Einwilligung in die Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen
Für die Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen von Personen bedarf es einer Erlaubnis.
Besucherinnen und Besucher werden gebeten, mit einem Einwilligungsformular der Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen im Hessischen Landtag zuzustimmen.
Der Besuch erfolgt, um z. B. an einer Plenarsitzung teilzunehmen, mit Abgeordneten zu sprechen, an einer Führung durch die Gebäude des Landtages oder an einer öffentlichen Veranstaltung im Hessischen Landtag bzw. im Rahmen des pädagogischen Angebotes an einem Seminar oder Planspiel teilzunehmen.
Der Hessische Landtag beabsichtigt, im Rahmen dieser Veranstaltung selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte, Foto- und/oder Videoaufnahmen zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit anzufertigen. Die Öffentlichkeitsarbeit umfasst den Internetauftritt des Hessischen Landtages (Homepage und soziale Medien) sowie die Weitergabe an Printmedien.
Hierzu möchte der Hessische Landtag Ihre Einwilligung einholen und weist ausdrücklich darauf hin, dass die Veröffentlichung und die Einwilligung hierzu absolut freiwillig sind und dass personenbezogene Daten nicht ohne Ihre Einwilligung eingestellt werden.
Der Hessische Landtag weist darauf hin, dass bei einer Veröffentlichung im Internet die personenbezogenen Daten – hierunter fallen auch digitale Fotos – jederzeit und zeitlich unbegrenzt weltweit abgerufen und gespeichert werden können. Die Daten können damit etwa auch über so genannte „Suchmaschinen" aufgefunden werden. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere Personen oder Unternehmen die Daten mit weiteren im Internet verfügbaren personenbezogenen Daten verknüpfen und damit ein Persönlichkeitsprofil erstellen, die Daten verändern oder zu anderen Zwecken verwenden.
Alle Einwilligungen sind freiwillig. Aus der Nichterteilung oder dem eventuellen späteren Widerruf der Einwilligung entstehen Ihnen keine Nachteile.
Die Einwilligungen können für die Zukunft jederzeit widerrufen werden. Dabei kann der Widerruf auch nur auf einen Teil der Medien oder der Daten(-arten), Fotos oder Videos bezogen sein. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.
Ausnahme: Bei Druckwerken ist die Einwilligung nicht mehr widerruflich, sobald der Druckauftrag erteilt ist.
Im Falle des Widerrufs werden entsprechende Daten zukünftig nicht mehr für die oben genannten Zwecke verwendet und unverzüglich aus den entsprechenden Internet-Angeboten gelöscht.
Gegenüber dem Hessischen Landtag besteht gemäß Art. 15 ff. DS-GVO das Recht auf Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten, ein Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) sowie ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO). Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde, dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, zu.