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Landtags-ABC
Als A-Länder werden die SPD-geführten Länder bezeichnet; in B-Ländern stellen dagegen CDU oder CSU die Regierung. Entstanden ist die heute gebräuchliche Bezeichnung in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts, als bei einer Abstimmung unter den deutschen Kultusministern die Vorschläge der sozialdemokratisch regierten Länder unter Punkt A, die der unionsgeführten Länder unter Punkt B aufgelistet waren.
Bei sog. großen Koalitionen von CDU oder CSU und SPD ist die Parteizugehörigkeit der Regierungschefin bzw. des Regierungschefs ausschlaggebend. Bei Regierungsbeteiligung anderer Fraktionen ist keine klare Zuordnung möglich.
Die Abgeordneten des Hessischen Landtages sind die Vertreterinnen und Vertreter des Volkes im Landesparlament. Sie werden von den hessischen Wählerinnen und Wählern bei der Landtagswahl gewählt. In der folgenden Wahlperiode ist es die Aufgabe der Abgeordneten, die Interessen ihrer Wählerinnen und Wähler im Land zu vertreten. Sie sind bei ihren Entscheidungen frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen und sind nur ihrem Gewissen unterworfen. Alle Mitglieder des Landtages sind formal gleichgestellt. Ihnen steht Rede- und Stimmrecht zu. Sie können Gesetzentwürfe „aus der Mitte des Landtags“ einbringen, was fünf Abgeordnete oder eine Fraktion voraussetzt. Eine weitere wichtige Aufgabe der Landtagsabgeordneten ist die Kontrolle der Landesregierung. Hierzu stehen ihnen verschiedene parlamentarische Instrumente zur Verfügung, die Initiativen genannt werden. Dazu gehören zum Beispiel Anfragen oder Berichtsanträge, die an die Landesregierung gerichtet werden. Die Landesregierung ist verpflichtet, innerhalb festgelegter Fristen Auskunft über die Sachverhalte zu geben.
Das Erreichen der absoluten Mehrheit setzt bei Abstimmungen und Wahlen voraus, dass sich mehr als die Hälfte der jeweiligen Stimmberechtigten für den Vorschlag entscheidet. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Hessen wird zum Beispiel mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtages gewählt, so Art. 101 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen.
Im Gegensatz hierzu ist bei der relativen Mehrheit ausreichend, die meisten Stimmen zu erhalten, auch wenn dies nicht mehr als die Hälfte der gesamten Stimmen sind, wobei begriffsnotwenig vorausgesetzt wird, dass zwei konkurrierende Vorschläge vorliegen.
Daneben wird von der einfachen Mehrheit gesprochen, wenn ein Vorschlag mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält. Die Annahme von Gesetzentwürfen setzt diese im Regelfall voraus.
Es werden in den Ausschüssen und im Plenum des Hessischen Landtages zahlreiche Abstimmungen über Sachfragen und Gesetze durchgeführt, zum anderen finden Wahlen von Personen statt.
Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, in besonderen Fällen durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei der namentlichen Abstimmung werden die Abgeordneten mit ihrem Namen aufgerufen und antworten mit „ja“, „nein“ oder „Enthaltung“. Neu und nach dem Vorbild des Bundestages kann auch der sog. Hammelsprung eingesetzt werden. Hier werden drei Türen des Plenarsaals bestimmt, die für „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ stehen, und durch die die Abgeordneten laufen und so ihre Stimme abgeben. Bei Wahlen kann es geheime Wahlen geben, bei denen Stimmzettel ausgegeben werden. Abstimmungen finden dagegen üblicherweise offen statt.
Es ist Aufgabe des Landtages die unterschiedlichen Meinungen und Forderungen der Bürgerinnen und Bürger in der politischen Arbeit umzusetzen. Die Wünsche und Begehren der Bürgerinnen und Bürger werden über Parteien, Verbände oder Bürgerinitiativen an den Landtag weitergegeben. Dort werden sie mit anderen Zielen und Interessen abgeglichen, um zu einer politischen Entscheidung zu kommen, die im Interesse möglichst vieler ist.
Aktives Wahlrecht bedeutet das Recht, wählen zu dürfen. Wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Hessen sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag in Hessen ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, so § 2 Landtagswahlgesetz.
Die Fraktionen können beantragen, dass der Landtag in seiner nächsten Plenarsitzungswoche über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem aktuellem Interesse, das zum Zuständigkeitsbereich des Landtages gehört, eine Aussprache (Aktuelle Stunde) abhält. Die Aktuelle Stunde ermöglicht den spontanen und offenen Meinungsaustausch zu einem politischen Sachbereich. Aktuelle Stunden finden üblicherweise am Donnerstag der Plenarwoche statt.
Die Mitglieder des Ältestenrates unterstützen die Landtagspräsidentin bzw. den Landtagspräsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte. Sie sorgen für die Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtages, organisieren parlamentarische Abläufe und sorgen für die Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Landtages. Der Ältestenrat tritt u. a. in der Woche vor der Plenarsitzung zusammen und unterstützt die Landtagspräsidentin bzw. den Landtagspräsidenten bei der Aufstellung der Tagesordnung. Eine weitere Aufgabe besteht darin, zu entscheiden, ob der Landtag in verfassungsrechtlichen Verfahren das Recht zum Beitritt oder zur Äußerung wahrnehmen soll, wenn dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Staatsgerichtshof gegeben wird.
Mitglieder im Ältestenrat sind die gewählten Mitglieder des Präsidiums sowie die ebenfalls gewählten Schriftführerinnen und Schriftführer. Es können nach den Vorgaben der Geschäftsordnung weitere Mitglieder bestellt werden, deren Zahl durch Beschluss des Landtages festgesetzt wird.
Neben dem Ältestenrat gibt es das Gremium des Präsidiums, das für die inneren Angelegenheiten des Landtages zuständig ist.
Änderungen zu einem Gesetzentwurf können grundsätzlich bis zu dessen endgültiger Abstimmung in der letzten Lesung beantragt werden und müssen auf eine Veränderung des Wortlautes abzielen, wobei keine Streichungen oder Ergänzungen einzelner Formulierungen zulässig sind, die Schwerpunkte und die Zielrichtung des Gesetzes antasten. Sie müssen schriftlich an alle Abgeordneten verteilt worden sein oder verlesen werden. Mindestens fünf Abgeordneten oder einer Fraktion steht das Recht zu, Änderungsanträge – in der Regel elektronisch – einzureichen.
Zur Ausübung der Kontroll- und Öffentlichkeitsfunktion des Parlaments können Abgeordnete und Fraktionen Anfragen an die Landesregierung einbringen. Zu den verschiedenen Anfragetypen gehören die Große Anfrage, die Kleine Anfrage, das Auskunftsersuchen, die Budgetanfrage und die mündliche Frage im Rahmen der Fragestunde, die alle unterschiedliche Voraussetzungen haben in Bezug auf die Einreichung, den Zweck der Anfrage und die Erledigungsfrist für die Landesregierung. Auch werden einige Antworten direkt an die Fragestellerin bzw. den Fragesteller übermittelt wie bei der Budgetanfrage, andere dagegen werden im Ausschuss (so der Regelfall der Großen Anfrage) oder im Plenum (Regelfall der Mündlichen Frage) erörtert.
Ausschüsse des Landtages können zur Information über einen an sie überwiesenen Beratungsgegenstand öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, sonstigen Auskunftspersonen (wie Betroffener) und Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter abhalten.
Zunächst werden schriftliche Stellungnahmen der von den Fraktionen benannten Anzuhörenden eingeholt. Diese werden in der Anhörung in Grundzügen vorgetragen. Der Ausschuss kann in eine allgemeine Aussprache mit den Anzuhörenden treten. Berät der Ausschuss Gesetzesvorlagen, durch die wesentliche Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden berührt werden, soll den auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Zu beachten sind auch die Anforderungen des Lobbyregisters. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die der Eintragungspflicht unterliegen, können danach bei Anhörungen nur mitwirken, wenn sie die Anforderungen einhalten.
Um die Landesregierung zu einem bestimmten Handeln oder zu regelmäßigen Berichten an den Landtag aufzufordern, können von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten Anträge bei der Landtagspräsidentin bzw. dem Landtagspräsidenten eingebracht werden. Sie sind formell als Antrag zu bezeichnen und werden mit der Formel „Der Landtag wolle beschließen“ eingeleitet. Diese Sachanträge richten sich mit einer Aufforderung an die Landesregierung und enthalten das Begehren, die Landesregierung möge in einer bestimmten Weise tätig werden. Bei Anträgen, die sich nicht an die Landesregierung richten, handelt es sich um Entschließungsanträge. Anträge werden zunächst im Plenum behandelt, können dort angenommen, abgelehnt oder für erledigt erklärt werden. Sie können auch an einen oder mehrere Ausschüsse zur weiteren Behandlung überwiesen werden.
Die Abgeordneten sind das sog. Sprachrohr des Volkes und bringen die in der Bevölkerung vorhandenen Meinungen in den parlamentarischen Beratungsprozess ein. Sich verändernde Auffassungen können so auch in einen schon laufenden Gesetzgebungsprozess noch einbezogen werden. Durch die Debatten im Plenum können sich die Bürgerinnen und Bürger über die Standpunkte und Ausrichtungen der im Parlament vertretenen Fraktionen informieren.
Der Hessische Landtag hat die legislative Gewalt des Landes, also die gesetzgebende, inne. Er wählt die Ministerpräsidentin bzw. den Ministerpräsidenten und kontrolliert die Landesregierung und bewilligt den Landeshaushalt. Darüber hinaus übernimmt er weitere Wahlfunktionen, u. a. für die Vertreterinnen und Vertreter des Landtages im Richterwahlausschuss, die Hessische Datenschutzbeauftragte bzw. den Hessischen Datenschutzbeauftragten etc.
Damit das Parlament über die Ausführung seiner Beschlüsse informiert wird, soll die Landesregierung darüber innerhalb von drei Monaten berichten. Diese Verpflichtung bezieht sich auf Anträge, die die Landesregierung zu einem bestimmten Handeln oder zu regelmäßigen Berichten an den Landtag auffordern. Ist ein Bericht innerhalb dieser Frist nicht möglich, so sollen die Hinderungsgründe genannt und ein Zwischenbericht abgegeben werden. Die bei der Landtagspräsidentin bzw. dem Landtagspräsidenten eingegangenen Berichte werden den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern sowie den Vorsitzenden und Berichterstatterinnen bzw. Berichterstattern der mit der Beratung beauftragten Ausschüsse und den Fraktionsvorsitzenden zur Kenntnis gegeben.
Bei dem Auskunftsersuchen handelt es sich um ein Instrument der Anfrage zur Ausübung der Kontroll- und Öffentlichkeitsfunktion der Abgeordneten.
Durch das Auskunftsersuchen wird es jedem Mitglied des Landtages ermöglicht, Informationen über Angelegenheiten von örtlichem Interesse von der Landesregierung zu erhalten. Das Ersuchen soll knapp und sachlich formuliert und so gehalten sein, dass es in kurzer Form beantwortet werden kann. Die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident leitet ein eingereichtes Auskunftsersuchen an die Landesregierung weiter. Die schriftliche Antwort soll der oder dem einreichenden Abgeordneten unmittelbar und innerhalb von vier Wochen zugesendet werden. Für Auskunftsersuchen aus dem Bereich des Haushalts steht den Abgeordneten die Budgetanfrage zur Verfügung.
In der Hessischen Verfassung ist das Verbot der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen verankert (Artikel 7). Wörtlich heißt es dort dazu: „Kein Deutscher darf einer fremden Macht ausgeliefert werden...“ Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland formuliert dieses Grundrecht ähnlich (Artikel 16): „(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden...“ Mit Gesetz vom 19.12.2000 wurden aber Ausnahmen bestimmt: „...Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.“ Diese Änderung des Grundgesetzes ging auf einen Impuls des Europäischen Rates im Oktober 1999 im finnischen Tampere zurück, der zum Ziel hatte, die Rechtsgemeinschaft in Europa weiter auszubauen. Die Bundesregierung sah sich in der Pflicht, dem internationalen Gerichtshof zur strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien auf dessen Ersuchen auch eigene Staatsangehörige zu überstellen. Da das Bundesrecht dem Landesrecht übergeordnet ist, bedeutet dies, dass auch ein/e in Hessen lebende/r deutsche/r Bürger/in in den im Grundgesetz genannten Fällen ausgeliefert werden kann.
Die verschiedenen Ausschüsse des Landtages werden zu Beginn jeder Wahlperiode zur Behandlung der einzelnen Fachthemen neu zusammengesetzt. In der Regel entspricht der Zuständigkeitsbereich eines Fachausschusses dem des entsprechenden Fachministeriums. Daneben werden in der Regel weitere Unterausschüsse eingesetzt, die einem Fachausschuss zuarbeiten. Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse und Unterausschüsse wird durch Beschluss des Landtages festgelegt. Die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder richtet sich nach dem Verfahren von Sainte-Laguë/Schepers / Verhältniswahl. Zudem muss jede Fraktion vertreten sein. Die genaue Besetzung erfolgt über die namentliche Benennung durch die Fraktionen. Die Ausschüsse tagen in der Regel nicht öffentlich.
Daneben besteht der Hauptausschuss, dessen Mitglieder gewählt werden. Er übernimmt Aufgaben, die die Verfassung des Landes Hessen in Art. 93 und Art. 110 niederlegt und nimmt u. a. besondere Rechte in den Fällen wahr, in denen der Landtag nicht versammelt ist bzw. zwischen dem Ende einer Wahlperiode oder der Auflösung des Landtages und dem Zusammentritt des neuen Landtages. Er wahrt hierbei die Rechte des Landtages gegenüber der Landesregierung, übt allerdings keine Gesetzgebungskompetenz in Form eines Notparlaments aus.
Auch gibt es Untersuchungsausschüsse, für deren Einsetzung, Zusammensetzung und Aufgaben insbesondere verfassungsrechtliche Vorgaben gemäß Art. 92 der Verfassung des Landes Hessen und das Hessische Untersuchungsausschussgesetz (HUAG) gelten.
Die sog. Bannmeile soll gewährleisten, dass die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Landtages und der freie Zugang zu den Gebäuden gesichert ist. Für den Landtag gilt daher eine Bannmeilenregelung, nach der öffentliche Versammlungen und Aufzüge in der im Gesetz definierten Bannmeile – Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtages – grundsätzlich verboten sind. § 2 dieses Gesetzes bezeichnet diesen Bereich genau. Das für das Versammlungsrecht zuständige Innenministerium kann im Einvernehmen mit der Landtagspräsidentin bzw. dem Landtagspräsidenten jedoch Ausnahmen zulassen. Ausnahmen sollen zugelassen werden, wenn die Versammlung an Tagen durchgeführt werden sollen, an denen keine Landtagssitzungen stattfinden.
Für öffentliche Versammlungen und Aufzüge in der Bannmeile muss daher ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim Polizeipräsidium Westhessen gestellt werden und – wie bei anderen Veranstaltung auch – diese bei der Stadt Wiesbaden angemeldet werden.
Als Berichterstatterin bzw. Berichterstatter bezeichnet man die Abgeordneten, die im Ausschuss bestimmt werden, um im Plenum über den Beratungsstand eines Gesetzes zu informieren. Sie werden auch zu Anträgen, die nach der Ausschussberatung nochmal im Plenum beraten werden, bestellt. Berichterstatterinnen und Berichterstatter erhalten nach Aufruf des Tagesordnungspunktes vor der ersten Rednerin bzw. dem ersten Redner das Wort. Zudem unterzeichnen sie gemeinsam mit dem Ausschussvorsitz die Beschlussempfehlung und den Bericht, der dem Plenum übermittelt wird.
Anträge, in denen die Landesregierung aufgefordert wird, im Ausschuss einen Bericht abzugeben, werden als Berichtsanträge bezeichnet. Formal handelt es sich zwar um einen Antrag, inhaltlich jedoch um ein Fragerecht. Im Gegensatz zu Fragerechten wie der Kleinen Anfrage und der mündlichen Frage im Rahmen der Fragestunde gilt bei Berichtsanträgen nicht das Verbot unsachlicher Feststellungen und Wertungen. Sie werden im Ausschuss behandelt und können relativ zeitnah auch als dringliche Berichtsanträge bis zu fünf Arbeitstage vor der Ausschusssitzung eingereicht werden. Dringliche Berichtanträge können auch mündlich von der Landesregierung beantwortet werden. Berichtsanträge dienen auch dazu, vertrauliche Gegenstände zu behandeln, da die Ausschusssitzungen zum einen im Regelfall nicht öffentlich stattfinden. Zum anderen können werden schriftlich abgegebene Berichte nicht als Drucksache veröffentlicht, sondern nur als Ausschussvorlage vorgelegt. Mit der Ausschussbehandlung nach spätestens zwei Monaten ist ihre Behandlung abgeschlossen. Es findet keine Plenarbefassung statt.
Der Landtag ist beschlussfähig, wenn bei der Plenarsitzung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten festgestellt. Wird die Beschlussfähigkeit im weiteren Verlauf der Sitzung angezweifelt, was nur unmittelbar vor einer Abstimmung zulässig ist, so wird durch Auszählen die Zahl der Anwesenden festgestellt.
