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Die Mitglieder des Landtages werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Vereinbarung des Ältestenrates oder Beschluss des Landtages zur Versammlung einberufen. Bei besonders dringlichen Beratungen kann die Präsidentin/der Präsident den Termin festlegen. Eine Frist von sechs Tagen sollte immer gewahrt bleiben. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Abgeordneten oder auf Wunsch der Landesregierung muss das Parlament innerhalb von zwei Wochen tagen.

In der Regel bekunden die Abgeordneten ihre Entscheidung für oder gegen einen Beratungsgegenstand durch Handzeichen. Dabei führt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter stets auch die Gegenprobe durch, d.h. sie/er vergewissert sich über die Anzahl derer, die dafür oder dagegen stimmen oder sich enthalten, auch darüber, ob die Abstimmung korrekt durchgeführt wurde.

Besteht aus Sicht der Landtagsmitglieder Bedarf zur regelmäßigen und längerfristigen Aufarbeitung wichtiger Fragen oder Entwicklungen, kann dafür eine Enquetekommission eingesetzt werden. Das Gremium soll laut Geschäftsordnung nicht mehr als sieben Mitglieder haben, über die sich die Fraktionen einvernehmlich einigen. Damit die Ergebnisse der Kommission bei der Entscheidungsfindung der Abgeordneten berücksichtigt werden können, wird dem Plenum ein Bericht oder zumindest ein Zwischenbericht (spätestens bis zum Ende der Wahlperiode) zur Aussprache vorgelegt.

Bei einem Entschließungsantrag soll nicht die Landesregierung zum direkten Handeln aufgefordert werden – sondern der Landtag als Ganzes bringt damit eine Willensbekundung zu einem bestimmten Thema zum Ausdruck. Geht ein solcher Entschließungsantrag ein, wird er auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung gesetzt und nach einer Beratung abgestimmt. Eine Beratung des Antrages in einem Ausschuss findet nur in Ausnahmefällen und nicht gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragsteller statt.

Bei den Wahlen zum Hessischen Landtag wird für jede/n Bewerberin/Bewerber aus einem Wahlkreis auch eine Ersatzbewerberin/ein Ersatzbewerber aufgestellt. Sonst kann der Wahlvorschlag nicht zugelassen werden. Das geschieht aus zwei Gründen: Falls ein im Kreiswahlvorschlag benannter Bewerber oder Bewerberin stirbt oder seine/ihre Wählbarkeit verliert, tritt der Ersatzbewerber/die Ersatzbewerberin an dessen Stelle. Damit soll eine Nachwahl, die aufwändig und teuer ist, möglichst ausgeschlossen werden. Zweitens wird durch diese Regelung erreicht, dass der Wahlkreis stets von einem Abgeordneten repräsentiert wird, der den Wählerinnen und Wählern im Zeitpunkt der Wahl bekannt ist. Verzichtet nämlich der im Wahlkreis gewählte Bewerber/Bewerberin auf sein/ihr Mandat oder scheidet er/sie aus einem anderen Grund aus dem Landtag aus, rückt die/der den Wählerinnen und Wählern bereits bekanntgemachte Ersatzbewerberin/Ersatzbewerber an deren/dessen Stelle in den Landtag nach.

Im Föderalismus sind die staatlichen Aufgaben zwischen Gesamtstaat und Einzelstaat so aufgeteilt, dass jeder für die Erledigung der ihm verfassungsgemäß zugeteilten Aufgaben zuständig ist. Dadurch soll einerseits eine Verteilung der politischen Macht erreicht werden (sogenannte vertikale Gewaltenteilung) und andererseits eine Möglichkeit für eine Mehrheit in einem Teilstaat gegeben werden, seine Interessen innerhalb des Gesamtgefüges angemessen zu vertreten. Der Föderalismus als staatliches Ordnungsprinzip ist in Art. 20 Abs. 1 GG festgelegt.

Ein Verfassungsgrundsatz ist das Recht der Abgeordneten, Fragen an die Landesregierung stellen zu können. Die unterschiedlichen Frageformen sind in der Geschäftsordnung des Landtages festgelegt: Kleine Anfragen, Große Anfragen, Mündliche Fragen und Auskunftsersuchen. Parlamentarische Fragen stellen ein Kontrollinstrument des Landtags dar, das von großer praktischer Bedeutung ist.

Die Fragestunde des Parlaments findet in der Regel zu Beginn des dreitägigen Plenarturnus' statt.

Die Abgeordneten nehmen hierbei ihr Kontrollrecht gegenüber der Landesregierung wahr und stellen Fragen zu Sachverhalten der Regierungsaktivitäten.

