im Rahmen der Verfassung.“ Diese verfassungsrechtlich verankerte Geschäftsordnungsautonomie ist Bestandteil des autonomen Parlamentsrechts und regelt die inneren Angelegenheiten des Parlaments. Die Geschäftsordnung unterfällt der Diskontinuität und wird mit einfacher Mehrheit in der neuen Wahlperiode neu in Kraft gesetzt. Es werden immer wieder Änderungen auch während der laufenden Wahlperiode vorgenommen. 

Die Geschäftsordnung regelt u. a. die Einberufung und die Ordnung der Sitzungen des Landtages, Wahlvorgänge, die Bildung und Besetzung von Ausschüssen und die einzelnen Schritte bei der Beratung von Gesetzen und Anträgen. Sie erzeugt in erster Linie parlamentsinterne Bindungswirkung und begründet Rechte und Pflichten der Organe des Landtages und der dem Landtag angehörenden Abgeordneten. Abweichungen von der Geschäftsordnung sind im Einzelfall mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder möglich, soweit nicht Bestimmungen der Verfassung des Landes Hessen entgegenstehen. Die Geschäftsordnung ist der Verfassung des Landes Hessen immer nachgeordnet.

Die Gesetzgebung wird durch das Volk im Wege des Volksentscheids oder durch den Landtag ausgeübt. Eingebracht werden Gesetzentwürfe von der Landesregierung, aus der Mitte des Landtages, also von einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten, oder durch Volksbegehren, so Art. 117 der Verfassung des Landes Hessen. Nach der Geschäftsordnung müssen Entwürfe aus der Mitte des Landtages und solche der Landesregierung mit der Formel: „Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen“ beginnen. Der Entwurf soll eine Begründung beinhalten, die auch die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen darstellt. Darüber hinaus sollen Gesetzentwürfe der Landesregierung auch gleich die Folgen für die Verwaltung skizzieren. 

Gesetzentwürfe erfahren üblicherweise in den Beratungen im Ausschuss Veränderungen. Zu Gesetzentwürfen können auch Änderungsanträge eingereicht werden.

Die Beratung von Gesetzen erfolgt in zwei Lesungen, es sei denn, eine Fraktion verlangt vor Beginn der Schlussabstimmung der zweiten Lesung eine dritte Lesung. Auch werden Entwürfe von Haushaltsgesetzen und Entwürfe von verfassungsändernden Gesetzen immer in drei Lesungen beraten. Bei Haushaltsgesetzen findet am Schluss der zweiten Lesung eine Abstimmung über die Einzelpläne statt. 

Gesetzentwürfe können von einer einzelnen Fraktion oder aber von mindes­tens fünf Abgeordneten sowie von der Landesregierung eingebracht werden. In der Regel werden die Gesetzentwürfe in zwei Lesungen beraten, d.h. öffentlich in der Plenarsitzung diskutiert.

Eine weitere Lesung ist erforderlich bei Entwürfen zu:

  1. Haushaltsgesetzen und
  2. Verfassungsänderungsgesetzen oder
  3. Wenn eine Fraktion vor Schlussabstimmung in zweiter Lesung eine dritte Le­sung verlangt.

Nach der ersten Lesung und gegebenenfalls nach der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf den zuständigen Fachausschüssen überwiesen, diese erstellen einen Bericht und eine Beschlussempfehlung für das Plenum. Häufig werden dort auch noch Änderungen besprochen und beschlossen.

Die Landesregierung hat das Recht, gegen ein beschlossenes Gesetz Einspruch zu erheben, dies macht eine weitere Lesung mit anschließender Schlussabstimmung im Plenum erforderlich.

Nach endgültiger Beschlussfassung beurkundet die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident das Gesetz und übermittelt es an die Landesregierung zur Ausfertigung und Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt.

 

Der Begriff der Gewaltenteilung bezeichnet das Prinzip der Machtbegrenzung innerhalb eines Staates. Um den Missbrauch politischer Macht einzuschränken und die bürgerliche Freiheit zu sichern, wird die 'Staatsgewalt' auf verschiedene 'Organe' innerhalb der politischen Einheit verteilt. Nach ihren Aufgaben wird zwischen der gesetzgebenden Gewalt (Legislative), der ausführenden Gewalt (Exekutive) und der rechtsprechenden Gewalt (Judikative) unterschieden. Diese Funktionen werden unabhängigen Staatsorganen (Parlamenten, Regierung, Gerichten) zugewiesen. In der Praxis müssen diese vom Prinzip her getrennten Einrichtungen zusammenarbeiten, um wirksam handeln zu können; zum Beispiel benötigt die Regierung eine gesetzliche Grundlage für ihr Handeln, die Gesetzgebung ist darauf angewiesen, dass die von ihr erlassenen Gesetze in der Regierung auch umgesetzt werden. 

Die Lehre von der Gewaltenteilung wurde von John Locke (1690) und Montesquieu (1748) im Sinne aufgeklärter Herrschaft entwickelt und als Strukturprinzip erstmals in der Verfassung der USA von 1787/88 umgesetzt. 

Zur Ausübung der Kontroll- und Öffentlichkeitsfunktion des Parlaments können Abgeordnete und Fraktionen Anfragen an die Landesregierung einbringen. Zu den verschiedenen Anfragetypen gehört unter anderem die Große Anfrage. 

Eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete können sich innerhalb von drei Monaten über einen Sachverhalt von der Landesregierung informieren lassen. Bei besonders umfangreichen Anfragen ab 50 Fragen einschließlich Unterfragen hat die Landesregierung sechs Monate Zeit zur Beantwortung. Die schriftliche Antwort der Landesregierung wird in der Regel im zuständigen Ausschuss behandelt, es sei denn, dass die Fragestellenden eine Behandlung im Plenum verlangen. 

Häufiger als Große Anfragen werden in der Praxis Kleine Anfragen gestellt, die auch schon von einer Abgeordneten bzw. einem Abgeordneten eingereicht werden können. Hier sollen die Fragestellenden bereits innerhalb von sechs Wochen eine Antwort erhalten, dürfen jedoch nur zehn Fragen einschließlich Unterfragen einreichen; es findet nur eine schriftliche Beantwortung statt, keine weitere Behandlung im Ausschuss oder im Plenum.  

Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland. Es wurde vom Parlamentarischen Rat, dessen Mitglieder von den Landesparlamenten gewählt worden waren, am 8. Mai 1949 beschlossen und von den Alliierten genehmigt. Es setzt sich aus einer Eingangsformel, Präambel, den vorangestellten Grundrechten und einem organisatorischen Teil zusammen. Art. 1 Abs. 1 GG beinhaltet folgenden ersten Satz: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Im Grundgesetz sind die wesentlichen staatlichen System- und Werteentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland festgelegt. Das Grundgesetz steht im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen.

Für eine Änderung des Grundgesetzes ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages sowie zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates erforderlich. Nach Art. 79 Abs. 3 GG, der sogenannten Ewigkeitsklausel, hat das Grundgesetz einen bestandsfesten Kern, wonach die Gliederung des Bundes in Länder und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung nicht angetastet werden kann. Auch sind die Menschenwürde und die Gesamtstruktur der Bundesrepublik Deutschland als die eines demokratischen und sozialen Rechtsstaats geschützt.  

Die Grundrechte leiten sich von der philosophischen Idee der Menschenrechte her, nach der jeder Mensch von Geburt an gewisse unveräußerliche Rechte besitzt, die geachtet werden müssen. Grundrechte sind wesentliche Rechte, die den Bürgerinnen und Bürgern vom Staat als einklagbar garantiert werden. In der Verfassung des Landes Hessen machen die Grundrechte fast die Hälfte der Bestimmungen aus und werden im Ersten Hauptteil in 62 Artikeln aufgeführt. Auch im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland stehen die Grundrechte zu Beginn der Bestimmungen. In 19 Artikeln werden Rechte wie Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Glaubensfreiheit usw. definiert. Auf internationaler Ebene wurden durch verschiedene Abkommen wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte die Menschenrechte als Grundrechte vereinbart.

Der Hauptausschuss nimmt gemäß Art. 93 und 110 der Verfassung des Landes Hessen die Aufgaben des ständigen Ausschusses wahr und wahrt die Rechte der Volksvertretung gegenüber der Landesregierung, wenn der Landtag „nicht versammelt“ ist und „zwischen dem Ende der Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags und dem Zusammentritt des neuen Landtags“. In erster Linie kann dies im Fall der Selbstauflösung des Landtages eintreten, die das sofortige Ende der Wahlperiode zur Folge hat, und der anschließenden Neuwahl. Der Hauptausschuss übt dann die parlamentarische Kontrolle gegenüber der sich im Amt befindlichen Landesregierung aus. Ihm steht keine Gesetzgebungskompetenz zu.

Darüber hinaus ist der Hauptausschuss, dessen Mitglieder im Gegensatz zu denen anderer Ausschüsse gewählt werden, für Immunitäts- und Bundesratsangelegenheiten zuständig. Darüber hinaus ist er zuständig für Gegenstände, die verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Bedeutung haben. 

Der Landtagspräsidentin bzw. dem Landtagspräsidenten steht das Hausrecht in den Räumen des Landtages zu. Ihr bzw. sein Vertreter ist die Direktorin bzw. der Direktor beim Landtag. Regelungen hierzu finden sich insbesondere in der Hausordnung des Hessischen Landtags, in der u. a. geregelt ist, wer Zugang zu den Räumlichkeiten des Landtages hat. Auch finden sich Regelungen zum Verhalten von Besucherinnen und Besuchern zum Besuch der Plenarsitzung und Vorgaben für Verstöße gegen die Hausordnung. 

