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Kein Mitglied des Landtages kann wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, solange es den parlamentarischen Schutz genießt. Die Abgeordneten des Hessischen Landtages stehen unter besonderem Schutz, sie genießen politische Immunität. Dies bedeutet, dass sie während der Sitzungsperiode nicht wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden dürfen. Ausnahmen sind Festnahmen bei Ausübung der Tat oder am Folgetag. Jedes Strafverfahren, jede Haft oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit kann auf Verlangen des Landtages während der Sitzungsperiode aufgehoben werden. Dies regelt Artikel 96 der hessischen Verfassung. Nach gleichem Prinzip gewährt Art. 46 (2) den Abgeordneten des Bundestags Immunität.

Ein Imperatives Mandat sieht für einen Mandatsträger/eine Mandatsträgerin eine feste Bindung an den Willen seiner/ihrer Partei oder einer anderen Gruppe, zum Beispiel seinen/ihren Wahlkreis, bei seiner/ihrer Entscheidungsfindung vor. Bei Abweichungen sind juristische Sanktionsmöglichkeiten vorgesehen. Ein imperatives Mandat haben die Vertreterinnen und Vertreter der Länder im Deutschen Bundesrat, die nach der Vorgabe der Länderregierungen abstimmen müssen. Die gewählten Abgeordneten im Bundestag oder in den Länderparlamenten haben im Gegensatz dazu ein Freies Mandat. Kritiker bemängeln aber, dass durch die Praxis des Fraktionszwanges die Ausübung des Freien Mandat eingeschränkt werde. 

Die Abgeordneten des Hessischen Landtages stehen unter einem besonderen Schutz. Sie können für Äußerungen während ihrer Abgeordnetentätigkeit nicht gerichtlich oder dienstlich verfolgt werden. Dies regelt Artikel 95 der Hessischen Verfassung. Er besagt, dass Abgeordnete außerhalb der Versammlung nicht wegen einer Abstimmung oder einer in ihrer Ausübung als Abgeordneter getanen Äußerung zur Verantwortung gezogen werden können. Dies gilt auch nach der Mandatszeit des Abgeordneten. Dieser, auch in Artikel 46 (1) des Grundgesetzes festgelegte Schutz der Abgeordneten wird als Indemnität bezeichnet.

Gesetze treten mit dem 14. Tage nach der Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes (GVBl), in dem die Verkündung enthalten ist, in Kraft, sofern nichts anderes festgelegt ist. Meistens ist jedoch der Tag des Inkrafttretens im Gesetz selbst vermerkt, oft wird dort der Tag nach der Bekanntmachung als Beginn der Gültigkeit angegeben - aber auch ein bestimmtes Datum ist möglich. Kann das Gesetz- und Verordnungsblatt nicht rechtzeitig erscheinen, so ist auch eine andere Bekanntmachung des Gesetzes möglich.

Sprechen darf im Parlament nur, wem die Präsidentin/der Präsident das Wort erteilt hat. Möchte ein Mitglied des Landtages im Parlament sprechen, muss es sich beim Schriftführer/bei der Schriftführerin, der/die die Redeliste führt, schriftlich zu Wort zu melden. Wenn die Präsidentin/der Präsident ihm/ihr das Wort erteilt, darf er/sie reden. Ertönt die Glocke der Präsidentin/des Präsidenten, muss der Redner oder die Rednerin seine/ihre Ausführungen unterbrechen. 

Für die Landtagsdebatten im Plenum gelten festgelegte Redezeiten. Diese werden vorab von den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der Fraktionen gemeinsam vereinbart. Die Regierung ist an die Redezeiten nicht gebunden. Da die Tagesordnung einer Plenarsitzung sehr umfangreich ist, wird die Redezeit der Abgeordneten pro Tagesordnungspunkt und Fraktion vorher von den Fraktionsgeschäftsführern/-führerinnen genau festgelegt. Für die Besprechung eines Antrags zum Beispiel reichen in der Regel 5 Minuten pro Fraktion. Bei besonders wichtigen Punkten wie Gesetzeslesungen bekommen die Rednerinnen und Redner meistens 10 Minuten Zeit, um ihre Position zu verdeutlichen. Darüber hinaus kann jede Fraktion einen Punkt, den sie für besonders wichtig hält, auswählen, der dann ausgiebig in 15 Minuten dargestellt werden kann. Einzig die Landesregierung ist nicht an die festgelegten Redezeiten gebunden. Sie kann beliebig lange Stellung nehmen. Allerdings haben die Landtagsfraktionen bei Überschreitung der für die sie geltenden Zeiten das Recht, die von der Regierung beanspruchte Zeit auch auszuschöpfen, indem ihnen nachträglich die zusätzliche Redezeit gewährt wird.

