Verhaltensregeln für die Mitglieder des Hessischen Landtages
Das Hessische Abgeordnetengesetz enthält in §§ 4c bis 4l Verhaltensregeln für die Mitglieder des Hessischen Landtages.
Die Verhaltensregeln sehen insbesondere vor:
- die Bekanntgabe von Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft im Landtag sowie neben dem Mandat
- Art und Höhe der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festgelegter Mindestbeträge
- Anzeige von und Umgang mit Spenden und Zuwendungen
- die Veröffentlichung der Angaben
- das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidiums und der Präsidentin/des Präsidenten bei Entscheidungen nach § 4a Abs. 3 und 4
Kategorien
Die innerhalb einer Frist von drei Monaten erfolgenden Angaben der Abgeordneten werden nach den Verhaltensregeln acht verschiedenen Kategorien zugeordnet:
- Berufliche Tätigkeit vor der Mitgliedschaft im Hessischen Landtag
(§ 4c Abs. 1 Nr. 1 HessAbgG, Nr. 2 Ausführungsbestimmungen - AB) - Entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat
(§ 4c Abs. 2 Nr. 1 HessAbgG, Nr. 3, 4 und 8 AB) - Funktionen in Unternehmen
(§ 4c Abs. 2 Nr. 2 HessAbgG, Nr. 3 AB) - Funktionen in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
(§ 4c Abs. 2 Nr. 3 HessAbgG, Nr. 3 AB) - Funktionen in Vereinen, Verbänden und Stiftungen
(§ 4c Abs. 2 Nr. 4 HessAbgG, Nr. 3 und Nr. 5 AB) - Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile
(§ 4c Abs. 2 Nr. 5 HessAbgG, Nr. 6 AB) - Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften
(§ 4c Abs. 2 Nr. 6 HessAbgG, Nr. 7 AB) - Spenden und sonstige Zuwendungen für die politische Tätigkeit
(§ 4f HessAbgG, Nr. 10 AB)
Einkunftsstufen einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte:
Stufe 1: über 1.000 bis 3.500 €
Stufe 2: bis 7.000 €
Stufe 3: bis 15.000 €
Stufe 4: bis 30.000 €
Stufe 5: bis 50.000 €
Stufe 6: bis 75.000 €
Stufe 7: bis 100.000 €
Stufe 8: bis 150.000 €
Stufe 9: bis 250.000 €
Stufe 10: über 250.000 €