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Falls ein neugewählter Landtag nicht in der Lage ist, einen neuen Ministerpräsidenten/eine neue Ministerpräsidentin zu bestimmen, bleibt der/die alte mit seinen Regierungsmitgliedern so lange im Amt, bis dies möglich ist. Wenn ein neugewählter Landtag das erste Mal zusammen tagt, kann er eine neue Regierung einsetzen. Dazu tritt der bisherige Ministerpräsident / die bisherige Ministerpräsidentin samt seinen/ihren Ministerinnen/Ministern und Staatssekretären/Staatssekretärinnen zurück. Die Abgeordneten können dann einen neuen Ministerpräsidenten oder eine neue Ministerpräsidentin vorschlagen. Da dies ein besonders wichtiges Amt ist, muss er/sie die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Abgeordneten erhalten. Ist dies nicht der Fall, können weitere Vorschläge gemacht werden. Falls aber keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit erreichen kann, ist diese Wahl gescheitert. Die Hessische Verfassung sieht für diese ergebnislose Situation vor, dass die bisherige Landesregierung geschäftsführend im Amt bleibt. So wird sicher gestellt, dass Hessen eine handlungsfähige Regierung hat, die die Regierungsgeschäfte fortführt und das Land gegenüber dem Bund und anderen Ländern vertreten kann. Dies gilt solange, bis sich eine neue Regierung konstituiert hat (Hessische Verfassung, Artikel 113, Absatz 3). In dieser Zeit dürfen aber die Ministerinnen und Minister nicht ausgewechselt oder neue vereidigt werden. Kann ein Minister/eine Ministerin sein7ihr Amt nicht mehr ausüben, muss ein anderer/eine andere dessen/deren Arbeitsbereich mit übernehmen. Kann der Ministerpräsident/die Ministerpräsidentin sein/ihr Amt nicht mehr wahrnehmen, muss sein/ihr Vertreter dies für ihn/sie tun.

Zu Anfang jeder Legislaturperiode gibt sich der Landtag eine Geschäftsordnung.  Sie regelt unter anderem die Einberufung und die Ordnung der Sitzungen des Landtages, Wahlvorgänge, die Bildung und Besetzung von Ausschüssen oder die einzelnen Schritte bei der Beratung von Gesetzen und Anträgen. 

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Ein Landesgesetz kann auf Initiative des Landtages oder der Landesregierung beschlossen werden. Dafür muss dem Parlament entweder von einer Fraktion - oder mindestens fünf Abgeordneten - oder einem Mitglied der Landesregierung ein Gesetzentwurf vorgelegt werden, über den die Abgeordneten beraten. Laut Geschäftsordnung des Hessischen Landtages muss der Entwurf mit der Formel: „Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:“ beginnen. Der Entwurf soll eine Begründung beinhalten, die auch die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen darstellt. Darüber hinaus sollen Gesetzentwürfe der Landesregierung auch gleich die Folgen für die Verwaltung skizzieren.

Die Beratung von Gesetzen erfolgt in zwei Lesungen, es sei denn, eine Fraktion verlangt vor Beginn der Schlussabstimmung eine dritte Lesung.Ausnahmen von dieser Regel bilden die Entwürfe von Haushaltsgesetzen und Entwürfe von verfassungsändernden Gesetzen, die immer in drei Lesungen beraten werden müssen. Bei Haushaltsgesetzen findet am Schluss der zweiten Lesung ein Abstimmung über die Einzelpläne statt. Weitere Informationen zum Verfahren der Gesetzgebung: §§ 11- 23 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags (GOHLT).

In Artikel 117 der Hessischen Verfassung ist festgelegt, dass das Recht Gesetzentwürfe dem Parlament vorzulegen, der Landesregierung, dem Landtag oder durch ein Volksbegehren den Bürgerinnen und Bürgern des Landes vorbehalten ist. Das bedeutet, dass der Wunsch nach einem neuen Gesetz oder einer Gesetzesänderung immer über eine dieser drei Stellen laufen muss. Bürgerinteressen können so in verschiedener Art in das  Gesetzgebungsverfahren Eingang finden.