Der Hessentag ist das Fest aller Hessen, das einmal im Jahr stattfindet. Unterhaltung und Informationen werden den Besucherinnen und Besuchern über einen Zeitraum von mittlerweile zehn Tagen in wechselnden hessischen Städten geboten. 1961 fand der erste Hessentag in Alsfeld statt. Der damalige Ministerpräsident Georg August Zinn hatte das Landesfest für alle Hessen organisiert, um das Zusammengehörigkeitsgefühl der Bevölkerung des nach dem Zweiten Weltkrieg neu entstandenen Bundeslandes zu stärken. Der Hessentag ist das größte und älteste Landesfest in der Bundesrepublik Deutschland.

Auch die Kanzlei des Landtages sowie die Fraktionen präsentieren sich in der Regel mit Ständen auf dem Hessentag. 

Immunität bezeichnet den Schutz eines politischen Mandats- oder Amtsträgers vor Strafverfolgung aufgrund seines Mandates bzw. Amtes. Diese Immunität der Abgeordneten des Landtages findet ihre Grundlage in Art. 96 der Verfassung des Landes Hessen. Danach können die Abgeordneten während ihrer Mandatszeit nicht ohne Genehmigung des Landtages zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, wobei für Letzteres eine Ausnahme gilt, wenn die Festnahme während der Tat oder am Folgetag erfolgt. Auch sind andere Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit danach zunächst untersagt.

Eine solche Genehmigung kann allerdings erfolgen. Zum einen nehmen die Abgeordneten üblicherweise in der konstituierenden Sitzung einen Beschluss zur Immunität an, der zahlreiche Maßnahmen wie Ermittlungsverfahren (mit einigen Ausnahmen) pauschal genehmigt. In anderen Fällen wie zum Beispiel Klageerhebung muss eine individuelle Genehmigung erfolgen. Der Hauptausschuss ist zuständig ist für die Behandlung von Immunitätsangelegenheiten. 

Die Abgeordneten des Hessischen Landtages stehen gemäß Art. 95 der Verfassung des Landes Hessen unter einem besonderen Schutz: Sie können für ihr Verhalten während einer Abstimmung oder für in Ausübung ihrer Abgeordnetentätigkeit getätigte Äußerungen auch über ihre Mandatszeit hinaus nicht gerichtlich oder dienstlich verfolgt werden. Möglich sind allerdings Ordnungsmaßnahmen im Rahmen der Geschäftsordnung wie zum Beispiel der Ordnungsruf, wenn Äußerungen im Plenum persönlich verletzenden Charakter haben oder gegen die Würde oder Ordnung des Hauses verstoßen. Ordnungsmaßnahmen werden von der jeweils amtierenden Präsidentin bzw. dem Präsidenten in der Regel während der Plenarsitzung ausgesprochen.   

Gesetze werden zunächst im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl.) verkündet. Am 14. Tage nach Ablauf dieses Tages treten sie in Kraft, sofern nichts anderes bestimmt ist. Meistens ist jedoch der Tag des Inkrafttretens im Gesetz selbst vermerkt. Oft wird dort der Tag nach der Bekanntmachung als Beginn der Gültigkeit angegeben, aber auch ein bestimmtes Datum ist möglich.

Die Landesregierung wird auch als „Kabinett“ bezeichnet. Es besteht aus der Ministerpräsidentin bzw. dem Ministerpräsidenten und ihren bzw. seinen Ministerinnen und Ministern.

Die Kanzlei des Landtages hat circa 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die für den Parlamentsbetrieb notwendigen Zuarbeiten erledigen. Oberste Dienstherrin bzw. oberster Dienstherr ist die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident. Ihre bzw. seine ständige Stellvertretung und Behördenleitung ist die Direktorin bzw. der Direktor beim Hessischen Landtag. Neben Juristinnen und Juristen sind weitere Fachleute aus allen Bereichen wie der IT, Presse, Protokoll, politischer Bildung, dem Rechnungswesen etc. als Beamtinnen bzw. Beamte oder Tarifbeschäftige für die Unterstützung der Abgeordneten aktiv. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kanzlei sind zur politischen Neutralität verpflichtet.

 

Zur Ausübung der Kontroll- und Öffentlichkeitsfunktion des Parlaments können Abgeordnete und Fraktionen Anfragen an die Landesregierung einbringen. Zu den verschiedenen Anfragetypen gehört unter anderem die Kleine Anfrage, die das meistgenutzte Instrument ist. In der 20. Wahlperiode wurden insgesamt 2.133 Kleine Anfragen eingereicht. 

Die Kleine Anfrage kann von jeder Abgeordneter bzw. jedem Abgeordnetem eingereicht werden. Die Gegenstände der Anfrage dürfen nicht nur von örtlichem Interesse sein. Es können bis zu zehn Fragen einschließlich der Unterfragen an die Landesregierung gestellt werden. Diese sollen innerhalb von sechs Wochen beantwortet werden. Andernfalls soll ein Zwischenbericht mit Angabe der konkreten Hinderungsgründe abgegeben werden. Es findet keine weitere Befassung in Plenum oder Ausschuss statt, allerdings wird die Antwort der Landesregierung als Drucksachennummer veröffentlicht. 

Als Koalition wird der Zusammenschluss von Fraktionen in politischen Systemen mit Verhältniswahlrecht bezeichnet, um mit der absoluten Mehrheit eine Regierung oder jedenfalls eine Minderheitsregierung bilden zu können. In der Regel verständigen die sich zusammenschließenden Fraktion in einem Koalitionsvertrag auf die Eckpunkte ihrer Regierungspolitik und auf die zu verteilenden Posten, deren Anzahl sich nach der Größe der Fraktionen bemessen. 

Zu Beginn einer Wahlperiode muss sich das Parlament neu zusammenfinden. Die erste Sitzung wird von der bzw. dem ältesten Abgeordneten, der sogenannten Alterspräsidentin bzw. dem Alterspräsidenten, eröffnet. Dann werden die beiden jüngsten Abgeordneten zu vorläufigen Schriftführerinnen bzw. Schriftführern ernannt und die Abgeordneten einzeln aufgerufen. Die Alterspräsidentin bzw. der Alterspräsident konstituiert den Landtag und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Es folgt eine Ansprache der Alterspräsidentin bzw. des Alterspräsidenten. Im Anschluss wird die Geschäftsordnung angenommen und die Tagesordnung festgestellt. Im Anschluss findet die Wahl der Landtagspräsidentin bzw. des Landtagspräsidenten statt, die bzw. der ebenfalls Gelegenheit zu einer Rede erhält und dann die Sitzungsleitung übernimmt. Es folgen weitere Wahlen unter anderem der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten

Auch wird in der konstituierenden Sitzung die neue Regierung eingesetzt: Die bisherige Ministerpräsidentin bzw. Ministerpräsident tritt zurück und die neugewählte Ministerpräsidentin bzw. Ministerpräsident wird mit absoluter Mehrheit geheim und ohne Aussprache gewählt und anschließend vereidigt. Die neugewählte Ministerpräsidentin bzw. Ministerpräsident gibt im Anschluss eine Erklärung ab und präsentiert ihr bzw. sein Kabinett. Der Landtag muss der Regierung das Vertrauen aussprechen, damit es ebenfalls vereidigt werden kann. 

 Wird keine neue Ministerpräsidentin oder Ministerpräsident gewählt, bleibt die bisherige Regierung geschäftsführend im Amt. 

Eine Konsulin oder ein Konsul ist ein offiziell von einem Staat beauftragte Vertreterin bzw. Vertreter im Ausland. Dort nehmen sie die Interessen der Bürgerinnen und Bürger des (Entsende)-Staates wahr und kümmern sich um Belange des Handels. Die Behörde, an deren Spitze die Konsulin bzw. der Konsul steht, heißt Konsulat. Im Unterschied zur Botschafterin bzw. dem Botschafter vermittelt eine Konsulin bzw. ein Konsul nicht in diplomatischen, sondern in behördlichen Fällen. Es gibt die vom Staat benannten Berufskonsulinnen und -konsuln und die ehrenamtlich tätigen Honorarkonsulinnen und -konsuln. In Staatsverträgen ist festgelegt, welche Amtshandlungen die Konsulinnen und Konsuln völkerrechtlich vornehmen dürfen.

Vertreter der Fraktionen erhalten in einer Plenardebatte in der Regel nacheinander das Wort. Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann eine Abgeordnete bzw. ein Abgeordneter jedoch auch das Wort für eine Kurzintervention bei der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten beantragen, um sofort auf das Gesagte zu reagieren. Dafür können zwei Minuten zusätzliche Redezeit gewährt werden. Die Rednerin bzw. der Redner, auf den die Kurzintervention erfolgt, erhält dann auch noch einmal zwei Minuten Redezeit, um auf die Kurzintervention zu reagieren. Die Kurzintervention dient dazu, eine Debatte lebendiger zu machen und sofort auf Wortbeiträge zu reagieren. 

Landesrecht meint das von den Gesetzgebungsorganen der Bundesländer geschaffene Recht, das damit abzugrenzen ist vom Bundesrecht, also vom Bund geschaffenes Recht. Bundes- und Landesrecht stehen in Deutschland nebeneinander und sind Ausdruck des Föderalismusprinzips

Das Recht der Gesetzgebung steht grundsätzlich den Ländern zu (Art. 70 GG). Der Bund darf nur Gesetze erlassen, wenn das Grundgesetz dies ausdrücklich zulässt. Das Grundgesetz kennt zwei Arten von Zuständigkeiten des Bundes für die Gesetzgebung: die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung. Ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit meint, dass der Bund das alleinige Recht hat, Gesetze zu erlassen. Die Länder haben in diesem Fall die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn sie hierzu durch ein Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt sind (Art. 71 GG). Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes sind in Art. 73 Abs. 1 GG normiert. Unter anderem sind dies auswärtige Angelegenheiten, das Recht der Staatsangehörigkeit, Luftverkehr, Waffen- und Sprengstoffrecht etc. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung dürfen die Länder nur dann gesetzgeberisch tätig werden, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, Art. 72 GG. Art. 74 Abs. 1 GG nennt Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung wie das Straf- und Arbeitsrecht.  

siehe unter Regierung 

Bei der Wahl zum Hessischen Landtag können zwei Stimmen abgegeben werden. Neben der Wahlkreisstimme, mit der eine Kandidatin bzw. ein Kandidat aus dem Wahlkreis direkt gewählt wird, unterstützt die Landesstimme eine Partei oder Wählergruppen, die je nach erreichter Stimmenanzahl ihre Kandidatinnen und Kandidaten nach der Reihenfolge einer von ihr vorher aufgestellten Liste ins Parlament schickt (Landesliste). 

