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Die Unterscheidung zwischen A-Ländern und B-Ländern folgt aus den sie regierenden Parteien und stellt keine Wertung dar. Bei den A-Ländern stellt die SPD den Regierungschef, bei B-Ländern die CDU oder CSU. Diese Gruppen von unterschiedlich geführten Ländern arbeiten vor allem im Bundesrat oder bei den Fachministerkonferenzen zusammen. Entstanden ist die heute gebräuchliche Bezeichnung in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts, als bei einer Abstimmung unter den deutschen Kultusministern die Vorschläge der sozialdemokratisch regierten Länder unter Punkt A, die der unionsgeführten Länder unter Punkt B aufgelistet waren. Wird ein Land oder der Bund von einer Großen Koalition regiert, handeln die beiden Parteien von Fall zu Fall aus, ob sie sich der Linie der A- oder der B-Länder anschließen.

Die Abgeordneten des Hessischen Landtages sind die Vertreterinnen und Vertreter des Volkes im Landesparlament. Sie werden von den hessischen Wählerinnen und Wählern bei der Landtagswahl bestimmt. In der folgenden Wahlperiode ist es bis zu deren Ablauf die Aufgabe der Abgeordneten, die Interessen ihrer Wählerinnen und Wähler im Land zu vertreten. Dazu informieren sie sich über die aktuelle Lage im Land, zum Beispiel in Anhörungen. Sie beraten die rechtliche Situation in Ausschüssen, entwerfen oder prüfen Gesetzesvorlagen. In ihrer Gesamtheit, dem Plenum, entscheiden sie darüber, was zu tun ist. Eine weitere wichtige Aufgabe der Landtagsabgeordneten ist die Kontrolle der Landesregierung. Hierzu stehen ihnen verschiedene parlamentarische Instrumente zur Verfügung, die Initiativen genannt werden. Dazu gehören zum Beispiel Anfragen oder Berichtsanträge, die an die Landesregierung gerichtet werden. Die Landesregierung ist verpflichtet, innerhalb festgelegter Fristen Auskunft über die Sachverhalte zu geben. Darauf kann das Parlament wiederum mit verschiedenen Initiativen reagieren, zum Beispiel indem es die Regierung zu einem bestimmten Handeln auffordert. Da die Abgeordneten den Willen des Volkes repräsentieren und damit die oberste Gewalt im Staate sind, muss die Regierung diesem Beschluss folgen.

Als absolute Mehrheit bezeichnet man bei Abstimmungen ein Ergebnis, das mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen beinhaltet

Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, in besonderen Fällen durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei der „Namentlichen Abstimmung“ wird der oder die Abgeordnete mit seinem oder ihrem Namen aufgerufen und antwortet mit „ja“ oder „nein“. Bei Wahlen werden Stimmzettel abgegeben.

Es ist Aufgabe des Landtages die unterschiedlichen Meinungen und Forderungen der Bürgerinnen und Bürger in der politischen Arbeit umzusetzen. Die Wünsche und Begehren der Bürgerinnen und Bürger werden über Parteien, Verbände oder Bürgerinitiativen an den Landtag weitergegeben. Dort werden sie mit anderen Zielen und Interessen abgeglichen, um zu einer politischen Entscheidung zu kommen, die im Interesse möglichst vieler ist.

Aktives Wahlrecht bedeutet das Recht, wählen zu dürfen. Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag in Hessen ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.

Rechtsgrundlage: § 4 Landtagswahlgesetz

Nach § 32 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags kann eine Fraktion beantragen, dass der Landtag in seiner nächsten Plenarsitzungswoche über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem aktuellem Interesse, der zum Zuständigkeitsbereich des Landtags gehört, eine Aussprache (Aktuelle Stunde) abhält. Der Antrag kann frühestens am Tag nach der Aufstellung der Tagesordnung durch den Ältestenrat, spätestens am Montag der Plenarsitzungswoche bis 12.00 Uhr eingereicht werden. Die Aussprache für jeden zulässigen Antrag auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde beträgt fünf Minuten je Fraktion; bei gemeinsamem Aufruf verlängert sich diese Redezeit um die Hälfte. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Ausgenommen hierbei sind Entschließungsanträge, die einer sofortigen Abstimmung unterliegen.