Die in der Plenarsitzung gefassten Beschlüsse werden aufgezeichnet. In der Regel die bzw. der links von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten sitzende Schriftführerin bzw. Schriftführer führt das Beschlussprotokoll. Zusätzlich wird ein Beschlussprotokoll in digitaler Form am Platz des Direktors gefertigt.
Das Beschlussprotokoll wird schnellstmöglich an alle Abgeordneten und die Parlamentsreferate der Ressorts verteilt. Wenn nicht innerhalb von sechs Tagen nach der Verteilung Einspruch erhoben wird, gilt das Protokoll als genehmigt. Es ist als öffentliches Dokument abrufbar.
Bei dem Auskunftsersuchen handelt es sich um ein Instrument der Anfrage zur Ausübung der Kontroll- und Öffentlichkeitsfunktion der Abgeordneten.
Mitglieder des Landtages haben das Recht, Budgetanfragen an die Landesregierung zu richten. Diese können beispielsweise Fragen zu bestehenden Haushalten, Quartalsberichten oder zur Finanzplanung beinhalten. Nachdem eine Budgetanfrage in schriftlicher Form beim Budgetbüro des Hessischen Landtages eingegangen ist, wird diese an das Hessische Ministerium der Finanzen – oder bei besonderer Dringlichkeit direkt dem zuständigen Fachressort – weitergeleitet. Die Landesregierung soll auf diese parlamentarische Initiative innerhalb von 15 Arbeitstagen antworten. Ist das in diesem Zeitraum nicht möglich, müssen die Hinderungsgründe angegeben oder ein Zwischenergebnis mitgeteilt werden. Die schriftliche Antwort geht direkt an das Budgetbüro, das die Fragestellerin bzw. den Fragesteller informiert. Die Anfrage wie auch die Antwort werden nur mit Genehmigung der Fragestellerin bzw. dem Fragesteller an andere Abgeordnete verteilt.
Das Parlament muss über den Haushaltsplan des Landes entscheiden und bestimmt somit, wieviel Geld für welche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies ist eine der ältesten Aufgaben des Parlaments und gleichzeitig die effektivste Möglichkeit, die Regierung zu kontrollieren. Denn diese braucht für die Planung ihrer Ausgaben die Zustimmung der Abgeordneten. Die Regierung muss darum im Vorfeld detailliert offenlegen, welche Vorhaben sie plant und welche Ausgaben dafür vorgesehen sind. Regelungen hierzu finden sich in den Art. 139 ff der Verfassung des Landes Hessen.
Die deutsche Bundespräsidentin/Der deutsche Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt (Grundgesetz Artikel 54). Wählbar ist jeder Deutsche, der auch das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. Die Amtszeit der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließend kann sie/er nur einmal wiedergewählt werden. Bei ihrem/seinem Amtsantritt leistet die Bundespräsidentin/ der Bundespräsident vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Mehr über das Amt und die Befugnisse der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten auf den Internetseiten des Bundespräsidialamtes.
Der Bundesrat ist das Organ des Staatsgefüges, das die Mitwirkung der Länder an den wichtigen Entscheidungen des Bundes gewährleistet. Darum wird er oft auch als „Länderkammer“ bezeichnet. In ihm werden die 16 Bundesländer und Stadtstaaten durch ihre Regierungen repräsentiert. Die Funktion der Vorsitzenden/des Vorsitzenden (Bundesratspräsidentin/Bundesratspräsident) übernimmt eine Länderchefin/ein Länderchef für jeweils ein Jahr nach einer von den Mitgliedern gemeinsam festgelegten Reihenfolge. Hessen hat 5 der insgesamt 69 Stimmen, die einheitlich abgegeben werden müssen, d. h. Hessen kann sich bei Abstimmungen mit 5 Stimmen für oder gegen einen Vorschlag aussprechen oder enthalten. Der Bundesrat entscheidet damit, ob vom Bundestag überwiesene, zustimmungspflichtige Gesetze wirksam werden oder nicht (absolutes Vetorecht). Selbst bei Gesetzesvorlagen, die nicht im Bundesrat beraten werden müssen, besteht die Möglichkeit einer aufschiebenden Beratung. Er hat auch selbst die Möglichkeit Gesetzesvorlagen einzureichen. Außerdem bestimmt er die Hälfte der Bundesverfassungsrichter durch Wahl.
Mehr über die Aufgaben und Organisation des Bundesrats finden Sie auf seiner Homepage
Die Bundesversammlung ist die größte parlamentarische Versammlung der Bundesrepublik Deutschland. Gemäß Art. 54 GG ist ihre einzige verfassungsrechtliche Aufgabe die Wahl der Bundespräsidentin bzw. des Bundespräsidenten. Sie tritt im Regelfall alle fünf Jahre zusammen. Mitglieder der Bundesversammlung sind die Mitglieder des Bundestages sowie ebenso viele Mitglieder, die von den Landesparlamenten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Die Zahl der von den einzelnen Landesparlamenten gewählten Mitgliedern hängt von der Bevölkerungszahl ab. Die Landtagsfraktionen stellen hierzu Vorschlagslisten entsprechend dem Verhältnis der Abgeordnetenstimmen auf. Es muss sich hierbei nicht um Abgeordnete des jeweiligen Landesparlaments handeln. Die Modalitäten der Wahl sind im Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung geregelt.
Die oder der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes sowie anderer datenschutzrechtlicher Regelungen bei den öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Landkreise sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und bei deren Vereinigungen innerhalb des Landes Hessen. Seit dem 1. Juli 2011 umfasst der Aufgabebereich auch die nicht öffentlichen Stellen, wie beispielsweise private Unternehmen, Versicherungen oder Vereine mit Sitz in Hessen. Sie bzw. er kümmert sich um die Eingaben der Bürgerinnen und Bürger, die allgemeine Fragen zum Datenschutz haben oder die sich durch das Vorgehen einer Behörde oder eines Unternehmens in ihren Rechten verletzt sehen. Jeder Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, sich unmittelbar an die Hessische Datenschutzbeauftragte bzw. den Hessischen Datenschutzbeauftragten zu wenden und um Unterstützung zu bitten. Die oder der Datenschutzbeauftragte wird vom Hessischen Landtag gewählt und erstattet diesem jährlich einen Tätigkeitsbericht.
Als Delegierte oder Delegierten bezeichnet man eine Person, die von einer Partei oder Gruppe ausgewählt wird, um stellvertretend die Verhandlungen zu führen oder Entscheidungen zu treffen, zum Beispiel in einem Ausschuss. (Das Wort delegare kommt aus dem Lateinischen und bedeutet: beauftragen, hinsenden.)
Demographie beschreibt die Zusammensetzung der Gesellschaft nach verschiedenen Merkmalen, z. B. nach Alter, Geschlecht oder Herkunft. Wissenschaftliche demographische Untersuchungen versuchen die Entwicklung sowie deren Ursachen und Wirkungen zu analysieren. Für die Zukunft werden in Deutschland gravierende Veränderungen der gesellschaftlichen Strukturen erwartet. Man spricht vom demographischen Wandel. „Wir werden weniger, älter und bunter“, auf diese griffige Formel brachte der Zukunftsforscher Matthias Horx die drei Entwicklungen des demographischen Wandels in unserer Gesellschaft.
Die gesellschaftliche Zusammensetzung unterliegt einem ständigen Wandel. Die Geburtenrate sinkt, die Bevölkerung altert und durch ständige Zu- und Abwanderung verändern sich die Anforderungen auch an die Politik. Vor allem die Frage nach der Stabilität der sozialen Sicherungssysteme bestimmen seit einigen Jahren die politische und gesellschaftliche Diskussion. In vielfältigen Studien zur voraussichtlichen Bevölkerungsentwicklung wird die gesellschaftliche Entwicklung anhand von Merkmalen wie Lebenserwartung, Alterung, Migration, Eheschließungen, Scheidungen, Ausländerzahlen, Haushaltsstruktur, Bildungsbeteiligung, Schulbesuch, Einkommen, usw. statistisch ausgewertet. Der Hessische Landtag hatte im Jahr 2003 eine Enquetekommission zur Erarbeitung konkreter Lösungsvorschläge für anstehende Herausforderungen an die Landespolitik eingesetzt. Der Auftrag der Kommission war unter anderem die Untersuchung der Auswirkungen auf einzelne Bereiche wie Bildung, Erziehung, Arbeitsleben und Arbeitskräftebedarf, Krankenversorgung, Altenbetreuung, Pflegebedarf, Daseinsvorsorge.
Unter Demokratie verstehen wir heute eine vom Volk abgeleitete Staatsorganisation, in der neben der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger auch die Sicherung der Menschenrechte und ein funktionierender Rechtsstaat garantiert werden. In Deutschland wird die Demokratie durch das Grundgesetz als Verfassungsprinzip festgelegt: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus “ (Art. 20 Abs. 2 GG). Der Begriff leitet sich aus dem Griechischen von „demos“ – Volk und „kratia“ – Macht, Stärke ab und stand zunächst für eine direkte Volksherrschaft (umgesetzt durch Volksentscheid oder Planungskooperation). Heute wird Demokratie meist als allgemeiner Sammelbegriff verwendet, der die vom Volk abgeleitete Herrschaftsgrundlage hervorhebt. In unserer repräsentativen Demokratie werden von den Bürgerinnen und Bürgern Repräsentanten gewählt, die über Parlamente im Auftrag des Volkes über die notwendigen Staatsaufgaben entscheiden.
Ursprünglich wurden den Parlamentsmitgliedern Diäten (lat.: dies, der Tag) gezahlt, die den ihnen durch Tagungen entstandenen Verdienstausfall ausgleichen sollten. Heute ist damit eine finanzielle Grundversorgung von Abgeordneten gemeint, die im Grundgesetz in Art. 48 Abs. 3 als „angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung" definiert wird. In den Abgeordnetengesetzen der Länder und des Bundes ist diese Entschädigung genau geregelt. In Hessen ist die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident verpflichtet, dem Parlament jährlich über die aktuelle Angemessenheit der Entschädigungen zu berichten (Angemessenheitsbericht). Ausschlaggebend für eine eventuelle Anpassung sind die Daten der allgemeinen Einkommensentwicklung, die vom Statistischen Landesamt ermittelt werden (Nominallohnindex).
Die Direktorin bzw. der Direktor beim Hessischen Landtag ist die ständige Vertretung der Landtagspräsidentin bzw. des Landtagspräsidenten in der Verwaltung, während dies im politisch-parlamentarischen Bereich von den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten übernommen wird. Sie bzw. er ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter aller Mitarbeiter der Kanzlei.
Das Besondere bei dringlichen Anträgen ist, dass sie auf eine bereits festgelegte oder genehmigte Tagesordnung gesetzt werden können. So kann beispielsweise ein dringlicher Antrag auch kurzfristig noch im Plenum besprochen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Einbringenden diesen als dringlich bezeichnen und der Landtag die Dringlichkeit feststellt. Dasselbe gilt für als dringliche bezeichnete Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtages.
Gesetzentwürfe, Vorlagen der Landesregierung, Anträge, Änderungsanträge, Große und Kleine Anfragen und die hierauf gegebenen Antworten, Empfehlungen der Ausschüsse an das Plenum – fast alles, was an Dokumenten im Landtag beraten wird, erhält eine Drucksachennummer und ist in der Parlamentsdatenbank abrufbar. Eine Drucksachennummer setzt sich zusammen aus der Zahl der Wahlperiode und einer weiteren, die der Reihe nach vergeben wird, z. B. 21/123. So wurden in der 20. Wahlperiode (2019 – 2024) insgesamt rund 11.800 Drucksachen veröffentlicht.
Die Mitglieder des Landtages werden von der Landtagspräsidentin bzw. Landtagspräsidenten nach Vereinbarung des Ältestenrates oder Beschluss des Landtages zur Versammlung einberufen. Bei besonders dringlichen Beratungen kann die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident den Termin festlegen. Eine Frist von sechs Tagen soll gewahrt bleiben. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Abgeordneten oder auf Wunsch der Landesregierung muss das Parlament innerhalb von zwei Wochen tagen.
In der Regel bekunden die Abgeordneten ihre Entscheidung für oder gegen einen Beratungsgegenstand durch Handzeichen. Dabei führt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter stets auch die Gegenprobe durch, d.h. sie/er vergewissert sich über die Anzahl derer, die dafür oder dagegen stimmen oder sich enthalten, auch darüber, ob die Abstimmung korrekt durchgeführt wurde.
Enquetekommissionen können eingesetzt werden, wenn aus Sicht der Abgeordneten Bedarf besteht, umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte zu ermitteln, um frühzeitig gesellschaftspolitische Auseinandersetzungen zu erkennen und der parlamentarischen Arbeit zugrunde legen zu können. Der Begriff geht auf das französische Wort „enquête“ fürUntersuchung zurück. Es handelt sich um ein Minderheitenrecht. Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder ist der Landtag zur Einsetzung verpflichtet. Das Gremium setzt sich zusammen aus von den Fraktionen benannten Sachverständigen und Mitgliedern der Fraktionen. Die Enquetekommission legt dem Plenum im Regelfall einen Bericht vor.
Bei einem Entschließungsantrag soll nicht die Landesregierung zum direkten Handeln aufgefordert werden, sondern der Landtag als Ganzes bringt damit eine Willensbekundung zu einem bestimmten Thema zum Ausdruck. Geht ein solcher Entschließungsantrag ein, wird er auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung gesetzt und nach der Beratung abgestimmt. Eine Beratung des Antrages in einem Ausschuss findet nur in Ausnahmefällen und nicht gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragsteller statt.
Von Entschließungsanträgen zu unterscheiden sind Anträge, die die Landesregierung zu einem bestimmten Handeln oder zu regelmäßigen Berichten an den Landtagen auffordern.
Bei der Landtagswahl muss für jede Wahlkreisbewerberin bzw. jeden Wahlkreisbewerber eine Ersatzbewerberin bzw. ein Ersatzbewerber aufgestellt werden; ansonsten wird der Wahlvorschlag nicht zugelassen. Damit werden zwei Ziele verfolgt: Stirbt die im Kreiswahlvorschlag als Bewerberin bzw. Bewerber benannte Person oder verliert sie die Wählbarkeit, so tritt die im Wahlvorschlag als Ersatzbewerberin bzw. Ersatzbewerber benannte Person an deren Stelle. Damit soll verhindert werden, dass wegen eines Todesfalles eine Nachwahl durchgeführt werden muss. Außerdem gewährleistet diese Regelung, dass der Wahlkreis stets von einer Person repräsentiert wird, die den Wählerinnen und Wählern im Zeitpunkt der Wahl bekannt ist. Verzichtet die im Wahlkreis gewählte Person auf ihr Mandat oder scheidet sie aus einem anderen Grund aus dem Landtag aus, so rückt die Ersatzbewerberin bzw. der Ersatzbewerber in den Landtag nach.
Die Europäische Union ist der Zusammenschluss von derzeit 27 Mitgliedstaaten, in dessen Rahmen Hoheitsrechte auf die Ebene der Gemeinschaft übertragen wurden. Bundestag und Bundesrat – über den Bundesrat die Landesregierung – wirken nach Art. 23 Abs. 2 GG in Angelegenheiten der Europäische Union mit. Mit dem Vertrag von Lissabon aus dem Jahr 2009 wurde erstmals auch eine Konsultationsobliegenheit zu Gesetzgebungsvorschlägen auf EU-Ebene von regionalen Parlamenten mit Gesetzgebungsbefugnissen eingeführt. Im Hessischen Landtag werden seitdem diese sogenannten Frühwarndokumente im Europaausschuss behandelt und ein nicht bindendes Votum in Form einer Empfehlung zur Subsidiarität gegenüber der Landesregierung abgegeben. Das Prinzip der Subsidiarität besagt, dass in den Bereichen, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, die EU nur tätig werden darf, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können.
Um über die Frühwarndokumente informiert zu sein, hat der Landtag das Kontakt- und Informationsbüro in der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union in Brüssel eingerichtet. Eine Referentin bzw. ein Referent unterrichtet den Europaausschuss über die eingehenden Legislativdokumente sowie über weitere EU-Vorhaben mit Relevanz für das Land Hessen. Zudem unterstützt das Brüsseler Büro Fraktions- und Ausschussaufenthalte in Brüssel bei der Durchführung von Arbeitstreffen mit EU-Entscheidungsträgern und betreut die Mitglieder des Landtages im Europäischen Ausschuss der Regionen (AdR).
Im Föderalismus sind die staatlichen Aufgaben zwischen Gesamtstaat und Einzelstaat so aufgeteilt, dass jeder für die Erledigung der ihm verfassungsgemäß zugeteilten Aufgaben zuständig ist. Dadurch soll einerseits eine Verteilung der politischen Macht erreicht werden (sogenannte vertikale Gewaltenteilung) und andererseits eine Möglichkeit für eine Mehrheit in einem Teilstaat gegeben werden, seine Interessen innerhalb des Gesamtgefüges angemessen zu vertreten. Der Föderalismus als staatliches Ordnungsprinzip ist in Art. 20 Abs. 1 GG festgelegt.
siehe unter Anfragen
Die Fragestunde des Parlaments findet in der Regel zu Beginn des dreitägigen Plenarturnus' am Dienstag nach Eröffnung des Plenums und nach Verlesung der Amtlichen Mitteilungen für 60 Minuten statt.