Gesetze beeinflussen die Lebensbedingungen des Einzelnen und des gesamten Volkes. Gesetze zu erlassen, ist deswegen eine der wichtigsten Aufgaben des Landtages. Gesetze formulieren allgemein verbindliche Regelungen, die das Zusammenleben und das Verhal­ten der Menschen untereinander ordnen sollen; sie bestimmen Rechte und Pflichten der Bürgerin­nen und Bürger, sprechen Gebote und Verbote aus. Durch Gesetze wird auch das Handeln der Re­gierung und der Rechtspre­chung gesteuert, denn beide Staatsorgane sind nach der Verfassung an die Ge­setze gebunden. Aufgrund dieser herausragenden Bedeutung ist das Recht und gegebenenfalls die Pflicht, Gesetze zu erlassen, in parlamentarischen Demokratien den direkt gewählten Vertretun­gen des Volkes zugewiesen, in einigen Bundeslän­dern, so auch in Hessen, unter bestimmten Bedin­gungen auch dem Volk (Volksbe­gehren).

Gesetzentwürfe können aus der Mitte des Landtages (einer Fraktion oder mindes­tens fünf Abgeordneten) oder von der Landesregierung eingebracht werden. In der Regel werden die Gesetzentwürfe in zwei Lesungen beraten, d.h. öffentlich in der Plenarsitzung diskutiert. Eine weitere Lesung ist erforderlich bei Entwürfen zu

  • Haushaltsgesetzen und
  • Verfassungsänderungsgesetzen oder
  • wenn eine Fraktion vor Schlussabstimmung in zweiter Lesung eine dritte Le­sung verlangt.

Nach der ersten Lesung und gegebenenfalls nach der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf den zuständigen Fachausschüssen überwiesen, diese fertigen einen Bericht und eine Beschlussempfehlung für das Plenum. Häufig werden dort auch noch Änderungen besprochen und beschlossen. Die Landesregierung hat das Recht, gegen ein beschlossenes Gesetz Einspruch zu erheben, dies macht eine weitere Lesung mit anschließender Schlussabstimmung im Plenum erforderlich. Nach endgültiger Beschlussfassung beurkundet die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident das Gesetz und übermittelt es an die Landesregierung zur Ausfertigung und Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt.

Gesetzentwürfe können von einer einzelnen Fraktion oder aber von mindes­tens fünf Abgeordneten sowie von der Landesregierung eingebracht werden. In der Regel werden die Gesetzentwürfe in zwei Lesungen beraten, d.h. öffentlich in der Plenarsitzung diskutiert.

Eine weitere Lesung ist erforderlich bei Entwürfen zu:

  1. Haushaltsgesetzen und
  2. Verfassungsänderungsgesetzen oder
  3. Wenn eine Fraktion vor Schlussabstimmung in zweiter Lesung eine dritte Le­sung verlangt.

Nach der ersten Lesung und gegebenenfalls nach der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf den zuständigen Fachausschüssen überwiesen, diese erstellen einen Bericht und eine Beschlussempfehlung für das Plenum. Häufig werden dort auch noch Änderungen besprochen und beschlossen.

Die Landesregierung hat das Recht, gegen ein beschlossenes Gesetz Einspruch zu erheben, dies macht eine weitere Lesung mit anschließender Schlussabstimmung im Plenum erforderlich.

Nach endgültiger Beschlussfassung beurkundet die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident das Gesetz und übermittelt es an die Landesregierung zur Ausfertigung und Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt.

