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Im Föderalismus sind die staatlichen Aufgaben zwischen Gesamtstaat und Einzelstaat so aufgeteilt, dass jeder für die Erledigung der ihm verfassungsgemäß zugeteilten Aufgaben zuständig ist. Dadurch soll einerseits eine Verteilung der politischen Macht erreicht werden (sogenannte vertikale Gewaltenteilung) und andererseits eine Möglichkeit für eine Mehrheit in einem Teilstaat gegeben werden, seine Interessen innerhalb des Gesamtgefüges angemessen zu vertreten. Der Föderalismus als staatliches Ordnungsprinzip ist in Art. 20 Abs. 1 GG festgelegt.

Ein Verfassungsgrundsatz ist das Recht der Abgeordneten, Fragen an die Landesregierung stellen zu können. Die unterschiedlichen Frageformen sind in der Geschäftsordnung des Landtages festgelegt: Kleine Anfragen, Große Anfragen, Mündliche Fragen und Auskunftsersuchen. Parlamentarische Fragen stellen ein Kontrollinstrument des Landtags dar, das von großer praktischer Bedeutung ist.

Die Fragestunde des Parlaments findet in der Regel zu Beginn des dreitägigen Plenarturnus' statt.

Die Abgeordneten nehmen hierbei ihr Kontrollrecht gegenüber der Landesregierung wahr und stellen Fragen zu Sachverhalten der Regierungsaktivitäten.

Die mündlich gestellten Fragen werden zuvor schriftlich an die Regierung übermittelt, damit die Fragen in der entsprechenden Fachabteilung bearbeitet werden können. Ein Mitglied des Kabinetts (Minister/Ministerin oder Staatssekretär/Staatssekretärin) teilt dann die Antwort dem Plenum des Landtags mit.

Zusatzfragen können im Parlament spontan gestellt werden.

Eine Fraktion ist der Zusammenschluss eines Teiles der gesamten Abgeordneten, die in der Regel der selben Partei angehören. Im Hessischen Landtag müssen sich mindestens 5 Abgeordnete zusammen finden, um eine Fraktion bilden zu können. Abgeordnete können auch fraktionslos dem Parlament angehören. Es hat aber beträchtliche Vorteile einer Fraktion anzugehören, zum Beispiel, weil die Fraktionsmitglieder besondere Rechte in Anspruch nehmen können.

Das solidarische Vorgehen und einheitliche Abstimmungsverhalten der Abgeordneten einer Fraktion zugunsten einer insgesamt erfolgreichen Fraktionsarbeit. Nach der Verfassung des Landes Hessen und dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sind die gewählten Abgeordneten unabhängige Vertreter des ganzen Volkes. Sie sollen ihre Entscheidungen frei und zum Wohle aller Wähler fällen können und dürfen daher nicht an äußere Zwänge oder Weisungen gebunden sein. Dass die Mitglieder einer Fraktion trotzdem fast immer einheitlich abstimmen, lässt aber auf eine bestimmte Vorgabe schließen. Betrachtet man die Arbeit der Abgeordneten genauer, findet man objektive Gründe für ein solches Vorgehen.

  1. Die Abgeordneten spezialisieren sich in ihrer Arbeit auf bestimmte Politikbereiche. Bei Fachthemen, in denen sie weniger Sachkenntnis haben als ihre Fraktionskollegen, schließen sie sich der Meinung der Experten an.
  2. Um ihre Ziele bestmöglich erreichen zu können, ist es im Interesse der Fraktion und ihrer Mitglieder, Entscheidungen einheitlich zu unterstützen.Die meisten Abgeordneten haben ihr Mandat über eine Partei erhalten und es wird von ihnen erwartet, dass sie deren Programm vertreten.
  3. Die Gesetzgebung würde von Abweichlern häufig blockiert, was zu einer eingeschränkten Funktion des Parlamentes führen könnte.
  4. Es kann eine sinnvolle Entscheidung sein, gegen die eigene Überzeugung zu stimmen, wenn sonst schwerer wiegende Folgen eintreten würden, wie etwa ein Regierungswechsel oder die mangelnde Unterstützung in der eigenen Fraktion

Auch wenn es einen dirketen Fraktionszwang in deutschen Parlamenten nicht mehr gibt, ist eine gewisse Fraktionsdisziplin für ein erfolgreiches Arbeiten der Fraktionen von großem Nutzen und daher Praxis im parlamentarischen Alltag. 

