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Die Landesregierung wird auch als „Kabinett“ bezeichnet. Es besteht demnach aus dem Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin und den Ministerinnen und Ministern. Dies definiert  Artikel 100 der Hessischen Verfassung. Der Landtag wählt den Ministerpräsidenten oder die Ministerpräsidentin mit absoluter Mehrheit. Diese/r ernennt seine/ihre  Ministerinnen und Minister und teilt dies dem Landtag unverzüglich mit. Wenn der Landtag dem Kabinett das Vertrauen ausgesprochen hat, kann es seine Arbeit aufnehmen. 

Mit einer „Kleinen Anfrage“ können Abgeordnete von der Landesregierung Auskunft über bestimmte Angelegenheiten verlangen, die nicht nur von örtlichem Interesse sind. Sie soll von der Landesregierung in kurzer Form, schriftlich innerhalb von sechs Wochen nach Zuleitung (über den Landtagspräsidenten) beantwortet werden. Kann die Frist nicht eingehalten werden, wird ein Zwischenbericht mit Angabe der Hinderungsgründe fällig. 

Zusammenschluss von Fraktionen zum gemeinsamen Erreichen der absoluten Stimmenmehrheit und damit auch Wahl der Regierung. Wenn es nach einer Wahl keine absolute Mehrheit für eine Partei gibt, können sich Fraktionen zusammenschließen, um mit der Mehrheit der Mandate einen Regierungschef oder eine Regierungschefin zu wählen. Eine Koalition unterstützt das Regierungsprogramm und tritt bei Abstimmungen im Parlament geschlossen auf. Die Bildung einer Koalition erfordert von den beteiligten Fraktionen Kompromissbereitschaft; jede Fraktion muss in ihren Entscheidungen Rücksicht auf den oder die Koalitionspartner nehmen. Dabei spielen die durch das Wahlergebnis bestimmten Machtverhältnisse eine große Rolle. Die Mitglieder einer mit vielen Stimmen gewählten Partei werden mehr Einfluss in der Koalition nehmen können als eine kleine Fraktion.

Kommunalwahlen sind die Wahlen zu den örtlichen Bürgervertretungen (Gemeindevertretung, Stadtverordnetenversammlung, Kreistag, Ortsbeirat und Ausländerbeirat, die Wahlen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und Landräte und Landrätinnen sowie Bürgerentscheide und die Abwahl von direkt Gewählten. Die Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen nehmen die Städte, Gemeinden und Landkreise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung selbst wahr. Der Landeswahlleiter für Hessen wirkt hierbei nicht mit. Die Aufgaben des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport erstrecken sich lediglich auf die Mitwirkung an der Bereitstellung des erforderlichen Regelwerks (Kommunalwahlgesetz, Kommunalwahlordnung, Wahlgeräteverordnung, Durchführungshinweise in Form von Wahlerlassen und allgemeinen Rechtsauskünften, Vordruckmuster). Auskünfte zu Kommunalwahlen erteilen die jeweiligen Gemeinde- und Kreiswahlleiter/innen mit ihren örtlichen Wahlämtern. 

Zu Beginn einer Wahlperiode muss sich das Parlament neu zusammenfinden. Die erste Sitzung wird vom/von der ältesten Abgeordneten, dem sogenannten Alterspräsidenten oder Alterspräsidentin, eröffnet. Dann werden die beiden jüngsten Abgeordneten zu vorläufigen Schriftführern/Schriftführerinnen ernannt und die Abgeordneten einzeln aufgerufen. Wenn die Beschlussfähigkeit festgestellt ist, gilt der Landtag als konstituiert. Wenn auch die Geschäftsordnung als Grundlage aller weiteren Schritte beschlossen ist und die Tagesordnung bestätigt wurde, werden die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident, die Vize-Präsidenten/Präsidentinnen und die weiteren Mitglieder des Präsidiums gewählt. Es folgt die Wahl des Ältestenrats und auf Vorschlag aller Fraktionen die Besetzung der Ausschüsse und bestimmter Gremien. Nun ist der Zeitpunkt gekommen, an dem die alte Regierung durch die neue abgelöst werden muss. Der Ministerpräsident/die Ministerpräsidentin tritt zurück und ein neuer/eine neue muss gewählt werden. Nach seiner/ihrer Vereidigung, präsentiert er/sie sein/ihr Kabinett, das heißt, seine/ihre Ministerinnen und Minister. Wenn die Abgeordneten der neuen Landesregierung ihr Vertrauen erklärt haben, müssen diese ebenfalls vereidigt werden. Das Land hat dann für die laufende Wahlperiode ein neues Parlament sowie eine neue Regierung und ist handlungs- und regierungsfähig. Wird kein neuer Ministerpräsident oder Ministerpräsidntin gewählt, bleibt die bisherige Regierung geschäftsführend so lange im Amt bis das der Fall ist. 

