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Damit das ungestörte Arbeiten der Parlamentsmitglieder gewährleistet bleibt, gibt es um den Landtag herum eine Schutzzone, die sogenannte Bannmeile. In diesem Raum, der die nächstgelegenen Straßen umfasst, sind Versammlungen auf öffentlichen Plätzen verboten, es sei denn, sie sind vom Innenministerium und vom Landtag genehmigt. An sitzungsfreien Tagen werden diese Genehmigungen weitgehend erteilt. Ein Antrag kann bis zum 10. Tag vor der Veranstaltung beim Polizeipräsidium Westhessen eingereicht.

Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtages

Als Berichterstatterin/Berichterstatter bezeichnet man von den Fraktionen vorgeschlagene Abgeordnete, die in den Fachausschüssen und im Plenum, in der Vollversammlung der Abgeordneten, über den Beratungsstand eines Gesetzes informieren. Zusammen mit der/dem Ausschussvorsitzenden steuern sie die Verhandlungen und versuchen, die Sache fraktionsübergreifend voranzubringen.

Anträge, in denen die Regierung aufgefordert wird, im Ausschuss einen Bericht abzugeben, werden als Berichtsanträge bezeichnet. Über die Präsidentin/den Präsidenten gelangen sie in den zuständigen Ausschuss. In Berichtsanträgen können vertrauliche Gegenstände behandelt werden, da die Ausschussarbeit im allgemeinen nicht öffentlich stattfindet. Ein vorab von der Landesregierung erstellter schriftlicher Bericht wird nicht als Landtagsdrucksache verteilt. Eine Berichterstattung an das Plenum findet in der Regel nicht statt. Der Bericht soll innerhalb von zwei Monaten gegeben werden. Mit Abgabe desselben gilt der Berichtsantrag als erledigt.

Der Landtag ist beschlussfähig, wenn bei der Plenarsitzung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder (also 56) anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgestellt. Wird diese angezweifelt, so wird durch Auszählen die Zahl der Anwesenden festgestellt.

In den Sitzungen des Landtages werden die Beschlüsse des Parlaments oder seiner Gremien aufgezeichnet. Das gewährleisten die gewählten Schriftführerinnen/Schriftführer oder deren Vertreterinnen/Vertreter. Am Schluss der Sitzung werden die Aufzeichnungen von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter, der amtierenden Schriftführerin/dem amtierenden Schriftführer und dem Direktor beim Landtag gegengezeichnet. Das so entstandene Beschlussprotokoll wird schnellstmöglich an alle Abgeordneten und Mitglieder der Landesregierung verteilt. Wenn nicht innerhalb von sechs Tagen nach der Verteilung Einspruch erhoben wird, gilt das Protokoll als genehmigt. Protokolle von öffentlichen Sitzungen sind grundsätzlich auch öffentlich und können in unserem Angebot abgerufen werden.

Mitglieder des Landtages haben das Recht, Budgetanfragen an die Landesregierung zu richten. Diese können beispielsweise Fragen zu bestehenden Haushalten, Quartalsberichten oder zur Finanzplanung beinhalten. Nachdem eine Budgetanfrage in schriftlicher Form beim Budgetbüro des Hessischen Landtages eingegangen ist, wird diese an das Hessische Ministerium der Finanzen – oder bei besonderer Dringlichkeit direkt zum zuständigen Fachressort - weitergeleitet. Die Landesregierung muss auf diese parlamentarische Initiative innerhalb von 15 Arbeitstagen antworten. Ist das in diesem Zeitraum nicht möglich, müssen die Hinderungsgründe angegeben oder ein Zwischenergebnis mitgeteilt werden. Die schriftliche Antwort geht direkt an das Budgetbüro, das den Fragesteller oder die Fragestellerin entsprechend informiert. Die Anfrage wie auch die Antwort werden nur mit Genehmigung des Fragestellers oder der Fragestellerin an andere Abgeordnete verteilt.