 

Grundprinzip politisch-demokratischer Organisation der staatlichen Gewalt, die sich in der Machtverteilung auf Legislative, Exekutive und Judikative widerspiegelt. Der Begriff der Gewaltenteilung umschreibt das Prinzip der Machtbegrenzung innerhalb eines Staates. Um den Missbrauch politischer Macht einzuschränken und die bürgerliche Freiheit zu sichern wird die 'Staatsgewalt' auf verschiedene 'Organe' innerhalb der politischen Einheit verteilt. Nach Ihren Aufgaben wird zwischen der gesetzgebenden Gewalt (Legislative), der ausführenden Gewalt (Exekutive) und der rechtsprechenden Gewalt (Judikative) unterschieden. Diese Funktionen werden unabhängigen Staatsorganen (Parlamenten, Regierung, Gerichten) zugewiesen. In der Praxis müssen diese vom Prinzip her getrennten Einrichtungen zusammenarbeiten, um wirksam handeln zu können; zum Beispiel benötigt die Regierung eine gesetzliche Grundlage für ihr Handeln, die Gesetzgebung ist darauf angewiesen, dass die von ihr erlassenen Gesetze in der Regierung auch umgesetzt werden. Die Lehre von der Gewaltenteilung wurde von John Locke (1690) und Montesquieu (1748) im Sinne aufgeklärter Herrschaft entwickelt und als Strukturprinzip erstmals in der Verfassung der USA von 1787/88 umgesetzt. Die Gewaltenteilung in Deutschland ist im Art. 20 Abs. 2 GG festgelegt.

Mittels einer Großen Anfrage können Mitglieder des Landtages sich schriftlich innerhalb von drei Monaten über einen Sachverhalt von der Landesregierung informieren lassen. Die so genannte „Große Anfrage“ dient der Information des Parlamentes durch die Landesregierung. Sie wird von einer Fraktion oder fünf Abgeordneten schriftlich bei der Landtagspräsidentin/beim Landtagspräsidenten eingereicht. Der Wortlaut und die Begründung der Anfrage sollen knapp und sachlich formuliert sein. Die Landtagspräsidentin/Der Landtagspräsident teilt die Anfrage unverzüglich der Landesregierung mit und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten eine schriftliche Antwort zu geben. Nach Eingang und Verteilung der Antwort im Landtag wird die Große Anfrage entweder auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzungswoche gesetzt oder auf Verlangen der Fragesteller an den zuständigen Ausschuss überwiesen, wo sie besprochen werden kann. Gibt die Landesregierung innerhalb von drei Monaten keine schriftliche Antwort, kann dieser Vorgang auf Verlangen der Fragesteller ebenfalls in der nächsten Plenarsitzungswoche behandelt werden. 

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23.Mai 1949 ist die geltende deutsche Verfassung. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch den deutsch-deutschen Einigungsvertrag. Sie hat Vorrang vor allen anderen deutschen Gesetzen. Alle weiteren in Deutschland geltenden Gesetze müssen der Verfassung inhaltlich übereinstimmen. Das Grundgesetz ist gültig, bis eine andere Verfassung in Kraft tritt, die das deutsche Volk in freier Entscheidung beschlossen hat.

Die Grundrechte leiten sich von der philosophischen Idee der Menschenrechte her, nach der jeder Mensch von Geburt an gewisse unveräußerliche Rechte besitzt, die geachtet werden müssen. Grundrechte sind wesentliche Rechte, die den Bürgerinnen und Bürgern vom Staat als einklagbar garantiert werden. In der Hessischen Verfassung machen die Grundrechte fast die Hälfte der Bestimmungen aus und werden im Ersten Hauptteil in 62 Artikeln aufgeführt. Auch im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland stehen die Grundrechte zu Beginn der Bestimmungen. In 19 Artikeln werden Rechte wie Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Glaubensfreiheit usw. definiert. Auf internationaler Ebene wurden durch verschiedene Abkommen, wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Menschenrechte als Grundrechte vereinbart.

Um die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes prüfen zu lassen, ist in der hessischen Landesverfassung die Möglichkeit einer Klage beim Staatsgerichtshof von einem Prozent der Stimmberechtigten der letzten Landtagswahl vorgesehen. Dazu müssen sich die Unterstützerinnen und Unterstützer der Klage einzeln in ihren Kommunen melden und ihre Unterschrift beglaubigen lassen. Beispielhaft für ein solches Verfahren ist die von Studentinnen und Studenten, vom DGB und von Sozialverbänden angestrebte Gruppen-Verfassungsklage gegen das Gesetz über die Erhebung von Studiengebühren, das Ende 2006 beschlossen wurde.