Die hessische Landesregierung setzt sich aus dem Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin und seinen/ihren Ministerinnen und Ministern zusammen. Zur Bildung einer Regierung wählen die Abgeordneten des Landtages den Hessischen Ministerpräsidenten/die Hessische Ministerpräsidentin. Diese/r ernennt die Mitglieder seines/ihres Regierungskabinetts, die Ministerinnen und Minister, die für die Ausführung der Gesetze und die Durchführung politischer Maßnahmen zuständig sein sollen. Spricht der Landtag der Regierung das Vertrauen aus, kann sie ihre Geschäfte aufnehmen. 

Absichtserklärung einer neu gebildeten Regierung, mit welcher diese die politisch-programmatischen Leitlinien seiner Amtsperiode umreißt und sich und sein Kabinett der parlamentarischen Kritik stellt. Die Regierungserklärung als Absichtserklärung einer (neu gebildeten) Regierung hat eine lange Tradition, die bis in die Zeiten des liberalen Konstitutionalismus des vergangenen Jahrhunderts zurückreicht. Versteht man sie noch allgemeiner als programmatische Eröffnung aus Anlass des Eintritts in ein öffentliches Amt oder eine bedeutende politische Funktion oder gar als richtungsweisende Rede anlässlich eines einschneidenden Ereignisses, so mag es Herkunftslinien geben, die weit über den Parlamentarismus hinaus bis in die Frühzeiten des Politischen verweisen.

Dem Landtag stehen verschiedene Mittel zur Kontrolle der Regierung zu, unter anderem die Festlegung des Haushalts, Befragungen, Beschlüsse, Ausschüsse oder das Misstrauensvotum. Der Landtag kontrolliert das Handeln der Regierung in zweierlei Form, „vorhergehend“ und „nachgehend“. Durch den Haushaltsbeschluss wird im Vorhinein der Handlungsspielraum der Regierung festgelegt. Durch Anträge, Anfragen, Aktuelle Stunden und andere parlamentarische Initiativen haben die Abgeordneten die Möglichkeit, Aktivitäten der Regierungsmitglieder zu besprechen und zu überprüfen. Weitere wichtige Instrumente der Kontrolle sind Untersuchungsausschüsse und Enquetekommissionen. Als äußerstes Mittel kann das Parlament das Misstrauensvotum einsetzen, das unter Umständen zur Abwahl der Regierung oder sogar zu neuen Landtagswahlen führen kann.

In jedem der 55 hessischen Wahlkreise wird ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete direkt gewählt. Das geschieht durch Auszählen der Erststimmen. Der Bewerber/Die Bewerberin, der/die hier die Mehrheit hat, bekommt einen Sitz im Parlament. Genauso viele Sitze werden über die Zweitstimme an die Bewerber/innen auf den Landeslisten der Parteien vergeben. So kommt es insgesamt zu 110 Sitzen, die im Hessischen Landtag regulär vorgesehen sind. Es kann aber auch zu einem Wahlergebnis kommen, das die Zahl der Sitze erhöht. Wenn eine Partei durch die Anzahl der erworbenen Zweitstimmen mehr als 55 Sitze für sich gewinnt, dann werden ihr diese so genannten Überhangmandate auch zugesprochen. Damit das Verhältnis der abgegebenen Stimmen für alle Parteien, die in den Landtag einziehen dürfen (Fünf-Prozent-Klausel) gleich bleibt, werden den anderen Parteien diesem Verhältnis entsprechend, weitere Sitze zugesprochen. Die genaue Berechnung der Anzahl der Sitze, die insgesamt auf eine Partei oder Wählergruppe fallen, wird mittels des Hare-Niemeyer-Verfahrens bestimmt. Diese Sitze werden zuerst auf die Gewinner der Wahlkreise und die restlichen nach der Reihenfolge auf die Bewerberinnen und Bewerber der Landeslisten verteilt, bis die Gesamtzahl der erworbenen Sitze erfüllt ist.