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Der Wählerauftrag oder Sitz des/der Abgeordneten wird auch als Mandat bezeichnet. Dadurch erhält er/sie einen festen Sitz im Parlament. Die Abgeordneten deutscher Parlamente verfügen über ein sogenanntes „freies Mandat“, das heißt, sie sind in dessen Ausübung keiner Weisung unterworfen. Im Gegensatz dazu steht das gebundene oder „imperative“ Mandat, wie es zum Beispiel die Vertreter der Länder im Deutschen Bundesrat ausüben. 

Die bei der Landtagswahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber erhalten ihr Mandat kraft Gesetzes mit dem Beginn der neuen Legislaturperiode. Sollte die Wahl erst kurz zuvor stattgefunden haben und die Wahlperiode bis dahin schon abgelaufen sein, erwerben sie das Mandat mit der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses im Land durch den Landeswahlausschuss. Eine förmliche Annahme der Wahl durch die Gewählten ist nicht erforderlich. Umgekehrt können gewählte Bewerberinnen und Bewerber jedoch auf ihre Anwartschaft auf das Mandat durch Erklärung gegenüber dem Landeswahlleiter verzichten. Nach dem ersten Zusammentreten des Landtages ist der Mandatsverzicht gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten zu erklären.

Die durch Mehrheitsbeschluss bestimmte Entscheidungsfindung,wonach sich der Wille der Minderheit dem Willen der Mehrheit unterordnet. Die durch Mehrheitsbeschluss bestimmte Entscheidungsfindung ist nicht nur ein demokratisches Prinzip, Abstimmungen und Wahlen zu entscheiden, sondern auch ein Rechtsgrundsatz, wonach sich der Wille der Minderheit dem Willen der Mehrheit unterordnet. Die für eine Entscheidung erforderliche Mehrheit kann unterschiedlich festgelegt sein. Um die absolute Mehrheit zu erreichen, müssen mindestens die Hälfte aller Stimmen plus einer Stimme abgegeben werden. Im Unterschied dazu bedarf es bei der relativen Mehrheit nur einer überwiegenden Anzahl von Stimmen im Vergleich zu den anderen Abstimmungsberechtigten. Eine weitere Differenzierung ist die Festlegung, ob sich die Mehrheit bei der Entscheidung aus allen Mitgliedern oder aus allen anwesenden Mitgliedern eines Abstimmungsgremiums ergibt.

Wahlsystem, bei dem die einfache Mehrheit genügt, d.h., gewählt ist der Bewerber/die Bewerberin, der/die die meisten Stimmen bekommen hat. Damit die Wählerinnen und Wähler gezielt einzelne Bewerberinnen und Bewerber aussuchen können, wird die Hälfte der Sitze im hessischen Parlament durch relative Mehrheitswahl in den 55 Wahlkreisen vergeben. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Wahlkreisstimmen erhalten hat.

Unter Migration versteht man die Wanderungsprozesse von Personen oder ganzer Volksgruppen im geographischen Raum mit einem ständigen oder vorübergehenden Wechsel des Wohnsitzes. Einerseits wird Migration als freiwillige Wanderung verstanden und mit Arbeitsmigration gleichgesetzt. Andererseits kann auch das erzwungene Verlassen der Heimat als Migration bezeichnet werden, womit auch Flüchtlinge und Vertriebene unter den Begriff der Migranten fallen. Etwa sechs Millionen Menschen verlassen jährlich weltweit ihre Heimat, um irgendwo in der Fremde ein sicher Existenz finden zu können. Neuere Studien zeigen, dass Massenwanderungen großräumig über Kontinente hinweggehen können und die Wanderungsrichtung hin zu den Industrieländern mit hohem Lebensstandard überwiegt. Der Landtag befasst sich mit den Auswirkung von Migration in verschiedener Hinsicht. Nicht nur die innenpolitische Diskussion, sondern auch die Bereiche Schul-, Wirtschafts- und Sozialpolitik sind mit dem Thema eng verknüpft. Die starken Migrationstendenzen der vergangenen Jahrzehnte sind ein wichtiger Aspekt des allgemeinen demographischen Wandels, der in Zukunft alle Politikbereiche maßgeblich mit beinflussen wird.

Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident wird von den Abgeordneten des Landtages mit mehr als der Hälfte der Stimmen seiner Mitglieder gewählt. Sie/Er ernennt die Minister und leitet die Geschäfte der Landesregierung. Mit der Zustimmung des Landtages kann sie/er Ministerinnen und Minister abberufen. Innerhalb ihrer/seiner Regierung bestimmt sie/er die Richtlinien der Politik (Richtlinienkompetenz). Tritt ein neu gewählter Landtag erstmals zusammen, muss die amtierende Ministerpräsidentin/der amtierende Ministerpräsident samt Regierung zurücktreten. Die Abgeordneten sprechen innerhalb einer Frist von maximal zwölf Tagen einer neuen Regierung das Vertrauen aus, andernfalls ist der Landtag aufgelöst und es kommt zu Neuwahlen.

Das Misstrauensvotum ist eine der stärksten Maßnahmen, die dem Landtag als Kontrollmittel gegenüber der Regierung zur Verfügung steht. Auf Antrag von mindestens einem Sechstel der Abgeordneten kann die Vertrauensfrage gestellt werden. Stimmt mehr als die Hälfte der Abgeordneten für den Antrag, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen, so muss diese oder dieser zurücktreten. Sollte es dem Landtag nicht gelingen, innerhalb von 12 Tagen eine neue Regierung zu bilden und ihr das Vertrauen auszusprechen, so ist er aufgelöst.

Zu Beginn der ersten Plenarsitzung in einer Woche wird eine Fragestunde (Dauer: 60 Minuten) abgehalten, in der jeder Abgeordnete bis zu zwei mündliche Fragen an die Landesregierung richten kann. Die Fragen müssen kurz und sachlich formuliert sein, damit die Antwort der Landesregierung knapp gehalten werden kann. Sie dürfen nicht von örtlich eng begrenztem Interesse sein. Erfüllen sie diese Kriterien nicht, könnten sie zurückgewiesen werden. Der Fragende kann bis zu zwei Zusatzfragen stellen; ebenfalls bis zu zwei Zusatzfragen dürfen insgesamt von den anderen Abgeordneten hinzugefügt werden. Mündliche Fragen, die nicht in der Fragestunde aufgerufen werden können, werden zusammen mit der der Präsidentin/dem Präsidenten überreichten schriftlichen Antwort als Anlagen zum Sitzungsbericht abgedruckt, es sei denn, der Fragesteller oder die Fragestellerin wünscht die Zurückziehung oder die Beantwortung in der nächsten Fragestunde.

Die Parlamentarische Geschäftsführerin/Der Parlamentarische Geschäftsführer ist eine Abgeordnete/ein Abgeordneter, die/der von seinen Fraktionskolleginnen und -kollegen gewählt wird und sich um viele verwaltungstechnische Belange ihrer/seiner Fraktion im Parlament kümmert - im Unterschied zur/zum Fraktionsvorsitzenden, die/der die politischen Leitlinien vorbereiten soll. Die Parlamentarische Geschäftsführerin/Der Parlamentarische Geschäftsführer trifft sich regelmäßig mit ihren/seinen Kolleginnen und Kollegen aus den anderen Fraktionen und bespricht Dinge, die gemeinsam geregelt werden müssen. Unter anderem bereiten die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer die Sitzungen des Ältestenrates und des Plenums vor. Im Plenum achten sie darauf, dass bei Abstimmungen die Fraktionsmitglieder anwesend sind. Im täglichen Geschäft der Fraktionen regeln sie viele internen Abläufe.

Parteien sind Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern, die an der Bundes- oder Landespolitik mitwirken wollen. Das deutsche Parteiengesetz beschreibt eine Partei als eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder der Länder auf politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Landtag oder Bundestag mitwirken will. Jede Partei muss eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm vorlegen, das mit der Landesverfassung und dem deutschen Grundgesetz konform ist. 

Parteien finanzieren sich in der Bundesrepublik hauptsächlich aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen und staatlichen Zuwendungen. Parteien sind durch ihre freie, dauernde Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes ein unverzichtbarer Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Darum erhalten sie für ihre Arbeit nach dem Parteigesetz staatliche Zuwendungen, die ihre hauptsächlich aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen bestehenden Mittel ergänzen. Da unterschiedliche Praktiken der Finanzierung in den vergangenen 50 Jahren immer wieder durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts untersagt worden waren, wurde 1993 im Parteigesetz verankert, dass die Finanzierung einer Partei höchstens zur Hälfte aus Staatsmitteln geschehen darf und hier auch nur bis zu einer absoluten Obergrenze von 133 Millionen Euro. Die Zuwendungen des Staates sind abhängig von Wählerzahl und den Einnahmen der Partei, sind also an den Erfolg der jeweiligen Partei gekoppelt. Pro Stimme und pro „erwirtschaftetem“ Euro bekommt eine Partei einen bestimmten Betrag aus der Staatskasse dazu. Die Parteien dürfen ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und dem Parteigesetz zugeschriebenen Aufgaben verwenden. Dies muss in einem so genannten Rechenschaftsbericht offen gelegt werden.