Die Mitglieder des Ältestenrats, die vom Parlament gewählt werden, unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte. Sie sorgen für die Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtages. Der Ältestenrat entscheidet darüber, ob der Landtag verfassungsrechtliche Verfahren begleitet oder sich dazu äußert. Zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten kann der Ältestenrat Kommissionen bilden.

Änderungen an einem Gesetzentwurf können bis zu seiner endgültigen Abstimmung in der letzten Lesung beantragt werden. (Bei getrennter Abstimmung einzelner Teile des Gesetzentwurfs ist dies jedoch nur bis zum Beginn der getrennten Abstimmung möglich). Bis zur Abstimmung muss der Änderungsantrag schriftlich an alle Abgeordneten verteilt worden sein oder er muss verlesen werden. Auf Verlangen einer Fraktion kann die Abstimmung bis zur Zusammenstellung und Verteilung der Änderungen ausgesetzt werden. Ist ein Gesetzentwurf einem Ausschuss zur Beratung zugewiesen worden, dann leitet die Präsidentin/der Präsident die dazu eingehenden Änderungsanträge dem (federführenden) Ausschuss unmittelbar zu. Dessen Wortlaut muss den Ausschussmitgliedern schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden, bevor darüber abgestimmt werden kann. Im Verlauf der Ausschusssitzung können Änderungsanträge auch von einzelnen Abgeordneten mündlich gestellt werden. Im Ausschuss nicht angenommene Änderungen können erneut eingebracht werden. Änderungsanträge müssen den Wortlaut des Gesetzentwurfes ändern, sonst sind sie unzulässig. Sie sind schriftlich einzureichen und müssen von mindestens fünf Abgeordneten unterzeichnet sein. Bei Änderungsanträgen einer Fraktion reicht die Unterschrift der Fraktionsvorsitzenden/des Fraktionsvorsitzenden, ihrer Stellvertreterin/seines Stellvertreters oder der Parlamentarischen Geschäftsführerin/des Parlamentarischen Geschäftsführers. 

Zur Ausübung der Kontroll- und Öffentlichkeitsfunktion des Parlaments können Abgeordnete und Fraktionen Anfragen an die Landesregierung einbringen. Zu den verschiedenen Anfragetypen gehören die Große Anfrage, die Kleine Anfrage, das Auskunftsersuchen und die Mündliche Frage. Unterschieden wird nach dem Zweck der Anfrage, nach den Initiatoren (Fragestellern), der Erledigungsfrist und der weiteren Behandlung im Parlament.

Die Ausschüsse des Landtages können auf eigenen Beschluss öffentliche Sitzungen abhalten. Das Verfahren wird insbesondere zur Anhörung von Sachverständigen oder Interessenvertretern zu Beratungsgegenständen, die an den Ausschuss überwiesen sind, genutzt. Zu diesen Sitzungen sind außer den anzuhörenden Personen, die Medienvertreterinnen und Medienvertreter und, so weit es die Raumverhältnisse gestatten, sonstige Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen. Diese Anhörungen werden auch mit dem englischen Begriff „Hearing“ bezeichnet.

Um die Landesregierung zu einem bestimmten Handeln oder zu regelmäßigen Berichten an den Landtag aufzufordern, können Fraktionen (oder fünf Abgeordnete) Anträge bei der Landtagspräsidentin/beim Landtagspräsidenten schriftlich und vom Antragsteller unterzeichnet einreichen. Die Anträge werden in der nächsten Plenarsitzung beraten. Dort wird in einer Abstimmung entschieden, ob sie angenommen, abgelehnt, für erledigt erklärt oder an den zuständigen Ausschuss zur Weiterbearbeitung überwiesen werden. Formal ist zu beachten: Sie sind als „Antrag“ zu bezeichnen, sollen den Gegenstand, den sie behandeln, benennen und sind mit der Formel „Der Landtag wolle beschließen:“ einzuleiten. Falls die Anträge schriftlich begründet wurden, sollen Antrag und Begründung erkennbar voneinander getrennt sein.