Das Parlament muss über den Haushaltsplan des Landes entscheiden und bestimmt somit, wieviel Geld für welche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies ist eine der ältesten Aufgaben des Parlaments und gleichzeitig die effektivste Möglichkeit, die Regierung zu kontrollieren. Denn diese braucht für die Planung ihrer Ausgaben die Zustimmung der Abgeordneten. Die Regierung muss darum im Vorfeld detailliert offen legen, welche Vorhaben sie plant und welche Ausgaben dafür vorgesehen sind.

Die deutsche Bundespräsidentin/Der deutsche Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt (Grundgesetz Artikel 54). Wählbar ist jeder Deutsche, der auch das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. Die Amtszeit der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließend kann sie/er nur einmal wiedergewählt werden. Bei ihrem/seinem Amtsantritt leistet die Bundespräsidentin/ der Bundespräsident vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Mehr über das Amt und die Befugnisse der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten auf den Internetseiten des Bundespräsidialamtes.

Der Bundesrat ist das Organ des Staatsgefüges, das die Mitwirkung der Länder an den wichtigen Entscheidungen des Bundes gewährleistet. Darum wird er oft auch als „Länderkammer“ bezeichnet. In ihm werden die 16 Bundesländer und Stadtstaaten durch ihre Regierungen repräsentiert. Die Funktion der Vorsitzenden/des Vorsitzenden (Bundesratspräsidentin/Bundesratspräsident) übernimmt eine Länderchefin/ein Länderchef für jeweils ein Jahr nach einer von den Mitgliedern gemeinsam festgelegten Reihenfolge. Hessen hat 5 der insgesamt 69 Stimmen, die einheitlich abgegeben werden müssen, d. h. Hessen kann sich bei Abstimmungen mit 5 Stimmen für oder gegen einen Vorschlag aussprechen oder enthalten. Der Bundesrat entscheidet damit, ob vom Bundestag überwiesene, zustimmungspflichtige Gesetze wirksam werden oder nicht (absolutes Vetorecht). Selbst bei Gesetzesvorlagen, die nicht im Bundesrat beraten werden müssen, besteht die Möglichkeit einer aufschiebenden Beratung. Er hat auch selbst die Möglichkeit Gesetzesvorlagen einzureichen. Außerdem bestimmt er die Hälfte der Bundesverfassungsrichter durch Wahl. 

Mehr über die Aufgaben und Organisation des Bundesrats finden Sie auf seiner Homepage

Die Bundesversammlung ist die größte parlamentarische Versammlung der Bundesrepublik Deutschland. Sie tritt regulär alle fünf Jahre für einen Tag zusammen, um den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin zu wählen. Aufgrund der Erfahrungen aus der Weimarer Republik sollte der/die nicht durch Volksabstimmung, sondern  durch "Wahlmänner" bestimmt werden. Professor Theodor Heuss, später erster Bundespräsident, schlug die Wahl durch die Bundesversammlung vor, wie sie im dritten Absatz des Grundgesetz-Artikels 54 verankert wurde: „(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.“ Durch dieses Gleichgewicht hat das Staatsoberhaupt ein solides, repräsentatives Fundament. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Bundesversammlung fallen weitgehend in den Zuständigkeitsbereich des Bundestagspräsidenten/der Bundestagspräsidentin. Seit sich Bundestagspräsident Karl Carstens in der Vorbereitung der 7. Bundesversammlung 1979 für den »Verfassungstag«, den 23. Mai, entschied – am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz verkündet –, ist auch von seinen Nachfolgern an diesem besonderen Tag für die folgenden Bundesversammlungen festgehalten worden. Über den Versammlungsort gibt es keinerlei gesetzliche Vorschriften. Die Länderdelegierten der Bundesversammlung werden von den einzelnen Landtagsfraktionen vorgeschlagen. Nach dem Verhältnis der Abgeordnetenstimmen, die auf diese Listen entfallen, werden dann die Sitze in der Bundesversammlung verteilt. Landesdelegierter in der Bundesversammlung kann jeder werden, der zum Bundestag wählbar ist.

