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Damit das ungestörte Arbeiten der Parlamentsmitglieder gewährleistet bleibt, gibt es um den Landtag herum eine Schutzzone, die sogenannte Bannmeile. In diesem Raum, der die nächstgelegenen Straßen umfasst, sind Versammlungen auf öffentlichen Plätzen verboten, es sei denn, sie sind vom Innenministerium und vom Landtag genehmigt. An sitzungsfreien Tagen werden diese Genehmigungen weitgehend erteilt. Ein Antrag kann bis zum 10. Tag vor der Veranstaltung beim Polizeipräsidium Westhessen eingereicht.

Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtages

Als Berichterstatterin/Berichterstatter bezeichnet man von den Fraktionen vorgeschlagene Abgeordnete, die in den Fachausschüssen und im Plenum, in der Vollversammlung der Abgeordneten, über den Beratungsstand eines Gesetzes informieren. Zusammen mit der/dem Ausschussvorsitzenden steuern sie die Verhandlungen und versuchen, die Sache fraktionsübergreifend voranzubringen.

Anträge, in denen die Regierung aufgefordert wird, im Ausschuss einen Bericht abzugeben, werden als Berichtsanträge bezeichnet. Über die Präsidentin/den Präsidenten gelangen sie in den zuständigen Ausschuss. In Berichtsanträgen können vertrauliche Gegenstände behandelt werden, da die Ausschussarbeit im allgemeinen nicht öffentlich stattfindet. Ein vorab von der Landesregierung erstellter schriftlicher Bericht wird nicht als Landtagsdrucksache verteilt. Eine Berichterstattung an das Plenum findet in der Regel nicht statt. Der Bericht soll innerhalb von zwei Monaten gegeben werden. Mit Abgabe desselben gilt der Berichtsantrag als erledigt.

Der Landtag ist beschlussfähig, wenn bei der Plenarsitzung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder (also 56) anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgestellt. Wird diese angezweifelt, so wird durch Auszählen die Zahl der Anwesenden festgestellt.

In den Sitzungen des Landtages werden die Beschlüsse des Parlaments oder seiner Gremien aufgezeichnet. Das gewährleisten die gewählten Schriftführerinnen/Schriftführer oder deren Vertreterinnen/Vertreter. Am Schluss der Sitzung werden die Aufzeichnungen von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter, der amtierenden Schriftführerin/dem amtierenden Schriftführer und dem Direktor beim Landtag gegengezeichnet. Das so entstandene Beschlussprotokoll wird schnellstmöglich an alle Abgeordneten und Mitglieder der Landesregierung verteilt. Wenn nicht innerhalb von sechs Tagen nach der Verteilung Einspruch erhoben wird, gilt das Protokoll als genehmigt. Protokolle von öffentlichen Sitzungen sind grundsätzlich auch öffentlich und können in unserem Angebot abgerufen werden.

Mitglieder des Landtages haben das Recht, Budgetanfragen an die Landesregierung zu richten. Diese können beispielsweise Fragen zu bestehenden Haushalten, Quartalsberichten oder zur Finanzplanung beinhalten. Nachdem eine Budgetanfrage in schriftlicher Form beim Budgetbüro des Hessischen Landtages eingegangen ist, wird diese an das Hessische Ministerium der Finanzen – oder bei besonderer Dringlichkeit direkt zum zuständigen Fachressort - weitergeleitet. Die Landesregierung muss auf diese parlamentarische Initiative innerhalb von 15 Arbeitstagen antworten. Ist das in diesem Zeitraum nicht möglich, müssen die Hinderungsgründe angegeben oder ein Zwischenergebnis mitgeteilt werden. Die schriftliche Antwort geht direkt an das Budgetbüro, das den Fragesteller oder die Fragestellerin entsprechend informiert. Die Anfrage wie auch die Antwort werden nur mit Genehmigung des Fragestellers oder der Fragestellerin an andere Abgeordnete verteilt.

Das Parlament muss über den Haushaltsplan des Landes entscheiden und bestimmt somit, wieviel Geld für welche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies ist eine der ältesten Aufgaben des Parlaments und gleichzeitig die effektivste Möglichkeit, die Regierung zu kontrollieren. Denn diese braucht für die Planung ihrer Ausgaben die Zustimmung der Abgeordneten. Die Regierung muss darum im Vorfeld detailliert offen legen, welche Vorhaben sie plant und welche Ausgaben dafür vorgesehen sind.

Die deutsche Bundespräsidentin/Der deutsche Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt (Grundgesetz Artikel 54). Wählbar ist jeder Deutsche, der auch das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. Die Amtszeit der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließend kann sie/er nur einmal wiedergewählt werden. Bei ihrem/seinem Amtsantritt leistet die Bundespräsidentin/ der Bundespräsident vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Mehr über das Amt und die Befugnisse der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten auf den Internetseiten des Bundespräsidialamtes.