Die Abgeordneten nehmen hierbei ihr Kontrollrecht gegenüber der Landesregierung wahr und stellen Fragen zu Sachverhalten der Regierungsaktivitäten.
Die mündlich gestellten Fragen werden zuvor schriftlich an die Regierung übermittelt, damit die Fragen in der entsprechenden Fachabteilung bearbeitet werden können. Sie dürfen nur aus einem Fragesatz bestehen und keine Wertungen enthalten. Sie müssen knapp und sachlich formuliert sein. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Landesregierung (in der Regel die zuständige Ministerin bzw. der Minister, die Staatssekretärin bzw. der Staatssekretär) beantwortet die Frage. Zusatzfragen können im Parlament von den Fragestellenden und von anderen Abgeordneten spontan gestellt werden.
Eine Fraktion ist der Zusammenschluss eines Teiles der gesamten Abgeordneten, die in der Regel derselben Partei angehören. Im Hessischen Landtag müssen sich mindestens fünf Abgeordnete zusammenfinden, um eine Fraktion bilden zu können. Es steht Abgeordneten frei, sich einer Fraktion anzuschließen oder nicht. Auch müssen Fraktionen einzelne Abgeordnete auch nicht aufnehmen. Eine Abgeordnete bzw. ein Abgeordneter kann nur einer Fraktion angehören. Abgeordnete derselben Partei können nicht mehrere Fraktionen bilden.
Fraktionen sind unentbehrlich für die Strukturierung der parlamentarischen Arbeit. Zahlreiche Befugnisse im parlamentarischen Verfahren stehen nur den Fraktionen oder mindestens fünf Abgeordneten gemeinsam zu wie z. B. die Einbringung von Gesetzgebungsinitiativen. Auch die Redezeit im Plenum wächst zunächst der Fraktion zu, der es dann zukommt, diese auf ihre Mitglieder zu verteilen.
Die Anzahl der Fraktionen variiert. Im Hessischen Landtag waren in der Vergangenheit traditionell drei bis vier Fraktionen vertreten. Mit der 17. Wahlperiode im Jahr 2008 erweiterte sich das Fraktionsspektrum auf fünf, in der 20. Wahlperiode auf sechs. Seit dem Beginn der 21. Wahlperiode im Jahr 2024 fiel die Zahl der Fraktionen wieder auf fünf.
Regelungen zur Rechtstellung und Finanzierung der Fraktionen finden sich im Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz). Die Fraktionen selbst geben sich bei der Konstitution eine Satzung, in der die innere Struktur und die Arbeitsabläufe festgelegt sind.
Die Abgeordneten üben ihr Mandat unabhängig und frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen aus und sind nur ihrem Gewissen unterworfen. Das freie Mandat schützt die Abgeordneten sowohl gegen staatliche Maßnahmen als auch gegen Private und steht im Spannungsverhältnis zur Bindung der Abgeordneten an Fraktion und Partei. Fraktionszwang, also das Erzwingen des Abstimmungsverhaltens von Abgeordneten im Sinne der Mehrheitsauffassung der Fraktion, ist mit der Freiheit des Mandats daher nicht vereinbar. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die zulässige Fraktionsdisziplin (Fraktionsloyalität), die mit der Notwendigkeit eines geschlossenen Auftretens der Parteien im Parlament zur Sicherung von dessen Funktionsfähigkeit begründet wird.
Der Hessische Friedenspreis ist eine jährlich vergebene Auszeichnung für herausragendes Engagement zur Völkerverständigung und für friedvolle Konfliktlösungen. Erstmals wurde der Preis im Jahr 1994 verliehen. Er ist mit 25.000 Euro dotiert und wird aus dem Stiftungsvermögen der Hessischen Stiftung Friedens- und Konfliktforschung (HFSK), deren Gründer der ehemalige hessische Ministerpräsidenten Albert Osswald ist, vergeben.
Die bisherigen Preisträger sind:
1994 Dr. Marianne Heiberg-Holst (1945-2004), Norwegen
für ihre Vermittlungsbemühungen zwischen Israel und der PLO im Oslo-Friedensprozess zur Lösung des Nahost-Konflikts
1995 John Hume (1937-2020), Nordirland
für seine Vermittlungsbemühungen zwischen der britischen Regierung und der IRA zu einer friedlichen Lösung des Nordirland-Konflikts
1996 Kardinal Monseniore Gregorio Rosa Cháves, El Salvador
für sein Wirken als Friedensbotschafter zwischen der Guerilla und der Regierung in seinem Heimatland
1997 Dr. h.c. Hans Koschnick (1929-2016), Deutschland
für seine Vermittlungsbemühungen als EU-Administrator in Bosnien und für die Koordination des Wiederaufbaus von Mostar/Bosnien-Herzegowina
1998 General a. D. Alexander Lebed (1950-2002), Russland
für seine Vermittlungsbemühungen im Friedensabkommen von Chassawjurt, mit dem der Erste Tschetschenienkrieg beendet wurde
1999 US-Senator a. D. George J. Mitchell, USA
für seinen Vorsitz und seine Rolle in den Friedenverhandlungen zur Beendigung des Nordirlandkonflikts
2000 Martti Ahtisaari, Finnland
für seine vermittelnde Rolle in den Friedensgesprächen zur Beendigung des Kosovo-Krieges
2001 Dr. Dr. iur. Dr. h.c. mult. Max van der Stoel (1924-2011), Niederlande
Ehem. Hoher Kommissar der OSZE für nationale Minderheiten, für seine Politik der Prävention, die maßgeblich zur friedlichen Lösung der Konflikte in Estland und Lettland, in der Slowakei und in Rumänien beitrug
2002 nicht verliehen
2003 Lakhdar Brahimi, Algerien
für sein Wirken als UN-Sonderbotschafter für Afghanistan und seine Leistungen im afghanischen Friedensprozess
2004 Hans Blix, Ph.D., Schweden
Ehem. Außenminister, für seine Rolle und Standfestigkeit als Exekutivdirektor der UN-Rüstungskontrollkommission im Irak
2005 Seine Heiligkeit der XIV. Dalai Lama
für sein beharrliches und friedvolles Eintreten für die kulturelle Autonomie seines Volkes und das damit verbundene Prinzip der Gewaltlosigkeit im tibetischen Widerstand
2006 Dr. h.c. mult. Daniel Barenboim, Israel
für sein vielfältiges Engagement, um eine Annäherung und Aussöhnung der verfeindeten israelischen und palästinensischen Volksgruppen zu erreichen
2007 Dr. phil. Christian Schwarz-Schilling, Deutschland
für seinen herausragenden und ausdauernden Einsatz im Amt als Hoher Repräsentant für Bosnien und Herzegowina und die damit verbundene Verantwortung für die Überwachung des Friedensabkommens von Dayton
2008 Senator a. D. Sam Nunn, USA
für seinen langjährigen Einsatz für Abrüstung bzw. den Abbau von atomaren und nuklearen Massenvernichtungswaffen
2009 Dekha Ibrahim Abdi (1964-2011), Kenia
für ihr Engagement als Friedensaktivistin zur Konfliktlösung im Nordosten Kenias, der mehrheitlich von Somali bewohnt ist, und in anderen Ländern
2010 Ismail Khatib, Palästina
für die Entscheidung der Organspende seines bei einem israelischen Militäreinsatz tödlich verletzten elfjährigen Sohnes Ahmed an israelische Kinder und sein herausragendes Engagement bei der Leitung des Jugendzentrums in Dschenin
2011 Sadako Ogata, Ph.D. (1927-2019), Japan
für ihren Einsatz zum Schutz der Menschenrechte, ihr Wirken als UN-Hochkommissarin für Flüchtlinge sowie die Konzipierung einer neuen Friedensarchitektur
2012 Elisabeth Decrey Warner, Schweiz
für ihr Engagement zum Schutz von Flüchtlingen und Zivilisten in bewaffneten Konflikten und für ihre Verdienste um die weltweite Ächtung von Landminen
2013 Imam Muhammad Ashafa und Pfarrer James Wuye, Nigeria
für ihr Wirken im „Interfaith Mediation Center of the Muslim-Christian Dialogue“ in Kaduna, Nigeria, zur Überwindung der christlich-islamischen Gewaltkonflikte
2014 Rubem César Fernandes, Brasilien
für seine Verdienste gegen Gewalt sowie für die Konfliktlösungen und die soziale Entwicklung in den Favelas Brasiliens
2015 Ella Mikhaylovna Polyakova, Russland
Friedens- und Menschenrechtsaktivistin, für ihr Engagement für die Rechte von russischen Soldaten und ihren Angehörigen in der Union der Komitees der Soldatenmütter Russlands in Sankt Petersburg
2016 H. E. Federica Mogherini, Italien
für ihre erfolgreiche Führung der Verhandlungen zur langfristigen Drosselung des iranischen Atomprogramms und der damit verbundenen Sicherung des Friedens
2017 Carla del Ponte, Schweiz
für ihren beharrlichen Einsatz und die kompromisslose Durchsetzung des internationalen Strafrechts sowie den unbeugsamen Kampf für Frieden durch Recht
2018 Prof. Dr. Dr. h.c. Şebnem Korur Fincanci, Türkei
für ihren Einsatz für Folteropfer und ihr Engagement für Frieden und Menschenrechte
2019 Abiy Ahmed Ali, Äthiopien (aberkannt)
für seine Aussöhnungspolitik und die Beendigung des langen Konflikts mit dem nördlichen Nachbarland Eritrea sowie die innenpolitisch erzielten Fortschritte in der politischen und wirtschaftlichen Liberalisierung
Aberkennung: Im November 2020 eskalierte ein politischer Konflikt der Zentralregierung mit der Regionalregierung der nördlichen Region Tigray. Innerhalb weniger Tage entwickelte sich ein mutmaßlich von beiden Seiten brutal geführter Bürgerkrieg, in deren Verlauf auch die von Ahmed befehligten äthiopischen Streitkräfte sowie deren Verbündete Massaker und anderweitige Gräuel an der Bevölkerung begingen. Da der Preisträger damit gegen die Grundsätze des Preises gehandelt hat, beschloss das Kuratorium Hessischer Friedenspreis der Albert Osswald-Stiftung im Dezember 2021, den Preis an Abiy Ahmed wieder abzuerkennen.
2020 Zoran Zaev, Nordmazedonien, und Alexis Tsipras, Griechenland
für ihre erfolgreichen diplomatischen Bemühungen und das Abkommen von Prespa zur friedlichen Beilegung des fast dreißigjährigen Konflikts bzw. Namensstreits zwischen den beiden Ländern
2021 Wegen der Corona-Pandemie wurde der Preis in diesem Jahr nicht vergeben.
2022 Ilwad Elman, Somali
Friedens- und Menschenrechtsaktivistin, für ihren Einsatz für die Opfer von sexueller Gewalt sowie Kindersoldatinnen und -soldaten und damit verbundenen Bildungsinitiativen in ihrem Heimatland
2023 Vivian Silver (1949-2023, posthum), Kanada / Israel
für ihren Einsatz für ein friedliches Zusammenleben von Israelis und Palästinensern und für die Rechte der Frauen
Die Anzahl der gültigen Landesstimmen (Zweitstimmen) entscheidet über die Zahl der Sitze, die eine Partei oder eine Wählergruppe im Landtag erhalten wird. Für den Einzug in den Hessischen Landtag über die Landesliste müssen fünf Prozent der abgegebenen Zweitstimmen errungen werden. Damit soll verhindert werden, dass Kleinstparteien die Arbeit im Landtag durch ständig wechselnde Mehrheitsverhältnisse erschweren oder gar unmöglich machen könnten, wie dies in der Weimarer Republik zu einer Regierungsunfähigkeit geführt hatte.
Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter einer kleineren Partei oder Wählergruppe kann jedoch auch direkt in den Landtag einziehen, wenn sie bzw. er über die Wahlkreisstimme (Erststimme) direkt in den Landtag gewählt wird. Die Hälfte der gesetzlichen Sitze des Landtages wird über die Erststimme vergeben.
Falls ein neugewählter Landtag nicht in der Lage ist, einen neuen Ministerpräsidenten/eine neue Ministerpräsidentin zu bestimmen, bleibt der/die alte mit seinen Regierungsmitgliedern so lange im Amt, bis dies möglich ist. Wenn ein neugewählter Landtag das erste Mal zusammen tagt, kann er eine neue Regierung einsetzen. Dazu tritt der bisherige Ministerpräsident / die bisherige Ministerpräsidentin samt seinen/ihren Ministerinnen/Ministern und Staatssekretären/Staatssekretärinnen zurück. Die Abgeordneten können dann einen neuen Ministerpräsidenten oder eine neue Ministerpräsidentin vorschlagen. Da dies ein besonders wichtiges Amt ist, muss er/sie die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Abgeordneten erhalten. Ist dies nicht der Fall, können weitere Vorschläge gemacht werden. Falls aber keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit erreichen kann, ist diese Wahl gescheitert. Die Hessische Verfassung sieht für diese ergebnislose Situation vor, dass die bisherige Landesregierung geschäftsführend im Amt bleibt. So wird sicher gestellt, dass Hessen eine handlungsfähige Regierung hat, die die Regierungsgeschäfte fortführt und das Land gegenüber dem Bund und anderen Ländern vertreten kann. Dies gilt solange, bis sich eine neue Regierung konstituiert hat (Hessische Verfassung, Artikel 113, Absatz 3). In dieser Zeit dürfen aber die Ministerinnen und Minister nicht ausgewechselt oder neue vereidigt werden. Kann ein Minister/eine Ministerin sein7ihr Amt nicht mehr ausüben, muss ein anderer/eine andere dessen/deren Arbeitsbereich mit übernehmen. Kann der Ministerpräsident/die Ministerpräsidentin sein/ihr Amt nicht mehr wahrnehmen, muss sein/ihr Vertreter dies für ihn/sie tun.
Zu Anfang jeder Legislaturperiode gibt sich der Landtag eine Geschäftsordnung. Sie regelt unter anderem die Einberufung und die Ordnung der Sitzungen des Landtages, Wahlvorgänge, die Bildung und Besetzung von Ausschüssen oder die einzelnen Schritte bei der Beratung von Gesetzen und Anträgen.
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Ein Landesgesetz kann auf Initiative des Landtages oder der Landesregierung beschlossen werden. Dafür muss dem Parlament entweder von einer Fraktion - oder mindestens fünf Abgeordneten - oder einem Mitglied der Landesregierung ein Gesetzentwurf vorgelegt werden, über den die Abgeordneten beraten. Laut Geschäftsordnung des Hessischen Landtages muss der Entwurf mit der Formel: „Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:“ beginnen. Der Entwurf soll eine Begründung beinhalten, die auch die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen darstellt. Darüber hinaus sollen Gesetzentwürfe der Landesregierung auch gleich die Folgen für die Verwaltung skizzieren.
Die Beratung von Gesetzen erfolgt in zwei Lesungen, es sei denn, eine Fraktion verlangt vor Beginn der Schlussabstimmung eine dritte Lesung.Ausnahmen von dieser Regel bilden die Entwürfe von Haushaltsgesetzen und Entwürfe von verfassungsändernden Gesetzen, die immer in drei Lesungen beraten werden müssen. Bei Haushaltsgesetzen findet am Schluss der zweiten Lesung ein Abstimmung über die Einzelpläne statt. Weitere Informationen zum Verfahren der Gesetzgebung: §§ 11- 23 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags (GOHLT).
In Artikel 117 der Hessischen Verfassung ist festgelegt, dass das Recht Gesetzentwürfe dem Parlament vorzulegen, der Landesregierung, dem Landtag oder durch ein Volksbegehren den Bürgerinnen und Bürgern des Landes vorbehalten ist. Das bedeutet, dass der Wunsch nach einem neuen Gesetz oder einer Gesetzesänderung immer über eine dieser drei Stellen laufen muss. Bürgerinteressen können so in verschiedener Art in das Gesetzgebungsverfahren Eingang finden.
Gesetze beeinflussen die Lebensbedingungen des Einzelnen und des gesamten Volkes. Gesetze zu erlassen, ist deswegen eine der wichtigsten Aufgaben des Landtages. Gesetze formulieren allgemein verbindliche Regelungen, die das Zusammenleben und das Verhalten der Menschen untereinander ordnen sollen; sie bestimmen Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger, sprechen Gebote und Verbote aus. Durch Gesetze wird auch das Handeln der Regierung und der Rechtsprechung gesteuert, denn beide Staatsorgane sind nach der Verfassung an die Gesetze gebunden. Aufgrund dieser herausragenden Bedeutung ist das Recht und gegebenenfalls die Pflicht, Gesetze zu erlassen, in parlamentarischen Demokratien den direkt gewählten Vertretungen des Volkes zugewiesen, in einigen Bundesländern, so auch in Hessen, unter bestimmten Bedingungen auch dem Volk (Volksbegehren).
