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Die Mitglieder des Landtages werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Vereinbarung des Ältestenrates oder Beschluss des Landtages zur Versammlung einberufen. Bei besonders dringlichen Beratungen kann die Präsidentin/der Präsident den Termin festlegen. Eine Frist von sechs Tagen sollte immer gewahrt bleiben. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Abgeordneten oder auf Wunsch der Landesregierung muss das Parlament innerhalb von zwei Wochen tagen.

In der Regel bekunden die Abgeordneten ihre Entscheidung für oder gegen einen Beratungsgegenstand durch Handzeichen. Dabei führt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter stets auch die Gegenprobe durch, d.h. sie/er vergewissert sich über die Anzahl derer, die dafür oder dagegen stimmen oder sich enthalten, auch darüber, ob die Abstimmung korrekt durchgeführt wurde.

Besteht aus Sicht der Landtagsmitglieder Bedarf zur regelmäßigen und längerfristigen Aufarbeitung wichtiger Fragen oder Entwicklungen, kann dafür eine Enquetekommission eingesetzt werden. Das Gremium soll laut Geschäftsordnung nicht mehr als sieben Mitglieder haben, über die sich die Fraktionen einvernehmlich einigen. Damit die Ergebnisse der Kommission bei der Entscheidungsfindung der Abgeordneten berücksichtigt werden können, wird dem Plenum ein Bericht oder zumindest ein Zwischenbericht (spätestens bis zum Ende der Wahlperiode) zur Aussprache vorgelegt.

Bei einem Entschließungsantrag soll nicht die Landesregierung zum direkten Handeln aufgefordert werden – sondern der Landtag als Ganzes bringt damit eine Willensbekundung zu einem bestimmten Thema zum Ausdruck. Geht ein solcher Entschließungsantrag ein, wird er auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung gesetzt und nach einer Beratung abgestimmt. Eine Beratung des Antrages in einem Ausschuss findet nur in Ausnahmefällen und nicht gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragsteller statt.

Bei den Wahlen zum Hessischen Landtag wird für jede/n Bewerberin/Bewerber aus einem Wahlkreis auch eine Ersatzbewerberin/ein Ersatzbewerber aufgestellt. Sonst kann der Wahlvorschlag nicht zugelassen werden. Das geschieht aus zwei Gründen: Falls ein im Kreiswahlvorschlag benannter Bewerber oder Bewerberin stirbt oder seine/ihre Wählbarkeit verliert, tritt der Ersatzbewerber/die Ersatzbewerberin an dessen Stelle. Damit soll eine Nachwahl, die aufwändig und teuer ist, möglichst ausgeschlossen werden. Zweitens wird durch diese Regelung erreicht, dass der Wahlkreis stets von einem Abgeordneten repräsentiert wird, der den Wählerinnen und Wählern im Zeitpunkt der Wahl bekannt ist. Verzichtet nämlich der im Wahlkreis gewählte Bewerber/Bewerberin auf sein/ihr Mandat oder scheidet er/sie aus einem anderen Grund aus dem Landtag aus, rückt die/der den Wählerinnen und Wählern bereits bekanntgemachte Ersatzbewerberin/Ersatzbewerber an deren/dessen Stelle in den Landtag nach.

Die Berechnung der Sitze wird nach dem Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare-Niemeyer (benannt nach Thomas Hare (1806–1891), Jurist, London und Horst F. Niemeyer (*1931), Professor für Mathematik, RWTH-Aachen) vorgenommen: Die Zahl der zu vergebenden Sitze (110) wird multipliziert mit der Zahl der für die Landeslisten jeweils abgegebenen Zweitstimmen, diese dann dividiert durch die Gesamtzahl aller Zweitstimmen für die an der Sitzverteilung teilnehmenden Parteien und Wählergruppen. Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze wie die Zahl vor dem Komma anzeigt. Ergibt die Summe der ganzzahligen Anteile nicht die Gesamtzahl der Sitze, werden die restlichen Sitze in der Reihenfolge nach der Größe der verbleibenden Bruchteile hinter dem Komma verteilt. Die von einer Partei oder Wählergruppe gewonnenen Direktmandate werden von der Gesamtzahl der Sitze abgezogen, die die Partei auf Grund der Verhältniswahl im Land gewonnen hat. Die verbleibenden Sitze werden nach der Reihenfolge auf der Landesliste vergeben, wobei gewählte Direktbewerber nicht erneut berücksichtigt werden. Ist die Zahl der Direktmandate einer Partei größer als die Zahl der ihr auf Grund der Verhältniswahl zustehenden Sitze, kommt es zu Überhangmandaten sowie Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien.