Die mündlich gestellten Fragen werden zuvor schriftlich an die Regierung übermittelt, damit die Fragen in der entsprechenden Fachabteilung bearbeitet werden können. Ein Mitglied des Kabinetts (Minister/Ministerin oder Staatssekretär/Staatssekretärin) teilt dann die Antwort dem Plenum des Landtags mit.

Zusatzfragen können im Parlament spontan gestellt werden.

Eine Fraktion ist der Zusammenschluss eines Teiles der gesamten Abgeordneten, die in der Regel der selben Partei angehören. Im Hessischen Landtag müssen sich mindestens 5 Abgeordnete zusammen finden, um eine Fraktion bilden zu können. Abgeordnete können auch fraktionslos dem Parlament angehören. Es hat aber beträchtliche Vorteile einer Fraktion anzugehören, zum Beispiel, weil die Fraktionsmitglieder besondere Rechte in Anspruch nehmen können.

Das solidarische Vorgehen und einheitliche Abstimmungsverhalten der Abgeordneten einer Fraktion zugunsten einer insgesamt erfolgreichen Fraktionsarbeit. Nach der Verfassung des Landes Hessen und dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sind die gewählten Abgeordneten unabhängige Vertreter des ganzen Volkes. Sie sollen ihre Entscheidungen frei und zum Wohle aller Wähler fällen können und dürfen daher nicht an äußere Zwänge oder Weisungen gebunden sein. Dass die Mitglieder einer Fraktion trotzdem fast immer einheitlich abstimmen, lässt aber auf eine bestimmte Vorgabe schließen. Betrachtet man die Arbeit der Abgeordneten genauer, findet man objektive Gründe für ein solches Vorgehen.

  1. Die Abgeordneten spezialisieren sich in ihrer Arbeit auf bestimmte Politikbereiche. Bei Fachthemen, in denen sie weniger Sachkenntnis haben als ihre Fraktionskollegen, schließen sie sich der Meinung der Experten an.
  2. Um ihre Ziele bestmöglich erreichen zu können, ist es im Interesse der Fraktion und ihrer Mitglieder, Entscheidungen einheitlich zu unterstützen.Die meisten Abgeordneten haben ihr Mandat über eine Partei erhalten und es wird von ihnen erwartet, dass sie deren Programm vertreten.
  3. Die Gesetzgebung würde von Abweichlern häufig blockiert, was zu einer eingeschränkten Funktion des Parlamentes führen könnte.
  4. Es kann eine sinnvolle Entscheidung sein, gegen die eigene Überzeugung zu stimmen, wenn sonst schwerer wiegende Folgen eintreten würden, wie etwa ein Regierungswechsel oder die mangelnde Unterstützung in der eigenen Fraktion

Auch wenn es einen dirketen Fraktionszwang in deutschen Parlamenten nicht mehr gibt, ist eine gewisse Fraktionsdisziplin für ein erfolgreiches Arbeiten der Fraktionen von großem Nutzen und daher Praxis im parlamentarischen Alltag. 

Der Hessische Friedenspreis ist eine jährlich vergebene Auszeichnung für herausragendes Engagement zur Völkerverständigung und für Frieden. Mit dem Hessischen Friedenspreis wird das Engagement für Völkerverständigung und friedvolle Konfliktlösungen ausgezeichnet. Die Jury ist ein Kuratorium, das durch das Leibniz-Institut Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung (PRIF) und die Landtagspräsidentin/den Landtagspräsidenten besetzt wird. Erstmals wurde der Preis im Jahr 1994 verliehen. Er ist mit 25.000 Euro dotiert und wird aus dem Stiftungsvermögen der HFSK, deren Gründer der ehemalige hessische Ministerpräsidenten Albert Osswald ist, vergeben.

Die bisherigen Preisträger sind:

Marianne Heiberg-Holst, Norwegen (1994)

John Hume, Nord-Irland (1995)

Gregorio Rosa Chavez, El Salvador (1996)

Hans Koschnik (1997)

Alexander Lebed, Russland (1998)

George J. Mitchell, USA (1999)

Martti Ahtisaari, Finnland (2000)

Max von der Stoel, Niederlande (2001)

Lakhdar Brahimi, Algerien (2003)

Hans Blix, Schweden (2004)

Seine Heiligkeit der 14. Dalai Lama (2005)

Daniel Barenboim, Israel (2006)

Christian Schwarz-Schilling, Deutschland (2007)

Sam Nunn, USA (2008)

Dekha Ibrahim Abdi, Kenia (2009)

Ismail Khatib, Palästina (2010)