Mehr Informationen über die Wahl des Bundespräsidenten (im Internetangebot des Bundestages)

Die Parlamentarische Geschäftsführerin/Der Parlamentarische Geschäftsführer ist eine Abgeordnete/ein Abgeordneter, die/der von seinen Fraktionskolleginnen und -kollegen gewählt wird und sich um viele verwaltungstechnische Belange ihrer/seiner Fraktion im Parlament kümmert - im Unterschied zur/zum Fraktionsvorsitzenden, die/der die politischen Leitlinien vorbereiten soll. Die Parlamentarische Geschäftsführerin/Der Parlamentarische Geschäftsführer trifft sich regelmäßig mit ihren/seinen Kolleginnen und Kollegen aus den anderen Fraktionen und bespricht Dinge, die gemeinsam geregelt werden müssen. Unter anderem bereiten die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer die Sitzungen des Ältestenrates und des Plenums vor. Im Plenum achten sie darauf, dass bei Abstimmungen die Fraktionsmitglieder anwesend sind. Im täglichen Geschäft der Fraktionen regeln sie viele internen Abläufe.

Parteien sind Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern, die an der Bundes- oder Landespolitik mitwirken wollen. Das deutsche Parteiengesetz beschreibt eine Partei als eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder der Länder auf politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Landtag oder Bundestag mitwirken will. Jede Partei muss eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm vorlegen, das mit der Landesverfassung und dem deutschen Grundgesetz konform ist. 

Parteien finanzieren sich in der Bundesrepublik hauptsächlich aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen und staatlichen Zuwendungen. Parteien sind durch ihre freie, dauernde Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes ein unverzichtbarer Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Darum erhalten sie für ihre Arbeit nach dem Parteigesetz staatliche Zuwendungen, die ihre hauptsächlich aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen bestehenden Mittel ergänzen. Da unterschiedliche Praktiken der Finanzierung in den vergangenen 50 Jahren immer wieder durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts untersagt worden waren, wurde 1993 im Parteigesetz verankert, dass die Finanzierung einer Partei höchstens zur Hälfte aus Staatsmitteln geschehen darf und hier auch nur bis zu einer absoluten Obergrenze von 133 Millionen Euro. Die Zuwendungen des Staates sind abhängig von Wählerzahl und den Einnahmen der Partei, sind also an den Erfolg der jeweiligen Partei gekoppelt. Pro Stimme und pro „erwirtschaftetem“ Euro bekommt eine Partei einen bestimmten Betrag aus der Staatskasse dazu. Die Parteien dürfen ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und dem Parteigesetz zugeschriebenen Aufgaben verwenden. Dies muss in einem so genannten Rechenschaftsbericht offen gelegt werden.

Im Parteiprogramm stellt eine Partei ihre langfristigen Werte, Ziele und Forderungen dar. Dadurch grenzt sie sich zu anderen Parteien hin ab. Da es auf Dauer angelegt ist, unterscheidet es sich vom Wahlprogramm einer Partei. Die Politikerinnen und Politiker repräsentieren das Programm ihrer Partei nach außen und machen es so den Wählerinnen und Wählern bekannt. Verhalten sie sich entgegen dem von ihrer Partei beschlossenen Programm, können sie auf ihr parteischädigendes Verhalten hingewiesen werden und müssen unter Umständen mit negativen Folgen rechnen.

Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, das Grundgesetz, ermöglicht es mit GG, Art. 21 Abs. 2 verfassungsfeindliche Parteien zu verbieten. Allerdings reichen böse Absichten einer Partei meist nicht zum Aussprechen eines Verbotes aus, vielmehr ist erst eine aggressiv kämpferische Haltung Verbotsgrund. Für die Aufnahme des Art. 21 Abs. 2 in das Grundgesetz waren die Erfahrungen der Weimarer Republik bestimmend. Es sollte verhindert werden, dass Gegner der demokratischen Ordnung noch einmal die ihnen gewährten Rechte zur Abschaffung der freiheitlichen Demokratie nutzen. Die Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrige Ziele verfolgt, kann nur das Bundesverfassungsgericht treffen, während verfassungswidrige Vereinigungen durch die Innenministerinnen und -minister des Bundes und der Länder verboten werden können („Parteienprivileg“). Seit 1964 haben Bund und Länder 82 Verbote solcher Vereinigungen ausgesprochen. Dagegen sind nur zwei Parteien verboten worden, die rechtsextreme Sozialistische Reichspartei (SRP) 1952 und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) 1956. 