Die Abgeordneten sind das „Sprachrohr“ des Volkes und bringen die in der Bevölkerung vorhandenen Meinungen in den parlamentarischen Beratungsprozess ein. Sich verändernde Auffassungen können so auch in einen schon laufenden Gesetzgebungsprozess noch einbezogen werden. Durch die Plenardebatten können sich die Bürgerinnen und Bürger über die Standpunkte und Ausrichtungen der im Parlament vertretenen Fraktionen informieren.

Die wesentlichen Aufgaben des Landtages lassen sich unter fünf Stichworten zusammenfassen:

  • Wahlen
  • Gesetzgebung
  • Regierungskontrolle
  • Artikulations- und Öffentlichkeitsfunktion
  • Laborfunktion

Damit das Parlament über die Ausführung seiner Beschlüsse informiert wird, soll die Landesregierung darüber innerhalb von drei Monaten berichten. Ist ein Bericht innerhalb dieser Frist nicht möglich, so sollen die Hinderungsgründe genannt und ein Zwischenbericht abgegeben werden. Die bei der Landtagspräsidentin/beim Landtagspräsidenten eingegangenen Berichte werden den Antragstellern sowie den Vorsitzenden und Berichterstattern der mit der Beratung beauftragten Ausschüsse und den Fraktionsvorsitzenden zur Kenntnis gegeben.

Durch das Auskunftsersuchen wird es jedem Mitglied des Landtages ermöglicht, Informationen über Angelegenheiten von örtlichem Interesse von der Landesregierung zu erhalten. Das Ersuchen soll knapp und sachlich formuliert und so gehalten sein, dass es in kurzer Form beantwortet werden kann. Die Landtagspräsidentin/Der Landtagspräsident leitet ein eingereichtes Auskunftsersuchen an die Landesregierung weiter, die dem Abgeordneten die schriftliche Antwort unmittelbar und innerhalb von vier Wochen zusenden soll. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, soll das dem Abgeordneten von der Landesregierung sofort schriftlich mitgeteilt werden. Die Auskunft oder der Zwischenbescheid gehen der Präsidentin/dem Präsidenten ebenfalls zu.

In der Hessischen Verfassung ist das Verbot der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen verankert (Artikel 7). Wörtlich heißt es dort dazu: „Kein Deutscher darf einer fremden Macht ausgeliefert werden...“ Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland formuliert dieses Grundrecht ähnlich (Artikel 16): „(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden...“ Mit Gesetz vom 19.12.2000 wurden aber Ausnahmen bestimmt: „...Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.“ Diese Änderung des Grundgesetzes ging auf einen Impuls des Europäischen Rates im Oktober 1999 im finnischen Tampere zurück, der zum Ziel hatte, die Rechtsgemeinschaft in Europa weiter auszubauen. Die Bundesregierung sah sich in der Pflicht, dem internationalen Gerichtshof zur strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien auf dessen Ersuchen auch eigene Staatsangehörige zu überstellen. Da das Bundesrecht dem Landesrecht übergeordnet ist, bedeutet dies, dass auch ein/e in Hessen lebende/r deutsche/r Bürger/in in den im Grundgesetz genannten Fällen ausgeliefert werden kann. 

 

Die verschiedenen Ausschüsse des Landtages werden zu Beginn jeder Wahlperiode zur Behandlung der einzelnen Fachthemen neu zusammengesetzt. In der Regel entspricht der Zuständigkeitsbereich eines Fachausschusses dem des entsprechenden Fachministeriums. Der Wirtschaftsausschuss zum Beispiel, beschäftigt sich hauptsächlich mit Themen, für die in der Landesregierung das Wirtschaftsministerium zuständig ist. Ausgenommen von dieser Praxis sind der Hauptausschuss, der als ständiger Ausschuss auch als Ferien- und Notparlament dient, der Petitionsausschuss sowie die Untersuchungsausschüsse. Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich. Die Mitglieder können aber beschließen, die Öffentlichkeit zu bestimmten Tagesordnungspunkten oder zur ganzen Sitzung zuzulassen.