Sadako Ogata, Japan (2011)

Elisabeth Decrey Warner, Schweiz (2012)

Imam Dr. Muhammad Ashafa und Pastor Dr. James Wuye, Nigeria (2013)

Rubem César Fernandes (2014)

Ella Michailowna Poljakowa (2015)

Federica Mogherini, Italien (2016)

Carla del Ponte, Schweiz (2017)

Prof. Dr. Şebnem Korur Fincancı, Türkei (2018)

Abiy Ahmed Ali, Äthiopien (2019)

Zoran Zaev (2020)

Ilwad Elman (2022)

Um im Hessischen Landtag vertreten zu sein, müssen zur Wahl zugelassene Parteien, mindestens 5 Prozent der bei der Landtagswahl abgegebenen gültigen Stimmen von den Wählern bekommen haben, darum spricht man auch von der "5-Prozent-Hürde". Diese Regelung, die auch bei der Wahl zum Deutschen Bundestag angewandt wird, soll verhindern, dass Splittergruppen die parlamentarische Arbeit behindern, wie dies in der Weimarer Republik zu einer Regierungsunfähigkeit geführt hatte. Im Jahr 2000 hat man diese Mindestanforderung für den Einzug in die Hessischen Kommunalparlamente aufgehoben. In den Kommunalvertretungen kann seitdem auch ein einzelner Volksvertreter mitarbeiten, während im Hessischen Landtag mindestens 5 Abgeordnete einer Partei einen Sitz erhalten müssen, um im Parlament vertreten sein zu können.

Der deutsche Physiker Hans Schepers schlug 1980 eine Modifikation des Sitzzuteilungsverfahrens nach d’Hondt vor, um die Benachteiligung kleinerer Parteien bei diesem Verfahren zu vermeiden. Das von Schepers vorgeschlagene Verfahren kommt mit einer anderen Berechnungsmethode zu identischen Ergebnissen wie das 1912 von dem französischen Mathematiker André Sainte-Laguë entwickelte Verfahren.

Bei diesem Verfahren werden die jeweiligen Anzahlen der Zweitstimmen für die einzelnen Parteien durch einen gemeinsamen Divisor geteilt. Die sich ergebenden Quotienten werden standardmäßig zu Sitzzahlen gerundet, d. h. bei einem Bruchteilsrest von mehr oder weniger als 0,5 wird auf- oder abgerundet, bei einem Rest von genau gleich 0,5 entscheidet das Los. Der Divisor wird dabei so bestimmt, dass die Sitzzahlen in der Summe mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate übereinstimmen.

Zur Berechnung gibt es drei verschiedene Methoden, die im Ergebnis rechnerisch gleich und damit rechtlich gleichwertig sind:

Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des Verfahrens nach Sainte-Laguë/Schepers für die Sitzverteilung bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag das iterative Verfahren gewählt. Zuvor wurde das Verfahren bereits seit 1980 für die Sitzverteilung in den Ausschüssen und Gremien angewendet.

Seit Beginn der 20. Wahlperiode ist dieses Verfahren für die Sitzverteilung in den Ausschüssen und Gremien des Hessischen Landtages maßgebend.

Der Landtag hat laut Artikel 80 des Hessischen Verfassung das Recht, sich selbst aufzulösen. Diesem Beschluss müssen mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder zustimmen. Neuwahlen müssen innerhalb von 60 Tagen stattfinden.

Da die Tagesordnung einer Plenarsitzung immer sehr umfangreich ist, wird im Vorfeld die Redezeit für jeden Tagesordnungspunkt durch den Ältestenrat festgelegt. Für die Besprechung eines Antrages zum Beispiel sieht die Geschäftsordnung 5 Minuten pro Fraktion vor. Bei Gesetzen dagegen sind in der Ersten Lesung 7,5 Minuten vorgesehen. Zusätzlich dazu hat jede Fraktion die Möglichkeit, ein Thema auszuwählen, das für sie besonders wichtig ist. Für diesen sogenannten Setzpunkt erhalten die Rednerinnen und Redner nach der Geschäftsordnung 10 Minuten Redezeit.

Die Mitglieder des Hessischen Landtages haben eine feste Sitzordnung im Plenarsaal. Jedem/Jeder Abgeordneten ist ein fester Sitzplatz zugewiesen, der mit einem fest angebrachten Namensschild kenntlich gemacht wird. Die Abgeordneten sitzen fraktionsweise der sitzungsleitenden Präsidentin oder dem sitzungsleitenden Präsidenten und den Schriftführerinnen und Schriftführern sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Landesregierung gegenüber. Dort befindet sich auch, zentral aufgestellt, das Rednerpult, von dem aus die Rednerinnen und Redner mit Blick auf die Versammlung der Abgeordneten sprechen.

