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Kein Mitglied des Landtages kann wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, solange es den parlamentarischen Schutz genießt. Die Abgeordneten des Hessischen Landtages stehen unter besonderem Schutz, sie genießen politische Immunität. Dies bedeutet, dass sie während der Sitzungsperiode nicht wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden dürfen. Ausnahmen sind Festnahmen bei Ausübung der Tat oder am Folgetag. Jedes Strafverfahren, jede Haft oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit kann auf Verlangen des Landtages während der Sitzungsperiode aufgehoben werden. Dies regelt Artikel 96 der hessischen Verfassung. Nach gleichem Prinzip gewährt Art. 46 (2) den Abgeordneten des Bundestags Immunität.

Ein Imperatives Mandat sieht für einen Mandatsträger/eine Mandatsträgerin eine feste Bindung an den Willen seiner/ihrer Partei oder einer anderen Gruppe, zum Beispiel seinen/ihren Wahlkreis, bei seiner/ihrer Entscheidungsfindung vor. Bei Abweichungen sind juristische Sanktionsmöglichkeiten vorgesehen. Ein imperatives Mandat haben die Vertreterinnen und Vertreter der Länder im Deutschen Bundesrat, die nach der Vorgabe der Länderregierungen abstimmen müssen. Die gewählten Abgeordneten im Bundestag oder in den Länderparlamenten haben im Gegensatz dazu ein Freies Mandat. Kritiker bemängeln aber, dass durch die Praxis des Fraktionszwanges die Ausübung des Freien Mandat eingeschränkt werde. 

Die Abgeordneten des Hessischen Landtages stehen unter einem besonderen Schutz. Sie können für Äußerungen während ihrer Abgeordnetentätigkeit nicht gerichtlich oder dienstlich verfolgt werden. Dies regelt Artikel 95 der Hessischen Verfassung. Er besagt, dass Abgeordnete außerhalb der Versammlung nicht wegen einer Abstimmung oder einer in ihrer Ausübung als Abgeordneter getanen Äußerung zur Verantwortung gezogen werden können. Dies gilt auch nach der Mandatszeit des Abgeordneten. Dieser, auch in Artikel 46 (1) des Grundgesetzes festgelegte Schutz der Abgeordneten wird als Indemnität bezeichnet.

Gesetze treten mit dem 14. Tage nach der Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes (GVBl), in dem die Verkündung enthalten ist, in Kraft, sofern nichts anderes festgelegt ist. Meistens ist jedoch der Tag des Inkrafttretens im Gesetz selbst vermerkt, oft wird dort der Tag nach der Bekanntmachung als Beginn der Gültigkeit angegeben - aber auch ein bestimmtes Datum ist möglich. Kann das Gesetz- und Verordnungsblatt nicht rechtzeitig erscheinen, so ist auch eine andere Bekanntmachung des Gesetzes möglich.

Sprechen darf im Parlament nur, wem die Präsidentin/der Präsident das Wort erteilt hat. Möchte ein Mitglied des Landtages im Parlament sprechen, muss es sich beim Schriftführer/bei der Schriftführerin, der/die die Redeliste führt, schriftlich zu Wort zu melden. Wenn die Präsidentin/der Präsident ihm/ihr das Wort erteilt, darf er/sie reden. Ertönt die Glocke der Präsidentin/des Präsidenten, muss der Redner oder die Rednerin seine/ihre Ausführungen unterbrechen. 

Für die Landtagsdebatten im Plenum gelten festgelegte Redezeiten. Diese werden vorab von den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der Fraktionen gemeinsam vereinbart. Die Regierung ist an die Redezeiten nicht gebunden. Da die Tagesordnung einer Plenarsitzung sehr umfangreich ist, wird die Redezeit der Abgeordneten pro Tagesordnungspunkt und Fraktion vorher von den Fraktionsgeschäftsführern/-führerinnen genau festgelegt. Für die Besprechung eines Antrags zum Beispiel reichen in der Regel 5 Minuten pro Fraktion. Bei besonders wichtigen Punkten wie Gesetzeslesungen bekommen die Rednerinnen und Redner meistens 10 Minuten Zeit, um ihre Position zu verdeutlichen. Darüber hinaus kann jede Fraktion einen Punkt, den sie für besonders wichtig hält, auswählen, der dann ausgiebig in 15 Minuten dargestellt werden kann. Einzig die Landesregierung ist nicht an die festgelegten Redezeiten gebunden. Sie kann beliebig lange Stellung nehmen. Allerdings haben die Landtagsfraktionen bei Überschreitung der für die sie geltenden Zeiten das Recht, die von der Regierung beanspruchte Zeit auch auszuschöpfen, indem ihnen nachträglich die zusätzliche Redezeit gewährt wird.