Gesetzentwürfe können aus der Mitte des Landtages (einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten) oder von der Landesregierung eingebracht werden. In der Regel werden die Gesetzentwürfe in zwei Lesungen beraten, d.h. öffentlich in der Plenarsitzung diskutiert. Eine weitere Lesung ist erforderlich bei Entwürfen zu
- Haushaltsgesetzen und
- Verfassungsänderungsgesetzen oder
- wenn eine Fraktion vor Schlussabstimmung in zweiter Lesung eine dritte Lesung verlangt.
Nach der ersten Lesung und gegebenenfalls nach der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf den zuständigen Fachausschüssen überwiesen, diese fertigen einen Bericht und eine Beschlussempfehlung für das Plenum. Häufig werden dort auch noch Änderungen besprochen und beschlossen. Die Landesregierung hat das Recht, gegen ein beschlossenes Gesetz Einspruch zu erheben, dies macht eine weitere Lesung mit anschließender Schlussabstimmung im Plenum erforderlich. Nach endgültiger Beschlussfassung beurkundet die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident das Gesetz und übermittelt es an die Landesregierung zur Ausfertigung und Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt.
Gesetzentwürfe können von einer einzelnen Fraktion oder aber von mindestens fünf Abgeordneten sowie von der Landesregierung eingebracht werden. In der Regel werden die Gesetzentwürfe in zwei Lesungen beraten, d.h. öffentlich in der Plenarsitzung diskutiert.
Eine weitere Lesung ist erforderlich bei Entwürfen zu:
- Haushaltsgesetzen und
- Verfassungsänderungsgesetzen oder
- Wenn eine Fraktion vor Schlussabstimmung in zweiter Lesung eine dritte Lesung verlangt.
Nach der ersten Lesung und gegebenenfalls nach der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf den zuständigen Fachausschüssen überwiesen, diese erstellen einen Bericht und eine Beschlussempfehlung für das Plenum. Häufig werden dort auch noch Änderungen besprochen und beschlossen.
Die Landesregierung hat das Recht, gegen ein beschlossenes Gesetz Einspruch zu erheben, dies macht eine weitere Lesung mit anschließender Schlussabstimmung im Plenum erforderlich.
Nach endgültiger Beschlussfassung beurkundet die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident das Gesetz und übermittelt es an die Landesregierung zur Ausfertigung und Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt.
Grundprinzip politisch-demokratischer Organisation der staatlichen Gewalt, die sich in der Machtverteilung auf Legislative, Exekutive und Judikative widerspiegelt. Der Begriff der Gewaltenteilung umschreibt das Prinzip der Machtbegrenzung innerhalb eines Staates. Um den Missbrauch politischer Macht einzuschränken und die bürgerliche Freiheit zu sichern wird die 'Staatsgewalt' auf verschiedene 'Organe' innerhalb der politischen Einheit verteilt. Nach Ihren Aufgaben wird zwischen der gesetzgebenden Gewalt (Legislative), der ausführenden Gewalt (Exekutive) und der rechtsprechenden Gewalt (Judikative) unterschieden. Diese Funktionen werden unabhängigen Staatsorganen (Parlamenten, Regierung, Gerichten) zugewiesen. In der Praxis müssen diese vom Prinzip her getrennten Einrichtungen zusammenarbeiten, um wirksam handeln zu können; zum Beispiel benötigt die Regierung eine gesetzliche Grundlage für ihr Handeln, die Gesetzgebung ist darauf angewiesen, dass die von ihr erlassenen Gesetze in der Regierung auch umgesetzt werden. Die Lehre von der Gewaltenteilung wurde von John Locke (1690) und Montesquieu (1748) im Sinne aufgeklärter Herrschaft entwickelt und als Strukturprinzip erstmals in der Verfassung der USA von 1787/88 umgesetzt. Die Gewaltenteilung in Deutschland ist im Art. 20 Abs. 2 GG festgelegt.
Mittels einer Großen Anfrage können Mitglieder des Landtages sich schriftlich innerhalb von drei Monaten über einen Sachverhalt von der Landesregierung informieren lassen. Die so genannte „Große Anfrage“ dient der Information des Parlamentes durch die Landesregierung. Sie wird von einer Fraktion oder fünf Abgeordneten schriftlich bei der Landtagspräsidentin/beim Landtagspräsidenten eingereicht. Der Wortlaut und die Begründung der Anfrage sollen knapp und sachlich formuliert sein. Die Landtagspräsidentin/Der Landtagspräsident teilt die Anfrage unverzüglich der Landesregierung mit und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten eine schriftliche Antwort zu geben. Gibt die Landesregierung innerhalb von drei Monaten keine schriftliche Antwort, kann dieser Vorgang auf Verlangen der Fragesteller ebenfalls in der nächsten Plenarsitzungswoche behandelt werden.
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23.Mai 1949 ist die geltende deutsche Verfassung. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch den deutsch-deutschen Einigungsvertrag. Sie hat Vorrang vor allen anderen deutschen Gesetzen. Alle weiteren in Deutschland geltenden Gesetze müssen der Verfassung inhaltlich übereinstimmen. Das Grundgesetz ist gültig, bis eine andere Verfassung in Kraft tritt, die das deutsche Volk in freier Entscheidung beschlossen hat.
Die Grundrechte leiten sich von der philosophischen Idee der Menschenrechte her, nach der jeder Mensch von Geburt an gewisse unveräußerliche Rechte besitzt, die geachtet werden müssen. Grundrechte sind wesentliche Rechte, die den Bürgerinnen und Bürgern vom Staat als einklagbar garantiert werden. In der Hessischen Verfassung machen die Grundrechte fast die Hälfte der Bestimmungen aus und werden im Ersten Hauptteil in 62 Artikeln aufgeführt. Auch im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland stehen die Grundrechte zu Beginn der Bestimmungen. In 19 Artikeln werden Rechte wie Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Glaubensfreiheit usw. definiert. Auf internationaler Ebene wurden durch verschiedene Abkommen, wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Menschenrechte als Grundrechte vereinbart.
Um die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes prüfen zu lassen, ist in der hessischen Landesverfassung die Möglichkeit einer Klage beim Staatsgerichtshof von einem Prozent der Stimmberechtigten der letzten Landtagswahl vorgesehen. Dazu müssen sich die Unterstützerinnen und Unterstützer der Klage einzeln in ihren Kommunen melden und ihre Unterschrift beglaubigen lassen. Beispielhaft für ein solches Verfahren ist die von Studentinnen und Studenten, vom DGB und von Sozialverbänden angestrebte Gruppen-Verfassungsklage gegen das Gesetz über die Erhebung von Studiengebühren, das Ende 2006 beschlossen wurde.
Die Berechnung der Sitze wird nach dem Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare-Niemeyer (benannt nach Thomas Hare (1806–1891), Jurist, London und Horst F. Niemeyer (*1931), Professor für Mathematik, RWTH-Aachen) vorgenommen: Die Zahl der zu vergebenden Sitze (110) wird multipliziert mit der Zahl der für die Landeslisten jeweils abgegebenen Zweitstimmen, diese dann dividiert durch die Gesamtzahl aller Zweitstimmen für die an der Sitzverteilung teilnehmenden Parteien und Wählergruppen. Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze wie die Zahl vor dem Komma anzeigt. Ergibt die Summe der ganzzahligen Anteile nicht die Gesamtzahl der Sitze, werden die restlichen Sitze in der Reihenfolge nach der Größe der verbleibenden Bruchteile hinter dem Komma verteilt. Die von einer Partei oder Wählergruppe gewonnenen Direktmandate werden von der Gesamtzahl der Sitze abgezogen, die die Partei auf Grund der Verhältniswahl im Land gewonnen hat. Die verbleibenden Sitze werden nach der Reihenfolge auf der Landesliste vergeben, wobei gewählte Direktbewerber nicht erneut berücksichtigt werden. Ist die Zahl der Direktmandate einer Partei größer als die Zahl der ihr auf Grund der Verhältniswahl zustehenden Sitze, kommt es zu Überhangmandaten sowie Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien.
Der Hauptausschuss ist ein ständiger Ausschuss, seine Aufgaben sind in Artikel 93 der Hessischen Verfassung geregelt. Es ist seine vorrangigste Aufgabe, die Rechte der Volksvertretung gegenüber der Landesregierung zu wahren, wenn der Landtag nicht versammelt ist und ein Notfall eintritt. Solche Situationen können vor allem zwischen der Auflösung und dem Zusammentritt eines neu gewählten Landtages auftreten. Er ist auch für Immunitätsfragen und Bundesratsangelegenheiten zuständig. Außerdem befasst er sich mit verfassungsrechtlichen Fragen und mit Themen, die aus Sicherheitsgründen vertraulich behandelt werden müssen. Wird die Verwaltung reformiert so begleitet der Hauptausschuss die Steuerung und Koordinierung. Er ist auch in Verteidigungsangelegenheiten eingebunden und für Themen des Hörfunks und des Fernsehens zuständig. Weiterhin pflegt dieser Ausschuss die Beziehungen zu den anderen Landesparlamenten und zu den Partnerschaftsregionen.
Die Abgeordneten des Hessischen Landtages können die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung in einer Sitzung verlangen. Der Antrag dazu muss im Namen einer Fraktion gestellt werden.
Der Hessentag ist das Fest aller Hessen, das einmal im Jahr stattfindet. Unterhaltung und Informationen erwarten die Besucher über eine Zeit von 10 Tag in einer stets anderen hessischen Stadt. 1961 fand der erste Hessentag in Alsfeld statt. Der damalige Ministerpräsident Georg August Zinn hatte das Landesfest für alle Hessen organisiert, um das Zusammengehörigkeitsgefühl der Bevölkerung des nach dem Zweiten Weltkrieg neu entstandenen Bundeslandes zu stärken. Bis heute richtet die Landesregierung das Landesfest jährlich in einer anderen hessischen Kommune aus. Während der 10 Tage dauernden Festveranstaltungen präsentieren sich die Regionen Hessens und vor allem die gastgebende Stadt. Auch die Landesverwaltung ist in einer großen Ausstellungshalle für Besucherinnen und Besucher offen. An einem zentralen Standort erwarten die hessischen Abgeordneten und die Verwaltung der Fraktionen und des Landtags die Gäste mit Aktionen, Informationen und Geschenken. Die regionalen gewerblichen Aussteller haben ebenfalls Gelegenheit, ihre Produkte und Dienstleistungen vorzustellen. Auf dem Festgelände unterhalten bekannte Künstlerinnen und Künstler die Gäste mit kulturellen Darbietungen. Den Abschluss der Feier bildet jedes Jahr der Hessentagszug, eine kilometerlange Aneinanderreihung von Fußgruppen und Wagen aus ganz Hessen. Der Hessentag ist das größte und älteste Landesfest in der Bundesrepublik Deutschland.
Das Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag vom 5. April 1993 regelt neben der Geschäftsordnung des Landtages die Rechte und Pflichten der Fraktionen in der hessischen Volksvertretung. Die Fraktionen selbst geben sich bei der Konstitution eine Satzung, in der die innere Struktur und die Arbeitsabläufe festgelegt sind.
Zur Vorhersage von Wahlergebnissen werden häufig bereits vorhandene Teilergebnisse in ein mathematisch wahrscheinliches Endergebnis umgerechnet. Dazu werden Computerprogramme eingesetzt, die eine hohe Vorhersagegenauigkeit erreichen.
Kein Mitglied des Landtages kann wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, solange es den parlamentarischen Schutz genießt. Die Abgeordneten des Hessischen Landtages stehen unter besonderem Schutz, sie genießen politische Immunität. Dies bedeutet, dass sie während der Sitzungsperiode nicht wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden dürfen. Ausnahmen sind Festnahmen bei Ausübung der Tat oder am Folgetag. Jedes Strafverfahren, jede Haft oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit kann auf Verlangen des Landtages während der Sitzungsperiode aufgehoben werden. Dies regelt Artikel 96 der hessischen Verfassung. Nach gleichem Prinzip gewährt Art. 46 (2) den Abgeordneten des Bundestags Immunität.
Ein Imperatives Mandat sieht für einen Mandatsträger/eine Mandatsträgerin eine feste Bindung an den Willen seiner/ihrer Partei oder einer anderen Gruppe, zum Beispiel seinen/ihren Wahlkreis, bei seiner/ihrer Entscheidungsfindung vor. Bei Abweichungen sind juristische Sanktionsmöglichkeiten vorgesehen. Ein imperatives Mandat haben die Vertreterinnen und Vertreter der Länder im Deutschen Bundesrat, die nach der Vorgabe der Länderregierungen abstimmen müssen. Die gewählten Abgeordneten im Bundestag oder in den Länderparlamenten haben im Gegensatz dazu ein Freies Mandat. Kritiker bemängeln aber, dass durch die Praxis des Fraktionszwanges die Ausübung des Freien Mandat eingeschränkt werde.
Die Abgeordneten des Hessischen Landtages stehen unter einem besonderen Schutz. Sie können für Äußerungen während ihrer Abgeordnetentätigkeit nicht gerichtlich oder dienstlich verfolgt werden. Dies regelt Artikel 95 der Hessischen Verfassung. Er besagt, dass Abgeordnete außerhalb der Versammlung nicht wegen einer Abstimmung oder einer in ihrer Ausübung als Abgeordneter getanen Äußerung zur Verantwortung gezogen werden können. Dies gilt auch nach der Mandatszeit des Abgeordneten. Dieser, auch in Artikel 46 (1) des Grundgesetzes festgelegte Schutz der Abgeordneten wird als Indemnität bezeichnet.
Gesetze treten mit dem 14. Tage nach der Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes (GVBl), in dem die Verkündung enthalten ist, in Kraft, sofern nichts anderes festgelegt ist. Meistens ist jedoch der Tag des Inkrafttretens im Gesetz selbst vermerkt, oft wird dort der Tag nach der Bekanntmachung als Beginn der Gültigkeit angegeben - aber auch ein bestimmtes Datum ist möglich. Kann das Gesetz- und Verordnungsblatt nicht rechtzeitig erscheinen, so ist auch eine andere Bekanntmachung des Gesetzes möglich.
Die Landesregierung wird auch als „Kabinett“ bezeichnet. Es besteht demnach aus dem Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin und den Ministerinnen und Ministern. Dies definiert Artikel 100 der Hessischen Verfassung. Der Landtag wählt den Ministerpräsidenten oder die Ministerpräsidentin mit absoluter Mehrheit. Diese/r ernennt seine/ihre Ministerinnen und Minister und teilt dies dem Landtag unverzüglich mit. Wenn der Landtag dem Kabinett das Vertrauen ausgesprochen hat, kann es seine Arbeit aufnehmen.
Die Kanzlei des Landtages hat circa 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die für den Parlamentsbetrieb notwendigen Zuarbeiten erledigen. Oberste Dienstherrin bzw. oberster Dienstherr ist die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident. Ihre bzw. seine ständige Stellvertretung und Behördenleitung ist die Direktorin bzw. der Direktor beim Hessischen Landtag. Neben Juristinnen und Juristen sind weitere Fachleute aus allen Bereichen wie der IT, Presse, Protokoll, politischer Bildung, dem Rechnungswesen etc. als Beamtinnen bzw. Beamte oder Tarifbeschäftige für die Unterstützung der Abgeordneten aktiv. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kanzlei sind zur politischen Neutralität verpflichtet.
Mit einer „Kleinen Anfrage“ können Abgeordnete von der Landesregierung Auskunft über bestimmte Angelegenheiten verlangen, die nicht nur von örtlichem Interesse sind. Sie soll von der Landesregierung in kurzer Form, schriftlich innerhalb von sechs Wochen nach Zuleitung (über den Landtagspräsidenten) beantwortet werden. Kann die Frist nicht eingehalten werden, wird ein Zwischenbericht mit Angabe der Hinderungsgründe fällig.
Zusammenschluss von Fraktionen zum gemeinsamen Erreichen der absoluten Stimmenmehrheit und damit auch Wahl der Regierung. Wenn es nach einer Wahl keine absolute Mehrheit für eine Partei gibt, können sich Fraktionen zusammenschließen, um mit der Mehrheit der Mandate einen Regierungschef oder eine Regierungschefin zu wählen. Eine Koalition unterstützt das Regierungsprogramm und tritt bei Abstimmungen im Parlament geschlossen auf. Die Bildung einer Koalition erfordert von den beteiligten Fraktionen Kompromissbereitschaft; jede Fraktion muss in ihren Entscheidungen Rücksicht auf den oder die Koalitionspartner nehmen. Dabei spielen die durch das Wahlergebnis bestimmten Machtverhältnisse eine große Rolle. Die Mitglieder einer mit vielen Stimmen gewählten Partei werden mehr Einfluss in der Koalition nehmen können als eine kleine Fraktion.
Kommunalwahlen sind die Wahlen zu den örtlichen Bürgervertretungen (Gemeindevertretung, Stadtverordnetenversammlung, Kreistag, Ortsbeirat und Ausländerbeirat, die Wahlen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und Landräte und Landrätinnen sowie Bürgerentscheide und die Abwahl von direkt Gewählten. Die Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen nehmen die Städte, Gemeinden und Landkreise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung selbst wahr. Der Landeswahlleiter für Hessen wirkt hierbei nicht mit. Die Aufgaben des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport erstrecken sich lediglich auf die Mitwirkung an der Bereitstellung des erforderlichen Regelwerks (Kommunalwahlgesetz, Kommunalwahlordnung, Wahlgeräteverordnung, Durchführungshinweise in Form von Wahlerlassen und allgemeinen Rechtsauskünften, Vordruckmuster). Auskünfte zu Kommunalwahlen erteilen die jeweiligen Gemeinde- und Kreiswahlleiter/innen mit ihren örtlichen Wahlämtern.