Der Hessische Landtag besteht grundsätzlich je zur Hälfte aus Mitgliedern, die das Direktmandat in ihrem Wahlkreis errungen haben, und solchen, die über die Landesliste in den Landtag eingezogen sind. Auf diese Weise sollen die Vorteile der beiden Wahlsysteme – der Verhältniswahl und der Mehrheitswahl – vereint werden. Es besteht aber keine Verpflichtung, beide Stimmen abzugeben. Wird nur die Wahlkreisstimme oder nur die Landesstimme abgegeben, gilt nur die nicht abgegebene Stimme als ungültig, während die andere zählt. 

Die Landeswahlleiterin bzw. der Landeswahlleiter ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung von Landtags-, Bundestags- und Europawahlen in Hessen sowie für Volksbegehren und Volksabstimmungen. Bei der Erledigung ihrer bzw. seiner durch die Wahlgesetze definierten Aufgaben unterstützt ein Team aus Bediensteten der Rechtsabteilung des Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz. 

Auf dem Wappenschild des Landes Hessen ist ein silber-rot gestreifter Löwe auf blauem Feld zu sehen. Darüber sitzt goldenes Laubwerk mit blauen Früchten in Form einer Krone. Das hessische Wappen ähnelt stark dem thüringischen, da Hessen bis 1247 westlicher Teil der Landgrafschaft Thüringen war. Nach der Trennung blieb der Löwe auf beiden Wappenschildern erhalten. Bis 1918 führte es der Großherzog von Hessen-Darmstadt weiter, 1920 wurde es Staatswappen des „Volksstaates Hessen“ und 1948 schließlich übernahm es auch das Land Hessen. Das Hessische Landeswappen ist als Hoheitssymbol des Staates zu verstehen und untersteht darum besonderem Schutz. Es darf nur von den staatlichen Organen des Landes Hessen eingesetzt werden. Seine Verwendung zu wissenschaftlichen sowie Lehr- oder Sammlerzwecken ist aber zulässig und bedarf keiner gesonderten Genehmigung. 

Die Fußballmannschaft des Hessischen Landtages spielt engagiert für wohltätige Zwecke gegen die unterschiedlichsten Auswahlmannschaften. Der Hessische Landtag hat eine eigene Fußballmannschaft, unter denen sich als Verstärkung auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Hessischen Staatskanzlei und aus der Landespressekonferenz eingefunden haben. Seit vielen Jahren ist es gute Tradition der meist in rot-weiß auflaufenden Kicker, für einen guten Zweck gegen Mannschaften verschiedenster Couleur anzutreten. 

Um die Sitze des hessischen Landesparlamentes zu vergeben, wird in Hessen eine Landtagswahl durchgeführt. In der Vergangenheit dauerte eine regelmäßig verlaufende Wahlperiode vier Jahre; seit der im Jahr 2003 begonnenen 16. Wahlperiode wird alle fünf Jahre ein neues Parlament gewählt. 

Die gesetzliche Zahl der Mitglieder beträgt nach dem Landtagswahlgesetz 110. Nach dem Gesetz entstehen jedoch weitere sogenannte Überhangmandate, wenn die Zahl der errungenen Direktmandate einer Partei oder Wählergruppe größer ist als die Zahl der ihr auf Grund der Verhältniswahl zustehenden Sitze. Zudem können sich Ausgleichsmandate für die anderen Parteien und Wählergruppen ergeben. 

Als Legislative bezeichnet man die gesetzgebende Gewalt im Sinne der Gewaltenteilung, die in Hessen durch den Landtag ausgeübt wird. Zudem besteht über den Volksentscheid die Möglichkeit, dass die Bürgerinnen und Bürger diese ausüben. 

Die Beratung von Gesetzen wird auch Lesung genannt. In zwei oder drei Beratungsrunden werden die Gesetzentwürfe von den Abgeordneten im Plenum besprochen. In der ersten Lesung werden die Grundsätze des Entwurfs diskutiert und danach in der Regel zur weiteren Beratung in den zuständigen Fachausschuss, in Ausnahmefällen auch mehreren Ausschüssen, überwiesen. Grundlage der zweiten Lesung ist dann die Beschlussempfehlung des Ausschusses, sofern dieser Änderungen vorgeschlagen hat. Nach der zweiten Lesung findet die Schlussabstimmung ab. Eine dritte Lesung findet bei Haushaltsgesetzen und verfassungsändernden Gesetzen statt. Auch kann eine Fraktion vor der Schlussabstimmung in zweiter Lesung die Durchführung einer dritten Lesung verlangen. Vor dieser findet erneut eine Ausschussbefassung statt.

Sobald eine oder ein über die Landesliste gewählte Abgeordnete oder Abgeordneter aus dem Landtag ausscheidet, ist die nächste Bewerberin bzw. der nächste Bewerber der Landesliste derselben Partei oder Wählergruppe berechtigt, die Nachfolge anzutreten. Unberücksichtigt bleiben diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus der Partei oder der Wählergruppe ausgeschieden sind oder die gegenüber der Landeswahlleiterin bzw. dem Landeswahlleiter schriftlich auf ihre Anwartschaft verzichtet haben. Ist auf der Liste keine Vertretung mehr aufgeführt, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolge antritt, trifft die Landeswahlleiterin bzw. der Landeswahlleiter. Eine im Wahlkreis direkt gewählte Abgeordnete bzw. Abgeordneter wird nur dann durch einen Listennachfolger ersetzt, wenn die Ersatzbewerberin bzw. der Ersatzbewerber schon nachgerückt ist oder das Mandat nicht annehmen kann oder will. 

Das Lobbyregister des Hessischen Landtages ist eine öffentlich einsehbare Datenbank, in der Interessenvertreterinnen und -vertreter aufgeführt werden, die gegenüber dem Hessischen Landtag, seinen Organen, Mitgliedern oder Fraktionen oder der Landesregierung agieren und einer Eintragungspflicht unterliegen. Diese richtet sich nach dem Gesetz über die Führung eines Lobbyregisters im Hessischen Landtag (Lobbyregistergesetz). Ziel des Lobbyregisters ist es, Transparenz zu schaffen und Einflussnahme auf Politik öffentlich zu machen. Das Lobbyregister ist seit Juli 2023 operativ. Interessenvertreterinnen und -vertreter, die der Eintragungspflicht unterliegen, können danach bei Anhörungen nur mitwirken, wenn sie die Anforderungen einhalten. 

Das Mandat bezeichnet das Amt und die Aufgabe der Abgeordneten im Parlament. Die Abgeordneten des Hessischen Landtages verfügen über ein freies Mandat und sind in dessen Ausübung keiner Weisung unterworfen. Im Gegensatz dazu steht das gebundene oder imperative Mandat, bei dem die Vertretung durch einen bestimmten Auftrag oder eine bestimmte Anweisung gebunden ist und kein eigenes Ermessen ausgeübt werden kann.  

Die bei der Landtagswahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber erhalten ihr Mandat kraft Gesetzes mit dem Beginn der neuen Wahlperiode. Sollte die Wahl erst kurz zuvor stattgefunden haben und die Wahlperiode bis dahin schon abgelaufen sein, erwerben sie das Mandat mit der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses im Land durch den Landeswahlausschuss. Eine förmliche Annahme der Wahl durch die Gewählten ist nicht erforderlich. Umgekehrt können gewählte Bewerberinnen und Bewerber jedoch auf ihre Anwartschaft auf das Mandat durch Erklärung gegenüber der Landeswahlleiterin bzw. dem Landeswahlleiter verzichten. Nach dem ersten Zusammentreten des Landtages ist der Mandatsverzicht gegenüber der Landtagspräsidentin bzw. dem Landtagspräsidenten zu erklären.

Bei Abstimmungen und Wahlen setzt sich in der Regel der Wille der Mehrheit gegenüber dem Willen der Minderheit bei Wahlen und Abstimmungen durch. Es gibt allerdings verschiedene Mehrheitsbegriffe im parlamentarischen Bereich, zum einen die absolute Mehrheit, die einfache, die relative und die qualifizierte. 

Bei der absoluten Mehrheit stimmen mehr als die Hälfte der jeweiligen Stimmberechtigten für den Vorschlag. Die Ministerpräsidentin bzw. der Ministerpräsident des Landes Hessen wird zum Beispiel mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtages gewählt, so Art. 101 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen. 

Bei der relativen Mehrheit ist es dagegen ausreichend, die meisten Stimmen zu erhalten, auch ohne mehr als die Hälfte der gesamten Stimmen zu erreichen, wobei begriffsnotwenig vorausgesetzt wird, dass zwei konkurrierende Vorschläge vorliegen. Ein Beispiel ist die Regelung von § 9 Abs. 2 S. 5 der Geschäftsordnung, die die Wahl der Landtagspräsidentin bzw. des Landtagspräsidenten und der weiteren Präsidiumsmitglieder regelt. Bei mehreren Bewerberinnen bzw. Bewerbern im zweiten Wahlgang kommen die beiden mit den höchsten Stimmen in den dritten Wahlgang; im dritten Wahlgang ist dann gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.    

Daneben wird von der einfachen Mehrheit gesprochen, wenn ein Vorschlag mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält. Die Annahme von Gesetzentwürfen setzt diese im Regelfall voraus. 

Bei der qualifizierten Mehrheit ist genau festgelegt, wie groß die Mehrheit sein muss, damit ein Beschluss gültig wird. In § 4 Abs. 3 der Geschäftsordnung in zum Beispiel vorgesehen, dass der Ältestenrat mit zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Schriftführerin oder einen Schriftführer abberufen kann.  