Die 110 Sitze des Hessischen Landtages werden je zur Hälfte von gewählten Wahlkreisbewerbern/-bewerberinnen und von den Kandidatinnen und Kandidaten der Landeslisten der gewählten Parteien besetzt. Die bei der Wahl zum Hessischen Landtag abgegebenen gültigen Wählerstimmen entscheiden darüber, welche Bewerberinnen und Bewerber einen Abgeordnetensitz im Landesparlament erhalten. In der Regel werden die 110 zur Verfügung stehenden Mandate je zur Hälfte an Bewerber/innen aus den Wahlkreisen und Bewerber/innen aus den intern von den Parteien beschlossenen, so genannten Landeslisten vergeben. In Hessen entscheidet grundsätzlich der für eine Partei abgegebene Anteil an Landesstimmen (Zweitstimmen) über die Anzahl ihrer Sitze im Parlament. Es müssen mindestens 5 Prozent der Wählerstimmen für eine Partei, die für eine Landesliste zugelassen ist, abgegeben sein, damit sie in die Verteilung miteinbezogen werden kann (Fünf-Prozent-Klausel). Die direkt durch einfache Mehrheit gewählten Bewerber/innen aus den 55 hessischen Wahlkreisen erhalten immer einen Sitz im Landtag. Die verbleibenden 55 Sitze werden so verteilt, dass das Landesstimmenverhältnis auf das gesamte Parlament gesehen, erhalten bleibt. Hat eine Partei mehr Wahlkreise gewonnen, als ihr aus dem Zweistimmenanteil zusteht, erhält sie diese Überhangmandate trotzdem. In diesem Falle werden dann den anderen Parteien ebenfalls Mandate zugesprochen, bis das aus den Landesstimmen errechnete Verhältnis der Parteien untereinander wieder erreicht ist.

Während der Schulferien im Sommer tagen Plenum und Ausschüsse in der Regel nicht. Diese sitzungsfreie Zeit nennt man Sommerpause. Wenn in Hessen die Schulen zu den Sommerferien die Pforten schließen, macht auch der Landtag eine Pause. Es werden keine Plenarsitzungen abgehalten und die Ausschüsse treten nur bei besonderen Anlässen zusammen. In den Fraktionen und der Landtagsverwaltung können in dieser Zeit die Dinge aufgearbeitet werden, die während der Sitzungswochen zurückgestellt werden mussten. Deshalb kann von einer Pause eigentlich nicht die Rede sein, sondern eher von einer „sitzungsfreien Zeit“.

Der Staatsgerichtshof ist ein Hauptorgan des Landes; es ist seine Aufgabe, darauf zu achten, dass die Souveränität des hessischen Volkes gewahrt bleibt. Der Staatsgerichtshof entscheidet über Grundrechtsklagen, über Verfassungsstreitigkeiten, über die Vereinbarkeit von hessischen Gesetzen und Rechtsverordnungen mit der Verfassung des Landes, in Verfahren bei Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksentscheid, über Anklagen gegen ein Mitglied der Landesregierung und in weiteren, durch Gesetz ihm zugewiesenen Fällen.

Über jede Plenarsitzung des Landtages wird ein Stenografischer Bericht angefertigt, der den Sitzungsablauf möglichst wortgetreu wiedergibt. Darin aufgezeichnet sind auch die gefassten Beschlüsse sowie die Namen der Sitzungsleitenden, der anwesenden Vertreter/innen der Landesregierung sowie der abwesenden Abgeordneten. Mitgliedern des Landtages ist es möglich, ihre Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt in das Protokoll aufnehmen zu lassen, auch wenn sie nicht dazu geredet haben. Die Stenografischen Berichte werden gedruckt an alle Abgeordneten und Mitglieder der Landesregierung verteilt. Beanstandungen können bis zu zwei Wochen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zur Kenntnis gebracht werden, die/der dann entscheidet, ob der Bericht geändert wird. 

Das Prinzip fordert, dass staatliche Eingriffe (z. B. der Europäischen Union oder des Bundes) und öffentliche Leistungen grundsätzlich nur unterstützend wirken sollen. Deshalb sollen sie nur dann erfolgen, wenn die darunter gelagerte Ebene (Länder, Kommunen, Familien) nicht in der Lage ist, die Leistung selbst zu erbringen. Vor allem im Integrationsprozess Europas und in der Bildungs- und Sozialpolitik spielt das Subsidiaritätsprinzip eine wichtige Rolle.