Der Hessische Friedenspreis ist eine jährlich vergebene Auszeichnung für herausragendes Engagement zur Völkerverständigung und für Frieden. Mit dem Hessischen Friedenspreis wird das Engagement für Völkerverständigung und friedvolle Konfliktlösungen ausgezeichnet. Die Jury ist ein Kuratorium, das durch das Leibniz-Institut Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung (PRIF) und die Landtagspräsidentin/den Landtagspräsidenten besetzt wird. Erstmals wurde der Preis im Jahr 1994 verliehen. Er ist mit 25.000 Euro dotiert und wird aus dem Stiftungsvermögen der HFSK, deren Gründer der ehemalige hessische Ministerpräsidenten Albert Osswald ist, vergeben.

Die bisherigen Preisträger sind:

Marianne Heiberg-Holst, Norwegen (1994)

John Hume, Nord-Irland (1995)

Gregorio Rosa Chavez, El Salvador (1996)

Hans Koschnik (1997)

Alexander Lebed, Russland (1998)

George J. Mitchell, USA (1999)

Martti Ahtisaari, Finnland (2000)

Max von der Stoel, Niederlande (2001)

Lakhdar Brahimi, Algerien (2003)

Hans Blix, Schweden (2004)

Seine Heiligkeit der 14. Dalai Lama (2005)

Daniel Barenboim, Israel (2006)

Christian Schwarz-Schilling, Deutschland (2007)

Sam Nunn, USA (2008)

Dekha Ibrahim Abdi, Kenia (2009)

Ismail Khatib, Palästina (2010)

Sadako Ogata, Japan (2011)

Elisabeth Decrey Warner, Schweiz (2012)

Imam Dr. Muhammad Ashafa und Pastor Dr. James Wuye, Nigeria (2013)

Rubem César Fernandes (2014)

Ella Michailowna Poljakowa (2015)

Federica Mogherini, Italien (2016)

Carla del Ponte, Schweiz (2017)

Prof. Dr. Şebnem Korur Fincancı, Türkei (2018)

Abiy Ahmed Ali, Äthiopien (2019)

Zoran Zaev (2020)

Ilwad Elman (2022)

Um im Hessischen Landtag vertreten zu sein, müssen zur Wahl zugelassene Parteien, mindestens 5 Prozent der bei der Landtagswahl abgegebenen gültigen Stimmen von den Wählern bekommen haben, darum spricht man auch von der "5-Prozent-Hürde". Diese Regelung, die auch bei der Wahl zum Deutschen Bundestag angewandt wird, soll verhindern, dass Splittergruppen die parlamentarische Arbeit behindern, wie dies in der Weimarer Republik zu einer Regierungsunfähigkeit geführt hatte. Im Jahr 2000 hat man diese Mindestanforderung für den Einzug in die Hessischen Kommunalparlamente aufgehoben. In den Kommunalvertretungen kann seitdem auch ein einzelner Volksvertreter mitarbeiten, während im Hessischen Landtag mindestens 5 Abgeordnete einer Partei einen Sitz erhalten müssen, um im Parlament vertreten sein zu können.

Der Wählerauftrag oder Sitz des/der Abgeordneten wird auch als Mandat bezeichnet. Dadurch erhält er/sie einen festen Sitz im Parlament. Die Abgeordneten deutscher Parlamente verfügen über ein sogenanntes „freies Mandat“, das heißt, sie sind in dessen Ausübung keiner Weisung unterworfen. Im Gegensatz dazu steht das gebundene oder „imperative“ Mandat, wie es zum Beispiel die Vertreter der Länder im Deutschen Bundesrat ausüben. 