Die parlamentarische Arbeit ist geprägt durch das Mehrheitsprinzip. Dennoch sind Minderheitenrechte zu beachten, um der Minderheit die Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse zu sichern und im Sinne des Demokratieprinzips und dem Prinzip des freien Mandats eine effektive Oppositionsarbeit zu ermöglichen. 

Rechte der Minderheit sind daher in der Verfassung des Landes Hessen, weiteren Gesetzen und in der Geschäftsordnung vorgesehen. Oftmals wird das Initiativrecht einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten zugestanden. Ein weitreichendes Kontrollrecht gegenüber der Regierung ist das Recht von einem Fünftel der Mitglieder des Landtages, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, das sich aus der Verfassung ergibt. Es steht darüber hinaus einer Fraktion auch zu, vor dem Beginn der Schlussabstimmung der zweiten Lesung eine dritte zu verlangen, eine namentliche Abstimmung im Plenum zu verlangen oder eine Ausschusssitzung innerhalb von drei Tagen einzuberufen. Ein Fünftel der Abgeordneten kann die Einberufung des Plenums verlangen. Auch bestehen zahlreiche Minderheitenrechte in Bezug auf parlamentarische Initiativen: Es steht zum Beispiel einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten zu, Anträge oder Große Anfragen einzureichen. Auch gibt es Rechte, die jede Abgeordnete oder jeder Abgeordneter geltend machen kann wie die Kleine Anfrage. Fraktionen wie auch fraktionslose Abgeordnete erhalten Redezeiten im Plenum. 

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wird von den Abgeordneten des Landtages mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder gewählt. Sie bzw. er bestimmt die politische Agenda des Landes Hessen und vertritt diese vor dem Landtag. Sie bzw. er ernennt die Ministerinnen und Minister seines Kabinetts, bestimmt, wie viele Ressorts es gibt, und entscheidet, welche Aufgaben und Themen diese in der Regierung übernehmen. Zu ihren bzw. seinen Aufgaben gehört es zudem, das Land nach außen zu vertreten, etwa gegenüber dem Bund, den anderen deutschen Ländern und der Europäischen Union. So kann sie bzw. er zum Beispiel nach vorheriger Zustimmung des Landtages Verträge mit anderen Staaten abschließen. Außerdem verkündet die Ministerpräsidentin bzw. der Ministerpräsident die vom Landtag beschlossenen Gesetze, übt das Gnadenrecht aus und benennt die Beamtinnen und Beamten des Landes.

Das Misstrauensvotum ist eine der stärksten Maßnahmen, die dem Landtag als Kontrollmittel gegenüber der Regierung zur Verfügung steht. Es zielt darauf ab, die Ministerpräsidentin bzw. den Ministerpräsidenten und damit auch ihre bzw. seine Regierung abzusetzen. Auf Antrag von mindestens einem Sechstel der Abgeordneten kann die Vertrauensfrage gestellt werden. Über den Antrag darf frühestens am zweiten Tage nach Schluss der Aussprache und muss spätestens am zehnten Tage, nachdem er eingebracht ist, abgestimmt werden. Stimmt mehr als die Hälfte der Abgeordneten in namentlicher Abstimmung für den Antrag, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen, so muss diese bzw. dieser zurücktreten. Sollte es dem Landtag nicht gelingen, innerhalb von 12 Tagen eine neue Regierung zu bilden und ihr das Vertrauen auszusprechen, so ist der Landtag aufgelöst, siehe Art. 114 der Verfassung des Landes Hessen. 

Das Grundgesetz sieht in Art. 67 übrigens für den Entzug des Vertrauens des Bundestages gegenüber der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler das sogenannte konstruktive Misstrauensvotum vor, bei dem gleichzeitig mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger gewählt wird. 

Eine Fraktion kann eine namentliche Abstimmung im Plenum verlangen. Die beiden Schriftführerinnen bzw. Schriftführer verlesen dann wechselseitig die Namen der Abgeordneten, die mit einem vernehmbaren „Ja“ oder „Nein“ antworten oder erklären, dass sie sich der Stimme enthalten. Eine namentliche Abstimmung wird oftmals bei kontroversen und politischen bedeutsamen Abstimmungen beantragt.

Obfrauen und Obmänner sind die Sprecherinnen und Sprecher ihrer Fraktion in den Fachausschüssen. In der Regel sind es auch die sachpolitischen Sprecherinnen und Sprecher ihrer Fraktion, die Auskunft über die Haltung ihrer Fraktion zu bestimmten parlamentarischen Gegenständen geben. Die Obleute werden auch stellvertretend für die Mitglieder ihrer Fraktion in den Ausschüssen zusammengerufen, um z. B. kurzfristige organisatorische Fragen wie Terminvereinbarungen zu klären.

Die Plenarsitzungen des Landtages sind öffentlich. Über einen Livestream sind sie im Internet abrufbar. Auf einer Besuchertribüne können Besuchergruppen und andere Besucherinnen und Besucher – nach Verfügbarkeit – die Debatte verfolgen.

In besonderen Fällen kann auf Antrag der Landesregierung oder von 10 Abgeordneten der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Dieser Fall ist in der Geschichte des Hessischen Landtages noch nicht vorgekommen.

Opposition ist die Institutionalisierung politischer Alternativen als ständige legitime Kraft innerhalb eines Parteiensystems. Die Einrichtung einer Opposition ist für unser Demokratieverständnis heute ein wesentliches Merkmal. Eine Alternative zur Regierung, die selbst nach der Mehrheit im demokratischen System strebt, geht auf den britischen Parlamentarismus zurück, wo den Vertreterinnen und Vertretern einer durch Patronage an die Regierung gebundener Gruppe von Abgeordneten auch regierungskritische Abgeordnete gegenübersaßen. Daher auch der Begriff (opposite = gegenüber). Auf einem langen und komplizierten Weg entwickelte sich in Deutschland seit dem 19. Jahrhundert und wirksam nach dem Zweiten Weltkrieg eine politisch institutionalisierte Opposition als mitwirkende Kraft. Es gilt seitdem als Idealzustand, wenn eine große Partei die Regierung anführt und die andere große Partei die Oppositionsarbeit prägt. „Die Opposition ist Begrenzung der Regierungsmacht und die Verhütung der Totalherrschaft“ (Oppositionsführer Kurt Schumacher am 21. September 1949 vor dem Deutschen Bundestag). Der Opposition stehen die Minderheitenrechte zur Verfügung. 

Der amtierenden Präsidentin bzw. dem amtierenden Präsidenten, also die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident oder die sie bzw. ihn vertretende Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident, stehen die in der Geschäftsordnung aufgeführten Ordnungsmaßnahmen zur Verfügung. Diese dienen dazu, Störungen in der Plenardebatte, die von Abgeordneten ausgehen, entgegenzutreten. Zum einen kann eine Rednerin bzw. ein Redner im Falle des Abschweifens vom Verhandlungsgegenstand zur Sache gerufen werden und nach drei Sachrufen sogar das Wort entzogen werden. 

Bei persönlich verletzenden Ausführungen einer Rednerin bzw. eines Redners oder bei Zwischenrufen anderer Abgeordneter, die die Ordnung oder die Würde des Landtages verletzten, kann die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident eine Rüge aussprechen. Bei entsprechender Intensität der Verletzung oder einer Wiederholung des Verhaltens erfolgt der Ordnungsruf, ein Ordnungsgeld oder im schwerwiegensten Falle ein Sitzungsausschluss von bis zu zehn Plenartagen. In der Praxis werden die Rüge und der Ordnungsruf am häufigsten verhängt. 

 

Seit 2023 gibt es sechs Parlamentarische Freundeskreise, die neben den durch die Landesregierung gegründeten Partnerschaften mit den hessischen Partnerregionen bestehen. Es handelt sich um informelle interfraktionelle Zusammenschlüsse ohne eigene Satzung oder Geschäftsordnung, deren Gesamtzahl und Struktur zu Beginn jeder Wahlperiode vom Ältestenrat festgelegt werden. 

Derzeit bestehen folgende Freundeskreise: 

  • Südtirol
  • Baltische Staaten (Estland, Lettland und Litauen)
  • Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Kroatien und Westbalkan
  • Israel
  • Vietnam
  • Nordamerika

Die Mitgliedschaft einer Abgeordneten bzw. eines Abgeordneten in einem Freundeskreis spiegelt ein besonderes Interesse an den Beziehungen zu dem jeweiligen Land zur jeweiligen Region wider. Die Parlamentarischen Freundeskreise bieten die Grundlage für regelmäßige Gespräche zwischen den hessischen Landtagsabgeordneten und den Abgeordneten der Partnerländer. 

Die Parlamentarische Geschäftsführerin bzw. der Parlamentarische Geschäftsführer ist eine Abgeordnete bzw. ein Abgeordneter, die bzw. der aus dem Kreise der Fraktionsmitglieder gewählt wird und sich um viele verwaltungstechnische Belange der Fraktion im Parlament kümmert. Im Plenum werden Rechte, die einer Fraktion gewährt werden, oftmals von der Parlamentarischen Geschäftsführung geltend gemacht. Auch sorgt sie für die Anwesenheit ihrer Mitglieder bei Abstimmungen. Die Parlamentarischen Geschäftsführungen aller Fraktionen treffen sich regelmäßig, um organisatorische Abstimmungen vorzunehmen und die Sitzungen des Ältestenrates und des Plenums vorzubereiten. Die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer arbeiten eng mit der bzw. dem jeweiligen Fraktionsvorsitzenden zusammen, die bzw. der die politischen Leitlinien erarbeitet.    

In der Datenbank des Hessischen Landtages können parlamentarische Vorgänge, Dokumente, Gesetze und Reden ab der 1. Wahlperiode (1946) recherchiert werden.

Ab der 8. Wahlperiode besteht ein umfangreiches Rechercheangebot nach Dokumenten, Protokollen und Beschlüssen.