Die hessische Landesregierung setzt sich aus dem Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin und seinen/ihren Ministerinnen und Ministern zusammen. Zur Bildung einer Regierung wählen die Abgeordneten des Landtages den Hessischen Ministerpräsidenten/die Hessische Ministerpräsidentin. Diese/r ernennt die Mitglieder seines/ihres Regierungskabinetts, die Ministerinnen und Minister, die für die Ausführung der Gesetze und die Durchführung politischer Maßnahmen zuständig sein sollen. Spricht der Landtag der Regierung das Vertrauen aus, kann sie ihre Geschäfte aufnehmen. 

Absichtserklärung einer neu gebildeten Regierung, mit welcher diese die politisch-programmatischen Leitlinien seiner Amtsperiode umreißt und sich und sein Kabinett der parlamentarischen Kritik stellt. Die Regierungserklärung als Absichtserklärung einer (neu gebildeten) Regierung hat eine lange Tradition, die bis in die Zeiten des liberalen Konstitutionalismus des vergangenen Jahrhunderts zurückreicht. Versteht man sie noch allgemeiner als programmatische Eröffnung aus Anlass des Eintritts in ein öffentliches Amt oder eine bedeutende politische Funktion oder gar als richtungsweisende Rede anlässlich eines einschneidenden Ereignisses, so mag es Herkunftslinien geben, die weit über den Parlamentarismus hinaus bis in die Frühzeiten des Politischen verweisen.

Dem Landtag stehen verschiedene Mittel zur Kontrolle der Regierung zu, unter anderem die Festlegung des Haushalts, Befragungen, Beschlüsse, Ausschüsse oder das Misstrauensvotum. Der Landtag kontrolliert das Handeln der Regierung in zweierlei Form, „vorhergehend“ und „nachgehend“. Durch den Haushaltsbeschluss wird im Vorhinein der Handlungsspielraum der Regierung festgelegt. Durch Anträge, Anfragen, Aktuelle Stunden und andere parlamentarische Initiativen haben die Abgeordneten die Möglichkeit, Aktivitäten der Regierungsmitglieder zu besprechen und zu überprüfen. Weitere wichtige Instrumente der Kontrolle sind Untersuchungsausschüsse und Enquetekommissionen. Als äußerstes Mittel kann das Parlament das Misstrauensvotum einsetzen, das unter Umständen zur Abwahl der Regierung oder sogar zu neuen Landtagswahlen führen kann.

Erhält eine Partei bei Wahlen zum Hessischen Landtag mehr Direktmandate, als der Zweitstimmenanteil ihr Sitze im Parlament zuteilt, spricht man von Überhangmandaten. Beispiel: Die Partei X erhält 10% der Zweitstimmen und darf, da 110 Sitze zu verteilen sind, dementsprechend 11 Abgeordnete in den Landtag entsenden. Hat die Partei X aber mittels der Erststimme 13 Wahlkreise direkt gewonnen, erhalten auch die entsprechend direkt gewählten 13 Abgeordneten der Partei ein Landtagsmandat. Die Partei X ist dann mit zwei Überhangmandaten im Landtag vertreten. Um das durch die Anzahl der Zweitstimmen errechnete Verhältnis der Sitze im Landtag zu erhalten, werden den anderen Parteien entsprechende Ausgleichsmandate zugesprochen. 

Ist ein Gesetz im Landtag beschlossen worden, wird der Wortlaut von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages beurkundet. Offenbare Unstimmigkeiten, die Nummernfolge oder Teile von einzelnen Bestimmungen des Gesetzes können bei Bedarf von der Landtagspräsidentin/vom Landtagspräsidenten berichtigt werden. Anschließend wird das Gesetz an den Ministerpräsidenten/die Ministerpräsidentin übermittelt, der/die für die Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt Sorge trägt. Erst nach der Veröffentlichung kann das Gesetz in Kraft treten.

In der Verfassung des Landes Hessen wird dem Parlament durch Artikel 92 die Möglichkeit gegeben, einen Untersuchungsausschuss zur Aufklärung relevanter Vorgänge einzusetzen. Durch Artikel 92 der Hessischen Verfassung wird dem Parlament in die Möglichkeit gegeben, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, wenn ein Fünftel der Abgeordneten des Landtags dies wollen. Meistens ist es der Zweck eines Untersuchungsausschusses, mutmaßliche Versäumnisse oder Fehlverhalten innerhalb de Landesverwaltung aufklären. Mitglieder sind die dafür ausgewählte Abgeordnete, die proportional der Größe ihrer Fraktion in den Untersuchungsausschuss entsandt werden. Der Ausschuss kann während seiner Ermittlungen Auskünfte von Gerichten und Akteneinsicht bei Behörden erhalten, um Beweise für den untersuchten Sachverhalt zu ermitteln. Untersuchungsausschüsse tagen in der Regel öffentlich, es sei denn, zwei Drittel der Ausschussmitglieder fordern, die Öffentlichkeit auszuschließen.