Zu Beginn einer Wahlperiode muss sich das Parlament neu zusammenfinden. Die erste Sitzung wird vom/von der ältesten Abgeordneten, dem sogenannten Alterspräsidenten oder Alterspräsidentin, eröffnet. Dann werden die beiden jüngsten Abgeordneten zu vorläufigen Schriftführern/Schriftführerinnen ernannt und die Abgeordneten einzeln aufgerufen. Wenn die Beschlussfähigkeit festgestellt ist, gilt der Landtag als konstituiert. Wenn auch die Geschäftsordnung als Grundlage aller weiteren Schritte beschlossen ist und die Tagesordnung bestätigt wurde, werden die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident, die Vize-Präsidenten/Präsidentinnen und die weiteren Mitglieder des Präsidiums gewählt. Es folgt die Wahl des Ältestenrats und auf Vorschlag aller Fraktionen die Besetzung der Ausschüsse und bestimmter Gremien. Nun ist der Zeitpunkt gekommen, an dem die alte Regierung durch die neue abgelöst werden muss. Der Ministerpräsident/die Ministerpräsidentin tritt zurück und ein neuer/eine neue muss gewählt werden. Nach seiner/ihrer Vereidigung, präsentiert er/sie sein/ihr Kabinett, das heißt, seine/ihre Ministerinnen und Minister. Wenn die Abgeordneten der neuen Landesregierung ihr Vertrauen erklärt haben, müssen diese ebenfalls vereidigt werden. Das Land hat dann für die laufende Wahlperiode ein neues Parlament sowie eine neue Regierung und ist handlungs- und regierungsfähig. Wird kein neuer Ministerpräsident oder Ministerpräsidentin gewählt, bleibt die bisherige Regierung geschäftsführend so lange im Amt bis das der Fall ist.
Ein Konsul/eine Konsulin ist ein offiziell von einem Staat beauftragte/r Vertreter/in im Ausland. Dort nimmt er/sie die Interessen der Bürgerinnen und Bürger des (Entsende)-Staates wahr und kümmert sich um Belange des Handels. Die Behörde, an deren Spitze der Konsul/die Konsulin steht, heißt Konsulat. Im Unterschied zum Botschafter vermittelt ein Konsul/eine Konsulin nicht in diplomatischen, sondern in behördlichen Fällen. Es gibt die vom Staat benannten Berufskonsuln/-konsulinnen und die ehrenamtlich tätigen Honorarkonsuln/-konsulinnen. In Staatsverträgen ist festgelegt, welche Amtshandlungen die Konsuln/Konsulinnen völkerrechtlich vornehmen dürfen.
Während einer Rede im Plenum kann eine Wortmeldung zur Kurzintervention bei der Präsidentin/beim Präsidenten gemacht werden. Dann kann die Präsidentin/der Präsident noch einmal das Wort für eine kurze Frage oder Gegendarstellung zum Debattenbeitrag an eine/n Vertreter/in der Fraktionen erteilen. Der Redner/die Rednerin darf darauf noch antworten. Es besteht nicht die Möglichkeit, auf die Intervention mit einer zweiten Intervention zu reagieren. Jede Fraktion darf zu einer Rede nur einmal intervenieren, jeder Abgeordnete darf zu einem Tagesordnungspunkt nur einmal Intervention fordern.
Neue politische Entwicklungen werden oft erst in den Landesparlamenten erprobt, bevor sie bundespolitische Umbrüche nach sich ziehen Die Landesparlamente können eine Vorreiterrolle übernehmen und dadurch neue Entwicklungen anregen, die unter Umständen bundespolitische Umbrüche nach sich ziehen. Zum Beispiel hat der Hessische Landtag durch die Verabschiedung des weltweit ersten Datenschutzgesetzes ein neues Politikfeld erschlossen, das dann von den anderen Ländern und vom Bund aufgegriffen wurde. Auch bei der Erprobung neuer politischer Bündnisse können die Landtage zum „Testfall“ werden, wie zum Beispiel 1985, als die Grünen erstmals an einer Regierung beteiligt waren.
Jedes der 16 Bundesländer hat seine eigene Verfassung, welche die Funktion und Organisation regelt. In allen Bundesländern gilt aber auch und zuerst das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, welches in Artikel 31 besagt: „Bundesrecht bricht Landesrecht“.Das macht die Hessische Verfassung, die als erste deutsche Verfassung am 1. Dezember 1946 in Kraft trat, aber nicht überflüssig, sondern sichert die gesetzlichen Grundlagen des Landes zusätzlich.
siehe unter Regierung
Für die Wahl zum Hessischen Landtag kann neben der Wahlkreisstimme, auch die Landesstimme zur Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern über eine feststehende Landesliste der Parteien abgegeben werden. Als Landesstimme oder Zweitstimme bezeichnet man im hessischen Landtagswahlsystem die Entscheidungsmöglichkeit des Wahlberechtigten für eine Partei, die je nach erreichter Stimmenanzahl ihre Kandidatinnen und Kandidaten nach der Reihenfolge einer von ihr vorher aufgestellten Liste ins Parlament schickt (Landesliste). Im Gegensatz dazu wählt man mit der Wahlkreisstimme oder Erststimme eine Bewerberin oder einen Bewerber aus dem eigenen Wahlkreis direkt in den Landtag. Das Parlament besteht je zur Hälfte aus Mitgliedern, die direkt als Wahlkreissieger entsandt wurden und aus Kandidaten der Landeslisten. Auf diese Weise sollen die Vorteile der beiden Wahlsysteme – der Verhältniswahl und der Mehrheitswahl – vereint werden und darum haben die Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen. Es besteht aber keine Verpflichtung, beide Stimmen abzugeben. Wird nur die Wahlkreisstimme oder nur die Landesstimme abgegeben, gilt nur die nicht abgegebene Stimme als ungültig, während die andere zählt.
Der Landeswahlleiter ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung von Landtags-, Bundestags- und Europawahlen sowie für Volksbegehren und Volksabstimmungen. Er und sein Stellvertreter werden von dem Hessischen Minister des Innern und für Sport auf unbestimmte Zeit ernannt.
Zu den Aufgaben des Landeswahlleiters gehören insbesondere:
- Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten
- Entgegennahme und Vorprüfung der Landeslisten
- Überprüfen der Wahlbewerber auf unzulässige Doppelkandidaturen
- Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten
- Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses
- Vorbereitung der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses der Landeslistenwahl durch den Landeswahlausschuss
- Benachrichtigung der nach Landeslisten Gewählten
- Bekanntmachung des vorläufigen und des endgültigen Wahlergebnisses im Land
- Bestimmung des Tages einer etwaigen Nach-, Wiederholungs- oder Ersatzwahl
- Berufen von Listennachfolgern.
Darüber hinaus berät der Landeswahlleiter die Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilnehmen wollen im Hinblick auf die einzuhaltenden Formalien, unterstützt und leitet die Kreiswahlleiter und die gemeindlichen Wahlbehörden bei ihrer Arbeit an und steht für Auskünfte im Zusammenhang mit der Wahl zur Verfügung. Weitere Informationen zum Landeswahlleiter und dem Wahlteam finden Sie hier.
Auf dem Wappenschild des Landes Hessen ist ein silber-rot gestreifter Löwe auf blauem Feld zu sehen. Darüber sitzt goldenes Laubwerk mit blauen Früchten in Form einer Krone. Das hessische Wappen ähnelt stark dem thüringischen, da Hessen bis 1247 westlicher Teil der Landgrafschaft Thüringen war. Nach der Trennung blieb der Löwe auf beiden Wappenschildern erhalten. Bis 1918 führte es der Großherzog von Hessen-Darmstadt weiter, 1920 wurde es Staatswappen des „Volksstaates Hessen“ und 1948 schließlich übernahm es auch das Land Hessen. Das Hessische Landeswappen ist als Hoheitssymbol des Staates zu verstehen und untersteht darum besonderem Schutz. Es darf nur von den staatlichen Organen des Landes Hessen eingesetzt werden. Seine Verwendung zu wissenschaftlichen sowie Lehr- oder Sammlerzwecken ist aber zulässig und bedarf keiner gesonderten Genehmigung.
Die Fußballmannschaft des Hessischen Landtages spielt engagiert für wohltätige Zwecke gegen die unterschiedlichsten Auswahlmannschaften. Der Hessische Landtag hat eine eigene Fußballmannschaft, unter denen sich als Verstärkung auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Hessischen Staatskanzlei und aus der Landespressekonferenz eingefunden haben. Seit vielen Jahren ist es gute Tradition der meist in rot-weiß auflaufenden Kicker, für einen guten Zweck gegen Mannschaften verschiedenster Couleur anzutreten.
Um die vorgesehenen 110 Sitze des hessischen Landesparlamentes zu vergeben, wird in Hessen eine Landtagswahl durchgeführt. In der Vergangenheit dauerte eine regelmäßig ablaufende Wahlperiode 4 Jahre; seit der im Jahr 2003 begonnenen 16. Legislaturperiode wird alle fünf Jahre ein neues Parlament gewählt. In der Regel besteht der Hessische Landtag aus 110 Abgeordneten. In Ausnahmefällen kann es zu mehr oder weniger Mandaten kommen. Durch Überhangmandate für eine Partei und Ausgleichsmandate für die anderen Parteien können mehr Abgeordnete in den Landtag kommen. Zu weniger Sitzen kann es kommen, wenn eine Partei für verfassungswidrig erklärt wird und aus den Landeslisten gewählte Abgeordnete ihren Sitz verlieren. In Hessen hat jeder Wahlberechtigte bei der Landtagswahl zwei Stimmen, die Wahlkreisstimme für eine Bewerberin oder einen Bewerber in seinem Wahlkreis und unabhängig davon die Landesstimme für eine Partei. Es werden also regulär aus den 55 Wahlkreisen die entsprechende Anzahl von Abgeordneten bestimmt. Die Verteilung der restlichen 55 Sitze ergibt sich jeweils aus dem Zweitstimmenanteil der zugelassenen Parteien. Dabei müssen sie mindestens 5 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, um überhaupt in den Landtag einziehen zu können.
Weitere Informationen zur Landtagswahl bietet das Internetangebot des Landeswahlleiters.
Als Legislative bezeichnet man die gesetzgebende Gewalt im Sinne der Gewaltenteilung, also das Bundesparlament und die Länderparlamente. Hier werden die Gesetze durch die gewählten Volksvertreter beraten und beschlossen.
Die Beratung von Gesetzen wird auch Lesung genannt. In zwei oder drei Beratungsrunden werden die Gesetzentwürfe von den Abgeordneten im Plenum besprochen. In der ersten Lesung werden die Grundsätze des Entwurfs diskutiert und danach meistens zur weiteren Beratung in den zuständigen Fachausschuss überwiesen. Grundlage der zweiten Lesung ist dann die Berichterstattung aus dem Ausschuss. Eventuelle Änderungen werden vorgetragen. Gibt es keine Änderungsvorschläge oder hat keine Ausschussberatung stattgefunden, muss die Beratung im Plenum vorgenommen werden. Eine Fraktion oder fünf Abgeordnete kann verlangen, dass über Teile des Gesetzentwurfs getrennt gesprochen und abgestimmt werden soll. Nach Abstimmung über und eventueller Einarbeitung von Änderungsanträgen wird über das Gesetz im Ganzen abgestimmt.
Sobald ein/e über die Landesliste gewählter Abgeordneter /Abgeordnete aus dem Landtag ausscheidet, ist der/die nächste Bewerberin der Landesliste derselben Partei berechtigt, seine/ihre Nachfolge anzutreten. Unberücksichtigt bleiben bei der Nachfolge diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus der Partei ausgeschieden sind oder die gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich auf ihre Anwartschaft verzichtet haben. Ist auf der Liste kein Vertreter/keine Vertreterin mehr aufgeführt, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger/in das Mandat übernehmen wird, trifft der Landeswahlleiter. Ein/e im Wahlkreis direkt gewählte/r Abgeordnete/r wird nur dann durch einen Listennachfolger ersetzt, wenn der Ersatzbewerber/die Ersatzbewerberin schon nachgerückt ist oder das Mandat nicht annehmen kann oder will.
Das Lobbyregister des Hessischen Landtages ist eine öffentlich einsehbare Datenbank, in der Interessenvertreterinnen und -vertreter aufgeführt werden, die gegenüber dem Hessischen Landtag, seinen Organen, Mitgliedern oder Fraktionen oder der Landesregierung agieren und einer Eintragungspflicht unterliegen. Diese richtet sich nach dem Gesetz über die Führung eines Lobbyregisters im Hessischen Landtag (Lobbyregistergesetz). Ziel des Lobbyregisters ist es, Transparenz zu schaffen und Einflussnahme auf Politik öffentlich zu machen. Das Lobbyregister ist seit Juli 2023 operativ. Interessenvertreterinnen und -vertreter, die der Eintragungspflicht unterliegen, können danach bei Anhörungen nur mitwirken, wenn sie die Anforderungen einhalten.
Der Wählerauftrag oder Sitz des/der Abgeordneten wird auch als Mandat bezeichnet. Dadurch erhält er/sie einen festen Sitz im Parlament. Die Abgeordneten deutscher Parlamente verfügen über ein sogenanntes „freies Mandat“, das heißt, sie sind in dessen Ausübung keiner Weisung unterworfen. Im Gegensatz dazu steht das gebundene oder „imperative“ Mandat, wie es zum Beispiel die Vertreter der Länder im Deutschen Bundesrat ausüben.
Die bei der Landtagswahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber erhalten ihr Mandat kraft Gesetzes mit dem Beginn der neuen Legislaturperiode. Sollte die Wahl erst kurz zuvor stattgefunden haben und die Wahlperiode bis dahin schon abgelaufen sein, erwerben sie das Mandat mit der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses im Land durch den Landeswahlausschuss. Eine förmliche Annahme der Wahl durch die Gewählten ist nicht erforderlich. Umgekehrt können gewählte Bewerberinnen und Bewerber jedoch auf ihre Anwartschaft auf das Mandat durch Erklärung gegenüber dem Landeswahlleiter verzichten. Nach dem ersten Zusammentreten des Landtages ist der Mandatsverzicht gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten zu erklären.
Die durch Mehrheitsbeschluss bestimmte Entscheidungsfindung,wonach sich der Wille der Minderheit dem Willen der Mehrheit unterordnet. Die durch Mehrheitsbeschluss bestimmte Entscheidungsfindung ist nicht nur ein demokratisches Prinzip, Abstimmungen und Wahlen zu entscheiden, sondern auch ein Rechtsgrundsatz, wonach sich der Wille der Minderheit dem Willen der Mehrheit unterordnet. Die für eine Entscheidung erforderliche Mehrheit kann unterschiedlich festgelegt sein. Um die absolute Mehrheit zu erreichen, müssen mindestens die Hälfte aller Stimmen plus einer Stimme abgegeben werden. Im Unterschied dazu bedarf es bei der relativen Mehrheit nur einer überwiegenden Anzahl von Stimmen im Vergleich zu den anderen Abstimmungsberechtigten. Eine weitere Differenzierung ist die Festlegung, ob sich die Mehrheit bei der Entscheidung aus allen Mitgliedern oder aus allen anwesenden Mitgliedern eines Abstimmungsgremiums ergibt.
Wahlsystem, bei dem die einfache Mehrheit genügt, d.h., gewählt ist der Bewerber/die Bewerberin, der/die die meisten Stimmen bekommen hat. Damit die Wählerinnen und Wähler gezielt einzelne Bewerberinnen und Bewerber aussuchen können, wird die Hälfte der Sitze im hessischen Parlament durch relative Mehrheitswahl in den 55 Wahlkreisen vergeben. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Wahlkreisstimmen erhalten hat.
Unter Migration versteht man die Wanderungsprozesse von Personen oder ganzer Volksgruppen im geographischen Raum mit einem ständigen oder vorübergehenden Wechsel des Wohnsitzes. Einerseits wird Migration als freiwillige Wanderung verstanden und mit Arbeitsmigration gleichgesetzt. Andererseits kann auch das erzwungene Verlassen der Heimat als Migration bezeichnet werden, womit auch Flüchtlinge und Vertriebene unter den Begriff der Migranten fallen. Etwa sechs Millionen Menschen verlassen jährlich weltweit ihre Heimat, um irgendwo in der Fremde eine sichere Existenz finden zu können. Neuere Studien zeigen, dass Massenwanderungen großräumig über Kontinente hinweggehen können und die Wanderungsrichtung hin zu den Industrieländern mit hohem Lebensstandard überwiegt. Der Landtag befasst sich mit den Auswirkung von Migration in verschiedener Hinsicht. Nicht nur die innenpolitische Diskussion, sondern auch die Bereiche Schul-, Wirtschafts- und Sozialpolitik sind mit dem Thema eng verknüpft. Die starken Migrationstendenzen der vergangenen Jahrzehnte sind ein wichtiger Aspekt des allgemeinen demographischen Wandels, der in Zukunft alle Politikbereiche maßgeblich mit beeinflussen wird.