Parteien sind auf Langfristigkeit organisierte Zusammenschlüsse von Bürgerinnen und Bürgern, die gemeinsame Interessen und gemeinsame politische Ziele haben und die politische Mitsprache erreichen wollen, um diese Ziele zu verwirklichen. Sie schlagen eine Brücke zwischen dem Parlament und den Bürgerinnen und Bürgern. Parteien müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Art. 21 GG statt Parteien mit einer erhöhten Schutz- und Bestandsgarantie aus. Wegen diese sogenannten Parteienprivilegs kann nur das Bundesverfassungsgericht Parteien verbieten, sofern in einem Verfahren die Verfassungswidrigkeit einer Partei festgestellt und ein Verbot ausgesprochen wird. 

Der Begriff der Partei ist von dem der Fraktion abzugrenzen.

Parteien finanzieren sich in der Bundesrepublik aus Spenden, wirtschaftlicher Betätigung, Mitgliedsbeiträgen und staatlichen Zuwendungen. Letztere sind abhängig vom Wahlerfolgt der jeweiligen Partei. Eine Partei muss danach mindestens 0,5 Prozent der Wählerstimmen bei einer Bundes- oder Europawahl oder 1 Prozent bei einer Landeswahl erreichen. Die Parteien erhalten dann die in § 18 Abs. 3 des Parteiengesetzes genannten Beträge, die jedoch inflationsbedingt ausfallen. Im Jahr 2023 gab es danach 1,13 EUR pro Wählerstimme bis zu 4 Mio. Wählerstimmen, für weitere Stimmen einen reduzierten Betrag. Das Parteiengesetz regelt jedoch auch Obergrenzen der staatlichen Finanzierung: Nach § 18 Abs. 4 Parteiengesetz erhält eine Partei nicht mehr staatliche Einnahme als sie aus anderen Quellen erhält (relative Obergrenze), wodurch klargestellt wird, dass es sich bei der staatlichen Finanzierung immer nur um eine Teilfinanzierung handelt. § 18 Abs. 2 sieht zudem eine absolute Obergrenze vor, die ebenfalls an die Preisentwicklung angepasst ist. 2023 lag sie bei 187 Mio. EUR. Eine Anhebung im Jahr 2018 auf 190 Mio. EUR wurde vom Bundesverfassungsgericht gekippt. 

Seit dem Jahr 2017 beinhaltet das Grundgesetz eine Regelung, nach der Parteien, die zwar nicht als verfassungswidrig vom Bundesverfassungsgericht verboten werden können, aber die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung ausgerichtet sind, von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden. 

Die Parteien unterliegen einer strengen Rechenschaftslegung, die in den §§ 23 bis 32 Parteiengesetz dargelegt ist. 

Passives Wahlrecht bedeutet das Recht, gewählt werden zu können. Bei der Landtagswahl in Hessen ist jede Person, die am Wahltag wahlberechtigt ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat, wählbar, so § 4 Landtagswahlgesetz. 

Nach Art. 17 GG und Art. 16 der Verfassung des Landes Hessen hat jede bzw. jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anträgen oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Dies können zum Beispiel Vorschläge über Rechtsetzung oder Rechtsanwendung sein oder Beschwerden über das Handeln hessischer Behörden. In der Sprache des Parlamentes heißt jemand, der von diesem Recht Gebrauch macht "Petentin" oder „Petent“. Die von der Petentin oder dem Petenten eingereichte Bitte oder Beschwerde wird als "Petition" oder auch "Eingabe" bezeichnet.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, eine Petition einzulegen. Sie muss schriftlich eingereicht werden und kann auf dem Postweg, per Fax oder über das elektronische Formular auf der Homepage des Landtages geschickt werden und muss den Namen und die Adresse der Petentin oder des Petenten enthalten und handschriftlich unterzeichnet sein (mit Ausnahme der der Online-Petition; bei dieser muss ein Link an das in der Petition angegebene E-Mail-Postfach bestätigt werden). Außerdem besteht die Möglichkeit, die Petition zur Niederschrift einzureichen.  

Der Großteil der Petitionen wird im Petitionsausschuss behandelt, der sich jährlich mit rund 1.000 Petitionen in ca. 10 nichtöffentlichen Sitzungen pro Jahr beschäftigt. Das Verfahren im Einzelnen ist im Hessischen Petitionsgesetz und in der Geschäftsordnung geregelt. 

Im Plenarsaal treffen sich die Abgeordneten zu den Plenarsitzungen, an denen alle Abgeordneten, das sogenannte Plenum, teilnehmen, Darüber hinaus nimmt die Regierung teil, also die Ministerpräsidentin bzw. der Ministerpräsident, ihre bzw. seine Ministerinnen und Minister und Staatssekretärinnen bzw. Staatssekretäre. Geleitet wird die Plenarsitzung von der Landtagspräsidentin bzw. dem Landtagspräsidenten oder einer Vizepräsidentin bzw. einem Vizepräsidenten, die in der Funktion als Sitzungsleitung als amtierende Präsidentin bzw. amtierender Präsident bezeichnet und auch mit „Frau Präsidentin“ bzw. „Herr Präsident“ angeredet werden. Unterstützt wird die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident von den zwei Schriftführerinnen und Schriftführern, die jeweils neben der Sitzungsleitung auf dem Pult des Sitzungsvorstands gegenüber den Abgeordneten, für die eine Sitzplatzordnung gilt, ihren Platz haben. Diese zeichnen u. a. die gefassten Beschlüsse auf und unterstützen die Sitzungsleitung zum Beispiel bei der Durchführung von Wahlhandlungen. Neben dem Pult des Sitzungsvorstands – ebenfalls mit Blick auf die Abgeordnetenreihen – befinden sich die Regierungsbänke, davor das Rednerpult. Vor diesem befinden sich Plätze für die Parlamentsstenografinnen und ‑stenografen, die das Gesagte schriftlich festhalten. 

Über diesem sogenannten Plenarteller befindet sich eine Tribüne, die Platz für Besucherinnen und Besucher und Vertreterinnen und Vertreter der Presse bietet. 

Tagungsort der Plenarsitzungen ist das ehemalige Stadtschloss der nassauischen Herzöge in Wiesbaden. Der Plenarsaal in seiner heutigen Form wurde am 5. April 2008 in Betrieb genommen. 

Als Plenum (lateinisch für voll, ganz) wird die Vollversammlung der Mitglieder des Landtages bezeichnet, bei der Gesetze verabschiedet und Anträge angenommen werden sowie Wahlen und Abstimmungen durchgeführt werden. Die Regierung gibt Regierungserklärungen vor dem Plenum ab. Die Plenarsitzungen finden im Plenarsaal des Hessischen Landtages statt. In Hessen werden ca. 10 Sitzungsrunden à 2 1/2 Tagen pro Jahr durchgeführt. Sie finden meist einmal im Monat statt, ausgenommen sind die Ferienzeiten. Regulär sind Dienstagnachmittag, Mittwoch und Donnerstag die dafür vorgesehenen Tage. 

Für die Plenarsitzungen wird eine Tagesordnung erstellt. Begonnen wird in der Regel mit der Fragestunde und der Regierungserklärung. Danach folgen Wahlen, Gesetzeslesungen, Großen Anfragen, Anträge und Beschlussempfehlungen der Ausschüsse. Am Donnerstagmorgen werden Aktuelle Stunden abgehalten. Jede Fraktion hat die Möglichkeit, einen Tagesordnungspunkt zu einem Setzpunkt zu erklären. Diese werden zu einem festgelegten Zeitpunkt abgehalten, die jeweils zu Beginn der Wahlperiode im Ältestenrat vereinbart wurden. Dabei rotieren die Zeiten der Fraktionen an einem festgelegten Sitzungstag. Die Tagesordnung unterliegt jedoch Veränderungen, denn es können auch während der Plenarsitzung noch dringliche Initiativen auf die Tagesordnung aufgenommen werden. Auch kann es zu zeitlichen Verschiebungen aufgrund von Verlängerungen bei Redezeiten kommen. Der im Internet veröffentlichte Ablaufplan wird daher von Mitarbeitenden der Kanzlei ständig aktualisiert. 

Die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident übt neben dem Hausrecht auch die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Andere Polizeibehörden sind daher von der Ausübung von ihrer Funktion im Landtagsgebäude ausgeschlossen, allerdings kann die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident diese um Vollzugshilfe bitten kann. Diese unterstehen dann ihrer bzw. seiner Weisung.  

Die Präsidentin bzw. der Präsident des Hessischen Landtages wird in der Regel zu Beginn einer Wahlperiode von den Abgeordneten aus den eigenen Reihen gewählt. Sie bzw. er vertritt den Landtag, führt seine Geschäfte sowie die wirtschaftliche Verwaltung des Landtages und leitet die Plenarsitzungen gerecht und unparteiisch. Sie bzw. er ist Dienstherrin bzw. Dienstherr aller Mitarbeitenden der Kanzlei und übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtag aus. 

Das Präsidium ist der Vorstand des Landtages. Es befasst sich mit inneren Angelegenheiten des Parlaments wie der Ernennung, Entlassung und Beförderung von Beamtinnen und Beamten, Fragen der Sicherheit des Landtages sowie Baumaßnahmen, die die Gebäude des Landtages betreffen. Das Präsidium ist darüber hinaus zuständig für den Haushaltsplan, der den Landtag betrifft. Dieser wird vom Präsidium vorbereitet. 

Mitglieder des Präsidiums sind die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident, die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten und ggf. weitere gewählte Mitglieder. Fraktionsvorsitzende und die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer haben beratende Stimme. 

Neben dem Präsidium gibt es den Ältestenrat, der die Präsidentin bzw. den Präsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte unterstützt. 