Der Datenschutzbeauftragte/die Datenschutzbeauftragte des Landes wacht über die Einhaltung des Datenschutzes in den Behörden und bei sonstigen öffentlichen Stellen des Landes. Er/Sie ist unabhängig und untersteht nur den gesetzlichen Regelungen. Er/Sie gibt Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben des Landesgesetzgebers ab, die datenschutzrechtlichen Bezug haben. Er/Sie berät und kontrolliert die datenverarbeitenden Stellen, kümmert sich um die Eingaben der Bürgerinnen und Bürger, die allgemeine Fragen zum Datenschutz haben oder die sich durch das Vorgehen einer öffentlichen Stelle des Landes in ihren Rechten verletzt sehen. Jeder/Jede kann den Datenschutzbeauftragten/die Datenschutzbeauftragte um Unterstützung zu bitten. Stellt er/sie Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen fest, so kann er/sie sie beanstanden. Die Behörden sind gehalten, das beanstandete Verhalten zu ändern. Der Datenschutzbeauftragte/Die Datenschutzbeauftragte erstattet dem Hessischen Landtag jährlich seinen/ihren Tätigkeitsbericht. 

 Zum Hessischen Datenschutzbeauftragten

Als Delegierten bezeichnet man eine Person, die von einer Partei oder Gruppe ausgewählt wird, um stellvertretend die Verhandlungen zu führen oder Entscheidungen zu treffen, zum Beispiel in einem Ausschuss. (Das Wort delegare kommt aus dem Lateinischen und bedeutet: beauftragen, hinsenden.)

Demographie beschreibt die Zusammensetzung der Gesellschaft nach verschiedenen Merkmalen, z. B. nach Alter, Geschlecht oder Herkunft. Wissenschaftliche demographische Untersuchungen versuchen die Entwicklung sowie deren Ursachen und Wirkungen zu analysieren. Für die Zukunft werden in Deutschland gravierende Veränderungen der gesellschaftlichen Strukturen erwartet. Man spricht vom demographischen Wandel. „Wir werden weniger, älter und bunter“, auf diese griffige Formel brachte der Zukunftsforscher Matthias Horx die drei Entwicklungen des demographischen Wandels in unserer Gesellschaft.

Die gesellschaftliche Zusammensetzung unterliegt einem ständigen Wandel. Die Geburtenrate sinkt, die Bevölkerung altert und durch ständige Zu- und Abwanderung verändern sich die Anforderungen auch an die Politik. Vor allem die Frage nach der Stabilität der sozialen Sicherungssysteme bestimmen seit einigen Jahren die politische und gesellschaftliche Diskussion. In vielfältigen Studien zur voraussichtlichen Bevölkerungsentwicklung wird die gesellschaftliche Entwicklung anhand von Merkmalen wie Lebenserwartung, Alterung, Migration, Eheschließungen, Scheidungen, Ausländerzahlen, Haushaltsstruktur, Bildungsbeteiligung, Schulbesuch, Einkommen, usw. statistisch ausgewertet. Der Hessische Landtag hatte im Jahr 2003 eine Enquetekommission zur Erarbeitung konkreter Lösungsvorschläge für anstehende Herausforderungen an die Landespolitik eingesetzt. Der Auftrag der Kommission war unter anderem die Untersuchung der Auswirkungen auf einzelne Bereiche wie Bildung, Erziehung, Arbeitsleben und Arbeitskräftebedarf, Krankenversorgung, Altenbetreuung, Pflegebedarf, Daseinsvorsorge.

Unter Demokratie verstehen wir heute eine vom Volk abgeleitete Staatsorganisation, in der neben der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger auch die Sicherung der Menschenrechte und ein funktionierender Rechtsstaat garantiert werden. In Deutschland wird die Demokratie durch das Grundgesetz als Verfassungsprinzip festgelegt: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus “ (Art. 20, Abs. 2 GG). Der Begriff leitet sich aus dem Griechischen von „demos“ – Volk und „kratia“ – Macht, Stärke ab und stand zunächst für eine direkte Volksherrschaft (umgesetzt durch Volksentscheid oder Planungskooperation). Heute wird Demokratie meist als allgemeiner Sammelbegriff verwendet, der die vom Volk abgeleitete Herrschaftsgrundlage hervorhebt. In unserer Repräsentativen Demokratie werden von den Bürgerinnen und Bürgern Repräsentanten gewählt, die über Parlamente im Auftrag des Volkes über die notwendigen Staatsaufgaben entscheiden.