Der Bundesrat ist das Organ des Staatsgefüges, das die Mitwirkung der Länder an den wichtigen Entscheidungen des Bundes gewährleistet. Darum wird er oft auch als „Länderkammer“ bezeichnet. In ihm werden die 16 Bundesländer und Stadtstaaten durch ihre Regierungen repräsentiert. Die Funktion der Vorsitzenden/des Vorsitzenden (Bundesratspräsidentin/Bundesratspräsident) übernimmt eine Länderchefin/ein Länderchef für jeweils ein Jahr nach einer von den Mitgliedern gemeinsam festgelegten Reihenfolge. Hessen hat 5 der insgesamt 69 Stimmen, die einheitlich abgegeben werden müssen, d. h. Hessen kann sich bei Abstimmungen mit 5 Stimmen für oder gegen einen Vorschlag aussprechen oder enthalten. Der Bundesrat entscheidet damit, ob vom Bundestag überwiesene, zustimmungspflichtige Gesetze wirksam werden oder nicht (absolutes Vetorecht). Selbst bei Gesetzesvorlagen, die nicht im Bundesrat beraten werden müssen, besteht die Möglichkeit einer aufschiebenden Beratung. Er hat auch selbst die Möglichkeit Gesetzesvorlagen einzureichen. Außerdem bestimmt er die Hälfte der Bundesverfassungsrichter durch Wahl. 

Mehr über die Aufgaben und Organisation des Bundesrats finden Sie auf seiner Homepage

Die Bundesversammlung ist die größte parlamentarische Versammlung der Bundesrepublik Deutschland. Sie tritt regulär alle fünf Jahre für einen Tag zusammen, um den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin zu wählen. Aufgrund der Erfahrungen aus der Weimarer Republik sollte der/die nicht durch Volksabstimmung, sondern  durch "Wahlmänner" bestimmt werden. Professor Theodor Heuss, später erster Bundespräsident, schlug die Wahl durch die Bundesversammlung vor, wie sie im dritten Absatz des Grundgesetz-Artikels 54 verankert wurde: „(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.“ Durch dieses Gleichgewicht hat das Staatsoberhaupt ein solides, repräsentatives Fundament. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Bundesversammlung fallen weitgehend in den Zuständigkeitsbereich des Bundestagspräsidenten/der Bundestagspräsidentin. Seit sich Bundestagspräsident Karl Carstens in der Vorbereitung der 7. Bundesversammlung 1979 für den »Verfassungstag«, den 23. Mai, entschied – am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz verkündet –, ist auch von seinen Nachfolgern an diesem besonderen Tag für die folgenden Bundesversammlungen festgehalten worden. Über den Versammlungsort gibt es keinerlei gesetzliche Vorschriften. Die Länderdelegierten der Bundesversammlung werden von den einzelnen Landtagsfraktionen vorgeschlagen. Nach dem Verhältnis der Abgeordnetenstimmen, die auf diese Listen entfallen, werden dann die Sitze in der Bundesversammlung verteilt. Landesdelegierter in der Bundesversammlung kann jeder werden, der zum Bundestag wählbar ist.

Mehr Informationen über die Wahl des Bundespräsidenten (im Internetangebot des Bundestages)

Der Datenschutzbeauftragte/die Datenschutzbeauftragte des Landes wacht über die Einhaltung des Datenschutzes in den Behörden und bei sonstigen öffentlichen Stellen des Landes. Er/Sie ist unabhängig und untersteht nur den gesetzlichen Regelungen. Er/Sie gibt Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben des Landesgesetzgebers ab, die datenschutzrechtlichen Bezug haben. Er/Sie berät und kontrolliert die datenverarbeitenden Stellen, kümmert sich um die Eingaben der Bürgerinnen und Bürger, die allgemeine Fragen zum Datenschutz haben oder die sich durch das Vorgehen einer öffentlichen Stelle des Landes in ihren Rechten verletzt sehen. Jeder/Jede kann den Datenschutzbeauftragten/die Datenschutzbeauftragte um Unterstützung zu bitten. Stellt er/sie Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen fest, so kann er/sie sie beanstanden. Die Behörden sind gehalten, das beanstandete Verhalten zu ändern. Der Datenschutzbeauftragte/Die Datenschutzbeauftragte erstattet dem Hessischen Landtag jährlich seinen/ihren Tätigkeitsbericht. 

 Zum Hessischen Datenschutzbeauftragten

Als Delegierten bezeichnet man eine Person, die von einer Partei oder Gruppe ausgewählt wird, um stellvertretend die Verhandlungen zu führen oder Entscheidungen zu treffen, zum Beispiel in einem Ausschuss. (Das Wort delegare kommt aus dem Lateinischen und bedeutet: beauftragen, hinsenden.)