Die Pressestelle der Kanzlei des Landtages ist die Kontaktstelle zu den Medienvertreterinnen und -vertretern aus Presse, Fernsehen, Hörfunk und Onlineredaktionen. Sie informiert auch in den sozialen Netzwerken regelmäßig über die Arbeit des Landesparlaments über die Kanäle auf Mastodon, Facebook, X, Instagram, YouTube und LinkedIn. Darüber hinaus haben im Hessischen Landtag alle Fraktionen eine eigene Pressestelle, die mit Mitarbeitenden aus der jeweiligen Fraktion besetzt ist. 

Unter einem Quorum versteht man eine festgelegte Anzahl an Stimmen, die erreicht werden muss. Das Wort „Quorum“ kommt aus dem Lateinischen und bedeutet „von denen“. Zum einen kann es sich auf den Anteil der Stimmen beziehen, der abgegeben werden muss, damit eine Wahl oder Abstimmung gültig ist (Beteiligungs- oder Präsenzquorum) oder auch auf den Anteil der Stimmen, der auf eine Wahloption oder eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten entfallen muss, damit diese bzw. dieser gewinnt (Zustimmungs- oder Konsensquorum). Das Ziel eines Quorums ist es, nicht repräsentative Mehrheiten zu verhindern. 

Ein Beispiel für ein Beteiligungsquorum ist die Beschlussfähigkeit: Der Landtag ist danach nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Dasselbe gilt für die Beratung in den Ausschüssen. Das Zustimmungsquorum kann auf die Gesamtzahl der Stimmberechtigten oder die Anwesenden bezogen sein. Ein Zustimmungsquorum gilt zum Beispiel bei der Abberufung von Präsidiumsmitgliedern und Schriftführerinnen bzw. Schriftführern, für die zwei Drittel der Mitglieder des Landtages votieren müssen. 

Sprechen darf im Plenum nur, wem die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident das Wort erteilt hat. Möchte ein Mitglied des Landtages im Parlament sprechen, muss es sich bei der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer, die bzw. der die Redeliste führt, mit einer ausgefüllten Redekarte anmelden, wobei die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident die Redereihenfolge festlegt. In der Regel gilt das Muster von Rede und Gegenrede, d. h. es redet jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der die Regierung stützenden Fraktionen und danach die Opposition. Zudem beginnen Einbringende zum Beispiel von Gesetzentwürfen und Antragstellende stets die Debatte. Mitgliedern der Landesregierung oder ihren Beauftragten steht ein Rederecht aus der Verfassung zu, d. h. ihnen steht das Recht zu, jederzeit das Wort zu erhalten, wenn eine Rednerin bzw. ein Redner ihre bzw. seine Ausführungen beendet hat. Ertönt die Glocke der amtierenden Präsidentin bzw. des amtierenden Präsidenten, muss die Rednerin bzw. der Redner die Ausführungen sofort unterbrechen. 

Die Redezeiten werden im Hessischen Landtag grundsätzlich auf die Fraktionen verteilt, die dann ihrerseits bestimmen, welche Rednerin bzw. welcher Redner aus ihrer Fraktion spricht. Jede Fraktion erhält unabhängig von ihrer Größe dasselbe Minutenkontingent. Hier unterscheidet sich die Regelung des Hessischen Landtages von der des Bundestages, die eine gestaffelte Redezeit abhängig von der Größe der Fraktion vorsieht. Vorrangig gelten in Hessen im Ältestenrat getroffene Einigung darüber, wie viele Minuten jeder Fraktion zu einem Tagesordnungspunkt gewährt werden. Ansonsten gelten die Regelungen der Geschäftsordnung, die zum Beispiel bei ersten Lesungen 7,5 Minuten pro Fraktion und bei Anträgen 10 Minuten pro Fraktion vorsehen. Auch fraktionslosen Abgeordneten ist Redezeit zu gewähren. Mitglieder der Landesregierung oder ihre Beauftragten reden in der Regel ebenso lange wie die Fraktionen. Ihnen steht jedoch unbegrenzte Redezeit zu und sie können nicht wie die Abgeordneten unterbrochen werden, weil sie ein aus der Verfassung garantiertes Rederecht innehaben. Überschreitet die Landesregierung jedoch die Redezeit, die den Fraktionen gewährt wird, sieht die Geschäftsordnung eine Ausgleichsregelung vor, nach der Oppositionsfraktionen zusätzliche Redezeiten erhalten. Auch gilt nach der Geschäftsordnung der Grundsatz, dass den Abgeordneten das letzte Wort zusteht. Ergreift eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Landesregierung in der Debatte das Wort und spricht nach den Fraktionen, so erhalten die Fraktionen noch einmal die Gelegenheit zur Erwiderung und ihre Redezeit wird auf insgesamt drei Minuten aufgestockt, so sie zu diesem Zeitpunkt darunter liegt. Umgangssprachlich wird von der „zweiten Runde“ gesprochen, wenn diese zusätzlichen Redezeiten genutzt werden.  

Die Landesregierung besteht aus der Ministerpräsidentin bzw. dem Ministerpräsidenten sowie ihren bzw. seinen Ministerinnen und Ministern. Sie wird auch als „Kabinett“ bezeichnet. Die Ministerpräsidentin bzw. der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder, also mit der absoluten Mehrheit, gewählt. Diese bzw. dieser ernennt ihre bzw. seine Ministerinnen und Minister und teilt dies dem Landtag unverzüglich mit. Wenn der Landtag dem Kabinett das Vertrauen ausgesprochen hat, kann es seine Arbeit aufnehmen. 

Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierung nehmen an Plenarsitzungen teil. Ihnen stehen im Plenarsaal die Regierungsbänke zur Verfügung. Auch in Ausschusssitzungen sind sie anwesend. Ihnen steht ein verfassungsrechtlich garantiertes Rederecht zu. Nach dem sogenannten Zitierrecht können die Abgeordneten mehrheitlich die Abwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung, das den Abgeordneten Rede und Antwort stehen muss, im Plenum oder im Ausschuss verlangen.

Regierungserklärungen sind ein politisches Instrument, mit dem eine Regierung ihre Pläne und Absichten darlegt. Sie wird im Hessischen Landtag von der Ministerpräsidentin bzw. dem Ministerpräsidenten oder einer Ministerin bzw. einem Minister vor dem Parlament abgegeben und kann sich auf einen konkreten Anlass oder auf die gesamte Wahlperiode beziehen. Wenn die Regierung eine solche Erklärung abgibt, wird sie üblicherweise direkt nach Eröffnung der Plenarsitzung am Dienstagnachmittag nach der Fragestunde abgehalten. Die konkrete Redezeit auch für die Fraktionen, die nach der Erklärung die Gelegenheit erhalten, auf die Ausführungen zu reagieren, werden zuvor im Ältestenrat vereinbart. 

Der Landtag hat gemäß Art. 80 der Verfassung des Landes Hessen das Recht, sich selbst aufzulösen. Diesem Beschluss müssen mehr als die Hälfte seiner Mitglieder zustimmen. Neuwahlen müssen innerhalb von 60 Tagen stattfinden. 

Die Fraktionen verständigen sich in der Regel vor einer Plenarsitzung im Ältestenrat unter Beachtung der Regelungen der Geschäftsordnung auf die Redezeiten, die jeder Fraktion zu einem Tagesordnungspunkt zustehen. Die oftmals recht umfängliche Tagesordnung soll dadurch strukturiert und entlastet werden. Jede Fraktion hat jedoch die Möglichkeit, einen Tagesordnungspunkt zu einem Setzpunkt zu erklären. Dieser werden zu einem bestimmten Zeitpunkt abgehalten, die zu Beginn der Wahlperiode im Ältestenrat vereinbart werden. Dabei rotieren die Zeiten der Fraktionen an ein einem festgelegten Sitzungstag. Die Einstufung als Setzpunkt führt in der Regel zu einer Erhöhung der Redezeit pro Fraktion, denn bei einem Setzpunkt stehen jeder Fraktion 10 Minuten Redezeit zu. 

Im Plenarsaal des Hessischen Landtages gibt es eine feste Sitzplatzordnung. Die Abgeordneten erhalten einen festen Sitzplatz zugewiesen, der mit einem fest angebrachten Namensschild kenntlich gemacht wird. Die Abgeordneten sitzen fraktionsweise der amtierenden Präsidentin bzw. dem amtierenden Präsidenten und den beiden Schriftführerinnen bzw. Schriftführern sowie Regierungsbänken gegenüber. Dort befindet sich auch, zentral aufgestellt, das Rednerpult, von dem aus die Rednerinnen und Redner mit Blick auf die Versammlung der Abgeordneten sprechen. In den vorderen Fraktionsreihen sitzen jeweils die Parlamentarische Geschäftsführerin bzw. der Parlamentarische Geschäftsführer sowie der Fraktionsvorsitz.

Die 110 Sitze des Hessischen Landtages werden je zur Hälfte von gewählten Wahlkreisbewerberinnen bzw. -bewerbern (Wahlkreisstimme) und von den Kandidatinnen und Kandidaten der Landeslisten der gewählten Parteien oder Wählergruppen (Landesstimme) besetzt. 

In Hessen entscheidet grundsätzlich der für eine Partei oder Wählergruppe abgegebene Anteil an Landesstimmen, der Zweitstimmen, über die Anzahl ihrer Sitze im Parlament, wobei eine Partei oder Wählergruppe die Fünf-Prozent-Klausel überschreiten muss. Die gesetzliche Zahl der 110 Mandate erhöht sich jedoch um weitere sogenannte Überhangmandate, wenn die Zahl der errungenen Direktmandate einer Partei oder Wählergruppe größer ist als die Zahl der ihr auf Grund der Ergebnisse der Zweitstimme zustehenden Sitze, sowie dann um weitere Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien und Wählergruppen. 