Ursprünglich wurden den Parlamentsmitgliedern Diätengelder (lat.: dies, der Tag) gezahlt, die den ihnen durch Tagungen entstandenen Verdienstausfall ausgleichen sollten. Heute ist damit eine finanzielle Grundversorgung von Abgeordneten gemeint, die im Grundgesetz in Artikel 48 Absatz 3 als „angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung" definiert wird. In den Abgeordnetengesetzen der Länder und des Bundes wird diese Entschädigung genau geregelt. In Hessen ist die Präsidentin/der Präsident des Landtages verpflichtet, dem Parlament jährlich über die aktuelle Angemessenheit der Entschädigungen zu berichten. Ausschlaggebend für eine eventuelle Anpassung sind die Daten der allgemeinen Einkommensentwicklung sowie die Lebenshaltungskosten (hessischer Verbraucherpreisindex), die vom Statistischen Landesamt ermittelt werden.

Das Besondere bei dringlichen Anträgen ist, dass sie auf eine bereits festgelegte oder genehmigte Tagesordnung gesetzt werden können. So kann beispielsweise ein dringlicher Gesetzentwurf oder ein dringlicher Antrag auch kurzfristig noch im Plenum besprochen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Einbringenden diese als dringlich bezeichnen und der Landtag die Dringlichkeit feststellt.

Dabei handelt es sich um parlamentarische Initiativen, die - wie der Name schon sagt - ursprünglich in gedruckter Form und heute auch digital an Abgeordnete und Verwaltungsstellen im Landtag, die Landesministerien und Pressevertreter verteilt werden. Für Bürgerinnen und Bürger sind sie aber auch öffentlich im Drucksachenarchiv einsehbar. Drucksachen umfassen beispielsweise Gesetzentwürfe, Anträge oder Große und Kleine Anfragen. Sie werden fortlaufend nummeriert und im Landtagsarchiv aufgehoben. Die Zahl ganz vorne steht für die aktuelle Wahlperiode.

Die Landesregierung wird auch als „Kabinett“ bezeichnet. Es besteht demnach aus dem Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin und den Ministerinnen und Ministern. Dies definiert  Artikel 100 der Hessischen Verfassung. Der Landtag wählt den Ministerpräsidenten oder die Ministerpräsidentin mit absoluter Mehrheit. Diese/r ernennt seine/ihre  Ministerinnen und Minister und teilt dies dem Landtag unverzüglich mit. Wenn der Landtag dem Kabinett das Vertrauen ausgesprochen hat, kann es seine Arbeit aufnehmen. 

Mit einer „Kleinen Anfrage“ können Abgeordnete von der Landesregierung Auskunft über bestimmte Angelegenheiten verlangen, die nicht nur von örtlichem Interesse sind. Sie soll von der Landesregierung in kurzer Form, schriftlich innerhalb von sechs Wochen nach Zuleitung (über den Landtagspräsidenten) beantwortet werden. Kann die Frist nicht eingehalten werden, wird ein Zwischenbericht mit Angabe der Hinderungsgründe fällig. 

Zusammenschluss von Fraktionen zum gemeinsamen Erreichen der absoluten Stimmenmehrheit und damit auch Wahl der Regierung. Wenn es nach einer Wahl keine absolute Mehrheit für eine Partei gibt, können sich Fraktionen zusammenschließen, um mit der Mehrheit der Mandate einen Regierungschef oder eine Regierungschefin zu wählen. Eine Koalition unterstützt das Regierungsprogramm und tritt bei Abstimmungen im Parlament geschlossen auf. Die Bildung einer Koalition erfordert von den beteiligten Fraktionen Kompromissbereitschaft; jede Fraktion muss in ihren Entscheidungen Rücksicht auf den oder die Koalitionspartner nehmen. Dabei spielen die durch das Wahlergebnis bestimmten Machtverhältnisse eine große Rolle. Die Mitglieder einer mit vielen Stimmen gewählten Partei werden mehr Einfluss in der Koalition nehmen können als eine kleine Fraktion.