Passives Wahlrecht bedeutet das Recht, gewählt werden zu können. Wählbar ist jede Person, die am Wahltag wahlberechtigt ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.

Rechtsgrundlage: § 4 Landtagswahlgesetz

Es kann vorkommen, dass sich eine Bürgerin oder ein Bürger von der Verwaltung ungerecht oder unangemessen behandelt fühlt. Wohin kann sie/er sich in diesem Falle wenden? Jeder hat das Recht, allein oder mit anderen, Anträge und Beschwerden an die Petitionsstelle des Landtages zu richten. Dieses Recht ist in der Hessischen Verfassung, Artikel 16 sowie im Grundgesetz verankert.

Diese Anträge nennt man Petitionen; sie müssen schriftlich eingereicht werden und Einsender sowie Anliegen müssen klar erkennbar sein. Petitionen an den Landtag werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten an den Petitionsausschuss überwiesen.

Petitionen, die über den Einzelfall hinausgehende Fragen betreffen, werden im Fachausschuss behandelt, der dem Parlament eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen vorlegt. Der Petent/Die Petentin wird dann von der Präsidentin oder vom Präsidenten darüber benachrichtigt, wie über die Eingabe entschieden worden ist.

Wenn der Landtag die Überweisung an die Landesregierung beschlossen hat, weil diese dafür zuständig ist, wird die Eingabe dorthin weitergegeben. Die Landesregierung leitet sie dem zuständige Ministerium zu, das den Petenten/die Petentin über die Weiterbearbeitung unterrichtet. 

Im Plenarsaal treffen sich die Abgeordneten, um über die wichtigen Themen im Landtag öffentlich zu reden und darüber abzustimmen, wie weiter vorgegangen werden soll. Außer der sogenannten Vollversammlung, dem Plenum, sind auch der/die Hessische Ministerpräsident/Ministerpräsidentin, seine/ihre Ministerinnen und Minister und Staatssekretäre und Staatssekretärinnen dabei. Sie sitzen auf den Regierungsbänken, die gegenüber den Abgeordnetenplätzen um den Präsidentinnenplatz/Präsidentenplatz und das Rednerpult angeordnet sind. Vor dem Rednerpult befinden sich Plätze für die Parlamentsstenografinnen/Parlamentsstenografen, die das Gesagte schriftlich festhalten. Hinter den Abgeordnetensesseln gibt es Plätze für die Fraktionsassistenten/-assistentinnen und Parlamentsreferenten/-referentinnen. Und weil die Plenarsitzungen öffentlich sind, haben auch Gäste und Medienvertreter die Möglichkeit, das Geschehen von der den Plenarteller überspannenden Besuchertribüne aus mitzuverfolgen. Der jetzige Plenarsaal des Hessischen Landtages wurde in den vergangenen Jahren neu erbaut und am 4. April 2008 in Betrieb genommen.

Vollversammlung der Mitglieder des Parlaments im Landtag zur gemeinsamen Besprechung und Abstimmung. Die Versammlung aller Mitglieder des Hessischen Landtages nennt sich Plenum (lateinisch für voll, ganz). In der Regel finden die Plenarsitzungen im Landtag selbst statt. In Hessen werden ca. 10 Sitzungsrunden à 2 1/2 Tagen durchgeführt. Sie finden meist einmal im Monat statt, ausgenommen sind die Ferienzeiten. Regulär sind Dienstag, Mittwoch und Donnerstag die dafür vorgesehenen Tage. Für die Plenarsitzungen wird eine umfangreiche Tagesordnung erstellt, auf der alle Punkte aufgelistet sind, die besprochen werden sollen. Begonnen wird mit der Regierungsbefragung und der Fragestunde. Danach folgen in der Regel wichtige Erklärungen oder Gesetzeslesungen. Dann werden Aussprachen zu den verschieden Initiativen der Fraktionen oder der Regierung durchgeführt und meist am Ende über Beschlussempfehlungen abgestimmt.

Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages übt das Hausrecht oder die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Maßnahmen der staatlichen Polizei können im Bereich des Landtagsgebäudes nur mit Genehmigung der Landtagspräsidentin/des Landtagspräsidenten durchgeführt werden. 

Die Präsidentin/ Der Präsident des Hessischen Landtages wird zu Beginn einer Wahlperiode von den Abgeordneten aus den eigenen Reihen gewählt. Sie/Er vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte. Sie/Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen. Sie ist Dienstherrin/Er ist Dienstherr aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtag aus. 

Das Präsidium ist der Vorstand des Landtages. Es befasst sich mit inneren Angelegenheiten des Parlaments. Es stellt den Voranschlag des Haushaltsplans fest und kann Vorschriften über die Benutzung der Einrichtungen des Landtages erlassen. Die Sitzungen des Präsidiums leitet die Präsidentin/der Präsident. Die Fraktionsvorsitzenden und parlamentarischen Geschäftsführer/innen können beratend teilnehmen. Die Verhandlungen sind vertraulich zu behandeln.

Die Pressestelle des Landtages dient als Kontaktstelle zu den Medienvertretern aus Presse, Fernsehen, Hörfunk und Onlineredaktionen. Sie vermittelt Informationen, Kontakte und Termine zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Landtages. Die Medien können ihre Berichterstattung über die Tätigkeiten des Landtages daraus speisen. Im Hessischen Landtag haben alle Fraktionen und die Kanzlei jeweils eine eigene Pressestelle, die mit den Pressesprechern/-sprecherinnen und ihren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern besetzt sind. Über regelmäßig erscheinende Pressemitteilungen informieren sie aus ihren Bereichen.

Die Präsidentin/der Präsident wird geheim oder durch Handzeichen von den Parlamentarierinnen und Parlamentariern gewählt.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen haben.

Wählbar ist jede Person, die am Wahltag wahlberechtigt ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.

Um das Wählen einfacher zu gestalten, wird jeder Wahlkreis in Wahlbezirke, auch Stimmbezirke genannt, unterteilt. Dabei sollen grundsätzlich nicht mehr als 2500 Wahlberechtigte in einem Wahlbezirk sein. Kleinere Gemeinden bilden meistens einen Wahlbezirk, größere Gemeinden oder Städte werden entsprechend aufgeteilt. Ein Wahlbezirk muss mindestens so groß sein, dass nicht erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

Abstimmung über zu treffende Entscheidungen, beispielsweise bei der Besetzung von bestimmten Ämtern und Positionen. Der Landtag nimmt zahlreiche Wahlen vor. Zum Beispiel wählt er die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten, die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, den Ministerpräsidenten/Ministerpräsidentin, die Mitglieder des Hauptausschusses, und den Präsidenten/die Präsidentin des Staatsgerichtshofs. Die Wahl wird geheim - mit Stimmzetteln - durchgeführt. Im Einzelfall, zum Beispiel bei der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, kann die Wahl - wenn niemand widerspricht - auch durch Handzeichen erfolgen.

Die Abgeordneten des Landtages werden nicht nur selbst gewählt, sondern üben selbst aktiv das Wahlrecht zur Besetzung bestimmter Positionen aus.

Zu Beginn der Legislaturperiode wird die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident gewählt. Die Wahl des Ministerpräsidenten/der Ministerpräsidentin erfolgt durch den Hessischen Landtag ebenso wie die Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Staatsgerichtshofes, des Präsidenten des Landesrechnungshofes, des Datenschutzbeauftragten, der Mitglieder des Richterwahlausschusses, des Rundfunkrates und andere mehr. Auch die hessischen Mitglieder der Bundesversammlung werden vom Hessischen Landtag gewählt.