Der deutsche Physiker Hans Schepers schlug 1980 eine Modifikation des Sitzzuteilungsverfahrens nach d’Hondt vor, um die Benachteiligung kleinerer Parteien bei diesem Verfahren zu vermeiden. Das von Schepers vorgeschlagene Verfahren kommt mit einer anderen Berechnungsmethode zu identischen Ergebnissen wie das 1912 von dem französischen Mathematiker André Sainte-Laguë entwickelte Verfahren.

Bei diesem Verfahren werden die jeweiligen Anzahlen der Zweitstimmen für die einzelnen Parteien durch einen gemeinsamen Divisor geteilt. Die sich ergebenden Quotienten werden standardmäßig zu Sitzzahlen gerundet, d. h. bei einem Bruchteilsrest von mehr oder weniger als 0,5 wird auf- oder abgerundet, bei einem Rest von genau gleich 0,5 entscheidet das Los. Der Divisor wird dabei so bestimmt, dass die Sitzzahlen in der Summe mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate übereinstimmen.

Zur Berechnung gibt es drei verschiedene Methoden, die im Ergebnis rechnerisch gleich und damit rechtlich gleichwertig sind:

Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des Verfahrens nach Sainte-Laguë/Schepers für die Sitzverteilung bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag das iterative Verfahren gewählt. Zuvor wurde das Verfahren bereits seit 1980 für die Sitzverteilung in den Ausschüssen und Gremien angewendet.

Seit Beginn der 20. Wahlperiode ist dieses Verfahren für die Sitzverteilung in den Ausschüssen und Gremien des Hessischen Landtages maßgebend.

Der Landtag hat laut Artikel 80 des Hessischen Verfassung das Recht, sich selbst aufzulösen. Diesem Beschluss müssen mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder zustimmen. Neuwahlen müssen innerhalb von 60 Tagen stattfinden.

Da die Tagesordnung einer Plenarsitzung immer sehr umfangreich ist, wird im Vorfeld die Redezeit für jeden Tagesordnungspunkt durch den Ältestenrat festgelegt. Für die Besprechung eines Antrages zum Beispiel sieht die Geschäftsordnung 5 Minuten pro Fraktion vor. Bei Gesetzen dagegen sind in der Ersten Lesung 7,5 Minuten vorgesehen. Zusätzlich dazu hat jede Fraktion die Möglichkeit, ein Thema auszuwählen, das für sie besonders wichtig ist. Für diesen sogenannten Setzpunkt erhalten die Rednerinnen und Redner nach der Geschäftsordnung 10 Minuten Redezeit.

Die Mitglieder des Hessischen Landtages haben eine feste Sitzordnung im Plenarsaal. Jedem/Jeder Abgeordneten ist ein fester Sitzplatz zugewiesen, der mit einem fest angebrachten Namensschild kenntlich gemacht wird. Die Abgeordneten sitzen fraktionsweise der sitzungsleitenden Präsidentin oder dem sitzungsleitenden Präsidenten und den Schriftführerinnen und Schriftführern sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Landesregierung gegenüber. Dort befindet sich auch, zentral aufgestellt, das Rednerpult, von dem aus die Rednerinnen und Redner mit Blick auf die Versammlung der Abgeordneten sprechen.