Ein Konsul/eine Konsulin ist ein offiziell von einem Staat beauftragte/r Vertreter/in im Ausland. Dort nimmt er/sie die Interessen der Bürgerinnen und Bürger des (Entsende)-Staates wahr und kümmert sich um Belange des Handels. Die Behörde, an deren Spitze der Konsul/die Konsulin steht, heißt Konsulat. Im Unterschied zum Botschafter vermittelt ein Konsul/eine Konsulin nicht in diplomatischen, sondern in behördlichen Fällen. Es gibt die vom Staat benannten Berufskonsuln/-konsulinnen und die ehrenamtlich tätigen Honorarkonsuln/-konsulinnen. In Staatsverträgen ist festgelegt, welche Amtshandlungen die Konsuln/Konsulinnen völkerrechtlich vornehmen dürfen.

Während einer Rede im Plenum kann eine Wortmeldung zur Kurzintervention bei der Präsidentin/beim Präsidenten gemacht werden. Dann kann die Präsidentin/der Präsident noch einmal das Wort für eine kurze Frage oder Gegendarstellung zum Debattenbeitrag an eine/n Vertreter/in der Fraktionen erteilen. Der Redner/die Rednerin darf darauf noch antworten. Es besteht nicht die Möglichkeit, auf die Intervention mit einer zweiten Intervention zu reagieren. Jede Fraktion darf zu einer Rede nur einmal intervenieren, jeder Abgeordnete darf zu einem Tagesordnungspunkt nur einmal Intervention fordern.

Der Wählerauftrag oder Sitz des/der Abgeordneten wird auch als Mandat bezeichnet. Dadurch erhält er/sie einen festen Sitz im Parlament. Die Abgeordneten deutscher Parlamente verfügen über ein sogenanntes „freies Mandat“, das heißt, sie sind in dessen Ausübung keiner Weisung unterworfen. Im Gegensatz dazu steht das gebundene oder „imperative“ Mandat, wie es zum Beispiel die Vertreter der Länder im Deutschen Bundesrat ausüben. 

Die bei der Landtagswahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber erhalten ihr Mandat kraft Gesetzes mit dem Beginn der neuen Legislaturperiode. Sollte die Wahl erst kurz zuvor stattgefunden haben und die Wahlperiode bis dahin schon abgelaufen sein, erwerben sie das Mandat mit der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses im Land durch den Landeswahlausschuss. Eine förmliche Annahme der Wahl durch die Gewählten ist nicht erforderlich. Umgekehrt können gewählte Bewerberinnen und Bewerber jedoch auf ihre Anwartschaft auf das Mandat durch Erklärung gegenüber dem Landeswahlleiter verzichten. Nach dem ersten Zusammentreten des Landtages ist der Mandatsverzicht gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten zu erklären.

Die durch Mehrheitsbeschluss bestimmte Entscheidungsfindung,wonach sich der Wille der Minderheit dem Willen der Mehrheit unterordnet. Die durch Mehrheitsbeschluss bestimmte Entscheidungsfindung ist nicht nur ein demokratisches Prinzip, Abstimmungen und Wahlen zu entscheiden, sondern auch ein Rechtsgrundsatz, wonach sich der Wille der Minderheit dem Willen der Mehrheit unterordnet. Die für eine Entscheidung erforderliche Mehrheit kann unterschiedlich festgelegt sein. Um die absolute Mehrheit zu erreichen, müssen mindestens die Hälfte aller Stimmen plus einer Stimme abgegeben werden. Im Unterschied dazu bedarf es bei der relativen Mehrheit nur einer überwiegenden Anzahl von Stimmen im Vergleich zu den anderen Abstimmungsberechtigten. Eine weitere Differenzierung ist die Festlegung, ob sich die Mehrheit bei der Entscheidung aus allen Mitgliedern oder aus allen anwesenden Mitgliedern eines Abstimmungsgremiums ergibt.