Kommunalwahlen sind die Wahlen zu den örtlichen Bürgervertretungen (Gemeindevertretung, Stadtverordnetenversammlung, Kreistag, Ortsbeirat und Ausländerbeirat, die Wahlen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und Landräte und Landrätinnen sowie Bürgerentscheide und die Abwahl von direkt Gewählten. Die Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen nehmen die Städte, Gemeinden und Landkreise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung selbst wahr. Der Landeswahlleiter für Hessen wirkt hierbei nicht mit. Die Aufgaben des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport erstrecken sich lediglich auf die Mitwirkung an der Bereitstellung des erforderlichen Regelwerks (Kommunalwahlgesetz, Kommunalwahlordnung, Wahlgeräteverordnung, Durchführungshinweise in Form von Wahlerlassen und allgemeinen Rechtsauskünften, Vordruckmuster). Auskünfte zu Kommunalwahlen erteilen die jeweiligen Gemeinde- und Kreiswahlleiter/innen mit ihren örtlichen Wahlämtern. 

Zu Beginn einer Wahlperiode muss sich das Parlament neu zusammenfinden. Die erste Sitzung wird vom/von der ältesten Abgeordneten, dem sogenannten Alterspräsidenten oder Alterspräsidentin, eröffnet. Dann werden die beiden jüngsten Abgeordneten zu vorläufigen Schriftführern/Schriftführerinnen ernannt und die Abgeordneten einzeln aufgerufen. Wenn die Beschlussfähigkeit festgestellt ist, gilt der Landtag als konstituiert. Wenn auch die Geschäftsordnung als Grundlage aller weiteren Schritte beschlossen ist und die Tagesordnung bestätigt wurde, werden die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident, die Vize-Präsidenten/Präsidentinnen und die weiteren Mitglieder des Präsidiums gewählt. Es folgt die Wahl des Ältestenrats und auf Vorschlag aller Fraktionen die Besetzung der Ausschüsse und bestimmter Gremien. Nun ist der Zeitpunkt gekommen, an dem die alte Regierung durch die neue abgelöst werden muss. Der Ministerpräsident/die Ministerpräsidentin tritt zurück und ein neuer/eine neue muss gewählt werden. Nach seiner/ihrer Vereidigung, präsentiert er/sie sein/ihr Kabinett, das heißt, seine/ihre Ministerinnen und Minister. Wenn die Abgeordneten der neuen Landesregierung ihr Vertrauen erklärt haben, müssen diese ebenfalls vereidigt werden. Das Land hat dann für die laufende Wahlperiode ein neues Parlament sowie eine neue Regierung und ist handlungs- und regierungsfähig. Wird kein neuer Ministerpräsident oder Ministerpräsidntin gewählt, bleibt die bisherige Regierung geschäftsführend so lange im Amt bis das der Fall ist. 

Ein Konsul/eine Konsulin ist ein offiziell von einem Staat beauftragte/r Vertreter/in im Ausland. Dort nimmt er/sie die Interessen der Bürgerinnen und Bürger des (Entsende)-Staates wahr und kümmert sich um Belange des Handels. Die Behörde, an deren Spitze der Konsul/die Konsulin steht, heißt Konsulat. Im Unterschied zum Botschafter vermittelt ein Konsul/eine Konsulin nicht in diplomatischen, sondern in behördlichen Fällen. Es gibt die vom Staat benannten Berufskonsuln/-konsulinnen und die ehrenamtlich tätigen Honorarkonsuln/-konsulinnen. In Staatsverträgen ist festgelegt, welche Amtshandlungen die Konsuln/Konsulinnen völkerrechtlich vornehmen dürfen.

Während einer Rede im Plenum kann eine Wortmeldung zur Kurzintervention bei der Präsidentin/beim Präsidenten gemacht werden. Dann kann die Präsidentin/der Präsident noch einmal das Wort für eine kurze Frage oder Gegendarstellung zum Debattenbeitrag an eine/n Vertreter/in der Fraktionen erteilen. Der Redner/die Rednerin darf darauf noch antworten. Es besteht nicht die Möglichkeit, auf die Intervention mit einer zweiten Intervention zu reagieren. Jede Fraktion darf zu einer Rede nur einmal intervenieren, jeder Abgeordnete darf zu einem Tagesordnungspunkt nur einmal Intervention fordern.