Die 110 Sitze des Hessischen Landtages werden je zur Hälfte von gewählten Wahlkreisbewerbern/-bewerberinnen und von den Kandidatinnen und Kandidaten der Landeslisten der gewählten Parteien besetzt. Die bei der Wahl zum Hessischen Landtag abgegebenen gültigen Wählerstimmen entscheiden darüber, welche Bewerberinnen und Bewerber einen Abgeordnetensitz im Landesparlament erhalten. In der Regel werden die 110 zur Verfügung stehenden Mandate je zur Hälfte an Bewerber/innen aus den Wahlkreisen und Bewerber/innen aus den intern von den Parteien beschlossenen, so genannten Landeslisten vergeben. In Hessen entscheidet grundsätzlich der für eine Partei abgegebene Anteil an Landesstimmen (Zweitstimmen) über die Anzahl ihrer Sitze im Parlament. Es müssen mindestens 5 Prozent der Wählerstimmen für eine Partei, die für eine Landesliste zugelassen ist, abgegeben sein, damit sie in die Verteilung miteinbezogen werden kann (Fünf-Prozent-Klausel). Die direkt durch einfache Mehrheit gewählten Bewerber/innen aus den 55 hessischen Wahlkreisen erhalten immer einen Sitz im Landtag. Die verbleibenden 55 Sitze werden so verteilt, dass das Landesstimmenverhältnis auf das gesamte Parlament gesehen, erhalten bleibt. Hat eine Partei mehr Wahlkreise gewonnen, als ihr aus dem Zweistimmenanteil zusteht, erhält sie diese Überhangmandate trotzdem. In diesem Falle werden dann den anderen Parteien ebenfalls Mandate zugesprochen, bis das aus den Landesstimmen errechnete Verhältnis der Parteien untereinander wieder erreicht ist.

Während der Schulferien im Sommer tagen Plenum und Ausschüsse in der Regel nicht. Diese sitzungsfreie Zeit nennt man Sommerpause. Wenn in Hessen die Schulen zu den Sommerferien die Pforten schließen, macht auch der Landtag eine Pause. Es werden keine Plenarsitzungen abgehalten und die Ausschüsse treten nur bei besonderen Anlässen zusammen. In den Fraktionen und der Landtagsverwaltung können in dieser Zeit die Dinge aufgearbeitet werden, die während der Sitzungswochen zurückgestellt werden mussten. Deshalb kann von einer Pause eigentlich nicht die Rede sein, sondern eher von einer „sitzungsfreien Zeit“.

Der Staatsgerichtshof ist ein Hauptorgan des Landes; es ist seine Aufgabe, darauf zu achten, dass die Souveränität des hessischen Volkes gewahrt bleibt. Der Staatsgerichtshof entscheidet über Grundrechtsklagen, über Verfassungsstreitigkeiten, über die Vereinbarkeit von hessischen Gesetzen und Rechtsverordnungen mit der Verfassung des Landes, in Verfahren bei Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksentscheid, über Anklagen gegen ein Mitglied der Landesregierung und in weiteren, durch Gesetz ihm zugewiesenen Fällen.

Über jede Plenarsitzung des Landtages wird ein Stenografischer Bericht angefertigt, der den Sitzungsablauf möglichst wortgetreu wiedergibt. Darin aufgezeichnet sind auch die gefassten Beschlüsse sowie die Namen der Sitzungsleitenden, der anwesenden Vertreter/innen der Landesregierung sowie der abwesenden Abgeordneten. Mitgliedern des Landtages ist es möglich, ihre Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt in das Protokoll aufnehmen zu lassen, auch wenn sie nicht dazu geredet haben. Die Stenografischen Berichte werden gedruckt an alle Abgeordneten und Mitglieder der Landesregierung verteilt. Beanstandungen können bis zu zwei Wochen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zur Kenntnis gebracht werden, die/der dann entscheidet, ob der Bericht geändert wird. 

Das Prinzip fordert, dass staatliche Eingriffe (z. B. der Europäischen Union oder des Bundes) und öffentliche Leistungen grundsätzlich nur unterstützend wirken sollen. Deshalb sollen sie nur dann erfolgen, wenn die darunter gelagerte Ebene (Länder, Kommunen, Familien) nicht in der Lage ist, die Leistung selbst zu erbringen. Vor allem im Integrationsprozess Europas und in der Bildungs- und Sozialpolitik spielt das Subsidiaritätsprinzip eine wichtige Rolle. 