Der Staatsgerichtshof ist ein Verfassungsorgan des Landes Hessen. Er Es ist das zweitälteste Landesverfassungsgericht in Deutschland und besteht seit dem 13. Oktober 1948. Der Staatsgerichtshof ist für Fragen zur hessischen Verfassung zuständig. Damit ist er dem Bundesverfassungsgericht vergleichbar, das ebenfalls für Verfassungsfragen zuständig ist, allerdings bezüglich des Grundgesetzes. Struktur, Zuständigkeiten und Verfahren des Staatsgerichtshofs sind in den Art. 130 bis Art. 133 der Verfassung des Landes Hessen und im Gesetz über den Staatsgerichtshof geregelt 

Der Staatsgerichtshof besteht aus elf Mitgliedern. Fünf Mitglieder müssen Berufsrichter sein. Sie werden vom Landtag auf sieben Jahre gewählt. Die weiteren sechs Mitglieder werden für jede Wahlperiode des Landtages neu gewählt. Beim Staatsgerichtshof besteht eine Landesanwaltschaft. Sie kann als öffentlicher Kläger auch selbst Verfahren einleiten und sich an allen Verfahren beteiligen.

Der Staatsgerichtshof entscheidet über Grundrechtsklagen, Verfassungsstreitigkeiten, über die Vereinbarkeit von hessischen Gesetzen und Rechtsverordnungen mit der Verfassung des Landes Hessen, in Verfahren bei Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksentscheid, über Anklagen gegen ein Mitglied der Landesregierung und in den sonstigen ihm durch Gesetz zugewiesenen Fällen. So entschied er 1965, dass es verfassungswidrig sei, wenn gegen den Willen eines Schülers vor Unterrichtsbeginn ein Gebet gesprochen werden musste. 1985 akzeptierte er den Sexualkundeunterricht an Hessens Schulen. 1982 lehnte er ein Volksbegehren gegen die Startbahn West ab. 

Über jede Plenarsitzung des Landtages wird ein Stenografischer Bericht angefertigt, der den Sitzungsablauf möglichst wortgetreu wiedergibt. Dieser Bericht wird vom stenografischen Dienst gefertigt, deren Mitarbeitende diesen auf der Grundlage der sogenannten Kurzschrift verfassen. Zusätzlich können sie sich auch einer Tonaufzeichnung bedienen. Sie nehmen auch Zwischenrufe in den Bericht sowie Erläuterungen wie „anhaltender Beifall“, „Unruhe“ etc. auf. Auch können Mitglieder des Landtages, die zu einem Tagesordnungspunkt nicht mehr reden konnten, einen Wortbeitrag „zu Protokoll“ geben. Zunächst wird eine vorläufige Fassung des Berichts erstellt, zu der Korrekturen geltend gemacht werden können.   

Die Tagesordnung zeigt die in einer Sitzung von den Abgeordneten zu behandelnden Beratungsgegenstände auf. Die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident stellt sie auf der Grundlage der Beratung im Ältestenrat auf. Sie muss zu Beginn der Plenarsitzung von den Abgeordneten genehmigt werden. Trotz erfolgter Genehmigung kann der Landtag aber beschließen, einzelne Gegenstände von der Tagesordnung abzusetzen oder die Reihenfolge der Behandlung der Tagesordnungspunkte zu ändern. 

Ist ein Gesetz im Landtag beschlossen worden, wird der Wortlaut von der Landtagspräsidentin bzw. dem Landtagspräsidenten beurkundet. Offenbare Unstimmigkeiten, die Nummernfolge oder Teile von einzelnen Bestimmungen des Gesetzes können bei Bedarf von der Landtagspräsidentin bzw. dem Landtagspräsidenten berichtigt werden. Anschließend wird das Gesetz an die Ministerpräsidentin bzw. den Ministerpräsidenten übermittelt, die bzw. der für die Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt Sorge trägt. Erst nach der Veröffentlichung kann das Gesetz in Kraft treten.

Art. 92 der Verfassung des Landes Hessen räumt dem Parlament das Recht eingeräumt, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. 

Es handelt sich um ein Minderheitenrecht. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Abgeordneten muss der beantragte Untersuchungsausschuss eingesetzt werden. Durch das Untersuchungsrecht erhalten das Parlament und insbesondere die Opposition die Möglichkeit, unabhängig von Regierung, Behörden und Gerichten mit hoheitlichen Mitteln, die sonst in erster Linie Gerichten zur Verfügung stehen, selbstständig Sachverhalte aufzuklären. Der Untersuchungsausschuss kann zum Beispiel Zeugen und Sachverständige vernehmen und sich Akten vorlegen lassen. Das Untersuchungsausschussrecht gilt als das „schärfste Schwert“ der politischen Auseinandersetzung im Parlament. Mögliches Fehlverhalten von Politikern, von Regierung oder Verwaltung sollen geprüft werden. Das Ergebnis fasst der Untersuchungsausschuss in einem Bericht an das Plenum zusammen. 

In der Verfassung des Landes Hessen sind die Grundrechte und die demokratische Staatsform des Bundeslandes Hessen verankert. Die Verfassung wurde am 29. Oktober 1946 von der Verfassungsberatenden Landesversammlung in Wiesbaden beschlossen und durch Volksentscheid am 1. Dezember 1946 von den Bürgerinnen und Bürgern des Landes angenommen. In zwei Hauptteilen mit insgesamt 161 Artikeln werden die Grundrechte des Menschen und der Aufbau des Landes grundsätzlich geregelt. Die Verfassung ist der rechtliche Rahmen für alle Menschen und Organisationen in Hessen. Die in ihr festgelegten Rechte und Pflichten gelten für jedes Mitglied der Gesellschaft gleichermaßen. Alle Handlungen im öffentlichen oder privaten Bereich müssen den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen oder sie sind juristisch angreifbar. Seit über siebzig Jahren bürgt die Hessische Verfassung, die schon vor dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bestand, dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger des Landes in Freiheit und gleichberechtigt über ihre Bürgerrechte verfügen können.

Änderungen wurden bisher nur vereinzelt vorgenommen; sie bedürfen neben der Mehrheit der Mitglieder des Landtages der Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger mit der Mehrheit der Abstimmenden. Nach umfassenden Vorarbeiten und Beratungen u. a. in zwei Enquetekommissionen wurden am 24. Mai 2018 im Landtag 15 Änderungen an der Verfassung beschlossen. Die Gleichberechtigung von Männern und Frauen wurde verankert, Kinderrechte aufgenommen sowie die noch in der Verfassung verankerte Todesstrafe abgeschafft. Darüber hinaus wurden Bestimmungen zum Datenschutz und ein Bekenntnis zur Europäischen Union eingeführt und das Wählbarkeitsalter auf 18 Jahre (bislang 21 Jahre) abgesenkt. Nach der Verabschiedung der Änderungen im Parlament wurde die Bevölkerung Hessens im Rahmen eines Volksentscheids dazu aufgerufen, zeitgleich mit der hessischen Landtagswahl am 28. Oktober 2018 über die Verfassungsänderungen abzustimmen. Die Verfassung wurde dabei mehrheitlich angenommen; das Beteiligungsquorum von einem Viertel der Stimmberechtigten wurde erreicht.

Bei einer Verhältniswahl erfolgt die Besetzung des zu wählenden Gremiums im Verhältnis der abgegebenen Stimmen. 

Erhält also eine Partei 30 % der Stimmen, kann sie 30 % der zu besetzende Sitze beanspruchen. 

Hiervon zu unterscheiden ist die Mehrheitswahl, bei der in der Regel ein Vorschlag aus einer Reihe von Vorschlägen ausgewählt wird. 

Politische Systeme mit Mehrheitswahlen fühlen oftmals zu Zwei‑Parteien-Systemen, während Verhältniswahlen auch Minderheiten abbilden. Die Wahl zum Hessischen Landtag ist grundsätzlich eine Verhältniswahl, die allerdings mit Elementen der Mehrheitswahl (Erststimme) kombiniert wurde und als weitere Modifikation eine Fünf-Prozent-Klausel enthält.

Bei Verhältniswahlen kommen grundsätzlich drei mathematische Berechnungsverfahren zur Anwendung: das Verfahren nach Hare/Niemeyer, d’Hondt und nach Sainte-Laguë/Schepers. Kennzeichen des Verfahrens nach Hare/Niemeyer ist, dass es sich mit einer einzigen Sollgröße, nämlich der Größe des abzuleitenden Gremiums, befasst. 

Es kommt zur Anwendung bei der Berechnung der Sitzverteilung des Landtages: Bei der Sitzverteilung werden nur solche Landeslisten berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten haben. Die Zahl der zu vergebenden Sitze (110) wird dann multipliziert mit der Zahl der Landesstimmen der Partei oder Wählergruppe, dann dividiert durch die Gesamtzahl aller Landesstimmen für die an der Sitzverteilung teilnehmenden Landeslisten. Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze wie die Zahl vor dem Komma anzeigt. Sofern die Summe der ganzzahligen Anteile nicht die Gesamtzahl der Sitze ergibt, werden die restlichen Sitze in der Reihenfolge nach der Größe der verbleibenden Bruchteile hinter dem Komma verteilt.

Damit die Wählerinnen und Wähler auch gezielt einzelne Bewerberinnen und Bewerber aussuchen können, wird die Hälfte der Sitze durch relative Mehrheitswahl in den 55 Wahlkreisen vergeben. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Wahlkreisstimmen erhalten hat. Mit der Wahlkreisstimme entscheiden die Wählerinnen und Wähler daher darüber, wer den Wahlkreis im Landtag vertreten soll.

Die von einer Partei oder Wählergruppe gewonnenen Direktmandate werden von der Gesamtzahl der Sitze abgezogen, die die Partei auf Grund der Verhältniswahl im Land gewonnen hat. Die verbleibenden Sitze werden nach der Reihenfolge auf der Landesliste vergeben, wobei gewählte Direktbewerberinnen bzw. Direktbewerber nicht erneut berücksichtigt werden.