Die bei der Landtagswahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber erhalten ihr Mandat kraft Gesetzes mit dem Beginn der neuen Legislaturperiode. Sollte die Wahl erst kurz zuvor stattgefunden haben und die Wahlperiode bis dahin schon abgelaufen sein, erwerben sie das Mandat mit der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses im Land durch den Landeswahlausschuss. Eine förmliche Annahme der Wahl durch die Gewählten ist nicht erforderlich. Umgekehrt können gewählte Bewerberinnen und Bewerber jedoch auf ihre Anwartschaft auf das Mandat durch Erklärung gegenüber dem Landeswahlleiter verzichten. Nach dem ersten Zusammentreten des Landtages ist der Mandatsverzicht gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten zu erklären.

Die durch Mehrheitsbeschluss bestimmte Entscheidungsfindung,wonach sich der Wille der Minderheit dem Willen der Mehrheit unterordnet. Die durch Mehrheitsbeschluss bestimmte Entscheidungsfindung ist nicht nur ein demokratisches Prinzip, Abstimmungen und Wahlen zu entscheiden, sondern auch ein Rechtsgrundsatz, wonach sich der Wille der Minderheit dem Willen der Mehrheit unterordnet. Die für eine Entscheidung erforderliche Mehrheit kann unterschiedlich festgelegt sein. Um die absolute Mehrheit zu erreichen, müssen mindestens die Hälfte aller Stimmen plus einer Stimme abgegeben werden. Im Unterschied dazu bedarf es bei der relativen Mehrheit nur einer überwiegenden Anzahl von Stimmen im Vergleich zu den anderen Abstimmungsberechtigten. Eine weitere Differenzierung ist die Festlegung, ob sich die Mehrheit bei der Entscheidung aus allen Mitgliedern oder aus allen anwesenden Mitgliedern eines Abstimmungsgremiums ergibt.

Wahlsystem, bei dem die einfache Mehrheit genügt, d.h., gewählt ist der Bewerber/die Bewerberin, der/die die meisten Stimmen bekommen hat. Damit die Wählerinnen und Wähler gezielt einzelne Bewerberinnen und Bewerber aussuchen können, wird die Hälfte der Sitze im hessischen Parlament durch relative Mehrheitswahl in den 55 Wahlkreisen vergeben. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Wahlkreisstimmen erhalten hat.

Unter Migration versteht man die Wanderungsprozesse von Personen oder ganzer Volksgruppen im geographischen Raum mit einem ständigen oder vorübergehenden Wechsel des Wohnsitzes. Einerseits wird Migration als freiwillige Wanderung verstanden und mit Arbeitsmigration gleichgesetzt. Andererseits kann auch das erzwungene Verlassen der Heimat als Migration bezeichnet werden, womit auch Flüchtlinge und Vertriebene unter den Begriff der Migranten fallen. Etwa sechs Millionen Menschen verlassen jährlich weltweit ihre Heimat, um irgendwo in der Fremde eine sichere Existenz finden zu können. Neuere Studien zeigen, dass Massenwanderungen großräumig über Kontinente hinweggehen können und die Wanderungsrichtung hin zu den Industrieländern mit hohem Lebensstandard überwiegt. Der Landtag befasst sich mit den Auswirkung von Migration in verschiedener Hinsicht. Nicht nur die innenpolitische Diskussion, sondern auch die Bereiche Schul-, Wirtschafts- und Sozialpolitik sind mit dem Thema eng verknüpft. Die starken Migrationstendenzen der vergangenen Jahrzehnte sind ein wichtiger Aspekt des allgemeinen demographischen Wandels, der in Zukunft alle Politikbereiche maßgeblich mit beeinflussen wird.

Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident wird von den Abgeordneten des Landtages mit mehr als der Hälfte der Stimmen seiner Mitglieder gewählt. Sie/Er ernennt die Minister und leitet die Geschäfte der Landesregierung. Mit der Zustimmung des Landtages kann sie/er Ministerinnen und Minister abberufen. Innerhalb ihrer/seiner Regierung bestimmt sie/er die Richtlinien der Politik (Richtlinienkompetenz). Tritt ein neu gewählter Landtag erstmals zusammen, muss die amtierende Ministerpräsidentin/der amtierende Ministerpräsident samt Regierung zurücktreten. Die Abgeordneten sprechen innerhalb einer Frist von maximal zwölf Tagen einer neuen Regierung das Vertrauen aus, andernfalls ist der Landtag aufgelöst und es kommt zu Neuwahlen.

Das Misstrauensvotum ist eine der stärksten Maßnahmen, die dem Landtag als Kontrollmittel gegenüber der Regierung zur Verfügung steht. Auf Antrag von mindestens einem Sechstel der Abgeordneten kann die Vertrauensfrage gestellt werden. Stimmt mehr als die Hälfte der Abgeordneten für den Antrag, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen, so muss diese oder dieser zurücktreten. Sollte es dem Landtag nicht gelingen, innerhalb von 12 Tagen eine neue Regierung zu bilden und ihr das Vertrauen auszusprechen, so ist er aufgelöst.

Zu Beginn der ersten Plenarsitzung in einer Woche wird eine Fragestunde (Dauer: 60 Minuten) abgehalten, in der jeder Abgeordnete bis zu zwei mündliche Fragen an die Landesregierung richten kann. Die Fragen müssen kurz und sachlich formuliert sein, damit die Antwort der Landesregierung knapp gehalten werden kann. Sie dürfen nicht von örtlich eng begrenztem Interesse sein. Erfüllen sie diese Kriterien nicht, könnten sie zurückgewiesen werden. Der Fragende kann bis zu zwei Zusatzfragen stellen; ebenfalls bis zu zwei Zusatzfragen dürfen insgesamt von den anderen Abgeordneten hinzugefügt werden. Mündliche Fragen, die nicht in der Fragestunde aufgerufen werden können, werden zusammen mit der der Präsidentin/dem Präsidenten überreichten schriftlichen Antwort als Anlagen zum Sitzungsbericht abgedruckt, es sei denn, der Fragesteller oder die Fragestellerin wünscht die Zurückziehung oder die Beantwortung in der nächsten Fragestunde.

Die Präsidentin/der Präsident wird geheim oder durch Handzeichen von den Parlamentarierinnen und Parlamentariern gewählt.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen haben.

Wählbar ist jede Person, die am Wahltag wahlberechtigt ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.

Um das Wählen einfacher zu gestalten, wird jeder Wahlkreis in Wahlbezirke, auch Stimmbezirke genannt, unterteilt. Dabei sollen grundsätzlich nicht mehr als 2500 Wahlberechtigte in einem Wahlbezirk sein. Kleinere Gemeinden bilden meistens einen Wahlbezirk, größere Gemeinden oder Städte werden entsprechend aufgeteilt. Ein Wahlbezirk muss mindestens so groß sein, dass nicht erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

Abstimmung über zu treffende Entscheidungen, beispielsweise bei der Besetzung von bestimmten Ämtern und Positionen. Der Landtag nimmt zahlreiche Wahlen vor. Zum Beispiel wählt er die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten, die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, den Ministerpräsidenten/Ministerpräsidentin, die Mitglieder des Hauptausschusses, und den Präsidenten/die Präsidentin des Staatsgerichtshofs. Die Wahl wird geheim - mit Stimmzetteln - durchgeführt. Im Einzelfall, zum Beispiel bei der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, kann die Wahl - wenn niemand widerspricht - auch durch Handzeichen erfolgen.

Die Abgeordneten des Landtages werden nicht nur selbst gewählt, sondern üben selbst aktiv das Wahlrecht zur Besetzung bestimmter Positionen aus.

Zu Beginn der Legislaturperiode wird die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident gewählt. Die Wahl des Ministerpräsidenten/der Ministerpräsidentin erfolgt durch den Hessischen Landtag ebenso wie die Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Staatsgerichtshofes, des Präsidenten des Landesrechnungshofes, des Datenschutzbeauftragten, der Mitglieder des Richterwahlausschusses, des Rundfunkrates und andere mehr. Auch die hessischen Mitglieder der Bundesversammlung werden vom Hessischen Landtag gewählt.