Wählergruppen und Parteien erhalten vom Staat finanzielle Unterstützung für ihre Tätigkeit im Rahmen des demokratischen Staatsaufbaus. Seit 1994 erhalten die Parteien keine Wahlkampfkostenerstattung mehr. Da das Bundesverfassungsgericht 1992 entschieden hat, dass eine staatliche Teilfinanzierung rechtens sei, erhalten die Parteien staatliche Zuschüsse. Diese beziehen sich nicht auf einzelne Wahlkämpfe, sondern sollen den Parteien die Erfüllung ihrer Aufgaben im Ganzen ermöglichen, unabhängig von der Ebene des Staatsaufbaus. Wählergruppen, die an der Landtagswahl teilnehmen, erhalten einmalig für diese Wahl einen pauschalisierten Kostenersatz nach dem Landtagswahlgesetz: Können sie mindestens 1 % der gültigen Landesstimmen erringen, bekommen sie für jede auf ihre Liste entfallende gültige Landesstimme 2 Euro. Wählergruppen, für die keine Landesliste zugelassen war und die mindestens 10 % der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme ebenfalls 2 Euro. 

Laut Landtagswahlgesetz ist Hessen für die Landtagswahl in fünfundfünfzig Teilstücke, die sogenannten Wahlkreise eingeteilt, aus denen je ein Bewerber/eine Bewerberin durch direkte Wahl als Abgeordnete/r bestimmt wird. Die Bewerberin/Der Bewerber mit den meisten Wahlkreisstimmen (Erststimmen) wird als dessen direkt gewählte/r Vertreter/in in das Landesparlament entsandt. Er/Sie erhält ein Direktmandat. Die Wahlkreiseinteilung richtet sich nach verschiedenen Gesichtspunkten. Ein wichtiges Kriterium ist die Zahl der Wahlberechtigten. Sie sollte möglichst gleich hoch sein, damit alle gleich stark vertreten sind. Die Zuschnitte der Wahlkreise sind beim Landeswahlleiter zu finden.

https://www.wahlen.hessen.de

Mit der Erst- oder Wahlkreisstimme unterstützt der wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger einen Kandidaten oder eine Kandidatin aus seinem Wahlkreis für einen Sitz im Hessischen Landtag. Im Zweistimmen-Wahlsystem, das auch bei der Wahl zum Hessischen Landtag eingesetzt wird, hat der Wähler/die Wählerin eine Erststimme, mit der er/sie einen Kandidaten/eine Kandidatin aus seinem/ihrem Wahlkreis direkt für das Landesparlament wählen kann. Diese Stimme heißt deshalb auch Wahlkreisstimme. Im Gegensatz dazu wählt er/sie mit seiner/ihrer zweiten Stimmmöglichkeit eine/n Bewerber/in von den Landeslisten der Parteien. Aus jedem Wahlkreis zieht ein/e direkt gewählte/r Bewerber/in als Abgeordnete/r in den Landtag ein. Da es in Hessen 55 Wahlkreise gibt, wird auch die Hälfte der 110 Abgeordnete über die Wahlkreisstimme gewählt.

Als Wahlorgane bezeichnet man Personen oder Personengruppen, die die eine Wahl nach den gültigen Bestimmungen vorbereiten, durchführen und die Ergebnisse erfassen. Die Mitwirkung in einem Wahlvorstand oder Wahlausschuss ist ein Ehrenamt, das nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden darf. Die Landtagswahl wird über die drei Ebenen Kommunen, Kreis und Land durchgeführt: In den einzelnen Wahlbezirken (auch Stimmbezirke genannt) werden die Stimmen abgegeben, ausgezählt und vom Wahlvorstand an den Kreiswahlleiter weitergegeben. Dieser ist mit dem Kreiswahlausschuss verantwortlich für Fragen innerhalb des Wahlkreises. Der Kreiswahlleiter stellt fest, wer das Direktmandat erhält und Wahlkreisabgeordnete/r wird, bei Stimmengleichheit zieht er ein Los. Die Ergebnisse werden an den Landeswahlleiter weitergegeben. Er stellt fest, wie viele Sitze auf die Landeslisten der Parteien entfallen und welche Kandidatinnen und Kandidaten dadurch in den Landtag gewählt sind. Vor der Wahl ist der Landeswahlleiter zusammen mit dem Landeswahlausschuss die entscheidende Instanz für die Zulassung der Bewerber/innen und Parteien zur Wahl.