Die parlamentarische Arbeit ist geprägt durch das Mehrheitsprinzip. Dennoch sind Minderheitenrechte zu beachten, um der Minderheit die Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse zu sichern und im Sinne des Demokratieprinzips und dem Prinzip des freien Mandats eine effektive Oppositionsarbeit zu ermöglichen.
Rechte der Minderheit sind daher in der Verfassung des Landes Hessen, weiteren Gesetzen und in der Geschäftsordnung vorgesehen. Oftmals wird das Initiativrecht einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten zugestanden. Ein weitreichendes Kontrollrecht gegenüber der Regierung ist das Recht von einem Fünftel der Mitglieder des Landtages, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, das sich aus der Verfassung ergibt. Es steht darüber hinaus einer Fraktion auch zu, vor dem Beginn der Schlussabstimmung der zweiten Lesung eine dritte zu verlangen, eine namentliche Abstimmung im Plenum zu verlangen oder eine Ausschusssitzung innerhalb von drei Tagen einzuberufen. Ein Fünftel der Abgeordneten kann die Einberufung des Plenums verlangen. Auch bestehen zahlreiche Minderheitenrechte in Bezug auf parlamentarische Initiativen: Es steht zum Beispiel einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten zu, Anträge oder Große Anfragen einzureichen. Auch gibt es Rechte, die jede Abgeordnete oder jeder Abgeordneter geltend machen kann wie die Kleine Anfrage. Fraktionen wie auch fraktionslose Abgeordnete erhalten Redezeiten im Plenum.
Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident wird von den Abgeordneten des Landtages mit mehr als der Hälfte der Stimmen seiner Mitglieder gewählt. Sie/Er ernennt die Minister und leitet die Geschäfte der Landesregierung. Mit der Zustimmung des Landtages kann sie/er Ministerinnen und Minister abberufen. Innerhalb ihrer/seiner Regierung bestimmt sie/er die Richtlinien der Politik (Richtlinienkompetenz). Tritt ein neu gewählter Landtag erstmals zusammen, muss die amtierende Ministerpräsidentin/der amtierende Ministerpräsident samt Regierung zurücktreten. Die Abgeordneten sprechen innerhalb einer Frist von maximal zwölf Tagen einer neuen Regierung das Vertrauen aus, andernfalls ist der Landtag aufgelöst und es kommt zu Neuwahlen.
Das Misstrauensvotum ist eine der stärksten Maßnahmen, die dem Landtag als Kontrollmittel gegenüber der Regierung zur Verfügung steht. Auf Antrag von mindestens einem Sechstel der Abgeordneten kann die Vertrauensfrage gestellt werden. Stimmt mehr als die Hälfte der Abgeordneten für den Antrag, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen, so muss diese oder dieser zurücktreten. Sollte es dem Landtag nicht gelingen, innerhalb von 12 Tagen eine neue Regierung zu bilden und ihr das Vertrauen auszusprechen, so ist er aufgelöst.
Zu Beginn der ersten Plenarsitzung in einer Woche wird eine Fragestunde (Dauer: 60 Minuten) abgehalten, in der jeder Abgeordnete bis zu zwei mündliche Fragen an die Landesregierung richten kann. Die Fragen müssen kurz und sachlich formuliert sein, damit die Antwort der Landesregierung knapp gehalten werden kann. Sie dürfen nicht von örtlich eng begrenztem Interesse sein. Erfüllen sie diese Kriterien nicht, könnten sie zurückgewiesen werden. Der Fragende kann bis zu zwei Zusatzfragen stellen; ebenfalls bis zu zwei Zusatzfragen dürfen insgesamt von den anderen Abgeordneten hinzugefügt werden. Mündliche Fragen, die nicht in der Fragestunde aufgerufen werden können, werden zusammen mit der der Präsidentin/dem Präsidenten überreichten schriftlichen Antwort als Anlagen zum Sitzungsbericht abgedruckt, es sei denn, der Fragesteller oder die Fragestellerin wünscht die Zurückziehung oder die Beantwortung in der nächsten Fragestunde.
Wird eine namentliche Abstimmung im Plenum verlangt, dann werden die Abgeordneten durch Aufruf ihres Namens einzeln dazu aufgefordert, die zur Entscheidung anstehende Sache mit einem vernehmbaren „Ja“ anzunehmen, mit „Nein“ abzulehnen, oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten.
Treten Notsituationen im Lande ein, oder kann das Parlament aufgrund schwieriger Konstellationen nicht zusammentreten, dann hat der Hauptausschuss die Aufgabe, dessen Aufgaben übernehmen. So kann die verfassungsmäßige parlamentarische Ordnung auch unter außergewöhnlichen Umständen aufrecht erhalten werden. Denkbar ist ein solcher Fall vor allem nach der Auflösung des alten und vor dem Zusammentritt des neu gewählten Landtages.
Obfrauen und Obmänner sind die Sprecherinnen und Sprecher ihrer Fraktion in den Landtagsausschüssen. In der Regel sind es auch die sachpolitischen Sprecher/innen ihrer Fraktion und geben Auskunft über die Haltung ihrer Fraktion zu bestimmten parlamentarischen Gegenständen. Die Obleute werden auch stellvertretend für die Mitglieder ihrer Fraktion in den Ausschüssen zusammengerufen, um z. B. kurzfristige organisatorische Fragen wie Terminvereinbarungen zu klären.
Eine öffentlich durchgeführte Sitzung eines Fachausschusses, bei der Experten, Interessenvertreter und Beteiligte zu einem speziellen Thema angehört werden. Jeder Ausschuss kann zur Information über ein von ihm zu beratendes Thema eine öffentliche Anhörung durchführen. Dort haben Sachverständige, Interessenvertreter und weitere Personen, die zum Thema Auskunft geben können, die Gelegenheit zur Stellungnahme. Zu öffentlichen Ausschusssitzungen werden auch die Medienvertreter/innen und - soweit möglich - Zuhörer/innen zugelassen.
Die Plenarsitzungen des Landtages sind öffentlich. In ganz besonderen Fällen kann auf Antrag der Landesregierung oder von 10 Abgeordneten der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Dieser Fall, der eigentlich nur bei der Behandlung von militärischen oder Staatsgeheimnissen eintreten könnte, ist in der Geschichte des Hessischen Landtages noch nicht vorgekommen.
Opposition ist die Institutionalisierung politischer Alternativen als ständige legitime Kraft innerhalb eines Parteiensystems. Die Einrichtung einer Opposition als ständige legitime Kraft innerhalb eines Parteiensystems ist für unser Demokratieverständnis heute ein wesentliches Merkmal. Eine Alternative zur Regierung, die selbst nach der Mehrheit im demokratischen System strebt, geht auf den britischen Parlamentarismus zurück, wo den Vertretern einer durch Patronage an die Regierung gebundener Gruppe von Abgeordneten auch regierungskritische Abgeordnete gegenübersaßen. Daher auch der Begriff (opposite = gegenüber). Auf einem langen und komplizierten Weg entwickelte sich in Deutschland seit dem 19. Jahrhundert und wirksam nach dem II. Weltkrieg eine politisch institutionalisierte Opposition als mitwirkende Kraft. Es gilt seitdem als Idealzustand, wenn eine große Partei die Regierung anführt und die andere große Partei die Oppositionsarbeit prägt. „Die Opposition ist Begrenzung der Regierungsmacht und die Verhütung der Totalherrschaft“ (zit. Nach Schäfer 1975: 32).
Die Parlamentarische Geschäftsführerin/Der Parlamentarische Geschäftsführer ist eine Abgeordnete/ein Abgeordneter, die/der von seinen Fraktionskolleginnen und -kollegen gewählt wird und sich um viele verwaltungstechnische Belange ihrer/seiner Fraktion im Parlament kümmert - im Unterschied zur/zum Fraktionsvorsitzenden, die/der die politischen Leitlinien vorbereiten soll. Die Parlamentarische Geschäftsführerin/Der Parlamentarische Geschäftsführer trifft sich regelmäßig mit ihren/seinen Kolleginnen und Kollegen aus den anderen Fraktionen und bespricht Dinge, die gemeinsam geregelt werden müssen. Unter anderem bereiten die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer die Sitzungen des Ältestenrates und des Plenums vor. Im Plenum achten sie darauf, dass bei Abstimmungen die Fraktionsmitglieder anwesend sind. Im täglichen Geschäft der Fraktionen regeln sie viele internen Abläufe.
In der Datenbank des Hessischen Landtages können parlamentarische Vorgänge, Dokumente, Gesetze und Reden ab der 1. Wahlperiode (1946) recherchiert werden.
Ab der 8. Wahlperiode besteht ein umfangreiches Rechercheangebot nach Dokumenten, Protokollen und Beschlüssen.
Parteien sind Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern, die an der Bundes- oder Landespolitik mitwirken wollen. Das deutsche Parteiengesetz beschreibt eine Partei als eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder der Länder auf politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Landtag oder Bundestag mitwirken will. Jede Partei muss eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm vorlegen, das mit der Landesverfassung und dem deutschen Grundgesetz konform ist.
Parteien finanzieren sich in der Bundesrepublik hauptsächlich aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen und staatlichen Zuwendungen. Parteien sind durch ihre freie, dauernde Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes ein unverzichtbarer Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Darum erhalten sie für ihre Arbeit nach dem Parteigesetz staatliche Zuwendungen, die ihre hauptsächlich aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen bestehenden Mittel ergänzen. Da unterschiedliche Praktiken der Finanzierung in den vergangenen 50 Jahren immer wieder durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts untersagt worden waren, wurde 1993 im Parteigesetz verankert, dass die Finanzierung einer Partei höchstens zur Hälfte aus Staatsmitteln geschehen darf und hier auch nur bis zu einer absoluten Obergrenze von 133 Millionen Euro. Die Zuwendungen des Staates sind abhängig von Wählerzahl und den Einnahmen der Partei, sind also an den Erfolg der jeweiligen Partei gekoppelt. Pro Stimme und pro „erwirtschaftetem“ Euro bekommt eine Partei einen bestimmten Betrag aus der Staatskasse dazu. Die Parteien dürfen ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und dem Parteigesetz zugeschriebenen Aufgaben verwenden. Dies muss in einem so genannten Rechenschaftsbericht offen gelegt werden.
Im Parteiprogramm stellt eine Partei ihre langfristigen Werte, Ziele und Forderungen dar. Dadurch grenzt sie sich zu anderen Parteien hin ab. Da es auf Dauer angelegt ist, unterscheidet es sich vom Wahlprogramm einer Partei. Die Politikerinnen und Politiker repräsentieren das Programm ihrer Partei nach außen und machen es so den Wählerinnen und Wählern bekannt. Verhalten sie sich entgegen dem von ihrer Partei beschlossenen Programm, können sie auf ihr parteischädigendes Verhalten hingewiesen werden und müssen unter Umständen mit negativen Folgen rechnen.
Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, das Grundgesetz, ermöglicht es mit GG, Art. 21 Abs. 2 verfassungsfeindliche Parteien zu verbieten. Allerdings reichen böse Absichten einer Partei meist nicht zum Aussprechen eines Verbotes aus, vielmehr ist erst eine aggressiv kämpferische Haltung Verbotsgrund. Für die Aufnahme des Art. 21 Abs. 2 in das Grundgesetz waren die Erfahrungen der Weimarer Republik bestimmend. Es sollte verhindert werden, dass Gegner der demokratischen Ordnung noch einmal die ihnen gewährten Rechte zur Abschaffung der freiheitlichen Demokratie nutzen. Die Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrige Ziele verfolgt, kann nur das Bundesverfassungsgericht treffen, während verfassungswidrige Vereinigungen durch die Innenministerinnen und -minister des Bundes und der Länder verboten werden können („Parteienprivileg“). Seit 1964 haben Bund und Länder 82 Verbote solcher Vereinigungen ausgesprochen. Dagegen sind nur zwei Parteien verboten worden, die rechtsextreme Sozialistische Reichspartei (SRP) 1952 und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) 1956.
Passives Wahlrecht bedeutet das Recht, gewählt werden zu können. Wählbar ist jede Person, die am Wahltag wahlberechtigt ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.
Rechtsgrundlage: § 4 Landtagswahlgesetz
Es kann vorkommen, dass sich eine Bürgerin oder ein Bürger von der Verwaltung ungerecht oder unangemessen behandelt fühlt. Wohin kann sie/er sich in diesem Falle wenden? Jeder hat das Recht, allein oder mit anderen, Anträge und Beschwerden an die Petitionsstelle des Landtages zu richten. Dieses Recht ist in der Hessischen Verfassung, Artikel 16 sowie im Grundgesetz verankert.
Diese Anträge nennt man Petitionen; sie müssen schriftlich eingereicht werden und Einsender sowie Anliegen müssen klar erkennbar sein. Petitionen an den Landtag werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten an den Petitionsausschuss überwiesen.
Petitionen, die über den Einzelfall hinausgehende Fragen betreffen, werden im Fachausschuss behandelt, der dem Parlament eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen vorlegt. Der Petent/Die Petentin wird dann von der Präsidentin oder vom Präsidenten darüber benachrichtigt, wie über die Eingabe entschieden worden ist.
Wenn der Landtag die Überweisung an die Landesregierung beschlossen hat, weil diese dafür zuständig ist, wird die Eingabe dorthin weitergegeben. Die Landesregierung leitet sie dem zuständige Ministerium zu, das den Petenten/die Petentin über die Weiterbearbeitung unterrichtet.
Im Plenarsaal treffen sich die Abgeordneten, um über die wichtigen Themen im Landtag öffentlich zu reden und darüber abzustimmen, wie weiter vorgegangen werden soll. Außer der sogenannten Vollversammlung, dem Plenum, sind auch der/die Hessische Ministerpräsident/Ministerpräsidentin, seine/ihre Ministerinnen und Minister und Staatssekretäre und Staatssekretärinnen dabei. Sie sitzen auf den Regierungsbänken, die gegenüber den Abgeordnetenplätzen um den Präsidentinnenplatz/Präsidentenplatz und das Rednerpult angeordnet sind. Vor dem Rednerpult befinden sich Plätze für die Parlamentsstenografinnen/Parlamentsstenografen, die das Gesagte schriftlich festhalten. Hinter den Abgeordnetensesseln gibt es Plätze für die Fraktionsassistenten/-assistentinnen und Parlamentsreferenten/-referentinnen. Und weil die Plenarsitzungen öffentlich sind, haben auch Gäste und Medienvertreter die Möglichkeit, das Geschehen von der den Plenarteller überspannenden Besuchertribüne aus mitzuverfolgen. Der jetzige Plenarsaal des Hessischen Landtages wurde in den vergangenen Jahren neu erbaut und am 4. April 2008 in Betrieb genommen.
Vollversammlung der Mitglieder des Parlaments im Landtag zur gemeinsamen Besprechung und Abstimmung. Die Versammlung aller Mitglieder des Hessischen Landtages nennt sich Plenum (lateinisch für voll, ganz). In der Regel finden die Plenarsitzungen im Landtag selbst statt. In Hessen werden ca. 10 Sitzungsrunden à 2 1/2 Tagen durchgeführt. Sie finden meist einmal im Monat statt, ausgenommen sind die Ferienzeiten. Regulär sind Dienstag, Mittwoch und Donnerstag die dafür vorgesehenen Tage. Für die Plenarsitzungen wird eine umfangreiche Tagesordnung erstellt, auf der alle Punkte aufgelistet sind, die besprochen werden sollen. Begonnen wird mit der Regierungsbefragung und der Fragestunde. Danach folgen in der Regel wichtige Erklärungen oder Gesetzeslesungen. Dann werden Aussprachen zu den verschieden Initiativen der Fraktionen oder der Regierung durchgeführt und meist am Ende über Beschlussempfehlungen abgestimmt.
Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages übt das Hausrecht oder die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Maßnahmen der staatlichen Polizei können im Bereich des Landtagsgebäudes nur mit Genehmigung der Landtagspräsidentin/des Landtagspräsidenten durchgeführt werden.
Die Präsidentin/ Der Präsident des Hessischen Landtages wird zu Beginn einer Wahlperiode von den Abgeordneten aus den eigenen Reihen gewählt. Sie/Er vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte. Sie/Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen. Sie ist Dienstherrin/Er ist Dienstherr aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtag aus.
Das Präsidium ist der Vorstand des Landtages. Es befasst sich mit inneren Angelegenheiten des Parlaments. Es stellt den Voranschlag des Haushaltsplans fest und kann Vorschriften über die Benutzung der Einrichtungen des Landtages erlassen. Die Sitzungen des Präsidiums leitet die Präsidentin/der Präsident. Die Fraktionsvorsitzenden und parlamentarischen Geschäftsführer/innen können beratend teilnehmen. Die Verhandlungen sind vertraulich zu behandeln.