Der Hauptausschuss ist ein ständiger Ausschuss, seine Aufgaben sind in Artikel 93 der  Hessischen Verfassung geregelt. Es ist seine vorrangigste Aufgabe, die Rechte der Volksvertretung gegenüber der Landesregierung zu wahren, wenn der Landtag nicht versammelt ist und ein Notfall eintritt. Solche Situationen können vor allem zwischen der Auflösung und dem Zusammentritt eines neu gewählten Landtages auftreten. Er ist auch für  Immunitätsfragen und  Bundesratsangelegenheiten zuständig. Außerdem befasst er sich mit verfassungsrechtlichen Fragen und mit Themen, die aus Sicherheitsgründen vertraulich behandelt werden müssen. Wird die  Verwaltung reformiert so begleitet der Hauptausschuss die Steuerung und Koordinierung. Er ist auch in Verteidigungsangelegenheiten eingebunden und für Themen des Hörfunks und des Fernsehens zuständig. Weiterhin pflegt dieser Ausschuss die Beziehungen zu den anderen Landesparlamenten und zu den  Partnerschaftsregionen. 

Die Abgeordneten des Hessischen Landtages können die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung in einer Sitzung verlangen. Der Antrag dazu muss im Namen einer Fraktion gestellt werden.

Der Hessentag ist das Fest aller Hessen, das einmal im Jahr stattfindet. Unterhaltung und Informationen erwarten die Besucher über eine Zeit von 10 Tag in einer stets anderen hessischen Stadt. 1961 fand der erste Hessentag in Alsfeld statt. Der damalige Ministerpräsident Georg August Zinn hatte das Landesfest für alle Hessen organisiert, um das Zusammengehörigkeitsgefühl der Bevölkerung des nach dem Zweiten Weltkrieg neu entstandenen Bundeslandes zu stärken. Bis heute richtet die Landesregierung das Landesfest jährlich in einer anderen hessischen Kommune aus. Während der 10 Tage dauernden Festveranstaltungen präsentieren sich die Regionen Hessens und vor allem die gastgebende Stadt. Auch die Landesverwaltung ist in einer großen Ausstellungshalle für Besucherinnen und Besucher offen. An einem zentralen Standort erwarten die hessischen Abgeordneten und die Verwaltung der Fraktionen und des Landtags die Gäste mit Aktionen, Informationen und Geschenken. Die regionalen gewerblichen Aussteller haben ebenfalls Gelegenheit, ihre Produkte und Dienstleistungen vorzustellen. Auf dem Festgelände unterhalten bekannte Künstlerinnen und Künstler die Gäste mit kulturellen Darbietungen. Den Abschluss der Feier bildet jedes Jahr der Hessentagszug, eine kilometerlange Aneinanderreihung von Fußgruppen und Wagen aus ganz Hessen. Der Hessentag ist das größte und älteste Landesfest in der Bundesrepublik Deutschland.

Das Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag vom 5. April 1993 regelt neben der Geschäftsordnung des Landtages die Rechte und Pflichten der Fraktionen in der hessischen Volksvertretung. Die Fraktionen selbst geben sich bei der Konstitution eine Satzung, in der die innere Struktur und die Arbeitsabläufe festgelegt sind.

 Hessisches Fraktionsgesetz

Zur Vorhersage von Wahlergebnissen werden häufig bereits vorhandene Teilergebnisse in ein mathematisch wahrscheinliches Endergebnis umgerechnet. Dazu werden Computerprogramme eingesetzt, die eine hohe Vorhersagegenauigkeit erreichen. 

Der Wählerauftrag oder Sitz des/der Abgeordneten wird auch als Mandat bezeichnet. Dadurch erhält er/sie einen festen Sitz im Parlament. Die Abgeordneten deutscher Parlamente verfügen über ein sogenanntes „freies Mandat“, das heißt, sie sind in dessen Ausübung keiner Weisung unterworfen. Im Gegensatz dazu steht das gebundene oder „imperative“ Mandat, wie es zum Beispiel die Vertreter der Länder im Deutschen Bundesrat ausüben. 

Die bei der Landtagswahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber erhalten ihr Mandat kraft Gesetzes mit dem Beginn der neuen Legislaturperiode. Sollte die Wahl erst kurz zuvor stattgefunden haben und die Wahlperiode bis dahin schon abgelaufen sein, erwerben sie das Mandat mit der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses im Land durch den Landeswahlausschuss. Eine förmliche Annahme der Wahl durch die Gewählten ist nicht erforderlich. Umgekehrt können gewählte Bewerberinnen und Bewerber jedoch auf ihre Anwartschaft auf das Mandat durch Erklärung gegenüber dem Landeswahlleiter verzichten. Nach dem ersten Zusammentreten des Landtages ist der Mandatsverzicht gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten zu erklären.