In der Verfassung des Landes Hessen sind die Grundrechte und die demokratische Staatsform unseres Bundeslandes verankert. Die Verfassung wurde am 29. Oktober 1946 von der Verfassungsberatenden Landesversammlung in Wiesbaden beschlossen und durch Volksentscheid am 1. Dezember 1946 von den Bürgerinnen und Bürgern des Landes angenommen. In zwei Hauptteilen mit insgesamt 161 Artikeln werden die Grundrechte des Menschen und der Aufbau des Landes grundsätzlich geregelt. Die Verfassung ist der rechtliche Rahmen für alle Menschen und Organisationen in Hessen. Die in ihr festgelegten Rechte und Pflichten gelten für jedes Mitglied der Gesellschaft gleichermaßen. Alle Handlungen im öffentlichen oder privaten Bereich müssen den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen oder sie sind juristisch angreifbar. Seit über siebzig Jahren bürgt die Hessische Verfassung, die schon vor dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bestand, dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger des Landes in Freiheit und gleichberechtigt über ihre Bürgerrechte verfügen können. Änderungen wurden bisher nur vereinzelt vorgenommen. Durch Gesetz wurden 1950 Art. 75 und 137, 1970 Art. 73 und 75, 1991 Art. 138 geändert sowie die Art. 26 a und 161 eingefügt und durch Gesetze von 2002 Art. 62 a eingefügt, Art 79 Satz 1 geändert und Art. 137 Abs. 6 sowie Art. 161 Abs. 2 angefügt. Diese Änderungen wurden durch Volksentscheid gebilligt, denn ohne diesen ist ein Verfassungsänderung in Hessen nicht möglich.

Im Jahre 2003 hat sich im Hessischen Landtag eine Enquetekommission zur Reform der Verfassung gebildet, die den Auftrag hatte, weiteren Veränderungs- und Ergänzungsbedarf zu prüfen und Vorschläge auszuarbeiten. Im April 2005 hat die Kommission ihre Beratungen nach 12 Sitzungen abgeschlossen. Der Verlauf und die Ergebnisse ihrer Arbeit sind im Bericht dokumentiert, der am 26.04.2005 im Plenum erörtert wurde. Darauf aufbauend, wurde im November 2015 neuerlich eine Enquetekommission beschlossen die die Verfassung reformieren soll, z.B. sollen veraltete Vorschriften wie ein Artikel über die Todesstrafe entfernt werden.

Zusammen mit der Landtagswahl am 28. Oktober 2018 konnten alle Stimmberechtigten des Landes Hessen über 15 Änderungen ihrer Landesverfassung entscheiden.
Von insgesamt 4.373.536 Stimmberechtigten in Hessen nahmen 2.936.693 Bürgerinnen und Bürger an der Volksabstimmung teil, was einer Wahlbeteiligung von 67,1 % entspricht.
Durch die Annahme der 15 Änderungsvorschläge wurde die Hessische Landesverfassung an die gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte angepasst und modernisiert.

Verfassung des Landes Hessen (im Hessenrecht - Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf http://www.rv.hessenrecht.hessen.de)

Die Besetzung der Wahlämter erfolgt genau im Verhältnis der abgegebenen Stimmen. Bei einer reinen Verhältniswahl erhält also eine Partei, die bei Parlamentswahlen 30 % der Stimmen erhält, auch 30% der Parlamentssitze. Die Wahl zum Hessischen Landtag ist grundsätzlich eine Verhältniswahl, die allerdings mit Elementen der Mehrheitswahl (Erststimme) kombiniert wurde und als weitere Modifikation eine 5%-Hürde enthält.

Als Verschlusssache bezeichnet man im Landtag eine interne Angelegenheit, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden darf und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen deren Kenntnis geschützt werden muss. Dazu gibt es verschiedene Geheimhaltungsgrade, von denen nur Gebrauch zu machen ist, wenn es unbedingt notwendig ist. Bestimmt wird der Grad durch die herausgebende Stelle. Mitglieder des Landtages können von Verschlusssachen Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist.

Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten vertreten und unterstützen die Landtagspräsidentin/den Landtagspräsidenten bei der Wahrnehmung der parlamentarischen Geschäfte. Da die Plenarsitzungen immer von der Präsidentin/vom Präsidenten oder Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten geleitet werden, hat sich ein Vertreter/in als zu knapp erwiesen, vor allem wenn man berücksichtigt, dass auch während der Sitzungszeiten oft verschiedene Anlässe von der Präsidentin/vom Präsidenten begleitet werden. Darum hat man sich für mehrere Vertreter/innen entschieden; damit eine Ausgewogenheit erreicht wird, stellen alle im Parlament vertretenen Fraktionen je eine Vizepräsidentin/einen Vizepräsidenten. Zusammen mit vier weiteren Mitgliedern bilden die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten das Präsidium.

Ein Volksbegehren nach Artikel 124 der Hessischen Verfassung unterliegt dem im Gesetz geregelten Zulassungs- und Eintragungsverfahren. Es kann auf Erlaß, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes gerichtet sein. Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich beim Landeswahlleiter einzureichen. Der Antrag muss einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf enthalten und die Unterschriften von mindestens drei Prozent der bei der letzten Landtagswahl Stimmberechtigten tragen. Das Stimmrecht der Unterzeichner ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von der Gemeindebehörde des Wohnortes unentgeltlich erteilt wird. 

 https://wahlen.hessen.de/land-hessen/volksbegehren-und-volksentscheid

Bei einem Volksentscheid wird in einer direkten Volksbefragung durch Stimmabgabe der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern über Zustimmung oder Ablehnung eines Gesetzes entschieden. Wie in der Hessischen Verfassung in Artikel 116 festgelegt, wird die Gesetzgebung durch einen Volksentscheid oder durch den Landtag ausgeübt. Beim Volksentscheid entscheiden die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger in einer direkten Abstimmung über eine Verfassungs- oder Gesetzesänderung (lateinisch Referendum - Abstimmung durch eine Volksbefragung). Dabei ist kein bestimmter Mindestprozentsatz für die Zustimmung notwendig. Die Mehrheit entscheidet über Zustimmung oder Ablehnung. Die Hessische Verfassung kann nur mittels Volksentscheid geändert werden. In der Bundesgesetzgebung ist der Volksentscheid außer bei einer Neugliederung des Bundesgebietes, zur Zeit nicht vorgesehen, obwohl es vielerlei Bestrebungen zu mehr direkter Demokratie auch auf Bundesebene gibt. Am weitesten entwickelt ist das Verfahren der Volksabstimmung in Deutschland auf kommunaler Ebene.

Durch eine Volksklage kann die Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit beantragt werden. Die Möglichkeit der Volksklage ist ein Instrument der direkten Demokratie. Die Bürgerinnen und Bürger können die gerichtliche Prüfung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung auf die vorgeschriebene Verfassungsmäßigkeit verlangen. Dafür muss ein Prozent der Stimmberechtigten den Antrag unterstützen. In Hessen wurde im Juni 2007 die Überprüfung des Gesetzes zur Einführung von Studiengebühren durch eine Volksklage verlangt. 

Schon bevor das Ergebnis der ausgezählten Wahlstimmen amtlich bestätigt werden kann, wird ein vorläufiges Ergebnis elektronisch über das Internet von den Gemeinden zu den Kreiswahlleitern und in den Hessischen Landtag gesendet. Diese Daten werden vom Hessischen Statistischen Landesamt aufbereitet und vorab zur Verfügung gestellt. Die ersten Kreisergebnisse sind in der Regel am Wahlabend gegen 21.00 Uhr zu erwarten. Das Landesergebnis kann meist gegen 23.00 Uhr vom Landeswahlleiter verkündet werden. Wenn alle rechtlichen und formalen Bedingungen einer ordnungsgemäß durchgeführten Wahl geprüft und bestätigt sind, werden die Gültigkeit der Wahl und das endgültige amtliche Endergebnis verkündet.