Im Parteiprogramm stellt eine Partei ihre langfristigen Werte, Ziele und Forderungen dar. Dadurch grenzt sie sich zu anderen Parteien hin ab. Da es auf Dauer angelegt ist, unterscheidet es sich vom Wahlprogramm einer Partei. Die Politikerinnen und Politiker repräsentieren das Programm ihrer Partei nach außen und machen es so den Wählerinnen und Wählern bekannt. Verhalten sie sich entgegen dem von ihrer Partei beschlossenen Programm, können sie auf ihr parteischädigendes Verhalten hingewiesen werden und müssen unter Umständen mit negativen Folgen rechnen.

Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, das Grundgesetz, ermöglicht es mit GG, Art. 21 Abs. 2 verfassungsfeindliche Parteien zu verbieten. Allerdings reichen böse Absichten einer Partei meist nicht zum Aussprechen eines Verbotes aus, vielmehr ist erst eine aggressiv kämpferische Haltung Verbotsgrund. Für die Aufnahme des Art. 21 Abs. 2 in das Grundgesetz waren die Erfahrungen der Weimarer Republik bestimmend. Es sollte verhindert werden, dass Gegner der demokratischen Ordnung noch einmal die ihnen gewährten Rechte zur Abschaffung der freiheitlichen Demokratie nutzen. Die Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrige Ziele verfolgt, kann nur das Bundesverfassungsgericht treffen, während verfassungswidrige Vereinigungen durch die Innenministerinnen und -minister des Bundes und der Länder verboten werden können („Parteienprivileg“). Seit 1964 haben Bund und Länder 82 Verbote solcher Vereinigungen ausgesprochen. Dagegen sind nur zwei Parteien verboten worden, die rechtsextreme Sozialistische Reichspartei (SRP) 1952 und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) 1956. 

Passives Wahlrecht bedeutet das Recht, gewählt werden zu können. Wählbar ist jede Person, die am Wahltag wahlberechtigt ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.

Rechtsgrundlage: § 4 Landtagswahlgesetz

Es kann vorkommen, dass sich eine Bürgerin oder ein Bürger von der Verwaltung ungerecht oder unangemessen behandelt fühlt. Wohin kann sie/er sich in diesem Falle wenden? Jeder hat das Recht, allein oder mit anderen, Anträge und Beschwerden an die Petitionsstelle des Landtages zu richten. Dieses Recht ist in der Hessischen Verfassung, Artikel 16 sowie im Grundgesetz verankert.

Diese Anträge nennt man Petitionen; sie müssen schriftlich eingereicht werden und Einsender sowie Anliegen müssen klar erkennbar sein. Petitionen an den Landtag werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten an den Petitionsausschuss überwiesen.

Petitionen, die über den Einzelfall hinausgehende Fragen betreffen, werden im Fachausschuss behandelt, der dem Parlament eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen vorlegt. Der Petent/Die Petentin wird dann von der Präsidentin oder vom Präsidenten darüber benachrichtigt, wie über die Eingabe entschieden worden ist.

Wenn der Landtag die Überweisung an die Landesregierung beschlossen hat, weil diese dafür zuständig ist, wird die Eingabe dorthin weitergegeben. Die Landesregierung leitet sie dem zuständige Ministerium zu, das den Petenten/die Petentin über die Weiterbearbeitung unterrichtet. 

Im Plenarsaal treffen sich die Abgeordneten, um über die wichtigen Themen im Landtag öffentlich zu reden und darüber abzustimmen, wie weiter vorgegangen werden soll. Außer der sogenannten Vollversammlung, dem Plenum, sind auch der/die Hessische Ministerpräsident/Ministerpräsidentin, seine/ihre Ministerinnen und Minister und Staatssekretäre und Staatssekretärinnen dabei. Sie sitzen auf den Regierungsbänken, die gegenüber den Abgeordnetenplätzen um den Präsidentinnenplatz/Präsidentenplatz und das Rednerpult angeordnet sind. Vor dem Rednerpult befinden sich Plätze für die Parlamentsstenografinnen/Parlamentsstenografen, die das Gesagte schriftlich festhalten. Hinter den Abgeordnetensesseln gibt es Plätze für die Fraktionsassistenten/-assistentinnen und Parlamentsreferenten/-referentinnen. Und weil die Plenarsitzungen öffentlich sind, haben auch Gäste und Medienvertreter die Möglichkeit, das Geschehen von der den Plenarteller überspannenden Besuchertribüne aus mitzuverfolgen. Der jetzige Plenarsaal des Hessischen Landtages wurde in den vergangenen Jahren neu erbaut und am 4. April 2008 in Betrieb genommen.

