in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2014 (Staatsanzeiger, S. 2)

Das Hessische Abgeordnetengesetz sieht in § 4b vor, dass der Landtag zur Sicherung der Unabhängigkeit seiner Mitglieder Verhaltensregeln  beschließt.

Mit dem Beschluss der Verhaltensregeln werden

  • die Bekanntgabe von Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft im Landtag sowie neben dem Mandat
  • Art und Höhe der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festgelegter Mindestbeträge
  • Anzeige von und Umgang mit Spenden und Zuwendungen
  • die Veröffentlichung der Angaben
  • das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidiums und der Präsidentin/des Präsidenten bei Entscheidungen nach § 4a Abs. 3 und 4

von den Mitgliedern des Landtages festgelegt.

Kategorien

Die innerhalb einer Frist von drei Monaten erfolgenden Angaben der Abgeordneten werden nach den Verhaltensregeln acht verschiedenen Kategorien zugeordnet:

  1. Berufliche Tätigkeit vor der Mitgliedschaft im Hessischen Landtag (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VR, Nr. 2  Ausführungsbestimmungen - AB)
  2. Entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VR, Nr. 3, 4 und 8 AB)
  3. Funktionen in Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 VR, Nr. 3 AB)
  4. Funktionen in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 VR, Nr. 3 AB)
  5. Funktionen in Vereinen, Verbänden und Stiftungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VR, Nr. 3 AB)
  6. Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 VR, Nr. 6 AB)
  7. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 VR, Nr. 7 AB)
  8. Spenden (§ 4 VR, Nr. 10 AB)

Einkunftsstufen einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte:     

Stufe 1: über 1.000 bis 3.500 € 
Stufe 2: bis 7.000 € 
Stufe 3: bis 15.000 €
Stufe 4: bis 30.000 €
Stufe 5: bis 50.000 €
Stufe 6: bis 75.000 €
Stufe 7: bis 100.000 €
Stufe 8: bis 150.000 €
Stufe 9: bis 250.000 €
Stufe 10: über 250.000 €