Wählergruppen und Parteien erhalten vom Staat finanzielle Unterstützung für ihre Tätigkeit im Rahmen des demokratischen Staatsaufbaus. Seit 1994 erhalten die Parteien keine Wahlkampfkostenerstattung mehr. Da das Bundesverfassungsgericht 1992 entschieden hat, dass eine staatliche Teilfinanzierung rechtens sei, erhalten die Parteien staatliche Zuschüsse. Diese beziehen sich nicht auf einzelne Wahlkämpfe, sondern sollen den Parteien die Erfüllung ihrer Aufgaben im Ganzen ermöglichen, unabhängig von der Ebene des Staatsaufbaus. Wählergruppen, die an der Landtagswahl teilnehmen, erhalten einmalig für diese Wahl einen pauschalisierten Kostenersatz nach dem Landtagswahlgesetz: Können sie mindestens 1 % der gültigen Landesstimmen erringen, bekommen sie für jede auf ihre Liste entfallende gültige Landesstimme 2 Euro. Wählergruppen, für die keine Landesliste zugelassen war und die mindestens 10 % der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme ebenfalls 2 Euro. 

Laut Landtagswahlgesetz ist Hessen für die Landtagswahl in fünfundfünfzig Teilstücke, die sogenannten Wahlkreise eingeteilt, aus denen je ein Bewerber/eine Bewerberin durch direkte Wahl als Abgeordnete/r bestimmt wird. Die Bewerberin/Der Bewerber mit den meisten Wahlkreisstimmen (Erststimmen) wird als dessen direkt gewählte/r Vertreter/in in das Landesparlament entsandt. Er/Sie erhält ein Direktmandat. Die Wahlkreiseinteilung richtet sich nach verschiedenen Gesichtspunkten. Ein wichtiges Kriterium ist die Zahl der Wahlberechtigten. Sie sollte möglichst gleich hoch sein, damit alle gleich stark vertreten sind. Die Zuschnitte der Wahlkreise sind beim Landeswahlleiter zu finden.

https://www.wahlen.hessen.de

Mit der Erst- oder Wahlkreisstimme unterstützt der wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger einen Kandidaten oder eine Kandidatin aus seinem Wahlkreis für einen Sitz im Hessischen Landtag. Im Zweistimmen-Wahlsystem, das auch bei der Wahl zum Hessischen Landtag eingesetzt wird, hat der Wähler/die Wählerin eine Erststimme, mit der er/sie einen Kandidaten/eine Kandidatin aus seinem/ihrem Wahlkreis direkt für das Landesparlament wählen kann. Diese Stimme heißt deshalb auch Wahlkreisstimme. Im Gegensatz dazu wählt er/sie mit seiner/ihrer zweiten Stimmmöglichkeit eine/n Bewerber/in von den Landeslisten der Parteien. Aus jedem Wahlkreis zieht ein/e direkt gewählte/r Bewerber/in als Abgeordnete/r in den Landtag ein. Da es in Hessen 55 Wahlkreise gibt, wird auch die Hälfte der 110 Abgeordnete über die Wahlkreisstimme gewählt.

Als Wahlorgane bezeichnet man Personen oder Personengruppen, die die eine Wahl nach den gültigen Bestimmungen vorbereiten, durchführen und die Ergebnisse erfassen. Die Mitwirkung in einem Wahlvorstand oder Wahlausschuss ist ein Ehrenamt, das nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden darf. Die Landtagswahl wird über die drei Ebenen Kommunen, Kreis und Land durchgeführt: In den einzelnen Wahlbezirken (auch Stimmbezirke genannt) werden die Stimmen abgegeben, ausgezählt und vom Wahlvorstand an den Kreiswahlleiter weitergegeben. Dieser ist mit dem Kreiswahlausschuss verantwortlich für Fragen innerhalb des Wahlkreises. Der Kreiswahlleiter stellt fest, wer das Direktmandat erhält und Wahlkreisabgeordnete/r wird, bei Stimmengleichheit zieht er ein Los. Die Ergebnisse werden an den Landeswahlleiter weitergegeben. Er stellt fest, wie viele Sitze auf die Landeslisten der Parteien entfallen und welche Kandidatinnen und Kandidaten dadurch in den Landtag gewählt sind. Vor der Wahl ist der Landeswahlleiter zusammen mit dem Landeswahlausschuss die entscheidende Instanz für die Zulassung der Bewerber/innen und Parteien zur Wahl.