Die durch Mehrheitsbeschluss bestimmte Entscheidungsfindung,wonach sich der Wille der Minderheit dem Willen der Mehrheit unterordnet. Die durch Mehrheitsbeschluss bestimmte Entscheidungsfindung ist nicht nur ein demokratisches Prinzip, Abstimmungen und Wahlen zu entscheiden, sondern auch ein Rechtsgrundsatz, wonach sich der Wille der Minderheit dem Willen der Mehrheit unterordnet. Die für eine Entscheidung erforderliche Mehrheit kann unterschiedlich festgelegt sein. Um die absolute Mehrheit zu erreichen, müssen mindestens die Hälfte aller Stimmen plus einer Stimme abgegeben werden. Im Unterschied dazu bedarf es bei der relativen Mehrheit nur einer überwiegenden Anzahl von Stimmen im Vergleich zu den anderen Abstimmungsberechtigten. Eine weitere Differenzierung ist die Festlegung, ob sich die Mehrheit bei der Entscheidung aus allen Mitgliedern oder aus allen anwesenden Mitgliedern eines Abstimmungsgremiums ergibt.

Wahlsystem, bei dem die einfache Mehrheit genügt, d.h., gewählt ist der Bewerber/die Bewerberin, der/die die meisten Stimmen bekommen hat. Damit die Wählerinnen und Wähler gezielt einzelne Bewerberinnen und Bewerber aussuchen können, wird die Hälfte der Sitze im hessischen Parlament durch relative Mehrheitswahl in den 55 Wahlkreisen vergeben. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Wahlkreisstimmen erhalten hat.

Unter Migration versteht man die Wanderungsprozesse von Personen oder ganzer Volksgruppen im geographischen Raum mit einem ständigen oder vorübergehenden Wechsel des Wohnsitzes. Einerseits wird Migration als freiwillige Wanderung verstanden und mit Arbeitsmigration gleichgesetzt. Andererseits kann auch das erzwungene Verlassen der Heimat als Migration bezeichnet werden, womit auch Flüchtlinge und Vertriebene unter den Begriff der Migranten fallen. Etwa sechs Millionen Menschen verlassen jährlich weltweit ihre Heimat, um irgendwo in der Fremde ein sicher Existenz finden zu können. Neuere Studien zeigen, dass Massenwanderungen großräumig über Kontinente hinweggehen können und die Wanderungsrichtung hin zu den Industrieländern mit hohem Lebensstandard überwiegt. Der Landtag befasst sich mit den Auswirkung von Migration in verschiedener Hinsicht. Nicht nur die innenpolitische Diskussion, sondern auch die Bereiche Schul-, Wirtschafts- und Sozialpolitik sind mit dem Thema eng verknüpft. Die starken Migrationstendenzen der vergangenen Jahrzehnte sind ein wichtiger Aspekt des allgemeinen demographischen Wandels, der in Zukunft alle Politikbereiche maßgeblich mit beinflussen wird.

Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident wird von den Abgeordneten des Landtages mit mehr als der Hälfte der Stimmen seiner Mitglieder gewählt. Sie/Er ernennt die Minister und leitet die Geschäfte der Landesregierung. Mit der Zustimmung des Landtages kann sie/er Ministerinnen und Minister abberufen. Innerhalb ihrer/seiner Regierung bestimmt sie/er die Richtlinien der Politik (Richtlinienkompetenz). Tritt ein neu gewählter Landtag erstmals zusammen, muss die amtierende Ministerpräsidentin/der amtierende Ministerpräsident samt Regierung zurücktreten. Die Abgeordneten sprechen innerhalb einer Frist von maximal zwölf Tagen einer neuen Regierung das Vertrauen aus, andernfalls ist der Landtag aufgelöst und es kommt zu Neuwahlen.

Das Misstrauensvotum ist eine der stärksten Maßnahmen, die dem Landtag als Kontrollmittel gegenüber der Regierung zur Verfügung steht. Auf Antrag von mindestens einem Sechstel der Abgeordneten kann die Vertrauensfrage gestellt werden. Stimmt mehr als die Hälfte der Abgeordneten für den Antrag, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen, so muss diese oder dieser zurücktreten. Sollte es dem Landtag nicht gelingen, innerhalb von 12 Tagen eine neue Regierung zu bilden und ihr das Vertrauen auszusprechen, so ist er aufgelöst.

Zu Beginn der ersten Plenarsitzung in einer Woche wird eine Fragestunde (Dauer: 60 Minuten) abgehalten, in der jeder Abgeordnete bis zu zwei mündliche Fragen an die Landesregierung richten kann. Die Fragen müssen kurz und sachlich formuliert sein, damit die Antwort der Landesregierung knapp gehalten werden kann. Sie dürfen nicht von örtlich eng begrenztem Interesse sein. Erfüllen sie diese Kriterien nicht, könnten sie zurückgewiesen werden. Der Fragende kann bis zu zwei Zusatzfragen stellen; ebenfalls bis zu zwei Zusatzfragen dürfen insgesamt von den anderen Abgeordneten hinzugefügt werden. Mündliche Fragen, die nicht in der Fragestunde aufgerufen werden können, werden zusammen mit der der Präsidentin/dem Präsidenten überreichten schriftlichen Antwort als Anlagen zum Sitzungsbericht abgedruckt, es sei denn, der Fragesteller oder die Fragestellerin wünscht die Zurückziehung oder die Beantwortung in der nächsten Fragestunde.