Demographie beschreibt die Zusammensetzung der Gesellschaft nach verschiedenen Merkmalen, z. B. nach Alter, Geschlecht oder Herkunft. Wissenschaftliche demographische Untersuchungen versuchen die Entwicklung sowie deren Ursachen und Wirkungen zu analysieren. Für die Zukunft werden in Deutschland gravierende Veränderungen der gesellschaftlichen Strukturen erwartet. Man spricht vom demographischen Wandel. „Wir werden weniger, älter und bunter“, auf diese griffige Formel brachte der Zukunftsforscher Matthias Horx die drei Entwicklungen des demographischen Wandels in unserer Gesellschaft.

Die gesellschaftliche Zusammensetzung unterliegt einem ständigen Wandel. Die Geburtenrate sinkt, die Bevölkerung altert und durch ständige Zu- und Abwanderung verändern sich die Anforderungen auch an die Politik. Vor allem die Frage nach der Stabilität der sozialen Sicherungssysteme bestimmen seit einigen Jahren die politische und gesellschaftliche Diskussion. In vielfältigen Studien zur voraussichtlichen Bevölkerungsentwicklung wird die gesellschaftliche Entwicklung anhand von Merkmalen wie Lebenserwartung, Alterung, Migration, Eheschließungen, Scheidungen, Ausländerzahlen, Haushaltsstruktur, Bildungsbeteiligung, Schulbesuch, Einkommen, usw. statistisch ausgewertet. Der Hessische Landtag hatte im Jahr 2003 eine Enquetekommission zur Erarbeitung konkreter Lösungsvorschläge für anstehende Herausforderungen an die Landespolitik eingesetzt. Der Auftrag der Kommission war unter anderem die Untersuchung der Auswirkungen auf einzelne Bereiche wie Bildung, Erziehung, Arbeitsleben und Arbeitskräftebedarf, Krankenversorgung, Altenbetreuung, Pflegebedarf, Daseinsvorsorge.

Unter Demokratie verstehen wir heute eine vom Volk abgeleitete Staatsorganisation, in der neben der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger auch die Sicherung der Menschenrechte und ein funktionierender Rechtsstaat garantiert werden. In Deutschland wird die Demokratie durch das Grundgesetz als Verfassungsprinzip festgelegt: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus “ (Art. 20, Abs. 2 GG). Der Begriff leitet sich aus dem Griechischen von „demos“ – Volk und „kratia“ – Macht, Stärke ab und stand zunächst für eine direkte Volksherrschaft (umgesetzt durch Volksentscheid oder Planungskooperation). Heute wird Demokratie meist als allgemeiner Sammelbegriff verwendet, der die vom Volk abgeleitete Herrschaftsgrundlage hervorhebt. In unserer Repräsentativen Demokratie werden von den Bürgerinnen und Bürgern Repräsentanten gewählt, die über Parlamente im Auftrag des Volkes über die notwendigen Staatsaufgaben entscheiden.

Ursprünglich wurden den Parlamentsmitgliedern Diätengelder (lat.: dies, der Tag) gezahlt, die den ihnen durch Tagungen entstandenen Verdienstausfall ausgleichen sollten. Heute ist damit eine finanzielle Grundversorgung von Abgeordneten gemeint, die im Grundgesetz in Artikel 48 Absatz 3 als „angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung" definiert wird. In den Abgeordnetengesetzen der Länder und des Bundes wird diese Entschädigung genau geregelt. In Hessen ist die Präsidentin/der Präsident des Landtages verpflichtet, dem Parlament jährlich über die aktuelle Angemessenheit der Entschädigungen zu berichten. Ausschlaggebend für eine eventuelle Anpassung sind die Daten der allgemeinen Einkommensentwicklung sowie die Lebenshaltungskosten (hessischer Verbraucherpreisindex), die vom Statistischen Landesamt ermittelt werden.

Das Besondere bei dringlichen Anträgen ist, dass sie auf eine bereits festgelegte oder genehmigte Tagesordnung gesetzt werden können. So kann beispielsweise ein dringlicher Gesetzentwurf oder ein dringlicher Antrag auch kurzfristig noch im Plenum besprochen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Einbringenden diese als dringlich bezeichnen und der Landtag die Dringlichkeit feststellt.

Dabei handelt es sich um parlamentarische Initiativen, die - wie der Name schon sagt - ursprünglich in gedruckter Form und heute auch digital an Abgeordnete und Verwaltungsstellen im Landtag, die Landesministerien und Pressevertreter verteilt werden. Für Bürgerinnen und Bürger sind sie aber auch öffentlich im Drucksachenarchiv einsehbar. Drucksachen umfassen beispielsweise Gesetzentwürfe, Anträge oder Große und Kleine Anfragen. Sie werden fortlaufend nummeriert und im Landtagsarchiv aufgehoben. Die Zahl ganz vorne steht für die aktuelle Wahlperiode.