Die zwischen den Wahlen liegende Zeit, die den Abgeordneten zur Umsetzung der Wahlziele zur Verfügung steht. Seit 2003 erstreckt sich eine Wahlperiode des Hessischen Landtages über fünf Jahre. Davor (von 1946 bis 2003) dauerte die Wahlperiode in Hessen regulär vier Jahre. Die in der Hessischen Verfassung vorgeschriebenen Neuwahlen müssen rechtzeitig vor Ablauf der alten Wahlperiode durchgeführt werden, damit nach Feststehen des endgültigen Wahlergebnisses genug Zeit bleibt, die Organisation des neu gewählten Parlamentes an die veränderte Situation anzupassen. Zu Beginn der Wahlperiode treffen sich die neu gewählten Abgeordneten im Plenum, um alle erforderlichen Schritte im Parlament durchzuführen, damit der neue Landtag seine reguläre Arbeit aufnehmen kann. Diese erste gemeinsame Sitzung wird deshalb auch Konstituierende Sitzung genannt, weil sie die grundsätzlichen Festlegungen für die kommende Zeit vornimmt. Unter anderem gibt sich der Landtag eine Geschäftsordnung wählt die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten und die Landtagsvizepräsidenten und -vizepräsidentinnen. Damit die Arbeit im Land zügig weitergehen kann, wird auch der neue Ministerpräsident oder die neue Ministerpräsidentin und sein/ihr Kabinett bestimmt.

Im Unterschied zum Parteiprogramm sind im Wahlprogramm die kurz- und mittelfristigen Ziele und Forderungen einer Partei niedergeschrieben. Meistens gelten sie für die Dauer einer Wahlperiode und werden im Vorfeld einer Wahl als Leitlinie öffentlich bekannt gemacht. Die Erarbeitung des Wahlprogrammes geschieht in unterschiedlichen Arbeitsgruppen der Partei. Die Zustimmung der Parteimitglieder wird über die Mehrheit der Delegierten auf einem Parteitag eingeholt.

Beim Wahlprüfungsgericht handelt sich um ein parlamentarisches Wahlprüfungsorgan. Das Gremium prüft, ob es bei der Landtagswahl zu Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren oder zu strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen gekommen ist, die Auswirkungen auf die Sitzverteilung im Landtag gehabt haben.

Die Wählerinnen und Wähler, deren Einspruch abgelehnt worden ist, sowie die Fraktionen können gegen den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts innerhalb eines Monats Wahlprüfungsbeschwerde beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen erheben.

Das Wahlprüfungsgericht setzt sich zusammen aus den beiden höchsten Richtern des Landes, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, sowie Abgeordneten. Die Mitglieder werden nach Art. 78 Hessische Verfassung, und § 2 des Wahlprüfungsgesetzes am Tag der Konstituierenden Sitzung gewählt.

Die Neuwahl des Landtages muss vor Ablauf der Wahlperiode an einem Sonntag oder einem gesetzlicher Feiertag stattfinden. Der Termin wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt.

Über jede wichtige Sitzung des Landtages wird ein stenografischer Bericht angefertigt, der den Sitzungsablauf möglichst wortgetreu wiedergibt. Im stenografischen Bericht sind die Beschlüsse, die Namen der Sitzungsleiter/-leiterinnen, der Anwesenden festgehalten. Diese Wortprotokolle werden von den hierfür eigens ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landtages, den Parlamentsstenografinnen und -stenografen erstellt. Die Protokolle öffentlicher Sitzungen sind auch öffentlich zugänglich.