Vollversammlung der Mitglieder des Parlaments im Landtag zur gemeinsamen Besprechung und Abstimmung. Die Versammlung aller Mitglieder des Hessischen Landtages nennt sich Plenum (lateinisch für voll, ganz). In der Regel finden die Plenarsitzungen im Landtag selbst statt. In Hessen werden ca. 10 Sitzungsrunden à 2 1/2 Tagen durchgeführt. Sie finden meist einmal im Monat statt, ausgenommen sind die Ferienzeiten. Regulär sind Dienstag, Mittwoch und Donnerstag die dafür vorgesehenen Tage. Für die Plenarsitzungen wird eine umfangreiche Tagesordnung erstellt, auf der alle Punkte aufgelistet sind, die besprochen werden sollen. Begonnen wird mit der Regierungsbefragung und der Fragestunde. Danach folgen in der Regel wichtige Erklärungen oder Gesetzeslesungen. Dann werden Aussprachen zu den verschieden Initiativen der Fraktionen oder der Regierung durchgeführt und meist am Ende über Beschlussempfehlungen abgestimmt.

Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages übt das Hausrecht oder die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Maßnahmen der staatlichen Polizei können im Bereich des Landtagsgebäudes nur mit Genehmigung der Landtagspräsidentin/des Landtagspräsidenten durchgeführt werden. 

Die Präsidentin/ Der Präsident des Hessischen Landtages wird zu Beginn einer Wahlperiode von den Abgeordneten aus den eigenen Reihen gewählt. Sie/Er vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte. Sie/Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen. Sie ist Dienstherrin/Er ist Dienstherr aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtag aus. 

Das Präsidium ist der Vorstand des Landtages. Es befasst sich mit inneren Angelegenheiten des Parlaments. Es stellt den Voranschlag des Haushaltsplans fest und kann Vorschriften über die Benutzung der Einrichtungen des Landtages erlassen. Die Sitzungen des Präsidiums leitet die Präsidentin/der Präsident. Die Fraktionsvorsitzenden und parlamentarischen Geschäftsführer/innen können beratend teilnehmen. Die Verhandlungen sind vertraulich zu behandeln.

Die Pressestelle des Landtages dient als Kontaktstelle zu den Medienvertretern aus Presse, Fernsehen, Hörfunk und Onlineredaktionen. Sie vermittelt Informationen, Kontakte und Termine zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Landtages. Die Medien können ihre Berichterstattung über die Tätigkeiten des Landtages daraus speisen. Im Hessischen Landtag haben alle Fraktionen und die Kanzlei jeweils eine eigene Pressestelle, die mit den Pressesprechern/-sprecherinnen und ihren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern besetzt sind. Über regelmäßig erscheinende Pressemitteilungen informieren sie aus ihren Bereichen.

Die Präsidentin/der Präsident wird geheim oder durch Handzeichen von den Parlamentarierinnen und Parlamentariern gewählt.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen haben.

Wählbar ist jede Person, die am Wahltag wahlberechtigt ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.

Um das Wählen einfacher zu gestalten, wird jeder Wahlkreis in Wahlbezirke, auch Stimmbezirke genannt, unterteilt. Dabei sollen grundsätzlich nicht mehr als 2500 Wahlberechtigte in einem Wahlbezirk sein. Kleinere Gemeinden bilden meistens einen Wahlbezirk, größere Gemeinden oder Städte werden entsprechend aufgeteilt. Ein Wahlbezirk muss mindestens so groß sein, dass nicht erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

Abstimmung über zu treffende Entscheidungen, beispielsweise bei der Besetzung von bestimmten Ämtern und Positionen. Der Landtag nimmt zahlreiche Wahlen vor. Zum Beispiel wählt er die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten, die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, den Ministerpräsidenten/Ministerpräsidentin, die Mitglieder des Hauptausschusses, und den Präsidenten/die Präsidentin des Staatsgerichtshofs. Die Wahl wird geheim - mit Stimmzetteln - durchgeführt. Im Einzelfall, zum Beispiel bei der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, kann die Wahl - wenn niemand widerspricht - auch durch Handzeichen erfolgen.