Wahlsystem, bei dem die einfache Mehrheit genügt, d.h., gewählt ist der Bewerber/die Bewerberin, der/die die meisten Stimmen bekommen hat. Damit die Wählerinnen und Wähler gezielt einzelne Bewerberinnen und Bewerber aussuchen können, wird die Hälfte der Sitze im hessischen Parlament durch relative Mehrheitswahl in den 55 Wahlkreisen vergeben. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Wahlkreisstimmen erhalten hat.

Unter Migration versteht man die Wanderungsprozesse von Personen oder ganzer Volksgruppen im geographischen Raum mit einem ständigen oder vorübergehenden Wechsel des Wohnsitzes. Einerseits wird Migration als freiwillige Wanderung verstanden und mit Arbeitsmigration gleichgesetzt. Andererseits kann auch das erzwungene Verlassen der Heimat als Migration bezeichnet werden, womit auch Flüchtlinge und Vertriebene unter den Begriff der Migranten fallen. Etwa sechs Millionen Menschen verlassen jährlich weltweit ihre Heimat, um irgendwo in der Fremde ein sicher Existenz finden zu können. Neuere Studien zeigen, dass Massenwanderungen großräumig über Kontinente hinweggehen können und die Wanderungsrichtung hin zu den Industrieländern mit hohem Lebensstandard überwiegt. Der Landtag befasst sich mit den Auswirkung von Migration in verschiedener Hinsicht. Nicht nur die innenpolitische Diskussion, sondern auch die Bereiche Schul-, Wirtschafts- und Sozialpolitik sind mit dem Thema eng verknüpft. Die starken Migrationstendenzen der vergangenen Jahrzehnte sind ein wichtiger Aspekt des allgemeinen demographischen Wandels, der in Zukunft alle Politikbereiche maßgeblich mit beinflussen wird.

Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident wird von den Abgeordneten des Landtages mit mehr als der Hälfte der Stimmen seiner Mitglieder gewählt. Sie/Er ernennt die Minister und leitet die Geschäfte der Landesregierung. Mit der Zustimmung des Landtages kann sie/er Ministerinnen und Minister abberufen. Innerhalb ihrer/seiner Regierung bestimmt sie/er die Richtlinien der Politik (Richtlinienkompetenz). Tritt ein neu gewählter Landtag erstmals zusammen, muss die amtierende Ministerpräsidentin/der amtierende Ministerpräsident samt Regierung zurücktreten. Die Abgeordneten sprechen innerhalb einer Frist von maximal zwölf Tagen einer neuen Regierung das Vertrauen aus, andernfalls ist der Landtag aufgelöst und es kommt zu Neuwahlen.

Das Misstrauensvotum ist eine der stärksten Maßnahmen, die dem Landtag als Kontrollmittel gegenüber der Regierung zur Verfügung steht. Auf Antrag von mindestens einem Sechstel der Abgeordneten kann die Vertrauensfrage gestellt werden. Stimmt mehr als die Hälfte der Abgeordneten für den Antrag, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen, so muss diese oder dieser zurücktreten. Sollte es dem Landtag nicht gelingen, innerhalb von 12 Tagen eine neue Regierung zu bilden und ihr das Vertrauen auszusprechen, so ist er aufgelöst.