Die Pressestelle des Landtages dient als Kontaktstelle zu den Medienvertretern aus Presse, Fernsehen, Hörfunk und Onlineredaktionen. Sie vermittelt Informationen, Kontakte und Termine zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Landtages. Die Medien können ihre Berichterstattung über die Tätigkeiten des Landtages daraus speisen. Im Hessischen Landtag haben alle Fraktionen und die Kanzlei jeweils eine eigene Pressestelle, die mit den Pressesprechern/-sprecherinnen und ihren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern besetzt sind. Über regelmäßig erscheinende Pressemitteilungen informieren sie aus ihren Bereichen.
Die Mindestzahl von Abgeordneten, die für die Annahme eines Antrags oder eines Beschlusses erforderlich ist, wird mit dem lateinischen Wort „Quorum“ bezeichnet. Beispiel: das Quorum für die Wahl des Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin sind 56 von 110 Stimmen (gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Hessischen Landtages).
Sprechen darf im Parlament nur, wem die Präsidentin/der Präsident das Wort erteilt hat. Möchte ein Mitglied des Landtages im Parlament sprechen, muss es sich beim Schriftführer/bei der Schriftführerin, der/die die Redeliste führt, schriftlich zu Wort zu melden. Wenn die Präsidentin/der Präsident ihm/ihr das Wort erteilt, darf er/sie reden. Ertönt die Glocke der Präsidentin/des Präsidenten, muss der Redner oder die Rednerin seine/ihre Ausführungen unterbrechen.
Für die Landtagsdebatten im Plenum gelten festgelegte Redezeiten. Diese werden vorab von den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der Fraktionen gemeinsam vereinbart. Die Regierung ist an die Redezeiten nicht gebunden. Da die Tagesordnung einer Plenarsitzung sehr umfangreich ist, wird die Redezeit der Abgeordneten pro Tagesordnungspunkt und Fraktion vorher von den Fraktionsgeschäftsführern/-führerinnen genau festgelegt. Für die Besprechung eines Antrags zum Beispiel reichen in der Regel 5 Minuten pro Fraktion. Bei besonders wichtigen Punkten wie Gesetzeslesungen bekommen die Rednerinnen und Redner meistens 10 Minuten Zeit, um ihre Position zu verdeutlichen. Darüber hinaus kann jede Fraktion einen Punkt, den sie für besonders wichtig hält, auswählen, der dann ausgiebig in 15 Minuten dargestellt werden kann. Einzig die Landesregierung ist nicht an die festgelegten Redezeiten gebunden. Sie kann beliebig lange Stellung nehmen. Allerdings haben die Landtagsfraktionen bei Überschreitung der für die sie geltenden Zeiten das Recht, die von der Regierung beanspruchte Zeit auch auszuschöpfen, indem ihnen nachträglich die zusätzliche Redezeit gewährt wird.
Die hessische Landesregierung setzt sich aus dem Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin und seinen/ihren Ministerinnen und Ministern zusammen. Zur Bildung einer Regierung wählen die Abgeordneten des Landtages den Hessischen Ministerpräsidenten/die Hessische Ministerpräsidentin. Diese/r ernennt die Mitglieder seines/ihres Regierungskabinetts, die Ministerinnen und Minister, die für die Ausführung der Gesetze und die Durchführung politischer Maßnahmen zuständig sein sollen. Spricht der Landtag der Regierung das Vertrauen aus, kann sie ihre Geschäfte aufnehmen.
Absichtserklärung einer neu gebildeten Regierung, mit welcher diese die politisch-programmatischen Leitlinien seiner Amtsperiode umreißt und sich und sein Kabinett der parlamentarischen Kritik stellt. Die Regierungserklärung als Absichtserklärung einer (neu gebildeten) Regierung hat eine lange Tradition, die bis in die Zeiten des liberalen Konstitutionalismus des vergangenen Jahrhunderts zurückreicht. Versteht man sie noch allgemeiner als programmatische Eröffnung aus Anlass des Eintritts in ein öffentliches Amt oder eine bedeutende politische Funktion oder gar als richtungsweisende Rede anlässlich eines einschneidenden Ereignisses, so mag es Herkunftslinien geben, die weit über den Parlamentarismus hinaus bis in die Frühzeiten des Politischen verweisen.
Dem Landtag stehen verschiedene Mittel zur Kontrolle der Regierung zu, unter anderem die Festlegung des Haushalts, Befragungen, Beschlüsse, Ausschüsse oder das Misstrauensvotum. Der Landtag kontrolliert das Handeln der Regierung in zweierlei Form, „vorhergehend“ und „nachgehend“. Durch den Haushaltsbeschluss wird im Vorhinein der Handlungsspielraum der Regierung festgelegt. Durch Anträge, Anfragen, Aktuelle Stunden und andere parlamentarische Initiativen haben die Abgeordneten die Möglichkeit, Aktivitäten der Regierungsmitglieder zu besprechen und zu überprüfen. Weitere wichtige Instrumente der Kontrolle sind Untersuchungsausschüsse und Enquetekommissionen. Als äußerstes Mittel kann das Parlament das Misstrauensvotum einsetzen, das unter Umständen zur Abwahl der Regierung oder sogar zu neuen Landtagswahlen führen kann.
Der deutsche Physiker Hans Schepers schlug 1980 eine Modifikation des Sitzzuteilungsverfahrens nach d’Hondt vor, um die Benachteiligung kleinerer Parteien bei diesem Verfahren zu vermeiden. Das von Schepers vorgeschlagene Verfahren kommt mit einer anderen Berechnungsmethode zu identischen Ergebnissen wie das 1912 von dem französischen Mathematiker André Sainte-Laguë entwickelte Verfahren.
Bei diesem Verfahren werden die jeweiligen Anzahlen der Zweitstimmen für die einzelnen Parteien durch einen gemeinsamen Divisor geteilt. Die sich ergebenden Quotienten werden standardmäßig zu Sitzzahlen gerundet, d. h. bei einem Bruchteilsrest von mehr oder weniger als 0,5 wird auf- oder abgerundet, bei einem Rest von genau gleich 0,5 entscheidet das Los. Der Divisor wird dabei so bestimmt, dass die Sitzzahlen in der Summe mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate übereinstimmen.
Zur Berechnung gibt es drei verschiedene Methoden, die im Ergebnis rechnerisch gleich und damit rechtlich gleichwertig sind:
Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des Verfahrens nach Sainte-Laguë/Schepers für die Sitzverteilung bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag das iterative Verfahren gewählt. Zuvor wurde das Verfahren bereits seit 1980 für die Sitzverteilung in den Ausschüssen und Gremien angewendet.
Seit Beginn der 20. Wahlperiode ist dieses Verfahren für die Sitzverteilung in den Ausschüssen und Gremien des Hessischen Landtages maßgebend.
Der Landtag hat laut Artikel 80 des Hessischen Verfassung das Recht, sich selbst aufzulösen. Diesem Beschluss müssen mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder zustimmen. Neuwahlen müssen innerhalb von 60 Tagen stattfinden.
Da die Tagesordnung einer Plenarsitzung immer sehr umfangreich ist, wird im Vorfeld die Redezeit für jeden Tagesordnungspunkt durch den Ältestenrat festgelegt. Für die Besprechung eines Antrages zum Beispiel sieht die Geschäftsordnung 5 Minuten pro Fraktion vor. Bei Gesetzen dagegen sind in der Ersten Lesung 7,5 Minuten vorgesehen. Zusätzlich dazu hat jede Fraktion die Möglichkeit, ein Thema auszuwählen, das für sie besonders wichtig ist. Für diesen sogenannten Setzpunkt erhalten die Rednerinnen und Redner nach der Geschäftsordnung 10 Minuten Redezeit.
Die Mitglieder des Hessischen Landtages haben eine feste Sitzordnung im Plenarsaal. Jedem/Jeder Abgeordneten ist ein fester Sitzplatz zugewiesen, der mit einem fest angebrachten Namensschild kenntlich gemacht wird. Die Abgeordneten sitzen fraktionsweise der sitzungsleitenden Präsidentin oder dem sitzungsleitenden Präsidenten und den Schriftführerinnen und Schriftführern sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Landesregierung gegenüber. Dort befindet sich auch, zentral aufgestellt, das Rednerpult, von dem aus die Rednerinnen und Redner mit Blick auf die Versammlung der Abgeordneten sprechen.
Die 110 Sitze des Hessischen Landtages werden je zur Hälfte von gewählten Wahlkreisbewerbern/-bewerberinnen und von den Kandidatinnen und Kandidaten der Landeslisten der gewählten Parteien besetzt. Die bei der Wahl zum Hessischen Landtag abgegebenen gültigen Wählerstimmen entscheiden darüber, welche Bewerberinnen und Bewerber einen Abgeordnetensitz im Landesparlament erhalten. In der Regel werden die 110 zur Verfügung stehenden Mandate je zur Hälfte an Bewerber/innen aus den Wahlkreisen und Bewerber/innen aus den intern von den Parteien beschlossenen, so genannten Landeslisten vergeben. In Hessen entscheidet grundsätzlich der für eine Partei abgegebene Anteil an Landesstimmen (Zweitstimmen) über die Anzahl ihrer Sitze im Parlament. Es müssen mindestens 5 Prozent der Wählerstimmen für eine Partei, die für eine Landesliste zugelassen ist, abgegeben sein, damit sie in die Verteilung miteinbezogen werden kann (Fünf-Prozent-Klausel). Die direkt durch einfache Mehrheit gewählten Bewerber/innen aus den 55 hessischen Wahlkreisen erhalten immer einen Sitz im Landtag. Die verbleibenden 55 Sitze werden so verteilt, dass das Landesstimmenverhältnis auf das gesamte Parlament gesehen, erhalten bleibt. Hat eine Partei mehr Wahlkreise gewonnen, als ihr aus dem Zweistimmenanteil zusteht, erhält sie diese Überhangmandate trotzdem. In diesem Falle werden dann den anderen Parteien ebenfalls Mandate zugesprochen, bis das aus den Landesstimmen errechnete Verhältnis der Parteien untereinander wieder erreicht ist.
Während der Schulferien im Sommer tagen Plenum und Ausschüsse in der Regel nicht. Diese sitzungsfreie Zeit nennt man Sommerpause. Wenn in Hessen die Schulen zu den Sommerferien die Pforten schließen, macht auch der Landtag eine Pause. Es werden keine Plenarsitzungen abgehalten und die Ausschüsse treten nur bei besonderen Anlässen zusammen. In den Fraktionen und der Landtagsverwaltung können in dieser Zeit die Dinge aufgearbeitet werden, die während der Sitzungswochen zurückgestellt werden mussten. Deshalb kann von einer Pause eigentlich nicht die Rede sein, sondern eher von einer „sitzungsfreien Zeit“.
Der Staatsgerichtshof ist ein Hauptorgan des Landes; es ist seine Aufgabe, darauf zu achten, dass die Souveränität des hessischen Volkes gewahrt bleibt. Der Staatsgerichtshof entscheidet über Grundrechtsklagen, über Verfassungsstreitigkeiten, über die Vereinbarkeit von hessischen Gesetzen und Rechtsverordnungen mit der Verfassung des Landes, in Verfahren bei Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksentscheid, über Anklagen gegen ein Mitglied der Landesregierung und in weiteren, durch Gesetz ihm zugewiesenen Fällen.
Über jede Plenarsitzung des Landtages wird ein Stenografischer Bericht angefertigt, der den Sitzungsablauf möglichst wortgetreu wiedergibt. Darin aufgezeichnet sind auch die gefassten Beschlüsse sowie die Namen der Sitzungsleitenden, der anwesenden Vertreter/innen der Landesregierung sowie der abwesenden Abgeordneten. Mitgliedern des Landtages ist es möglich, ihre Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt in das Protokoll aufnehmen zu lassen, auch wenn sie nicht dazu geredet haben. Die Stenografischen Berichte werden gedruckt an alle Abgeordneten und Mitglieder der Landesregierung verteilt. Beanstandungen können bis zu zwei Wochen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zur Kenntnis gebracht werden, die/der dann entscheidet, ob der Bericht geändert wird.
Das Prinzip fordert, dass staatliche Eingriffe (z. B. der Europäischen Union oder des Bundes) und öffentliche Leistungen grundsätzlich nur unterstützend wirken sollen. Deshalb sollen sie nur dann erfolgen, wenn die darunter gelagerte Ebene (Länder, Kommunen, Familien) nicht in der Lage ist, die Leistung selbst zu erbringen. Vor allem im Integrationsprozess Europas und in der Bildungs- und Sozialpolitik spielt das Subsidiaritätsprinzip eine wichtige Rolle.
Die Tagesordnung zeigt die in einer Sitzung von den Abgeordneten zu behandelnden Beratungsgegenstände auf. Die Präsidentin/Der Präsident des Landtages stellt auf der Grundlage der Beratung im Ältestenrat die Tagesordnung für die Plenarsitzungen auf. Diese muss zu Beginn der Plenarsitzung von den Abgeordneten genehmigt werden. Trotz erfolgter Genehmigung kann der Landtag aber beschließen, einzelne Gegenstände von der Tagesordnung abzusetzen oder die Reihenfolge der Behandlung der Tagesordnungspunkte zu ändern.
Erhält eine Partei bei Wahlen zum Hessischen Landtag mehr Direktmandate, als der Zweitstimmenanteil ihr Sitze im Parlament zuteilt, spricht man von Überhangmandaten. Beispiel: Die Partei X erhält 10% der Zweitstimmen und darf, da 110 Sitze zu verteilen sind, dementsprechend 11 Abgeordnete in den Landtag entsenden. Hat die Partei X aber mittels der Erststimme 13 Wahlkreise direkt gewonnen, erhalten auch die entsprechend direkt gewählten 13 Abgeordneten der Partei ein Landtagsmandat. Die Partei X ist dann mit zwei Überhangmandaten im Landtag vertreten. Um das durch die Anzahl der Zweitstimmen errechnete Verhältnis der Sitze im Landtag zu erhalten, werden den anderen Parteien entsprechende Ausgleichsmandate zugesprochen.
Ist ein Gesetz im Landtag beschlossen worden, wird der Wortlaut von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages beurkundet. Offenbare Unstimmigkeiten, die Nummernfolge oder Teile von einzelnen Bestimmungen des Gesetzes können bei Bedarf von der Landtagspräsidentin/vom Landtagspräsidenten berichtigt werden. Anschließend wird das Gesetz an den Ministerpräsidenten/die Ministerpräsidentin übermittelt, der/die für die Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt Sorge trägt. Erst nach der Veröffentlichung kann das Gesetz in Kraft treten.
In der Verfassung des Landes Hessen wird dem Parlament durch Artikel 92 die Möglichkeit gegeben, einen Untersuchungsausschuss zur Aufklärung relevanter Vorgänge einzusetzen. Durch Artikel 92 der Hessischen Verfassung wird dem Parlament in die Möglichkeit gegeben, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, wenn ein Fünftel der Abgeordneten des Landtags dies wollen. Meistens ist es der Zweck eines Untersuchungsausschusses, mutmaßliche Versäumnisse oder Fehlverhalten innerhalb de Landesverwaltung aufklären. Mitglieder sind die dafür ausgewählte Abgeordnete, die proportional der Größe ihrer Fraktion in den Untersuchungsausschuss entsandt werden. Der Ausschuss kann während seiner Ermittlungen Auskünfte von Gerichten und Akteneinsicht bei Behörden erhalten, um Beweise für den untersuchten Sachverhalt zu ermitteln. Untersuchungsausschüsse tagen in der Regel öffentlich, es sei denn, zwei Drittel der Ausschussmitglieder fordern, die Öffentlichkeit auszuschließen.
In der Verfassung des Landes Hessen sind die Grundrechte und die demokratische Staatsform unseres Bundeslandes verankert. Die Verfassung wurde am 29. Oktober 1946 von der Verfassungsberatenden Landesversammlung in Wiesbaden beschlossen und durch Volksentscheid am 1. Dezember 1946 von den Bürgerinnen und Bürgern des Landes angenommen. In zwei Hauptteilen mit insgesamt 161 Artikeln werden die Grundrechte des Menschen und der Aufbau des Landes grundsätzlich geregelt. Die Verfassung ist der rechtliche Rahmen für alle Menschen und Organisationen in Hessen. Die in ihr festgelegten Rechte und Pflichten gelten für jedes Mitglied der Gesellschaft gleichermaßen. Alle Handlungen im öffentlichen oder privaten Bereich müssen den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen oder sie sind juristisch angreifbar. Seit über siebzig Jahren bürgt die Hessische Verfassung, die schon vor dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bestand, dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger des Landes in Freiheit und gleichberechtigt über ihre Bürgerrechte verfügen können. Änderungen wurden bisher nur vereinzelt vorgenommen. Durch Gesetz wurden 1950 Art. 75 und 137, 1970 Art. 73 und 75, 1991 Art. 138 geändert sowie die Art. 26 a und 161 eingefügt und durch Gesetze von 2002 Art. 62 a eingefügt, Art 79 Satz 1 geändert und Art. 137 Abs. 6 sowie Art. 161 Abs. 2 angefügt. Diese Änderungen wurden durch Volksentscheid gebilligt, denn ohne diesen ist ein Verfassungsänderung in Hessen nicht möglich.
