FAQ zum Petitionsverfahren
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Petitionsrecht.
Jein, eine elektronisch übermittelte Eingabe ist möglich, wenn dafür das auf der Internetseite des Landtages zur Verfügung gestellte Formular verwendet wird. Eine Eingabe per Email ist auch dann möglich, wenn in der Anlage ein Dokument mit Unterschrift versehen, beigefügt ist. Eine normale Email erfüllt nicht das Erfordernis der Schriftlichkeit.
Nein, durch die Geschäftsordnung des Hessischen Landtages ist eine schriftliche Einreichung vorgeschrieben. Sie können jedoch Ihr Anliegen zuvor in einer Bürgersprechstunde mit einem Mitglied des Petitionsausschusses besprechen.
Nein, das Petitionsrecht ist durch Art. 16 der Verfassung des Landes Hessen als universelles Recht beschrieben. Das bedeutet jeder darf unabhängig von seinem Wohnsitz, Alter oder seiner Nationalität dieses Recht wahrnehmen. Wichtig ist, dass es sich um ein „hessisches“ Anliegen handelt.
Die Dauer des Petitionsverfahrens hängt maßgeblich vom Umfang des aufzuklärenden Sachverhalts ab. Der Hessische Landtag fordert zu jeder Petition eine Stellungnahme der Landesregierung an. In vielen Angelegenheiten muss diese wiederum die beteiligten Stellen einbinden, in manchen Fällen werden auch noch weitere Gespräche und Ortstermine geführt. Erst wenn der komplette Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist, ist die Petition entscheidungsreif.
Grundsätzlich können Sie sich mit jedem Anliegen an den Petitionsausschuss wenden, das eine hessische Angelegenheit betrifft. Allerdings leitet der Petitionsausschuss Eingaben auch weiter, falls die Prüfung ergibt, dass beispielsweise der Bund oder ein anderes Land zuständig sein sollte. Hierbei ist es egal, ob die Petition ein persönliches Begehren oder Anregungen und Ideen im Allgemeininteresse anstrebt. Aufgrund der Gewaltenteilung, muss der Petitionsausschuss von einer sachlichen Bearbeitung absehen, wenn die Petition in ein laufendes oder abgeschlossenes gerichtliches Verfahren eingreift.
Der Unterschied liegt darin, dass Anliegen, welche auf privatrechtlich organisierten Petitionsplattformen geteilt werden, rechtlich nicht bearbeitet werden müssen. Es handelt sich hierbei um reine Unterschriftensammelstellen. Es gibt keine Zusammenarbeit zwischen diesen privaten Plattformbetreibern und den Parlamenten. Die einzige Instanz, die tatsächlich in der Lage ist, Petitionen zu bearbeiten, sind die Petitionsausschüsse der Landtage und des Bundestages und die Eingabestellen der Kommunen.
Unter petitionsportal.de , einer gemeinsamen Petitionsplattform des Deutschen Bundestages und der Landtage, finden Sie den richtigen Ansprechpartner.
Nein, auch minderjährige Personen dürfen ihr Petitionsrecht ausüben.
Ja, Sie haben jederzeit die Möglichkeit Ihr Petitionsanliegen durch Nachträge per Post, Fax oder auf elektronischem Wege zu ergänzen.
Ja, hierfür wird jedoch eine Vollmacht der vertretenen Person benötigt.
Die Kommunikation während des Petitionsverfahrens erfolgt durch den Landtag per Post. Der postalische Weg dient einer zusätzlichen Identitätsüberprüfung des Petenten oder der Petentin.
Ja, regelmäßig bietet der Hessische Landtag telefonische und digitale Bürgersprechstunden mit den Mitgliedern des Petitionsausschusses an. Dadurch wird der persönliche Austausch zu Ihrem Anliegen möglich.
Nein, jedes Anliegen, unabhängig von der Anzahl an Unterstützerinnen und Unterstützer, durchläuft den identischen Bearbeitungsablauf. Die verschiedenen Formen von Petitionen (Mehrfach,- Massen,- und Sammelpetition) unterscheiden sich nur in der Art und Weise der Kommunikation mit der Initiatorin oder dem Initiator.
Nein, um eine Petition beim Hessischen Landtag einzureichen, ist keine Mindestanzahl an Unterstützerinnen und Unterstützer notwendig. Im Unterschied zu vielen privaten Petitionsplattformen oder öffentlichen Petitionen im Ausschuss des Bundestages, reicht das Begehren einer einzelnen Person, um eine wirksame Bearbeitung zu erreichen.
Nein, die Sitzungen des Petitionsausschusses sind nicht öffentlich.
Nachdem der Hessische Landtag in einer Plenarsitzung die Bearbeitung Ihrer Petition abschließt, werden Sie durch ein Schreiben des Hessischen Landtages über die Entscheidung informiert.