Zu Beginn der ersten Plenarsitzung in einer Woche wird eine Fragestunde (Dauer: 60 Minuten) abgehalten, in der jeder Abgeordnete bis zu zwei mündliche Fragen an die Landesregierung richten kann. Die Fragen müssen kurz und sachlich formuliert sein, damit die Antwort der Landesregierung knapp gehalten werden kann. Sie dürfen nicht von örtlich eng begrenztem Interesse sein. Erfüllen sie diese Kriterien nicht, könnten sie zurückgewiesen werden. Der Fragende kann bis zu zwei Zusatzfragen stellen; ebenfalls bis zu zwei Zusatzfragen dürfen insgesamt von den anderen Abgeordneten hinzugefügt werden. Mündliche Fragen, die nicht in der Fragestunde aufgerufen werden können, werden zusammen mit der der Präsidentin/dem Präsidenten überreichten schriftlichen Antwort als Anlagen zum Sitzungsbericht abgedruckt, es sei denn, der Fragesteller oder die Fragestellerin wünscht die Zurückziehung oder die Beantwortung in der nächsten Fragestunde.

Der deutsche Physiker Hans Schepers schlug 1980 eine Modifikation des Sitzzuteilungsverfahrens nach d’Hondt vor, um die Benachteiligung kleinerer Parteien bei diesem Verfahren zu vermeiden. Das von Schepers vorgeschlagene Verfahren kommt mit einer anderen Berechnungsmethode zu identischen Ergebnissen wie das 1912 von dem französischen Mathematiker André Sainte-Laguë entwickelte Verfahren.

Bei diesem Verfahren werden die jeweiligen Anzahlen der Zweitstimmen für die einzelnen Parteien durch einen gemeinsamen Divisor geteilt. Die sich ergebenden Quotienten werden standardmäßig zu Sitzzahlen gerundet, d. h. bei einem Bruchteilsrest von mehr oder weniger als 0,5 wird auf- oder abgerundet, bei einem Rest von genau gleich 0,5 entscheidet das Los. Der Divisor wird dabei so bestimmt, dass die Sitzzahlen in der Summe mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate übereinstimmen.

Zur Berechnung gibt es drei verschiedene Methoden, die im Ergebnis rechnerisch gleich und damit rechtlich gleichwertig sind:

Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des Verfahrens nach Sainte-Laguë/Schepers für die Sitzverteilung bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag das iterative Verfahren gewählt. Zuvor wurde das Verfahren bereits seit 1980 für die Sitzverteilung in den Ausschüssen und Gremien angewendet.

Seit Beginn der 20. Wahlperiode ist dieses Verfahren für die Sitzverteilung in den Ausschüssen und Gremien des Hessischen Landtages maßgebend.

Der Landtag hat laut Artikel 80 des Hessischen Verfassung das Recht, sich selbst aufzulösen. Diesem Beschluss müssen mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder zustimmen. Neuwahlen müssen innerhalb von 60 Tagen stattfinden.

Da die Tagesordnung einer Plenarsitzung immer sehr umfangreich ist, wird im Vorfeld die Redezeit für jeden Tagesordnungspunkt durch den Ältestenrat festgelegt. Für die Besprechung eines Antrages zum Beispiel sieht die Geschäftsordnung 5 Minuten pro Fraktion vor. Bei Gesetzen dagegen sind in der Ersten Lesung 7,5 Minuten vorgesehen. Zusätzlich dazu hat jede Fraktion die Möglichkeit, ein Thema auszuwählen, das für sie besonders wichtig ist. Für diesen sogenannten Setzpunkt erhalten die Rednerinnen und Redner nach der Geschäftsordnung 10 Minuten Redezeit.

Die Mitglieder des Hessischen Landtages haben eine feste Sitzordnung im Plenarsaal. Jedem/Jeder Abgeordneten ist ein fester Sitzplatz zugewiesen, der mit einem fest angebrachten Namensschild kenntlich gemacht wird. Die Abgeordneten sitzen fraktionsweise der sitzungsleitenden Präsidentin oder dem sitzungsleitenden Präsidenten und den Schriftführerinnen und Schriftführern sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Landesregierung gegenüber. Dort befindet sich auch, zentral aufgestellt, das Rednerpult, von dem aus die Rednerinnen und Redner mit Blick auf die Versammlung der Abgeordneten sprechen.