Im Jahre 2003 hat sich im Hessischen Landtag eine Enquetekommission zur Reform der Verfassung gebildet, die den Auftrag hatte, weiteren Veränderungs- und Ergänzungsbedarf zu prüfen und Vorschläge auszuarbeiten. Im April 2005 hat die Kommission ihre Beratungen nach 12 Sitzungen abgeschlossen. Der Verlauf und die Ergebnisse ihrer Arbeit sind im Bericht dokumentiert, der am 26.04.2005 im Plenum erörtert wurde. Darauf aufbauend, wurde im November 2015 neuerlich eine Enquetekommission beschlossen die die Verfassung reformieren soll, z.B. sollen veraltete Vorschriften wie ein Artikel über die Todesstrafe entfernt werden.
Zusammen mit der Landtagswahl am 28. Oktober 2018 konnten alle Stimmberechtigten des Landes Hessen über 15 Änderungen ihrer Landesverfassung entscheiden.
Von insgesamt 4.373.536 Stimmberechtigten in Hessen nahmen 2.936.693 Bürgerinnen und Bürger an der Volksabstimmung teil, was einer Wahlbeteiligung von 67,1 % entspricht.
Durch die Annahme der 15 Änderungsvorschläge wurde die Hessische Landesverfassung an die gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte angepasst und modernisiert.
Verfassung des Landes Hessen (im Hessenrecht - Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf http://www.rv.hessenrecht.hessen.de)
Die Besetzung der Wahlämter erfolgt genau im Verhältnis der abgegebenen Stimmen. Bei einer reinen Verhältniswahl erhält also eine Partei, die bei Parlamentswahlen 30 % der Stimmen erhält, auch 30% der Parlamentssitze. Die Wahl zum Hessischen Landtag ist grundsätzlich eine Verhältniswahl, die allerdings mit Elementen der Mehrheitswahl (Erststimme) kombiniert wurde und als weitere Modifikation eine 5%-Hürde enthält.
Als Verschlusssache bezeichnet man im Landtag eine interne Angelegenheit, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden darf und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen deren Kenntnis geschützt werden muss. Dazu gibt es verschiedene Geheimhaltungsgrade, von denen nur Gebrauch zu machen ist, wenn es unbedingt notwendig ist. Bestimmt wird der Grad durch die herausgebende Stelle. Mitglieder des Landtages können von Verschlusssachen Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist.
Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten vertreten und unterstützen die Landtagspräsidentin/den Landtagspräsidenten bei der Wahrnehmung der parlamentarischen Geschäfte. Da die Plenarsitzungen immer von der Präsidentin/vom Präsidenten oder Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten geleitet werden, hat sich ein Vertreter/in als zu knapp erwiesen, vor allem wenn man berücksichtigt, dass auch während der Sitzungszeiten oft verschiedene Anlässe von der Präsidentin/vom Präsidenten begleitet werden. Darum hat man sich für mehrere Vertreter/innen entschieden; damit eine Ausgewogenheit erreicht wird, stellen alle im Parlament vertretenen Fraktionen je eine Vizepräsidentin/einen Vizepräsidenten. Zusammen mit vier weiteren Mitgliedern bilden die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten das Präsidium.
Ein Volksbegehren nach Artikel 124 der Hessischen Verfassung unterliegt dem im Gesetz geregelten Zulassungs- und Eintragungsverfahren. Es kann auf Erlaß, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes gerichtet sein. Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich beim Landeswahlleiter einzureichen. Der Antrag muss einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf enthalten und die Unterschriften von mindestens drei Prozent der bei der letzten Landtagswahl Stimmberechtigten tragen. Das Stimmrecht der Unterzeichner ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von der Gemeindebehörde des Wohnortes unentgeltlich erteilt wird.
https://wahlen.hessen.de/land-hessen/volksbegehren-und-volksentscheid
Bei einem Volksentscheid wird in einer direkten Volksbefragung durch Stimmabgabe der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern über Zustimmung oder Ablehnung eines Gesetzes entschieden. Wie in der Hessischen Verfassung in Artikel 116 festgelegt, wird die Gesetzgebung durch einen Volksentscheid oder durch den Landtag ausgeübt. Beim Volksentscheid entscheiden die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger in einer direkten Abstimmung über eine Verfassungs- oder Gesetzesänderung (lateinisch Referendum - Abstimmung durch eine Volksbefragung). Dabei ist kein bestimmter Mindestprozentsatz für die Zustimmung notwendig. Die Mehrheit entscheidet über Zustimmung oder Ablehnung. Die Hessische Verfassung kann nur mittels Volksentscheid geändert werden. In der Bundesgesetzgebung ist der Volksentscheid außer bei einer Neugliederung des Bundesgebietes, zur Zeit nicht vorgesehen, obwohl es vielerlei Bestrebungen zu mehr direkter Demokratie auch auf Bundesebene gibt. Am weitesten entwickelt ist das Verfahren der Volksabstimmung in Deutschland auf kommunaler Ebene.
Durch eine Volksklage kann die Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit beantragt werden. Die Möglichkeit der Volksklage ist ein Instrument der direkten Demokratie. Die Bürgerinnen und Bürger können die gerichtliche Prüfung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung auf die vorgeschriebene Verfassungsmäßigkeit verlangen. Dafür muss ein Prozent der Stimmberechtigten den Antrag unterstützen. In Hessen wurde im Juni 2007 die Überprüfung des Gesetzes zur Einführung von Studiengebühren durch eine Volksklage verlangt.
Schon bevor das Ergebnis der ausgezählten Wahlstimmen amtlich bestätigt werden kann, wird ein vorläufiges Ergebnis elektronisch über das Internet von den Gemeinden zu den Kreiswahlleitern und in den Hessischen Landtag gesendet. Diese Daten werden vom Hessischen Statistischen Landesamt aufbereitet und vorab zur Verfügung gestellt. Die ersten Kreisergebnisse sind in der Regel am Wahlabend gegen 21.00 Uhr zu erwarten. Das Landesergebnis kann meist gegen 23.00 Uhr vom Landeswahlleiter verkündet werden. Wenn alle rechtlichen und formalen Bedingungen einer ordnungsgemäß durchgeführten Wahl geprüft und bestätigt sind, werden die Gültigkeit der Wahl und das endgültige amtliche Endergebnis verkündet.
Die Präsidentin/der Präsident wird geheim oder durch Handzeichen von den Parlamentarierinnen und Parlamentariern gewählt.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen haben.
Wählbar ist jede Person, die am Wahltag wahlberechtigt ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.
Um das Wählen einfacher zu gestalten, wird jeder Wahlkreis in Wahlbezirke, auch Stimmbezirke genannt, unterteilt. Dabei sollen grundsätzlich nicht mehr als 2500 Wahlberechtigte in einem Wahlbezirk sein. Kleinere Gemeinden bilden meistens einen Wahlbezirk, größere Gemeinden oder Städte werden entsprechend aufgeteilt. Ein Wahlbezirk muss mindestens so groß sein, dass nicht erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
Abstimmung über zu treffende Entscheidungen, beispielsweise bei der Besetzung von bestimmten Ämtern und Positionen. Der Landtag nimmt zahlreiche Wahlen vor. Zum Beispiel wählt er die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten, die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, den Ministerpräsidenten/Ministerpräsidentin, die Mitglieder des Hauptausschusses, und den Präsidenten/die Präsidentin des Staatsgerichtshofs. Die Wahl wird geheim - mit Stimmzetteln - durchgeführt. Im Einzelfall, zum Beispiel bei der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, kann die Wahl - wenn niemand widerspricht - auch durch Handzeichen erfolgen.
Die Abgeordneten des Landtages werden nicht nur selbst gewählt, sondern üben selbst aktiv das Wahlrecht zur Besetzung bestimmter Positionen aus.
Zu Beginn der Legislaturperiode wird die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident gewählt. Die Wahl des Ministerpräsidenten/der Ministerpräsidentin erfolgt durch den Hessischen Landtag ebenso wie die Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Staatsgerichtshofes, des Präsidenten des Landesrechnungshofes, des Datenschutzbeauftragten, der Mitglieder des Richterwahlausschusses, des Rundfunkrates und andere mehr. Auch die hessischen Mitglieder der Bundesversammlung werden vom Hessischen Landtag gewählt.
Wählergruppen und Parteien erhalten vom Staat finanzielle Unterstützung für ihre Tätigkeit im Rahmen des demokratischen Staatsaufbaus. Seit 1994 erhalten die Parteien keine Wahlkampfkostenerstattung mehr. Da das Bundesverfassungsgericht 1992 entschieden hat, dass eine staatliche Teilfinanzierung rechtens sei, erhalten die Parteien staatliche Zuschüsse. Diese beziehen sich nicht auf einzelne Wahlkämpfe, sondern sollen den Parteien die Erfüllung ihrer Aufgaben im Ganzen ermöglichen, unabhängig von der Ebene des Staatsaufbaus. Wählergruppen, die an der Landtagswahl teilnehmen, erhalten einmalig für diese Wahl einen pauschalisierten Kostenersatz nach dem Landtagswahlgesetz: Können sie mindestens 1 % der gültigen Landesstimmen erringen, bekommen sie für jede auf ihre Liste entfallende gültige Landesstimme 2 Euro. Wählergruppen, für die keine Landesliste zugelassen war und die mindestens 10 % der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme ebenfalls 2 Euro.
Laut Landtagswahlgesetz ist Hessen für die Landtagswahl in fünfundfünfzig Teilstücke, die sogenannten Wahlkreise eingeteilt, aus denen je ein Bewerber/eine Bewerberin durch direkte Wahl als Abgeordnete/r bestimmt wird. Die Bewerberin/Der Bewerber mit den meisten Wahlkreisstimmen (Erststimmen) wird als dessen direkt gewählte/r Vertreter/in in das Landesparlament entsandt. Er/Sie erhält ein Direktmandat. Die Wahlkreiseinteilung richtet sich nach verschiedenen Gesichtspunkten. Ein wichtiges Kriterium ist die Zahl der Wahlberechtigten. Sie sollte möglichst gleich hoch sein, damit alle gleich stark vertreten sind. Die Zuschnitte der Wahlkreise sind beim Landeswahlleiter zu finden.
Mit der Erst- oder Wahlkreisstimme unterstützt der wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger einen Kandidaten oder eine Kandidatin aus seinem Wahlkreis für einen Sitz im Hessischen Landtag. Im Zweistimmen-Wahlsystem, das auch bei der Wahl zum Hessischen Landtag eingesetzt wird, hat der Wähler/die Wählerin eine Erststimme, mit der er/sie einen Kandidaten/eine Kandidatin aus seinem/ihrem Wahlkreis direkt für das Landesparlament wählen kann. Diese Stimme heißt deshalb auch Wahlkreisstimme. Im Gegensatz dazu wählt er/sie mit seiner/ihrer zweiten Stimmmöglichkeit eine/n Bewerber/in von den Landeslisten der Parteien. Aus jedem Wahlkreis zieht ein/e direkt gewählte/r Bewerber/in als Abgeordnete/r in den Landtag ein. Da es in Hessen 55 Wahlkreise gibt, wird auch die Hälfte der 110 Abgeordnete über die Wahlkreisstimme gewählt.
Als Wahlorgane bezeichnet man Personen oder Personengruppen, die die eine Wahl nach den gültigen Bestimmungen vorbereiten, durchführen und die Ergebnisse erfassen. Die Mitwirkung in einem Wahlvorstand oder Wahlausschuss ist ein Ehrenamt, das nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden darf. Die Landtagswahl wird über die drei Ebenen Kommunen, Kreis und Land durchgeführt: In den einzelnen Wahlbezirken (auch Stimmbezirke genannt) werden die Stimmen abgegeben, ausgezählt und vom Wahlvorstand an den Kreiswahlleiter weitergegeben. Dieser ist mit dem Kreiswahlausschuss verantwortlich für Fragen innerhalb des Wahlkreises. Der Kreiswahlleiter stellt fest, wer das Direktmandat erhält und Wahlkreisabgeordnete/r wird, bei Stimmengleichheit zieht er ein Los. Die Ergebnisse werden an den Landeswahlleiter weitergegeben. Er stellt fest, wie viele Sitze auf die Landeslisten der Parteien entfallen und welche Kandidatinnen und Kandidaten dadurch in den Landtag gewählt sind. Vor der Wahl ist der Landeswahlleiter zusammen mit dem Landeswahlausschuss die entscheidende Instanz für die Zulassung der Bewerber/innen und Parteien zur Wahl.
Die zwischen den Wahlen liegende Zeit, die den Abgeordneten zur Umsetzung der Wahlziele zur Verfügung steht. Seit 2003 erstreckt sich eine Wahlperiode des Hessischen Landtages über fünf Jahre. Davor (von 1946 bis 2003) dauerte die Wahlperiode in Hessen regulär vier Jahre. Die in der Hessischen Verfassung vorgeschriebenen Neuwahlen müssen rechtzeitig vor Ablauf der alten Wahlperiode durchgeführt werden, damit nach Feststehen des endgültigen Wahlergebnisses genug Zeit bleibt, die Organisation des neu gewählten Parlamentes an die veränderte Situation anzupassen. Zu Beginn der Wahlperiode treffen sich die neu gewählten Abgeordneten im Plenum, um alle erforderlichen Schritte im Parlament durchzuführen, damit der neue Landtag seine reguläre Arbeit aufnehmen kann. Diese erste gemeinsame Sitzung wird deshalb auch Konstituierende Sitzung genannt, weil sie die grundsätzlichen Festlegungen für die kommende Zeit vornimmt. Unter anderem gibt sich der Landtag eine Geschäftsordnung wählt die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten und die Landtagsvizepräsidenten und -vizepräsidentinnen. Damit die Arbeit im Land zügig weitergehen kann, wird auch der neue Ministerpräsident oder die neue Ministerpräsidentin und sein/ihr Kabinett bestimmt.
Im Unterschied zum Parteiprogramm sind im Wahlprogramm die kurz- und mittelfristigen Ziele und Forderungen einer Partei niedergeschrieben. Meistens gelten sie für die Dauer einer Wahlperiode und werden im Vorfeld einer Wahl als Leitlinie öffentlich bekannt gemacht. Die Erarbeitung des Wahlprogrammes geschieht in unterschiedlichen Arbeitsgruppen der Partei. Die Zustimmung der Parteimitglieder wird über die Mehrheit der Delegierten auf einem Parteitag eingeholt.
Beim Wahlprüfungsgericht handelt sich um ein parlamentarisches Wahlprüfungsorgan. Das Gremium prüft, ob es bei der Landtagswahl zu Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren oder zu strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen gekommen ist, die Auswirkungen auf die Sitzverteilung im Landtag gehabt haben.
Die Wählerinnen und Wähler, deren Einspruch abgelehnt worden ist, sowie die Fraktionen können gegen den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts innerhalb eines Monats Wahlprüfungsbeschwerde beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen erheben.
Das Wahlprüfungsgericht setzt sich zusammen aus den beiden höchsten Richtern des Landes, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, sowie Abgeordneten. Die Mitglieder werden nach Art. 78 Hessische Verfassung, und § 2 des Wahlprüfungsgesetzes am Tag der Konstituierenden Sitzung gewählt.
Die Neuwahl des Landtages muss vor Ablauf der Wahlperiode an einem Sonntag oder einem gesetzlicher Feiertag stattfinden. Der Termin wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt.
Über jede wichtige Sitzung des Landtages wird ein stenografischer Bericht angefertigt, der den Sitzungsablauf möglichst wortgetreu wiedergibt. Im stenografischen Bericht sind die Beschlüsse, die Namen der Sitzungsleiter/-leiterinnen, der Anwesenden festgehalten. Diese Wortprotokolle werden von den hierfür eigens ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landtages, den Parlamentsstenografinnen und -stenografen erstellt. Die Protokolle öffentlicher Sitzungen sind auch öffentlich zugänglich.
In jedem der 55 hessischen Wahlkreise wird ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete direkt gewählt. Das geschieht durch Auszählen der Erststimmen. Der Bewerber/Die Bewerberin, der/die hier die Mehrheit hat, bekommt einen Sitz im Parlament. Genauso viele Sitze werden über die Zweitstimme an die Bewerber/innen auf den Landeslisten der Parteien vergeben. So kommt es insgesamt zu 110 Sitzen, die im Hessischen Landtag regulär vorgesehen sind. Es kann aber auch zu einem Wahlergebnis kommen, das die Zahl der Sitze erhöht. Wenn eine Partei durch die Anzahl der erworbenen Zweitstimmen mehr als 55 Sitze für sich gewinnt, dann werden ihr diese so genannten Überhangmandate auch zugesprochen. Damit das Verhältnis der abgegebenen Stimmen für alle Parteien, die in den Landtag einziehen dürfen (Fünf-Prozent-Klausel) gleich bleibt, werden den anderen Parteien diesem Verhältnis entsprechend, weitere Sitze zugesprochen. Die genaue Berechnung der Anzahl der Sitze, die insgesamt auf eine Partei oder Wählergruppe fallen, wird mittels des Hare-Niemeyer-Verfahrens bestimmt. Diese Sitze werden zuerst auf die Gewinner der Wahlkreise und die restlichen nach der Reihenfolge auf die Bewerberinnen und Bewerber der Landeslisten verteilt, bis die Gesamtzahl der erworbenen Sitze erfüllt ist.