Die Abgeordneten des Landtages werden nicht nur selbst gewählt, sondern üben selbst aktiv das Wahlrecht zur Besetzung bestimmter Positionen aus.

Zu Beginn der Legislaturperiode wird die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident gewählt. Die Wahl des Ministerpräsidenten/der Ministerpräsidentin erfolgt durch den Hessischen Landtag ebenso wie die Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Staatsgerichtshofes, des Präsidenten des Landesrechnungshofes, des Datenschutzbeauftragten, der Mitglieder des Richterwahlausschusses, des Rundfunkrates und andere mehr. Auch die hessischen Mitglieder der Bundesversammlung werden vom Hessischen Landtag gewählt.

Wählergruppen und Parteien erhalten vom Staat finanzielle Unterstützung für ihre Tätigkeit im Rahmen des demokratischen Staatsaufbaus. Seit 1994 erhalten die Parteien keine Wahlkampfkostenerstattung mehr. Da das Bundesverfassungsgericht 1992 entschieden hat, dass eine staatliche Teilfinanzierung rechtens sei, erhalten die Parteien staatliche Zuschüsse. Diese beziehen sich nicht auf einzelne Wahlkämpfe, sondern sollen den Parteien die Erfüllung ihrer Aufgaben im Ganzen ermöglichen, unabhängig von der Ebene des Staatsaufbaus. Wählergruppen, die an der Landtagswahl teilnehmen, erhalten einmalig für diese Wahl einen pauschalisierten Kostenersatz nach dem Landtagswahlgesetz: Können sie mindestens 1 % der gültigen Landesstimmen erringen, bekommen sie für jede auf ihre Liste entfallende gültige Landesstimme 2 Euro. Wählergruppen, für die keine Landesliste zugelassen war und die mindestens 10 % der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme ebenfalls 2 Euro. 

Laut Landtagswahlgesetz ist Hessen für die Landtagswahl in fünfundfünfzig Teilstücke, die sogenannten Wahlkreise eingeteilt, aus denen je ein Bewerber/eine Bewerberin durch direkte Wahl als Abgeordnete/r bestimmt wird. Die Bewerberin/Der Bewerber mit den meisten Wahlkreisstimmen (Erststimmen) wird als dessen direkt gewählte/r Vertreter/in in das Landesparlament entsandt. Er/Sie erhält ein Direktmandat. Die Wahlkreiseinteilung richtet sich nach verschiedenen Gesichtspunkten. Ein wichtiges Kriterium ist die Zahl der Wahlberechtigten. Sie sollte möglichst gleich hoch sein, damit alle gleich stark vertreten sind. Die Zuschnitte der Wahlkreise sind beim Landeswahlleiter zu finden.

https://www.wahlen.hessen.de

Mit der Erst- oder Wahlkreisstimme unterstützt der wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger einen Kandidaten oder eine Kandidatin aus seinem Wahlkreis für einen Sitz im Hessischen Landtag. Im Zweistimmen-Wahlsystem, das auch bei der Wahl zum Hessischen Landtag eingesetzt wird, hat der Wähler/die Wählerin eine Erststimme, mit der er/sie einen Kandidaten/eine Kandidatin aus seinem/ihrem Wahlkreis direkt für das Landesparlament wählen kann. Diese Stimme heißt deshalb auch Wahlkreisstimme. Im Gegensatz dazu wählt er/sie mit seiner/ihrer zweiten Stimmmöglichkeit eine/n Bewerber/in von den Landeslisten der Parteien. Aus jedem Wahlkreis zieht ein/e direkt gewählte/r Bewerber/in als Abgeordnete/r in den Landtag ein. Da es in Hessen 55 Wahlkreise gibt, wird auch die Hälfte der 110 Abgeordnete über die Wahlkreisstimme gewählt.