Sofern innerhalb des Landtages bei der Besetzung von Gremien Verhältniswahlen durchzuführen sind, gilt das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers als Standardverfahren. Diese greift zunächst auf das Grundprinzip des Verfahrens nach d’Hondt zurück: Die Sitzanzahl der Fraktionen wird der Reihe nach durch die natürlichen Zahlen 1, 2, 3 etc. geteilt. Auf diese Weise werden so viele Höchstzahlen ermittelt, wie Sitze zu vergeben sind und anschließend die Sitze verteilt. Fraktionslose bleiben unberücksichtigt. Da kleinere Fraktionen nach dem Berechnungsverfahren nach d’Hondt benachteiligt werden, teilt das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers mit 0,5 / 1,5 / 2,5. 

Als Verschlusssache bezeichnet man im Landtag Angelegenheiten, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden dürfen und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen. Es handelt sich in erster Linie um Unterlagen und Akten, aber es kann auch zum Beispiel das gesprochene Wort erfasst sein. Diese unterliegen der Geheimhaltung, wobei es verschiedene Grade der Geheimhaltung gibt, von streng geheim bis VS-Nur für den Dienstgebrauch. Wie mit Verschlusssachen umzugehen ist, regelt eine Richtlinie für den Umgang mit Verschlusssachen, die als Anlage 2 der Geschäftsordnung beigefügt ist. 

Die aus den Reihen der Abgeordneten gewählten Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten vertreten und unterstützen die Landtagspräsidentin bzw. den Landtagspräsidenten bei der Wahrnehmung der parlamentarischen Geschäfte. Sie übernehmen insbesondere während der Plenarsitzung die Sitzungsleitung und agieren dann als amtierende Präsidentinnen bzw. amtierende Präsident. Sie wirken zudem im Ältestenrat wie auch dem Präsidium mit. 

In Hessen kann die Gesetzgebung durch den Landtag, aber auch durch das Volk über den Volksentscheid erfolgen. Das Verfahren des Volksentscheids ist in vier Stufen gegliedert und umfasst nach dem Zulassungsverfahren zunächst das Volksbegehren, das durchlaufen werden muss. Die Regelungen finden sich in Art. 124 der Verfassung des Landes Hessen und im Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (VoBegG)

In der Zulassungsphase wird der förmliche Antrag, der einen konkreten Gesetzesbeschluss enthält, bei der Landeswahlleiterin bzw. dem Landeswahlleiter gestellt und von drei sogenannten Vertrauenspersonen unterzeichnet. Der Antrag muss von 1 % der Wahlberechtigten der letzten Landtagswahl unterzeichnet sein. Ist diese Hürde erreicht, teilt die Landeswahlleiterin bzw. dem Landeswahlleiter dem Landtag dies mit. Die Landesregierung befasst sich mit dem Vorhaben und entscheidet binnen eines Monats über die Vereinbarkeit des Antrags mit der Verfassung. 

Mit dieser Entscheidung wird die zweite Stufe, das eigentliche Volksbegehren, erreicht. In diesem Stadium findet die Veröffentlichung und die Eintragung in Listen in den Gemeinden innerhalb einer Sechs-Monats-Frist statt. Das Quorum sieht nun ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten vor. Mit ihrer Stellungnahme muss die Landesregierung den Gesetzentwurf dem Landtag zuleiten. 

Der Landtag hat innerhalb eines Monats über den Gesetzentwurf zu beschließen (dritte Stufe). Er kann ihn zum Gesetz erheben oder ablehnen. Lehnt er ihn ab oder beschließt er ihn in geänderter Fassung, findet ein Volksentscheid statt.

Der Volksentscheid ist in Art. 124 der Verfassung des Landes Hessen geregelt. Er stellt die vierte Stufe der Gesetzgebung durch die Bürgerinnen und Bürger dar. Die ersten drei Stufen des Volksbegehrens müssen bereits durchlaufen sein, um das Volksbegehren durchführen zu können. Es findet nur dann statt, wenn der Landtag den dem Volksbegehren zugrundeliegenden Gesetzentwurf nicht unverändert zum Gesetz erhebt. 

Der Volksentscheid muss binnen zwei Monaten nach Einbringung des Gesetzentwurfs im Landtag an einem bestimmten Tag durchgeführt werden. Er sieht nur die Annahme oder Ablehnung der Bürgerinnen und Bürger vor, die mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen können. Erforderlich ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, die mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten entsprechen muss. 

Durch eine Volksklage können Bürgerinnen und Bürger die Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit beantragen. Dafür muss 1 % der Stimmberechtigten den Antrag unterstützen. Die Möglichkeit der Volksklage ist ein Instrument der direkten Demokratie. Die Regelung des Art. 131 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen stellt eine Besonderheit in den Landesverfassungen dar. 

In Hessen wurde im Juni 2007 die Überprüfung des Gesetzes zur Einführung von Studiengebühren durch eine Volksklage verlangt. Der Staatsgerichtshof entschied daraufhin, dass das Gesetz verfassungsgemäß ist.  

Das Plenum des Hessischen Landtages wählt Mitglieder für parlamentsinterne Ämter und Gremien (u. a. die Landtagspräsidentin bzw. den Landtagspräsidenten, die Vizepräsidentinnen bzw.  Vizepräsidenten, die Mitglieder des Hauptausschusses etc.); daneben wählt der Landtag auch andere Gremien wie zum Beispiel den Hessischen Datenschutzbeauftragten nach den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben. Wahlen können auch geheim, also mittels Stimmzetteln, erfolgen, wenn dies in den Vorgaben vorgesehen ist. Andernfalls finden Wahlen durch Handzeichen offen statt. 

Abzugrenzen sind Wahlen von Abstimmungen, die sich auf Sachfragen und Gesetze beziehen. 

Bei der Wahl zum Hessischen Landtag können zwei Stimmen abgegeben werden. Die Erststimme ist die Wahlkreisstimme, mit der eine Kandidatin bzw. ein Kandidat aus dem Wahlkreis direkt gewählt wird. Mit der Zweitstimme, der Landesstimme, wird dagegen eine Partei oder Wählergruppen unterstützt, die je nach erreichter Stimmenanzahl ihre Kandidatinnen und Kandidaten nach der Reihenfolge einer von ihr vorher aufgestellten Liste ins Parlament schickt (Landesliste). 

Der Hessische Landtag besteht grundsätzlich je zur Hälfte aus Mitgliedern, die das Direktmandat in ihrem Wahlkreis errungen haben, und solchen, die über die Landesliste in den Landtag eingezogen sind. Auf diese Weise sollen die Vorteile der beiden Wahlsysteme – der Verhältniswahl und der Mehrheitswahl – vereint werden. Es besteht aber keine Verpflichtung, beide Stimmen abzugeben. Wird nur die Wahlkreisstimme oder nur die Landesstimme abgegeben, gilt nur die nicht abgegebene Stimme als ungültig, während die andere zählt.

Seit 2003 dauert eine Wahlperiode fünf Jahre, davor waren es noch vier Jahre. Die in der Verfassung des Landes Hessen vorgeschriebenen Neuwahlen müssen gemäß der Verfassung vor Ablauf der Wahlperiode stattfinden. Löst sich der Landtag vor Ablauf der Wahlperiode auf, so muss die Neuwahl binnen 60 Tagen stattfinden. Die Wahlperiode beginnt mit dem Ablauf der Wahlperiode des alten Landtages, im Falle der Selbstauflösung mit dem Tag der Neuwahl. 

Nachdem die Landtagswahl am 8. Oktober 2023 stattgefunden hat, trat der neugewählte Landtag erstmals am 18. Januar 2024 zusammen; die 21. Wahlperiode hat damit begonnen und die 20. Wahlperiode war beendet. 

Gemäß der Verfassung des Landes Hessen machen Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren und strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, die Landtagswahl ungültig, sofern sie für den Ausgang der Wahl erheblich sind. Die Gültigkeit der Wahl prüft das beim Hessischen Landtag gebildete Wahlprüfungsgericht von Amts wegen oder auf Einspruch. Es ist besetzt mit den beiden höchsten Richterinnen bzw. Richtern des Landes, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und drei vom Landtag für eine Wahlperiode gewählten Abgeordneten. 

Die Neuwahl des Landtages muss vor Ablauf der Wahlperiode oder im Falle der Selbstauflösung des Landtages binnen sechzig Tagen an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag stattfinden. Der Termin wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt.

Das verfassungsrechtlich sogenannte Zitierrecht beinhaltet das Recht der Abgeordneten, während auch laufender Plenar- oder Ausschusssitzungen die Anwesenheit jedes Mitglieds der Regierung, also die Ministerpräsidentin bzw. den Ministerpräsidenten oder eine Ministerin bzw. einen Minister, herbeizurufen, die bzw. der den Abgeordneten Rede und Antwort steht. Der Antrag kann von einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten gestellt werden; die Entscheidung erfolgt jedoch mehrheitlich. 

Zwischenfragen an die Rednerin bzw. den Redner aus dem Kreis der Abgeordneten sind grundsätzlich zulässig. Der Wunsch auf eine Zwischenfrage wird der Sitzungsleitung durch ein Handzeichen signalisiert. Die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident unterbricht die Rednerin bzw. den Redner und fragt, ob eine Zwischenfrage zugelassen wird. In der Praxis wird diese oftmals nicht gewährt, da sie auf das Redezeitkontingent der Rednerin bzw. des Redners geht. Es können auch Zwischenfragen an Vertreterinnen bzw. Vertreter der Landesregierung gerichtet werden. 

Während der Rede von Abgeordneten erfolgen oftmals Zwischenrufe anderer Abgeordneter, die Zustimmung oder Ablehnung äußern oder ihre Meinung kundtun. Im Sinne einer lebendigen Debatte werden sie akzeptiert. Die Sitzungsleitung schreitet jedoch ein, wenn sie Gegenstand von Ordnungsmaßnahmen sind, also zum Beispiel Beleidigungen gegenüber Abgeordneten beinhaltet oder eine Störung eintritt und die Rednerin bzw. der Redner wegen der Lautstärke nicht weitersprechen kann. Hierzu bedient sich die Sitzungsleitung oftmals der Glocke, um zu signalisieren, dass der Plenarsaal zur Ruhe zurückkehren und die Debatte fortgesetzt werden soll.