Die 110 Sitze des Hessischen Landtages werden je zur Hälfte von gewählten Wahlkreisbewerbern/-bewerberinnen und von den Kandidatinnen und Kandidaten der Landeslisten der gewählten Parteien besetzt. Die bei der Wahl zum Hessischen Landtag abgegebenen gültigen Wählerstimmen entscheiden darüber, welche Bewerberinnen und Bewerber einen Abgeordnetensitz im Landesparlament erhalten. In der Regel werden die 110 zur Verfügung stehenden Mandate je zur Hälfte an Bewerber/innen aus den Wahlkreisen und Bewerber/innen aus den intern von den Parteien beschlossenen, so genannten Landeslisten vergeben. In Hessen entscheidet grundsätzlich der für eine Partei abgegebene Anteil an Landesstimmen (Zweitstimmen) über die Anzahl ihrer Sitze im Parlament. Es müssen mindestens 5 Prozent der Wählerstimmen für eine Partei, die für eine Landesliste zugelassen ist, abgegeben sein, damit sie in die Verteilung miteinbezogen werden kann (Fünf-Prozent-Klausel). Die direkt durch einfache Mehrheit gewählten Bewerber/innen aus den 55 hessischen Wahlkreisen erhalten immer einen Sitz im Landtag. Die verbleibenden 55 Sitze werden so verteilt, dass das Landesstimmenverhältnis auf das gesamte Parlament gesehen, erhalten bleibt. Hat eine Partei mehr Wahlkreise gewonnen, als ihr aus dem Zweistimmenanteil zusteht, erhält sie diese Überhangmandate trotzdem. In diesem Falle werden dann den anderen Parteien ebenfalls Mandate zugesprochen, bis das aus den Landesstimmen errechnete Verhältnis der Parteien untereinander wieder erreicht ist.

Während der Schulferien im Sommer tagen Plenum und Ausschüsse in der Regel nicht. Diese sitzungsfreie Zeit nennt man Sommerpause. Wenn in Hessen die Schulen zu den Sommerferien die Pforten schließen, macht auch der Landtag eine Pause. Es werden keine Plenarsitzungen abgehalten und die Ausschüsse treten nur bei besonderen Anlässen zusammen. In den Fraktionen und der Landtagsverwaltung können in dieser Zeit die Dinge aufgearbeitet werden, die während der Sitzungswochen zurückgestellt werden mussten. Deshalb kann von einer Pause eigentlich nicht die Rede sein, sondern eher von einer „sitzungsfreien Zeit“.

Der Staatsgerichtshof ist ein Hauptorgan des Landes; es ist seine Aufgabe, darauf zu achten, dass die Souveränität des hessischen Volkes gewahrt bleibt. Der Staatsgerichtshof entscheidet über Grundrechtsklagen, über Verfassungsstreitigkeiten, über die Vereinbarkeit von hessischen Gesetzen und Rechtsverordnungen mit der Verfassung des Landes, in Verfahren bei Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksentscheid, über Anklagen gegen ein Mitglied der Landesregierung und in weiteren, durch Gesetz ihm zugewiesenen Fällen.

Über jede Plenarsitzung des Landtages wird ein Stenografischer Bericht angefertigt, der den Sitzungsablauf möglichst wortgetreu wiedergibt. Darin aufgezeichnet sind auch die gefassten Beschlüsse sowie die Namen der Sitzungsleitenden, der anwesenden Vertreter/innen der Landesregierung sowie der abwesenden Abgeordneten. Mitgliedern des Landtages ist es möglich, ihre Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt in das Protokoll aufnehmen zu lassen, auch wenn sie nicht dazu geredet haben. Die Stenografischen Berichte werden gedruckt an alle Abgeordneten und Mitglieder der Landesregierung verteilt. Beanstandungen können bis zu zwei Wochen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zur Kenntnis gebracht werden, die/der dann entscheidet, ob der Bericht geändert wird. 

Das Prinzip fordert, dass staatliche Eingriffe (z. B. der Europäischen Union oder des Bundes) und öffentliche Leistungen grundsätzlich nur unterstützend wirken sollen. Deshalb sollen sie nur dann erfolgen, wenn die darunter gelagerte Ebene (Länder, Kommunen, Familien) nicht in der Lage ist, die Leistung selbst zu erbringen. Vor allem im Integrationsprozess Europas und in der Bildungs- und Sozialpolitik spielt das Subsidiaritätsprinzip eine wichtige Rolle.