Die zwischen den Wahlen liegende Zeit, die den Abgeordneten zur Umsetzung der Wahlziele zur Verfügung steht. Seit 2003 erstreckt sich eine Wahlperiode des Hessischen Landtages über fünf Jahre. Davor (von 1946 bis 2003) dauerte die Wahlperiode in Hessen regulär vier Jahre. Die in der Hessischen Verfassung vorgeschriebenen Neuwahlen müssen rechtzeitig vor Ablauf der alten Wahlperiode durchgeführt werden, damit nach Feststehen des endgültigen Wahlergebnisses genug Zeit bleibt, die Organisation des neu gewählten Parlamentes an die veränderte Situation anzupassen. Zu Beginn der Wahlperiode treffen sich die neu gewählten Abgeordneten im Plenum, um alle erforderlichen Schritte im Parlament durchzuführen, damit der neue Landtag seine reguläre Arbeit aufnehmen kann. Diese erste gemeinsame Sitzung wird deshalb auch Konstituierende Sitzung genannt, weil sie die grundsätzlichen Festlegungen für die kommende Zeit vornimmt. Unter anderem gibt sich der Landtag eine Geschäftsordnung wählt die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten und die Landtagsvizepräsidenten und -vizepräsidentinnen. Damit die Arbeit im Land zügig weitergehen kann, wird auch der neue Ministerpräsident oder die neue Ministerpräsidentin und sein/ihr Kabinett bestimmt.

Im Unterschied zum Parteiprogramm sind im Wahlprogramm die kurz- und mittelfristigen Ziele und Forderungen einer Partei niedergeschrieben. Meistens gelten sie für die Dauer einer Wahlperiode und werden im Vorfeld einer Wahl als Leitlinie öffentlich bekannt gemacht. Die Erarbeitung des Wahlprogrammes geschieht in unterschiedlichen Arbeitsgruppen der Partei. Die Zustimmung der Parteimitglieder wird über die Mehrheit der Delegierten auf einem Parteitag eingeholt.

Beim Wahlprüfungsgericht handelt sich um ein parlamentarisches Wahlprüfungsorgan. Das Gremium prüft, ob es bei der Landtagswahl zu Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren oder zu strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen gekommen ist, die Auswirkungen auf die Sitzverteilung im Landtag gehabt haben.

Die Wählerinnen und Wähler, deren Einspruch abgelehnt worden ist, sowie die Fraktionen können gegen den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts innerhalb eines Monats Wahlprüfungsbeschwerde beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen erheben.

Das Wahlprüfungsgericht setzt sich zusammen aus den beiden höchsten Richtern des Landes, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, sowie Abgeordneten. Die Mitglieder werden nach Art. 78 Hessische Verfassung, und § 2 des Wahlprüfungsgesetzes am Tag der Konstituierenden Sitzung gewählt.

Die Neuwahl des Landtages muss vor Ablauf der Wahlperiode an einem Sonntag oder einem gesetzlicher Feiertag stattfinden. Der Termin wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt.

Über jede wichtige Sitzung des Landtages wird ein stenografischer Bericht angefertigt, der den Sitzungsablauf möglichst wortgetreu wiedergibt. Im stenografischen Bericht sind die Beschlüsse, die Namen der Sitzungsleiter/-leiterinnen, der Anwesenden festgehalten. Diese Wortprotokolle werden von den hierfür eigens ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landtages, den Parlamentsstenografinnen und -stenografen erstellt. Die Protokolle öffentlicher Sitzungen sind auch öffentlich zugänglich.