Als Wahlorgane bezeichnet man Personen oder Personengruppen, die die eine Wahl nach den gültigen Bestimmungen vorbereiten, durchführen und die Ergebnisse erfassen. Die Mitwirkung in einem Wahlvorstand oder Wahlausschuss ist ein Ehrenamt, das nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden darf. Die Landtagswahl wird über die drei Ebenen Kommunen, Kreis und Land durchgeführt: In den einzelnen Wahlbezirken (auch Stimmbezirke genannt) werden die Stimmen abgegeben, ausgezählt und vom Wahlvorstand an den Kreiswahlleiter weitergegeben. Dieser ist mit dem Kreiswahlausschuss verantwortlich für Fragen innerhalb des Wahlkreises. Der Kreiswahlleiter stellt fest, wer das Direktmandat erhält und Wahlkreisabgeordnete/r wird, bei Stimmengleichheit zieht er ein Los. Die Ergebnisse werden an den Landeswahlleiter weitergegeben. Er stellt fest, wie viele Sitze auf die Landeslisten der Parteien entfallen und welche Kandidatinnen und Kandidaten dadurch in den Landtag gewählt sind. Vor der Wahl ist der Landeswahlleiter zusammen mit dem Landeswahlausschuss die entscheidende Instanz für die Zulassung der Bewerber/innen und Parteien zur Wahl.

Die zwischen den Wahlen liegende Zeit, die den Abgeordneten zur Umsetzung der Wahlziele zur Verfügung steht. Seit 2003 erstreckt sich eine Wahlperiode des Hessischen Landtages über fünf Jahre. Davor (von 1946 bis 2003) dauerte die Wahlperiode in Hessen regulär vier Jahre. Die in der Hessischen Verfassung vorgeschriebenen Neuwahlen müssen rechtzeitig vor Ablauf der alten Wahlperiode durchgeführt werden, damit nach Feststehen des endgültigen Wahlergebnisses genug Zeit bleibt, die Organisation des neu gewählten Parlamentes an die veränderte Situation anzupassen. Zu Beginn der Wahlperiode treffen sich die neu gewählten Abgeordneten im Plenum, um alle erforderlichen Schritte im Parlament durchzuführen, damit der neue Landtag seine reguläre Arbeit aufnehmen kann. Diese erste gemeinsame Sitzung wird deshalb auch Konstituierende Sitzung genannt, weil sie die grundsätzlichen Festlegungen für die kommende Zeit vornimmt. Unter anderem gibt sich der Landtag eine Geschäftsordnung wählt die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten und die Landtagsvizepräsidenten und -vizepräsidentinnen. Damit die Arbeit im Land zügig weitergehen kann, wird auch der neue Ministerpräsident oder die neue Ministerpräsidentin und sein/ihr Kabinett bestimmt.

Im Unterschied zum Parteiprogramm sind im Wahlprogramm die kurz- und mittelfristigen Ziele und Forderungen einer Partei niedergeschrieben. Meistens gelten sie für die Dauer einer Wahlperiode und werden im Vorfeld einer Wahl als Leitlinie öffentlich bekannt gemacht. Die Erarbeitung des Wahlprogrammes geschieht in unterschiedlichen Arbeitsgruppen der Partei. Die Zustimmung der Parteimitglieder wird über die Mehrheit der Delegierten auf einem Parteitag eingeholt.

Beim Wahlprüfungsgericht handelt sich um ein parlamentarisches Wahlprüfungsorgan. Das Gremium prüft, ob es bei der Landtagswahl zu Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren oder zu strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen gekommen ist, die Auswirkungen auf die Sitzverteilung im Landtag gehabt haben.

Die Wählerinnen und Wähler, deren Einspruch abgelehnt worden ist, sowie die Fraktionen können gegen den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts innerhalb eines Monats Wahlprüfungsbeschwerde beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen erheben.

Das Wahlprüfungsgericht setzt sich zusammen aus den beiden höchsten Richtern des Landes, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, sowie Abgeordneten. Die Mitglieder werden nach Art. 78 Hessische Verfassung, und § 2 des Wahlprüfungsgesetzes am Tag der Konstituierenden Sitzung gewählt.

Die Neuwahl des Landtages muss vor Ablauf der Wahlperiode an einem Sonntag oder einem gesetzlicher Feiertag stattfinden. Der Termin wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt.

Über jede wichtige Sitzung des Landtages wird ein stenografischer Bericht angefertigt, der den Sitzungsablauf möglichst wortgetreu wiedergibt. Im stenografischen Bericht sind die Beschlüsse, die Namen der Sitzungsleiter/-leiterinnen, der Anwesenden festgehalten. Diese Wortprotokolle werden von den hierfür eigens ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landtages, den Parlamentsstenografinnen und -stenografen erstellt. Die Protokolle öffentlicher Sitzungen sind auch öffentlich zugänglich.