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Kein Mitglied des Landtages kann wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, solange es den parlamentarischen Schutz genießt. Die Abgeordneten des Hessischen Landtages stehen unter besonderem Schutz, sie genießen politische Immunität. Dies bedeutet, dass sie während der Sitzungsperiode nicht wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden dürfen. Ausnahmen sind Festnahmen bei Ausübung der Tat oder am Folgetag. Jedes Strafverfahren, jede Haft oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit kann auf Verlangen des Landtages während der Sitzungsperiode aufgehoben werden. Dies regelt Artikel 96 der hessischen Verfassung. Nach gleichem Prinzip gewährt Art. 46 (2) den Abgeordneten des Bundestags Immunität.

Ein Imperatives Mandat sieht für einen Mandatsträger/eine Mandatsträgerin eine feste Bindung an den Willen seiner/ihrer Partei oder einer anderen Gruppe, zum Beispiel seinen/ihren Wahlkreis, bei seiner/ihrer Entscheidungsfindung vor. Bei Abweichungen sind juristische Sanktionsmöglichkeiten vorgesehen. Ein imperatives Mandat haben die Vertreterinnen und Vertreter der Länder im Deutschen Bundesrat, die nach der Vorgabe der Länderregierungen abstimmen müssen. Die gewählten Abgeordneten im Bundestag oder in den Länderparlamenten haben im Gegensatz dazu ein Freies Mandat. Kritiker bemängeln aber, dass durch die Praxis des Fraktionszwanges die Ausübung des Freien Mandat eingeschränkt werde. 

Die Abgeordneten des Hessischen Landtages stehen unter einem besonderen Schutz. Sie können für Äußerungen während ihrer Abgeordnetentätigkeit nicht gerichtlich oder dienstlich verfolgt werden. Dies regelt Artikel 95 der Hessischen Verfassung. Er besagt, dass Abgeordnete außerhalb der Versammlung nicht wegen einer Abstimmung oder einer in ihrer Ausübung als Abgeordneter getanen Äußerung zur Verantwortung gezogen werden können. Dies gilt auch nach der Mandatszeit des Abgeordneten. Dieser, auch in Artikel 46 (1) des Grundgesetzes festgelegte Schutz der Abgeordneten wird als Indemnität bezeichnet.

Gesetze treten mit dem 14. Tage nach der Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes (GVBl), in dem die Verkündung enthalten ist, in Kraft, sofern nichts anderes festgelegt ist. Meistens ist jedoch der Tag des Inkrafttretens im Gesetz selbst vermerkt, oft wird dort der Tag nach der Bekanntmachung als Beginn der Gültigkeit angegeben - aber auch ein bestimmtes Datum ist möglich. Kann das Gesetz- und Verordnungsblatt nicht rechtzeitig erscheinen, so ist auch eine andere Bekanntmachung des Gesetzes möglich.

Neue politische Entwicklungen werden oft erst in den Landesparlamenten erprobt, bevor sie bundespolitische Umbrüche nach sich ziehen Die Landesparlamente können eine Vorreiterrolle übernehmen und dadurch neue Entwicklungen anregen, die unter Umständen bundespolitische Umbrüche nach sich ziehen. Zum Beispiel hat der Hessische Landtag durch die Verabschiedung des weltweit ersten Datenschutzgesetzes ein neues Politikfeld erschlossen, das dann von den anderen Ländern und vom Bund aufgegriffen wurde. Auch bei der Erprobung neuer politischer Bündnisse können die Landtage zum „Testfall“ werden, wie zum Beispiel 1985, als die Grünen erstmals an einer Regierung beteiligt waren.

Jedes der 16 Bundesländer hat seine eigene Verfassung, welche die Funktion und Organisation regelt. In allen Bundesländern gilt aber auch und zuerst das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, welches in Artikel 31 besagt: „Bundesrecht bricht Landesrecht“.Das macht die Hessische Verfassung, die als erste deutsche Verfassung am 1. Dezember 1946 in Kraft trat, aber nicht überflüssig, sondern sichert die gesetzlichen Grundlagen des Landes zusätzlich. 

 Hessenrecht

Für die Wahl zum Hessischen Landtag kann neben der Wahlkreisstimme, auch die Landesstimme zur Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern über eine feststehende Landesliste der Parteien abgegeben werden. Als Landesstimme oder Zweitstimme bezeichnet man im hessischen Landtagswahlsystem die Entscheidungsmöglichkeit des Wahlberechtigten für eine Partei, die je nach erreichter Stimmenanzahl ihre Kandidatinnen und Kandidaten nach der Reihenfolge einer von ihr vorher aufgestellten Liste ins Parlament schickt (Landesliste). Im Gegensatz dazu wählt man mit der Wahlkreisstimme oder Erststimme eine Bewerberin oder einen Bewerber aus dem eigenen Wahlkreis direkt in den Landtag. Das Parlament besteht je zur Hälfte aus Mitgliedern, die direkt als Wahlkreissieger entsandt wurden und aus Kandidaten der Landeslisten. Auf diese Weise sollen die Vorteile der beiden Wahlsysteme – der Verhältniswahl und der Mehrheitswahl – vereint werden und darum haben die Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen. Es besteht aber keine Verpflichtung, beide Stimmen abzugeben. Wird nur die Wahlkreisstimme oder nur die Landesstimme abgegeben, gilt nur die nicht abgegebene Stimme als ungültig, während die andere zählt.

Der Landeswahlleiter ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung von Landtags-, Bundestags- und Europawahlen sowie für Volksbegehren und Volksabstimmungen. Er und sein Stellvertreter werden von dem Hessischen Minister des Innern und für Sport auf unbestimmte Zeit ernannt.

Zu den Aufgaben des Landeswahlleiters gehören insbesondere:

  • Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten
  • Entgegennahme und Vorprüfung der Landeslisten
  • Überprüfen der Wahlbewerber auf unzulässige Doppelkandidaturen
  • Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten
  • Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses
  • Vorbereitung der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses der Landeslistenwahl durch den Landeswahlausschuss
  • Benachrichtigung der nach Landeslisten Gewählten
  • Bekanntmachung des vorläufigen und des endgültigen Wahlergebnisses im Land
  • Bestimmung des Tages einer etwaigen Nach-, Wiederholungs- oder Ersatzwahl
  • Berufen von Listennachfolgern.

Darüber hinaus berät der Landeswahlleiter die Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilnehmen wollen im Hinblick auf die einzuhaltenden Formalien, unterstützt und leitet die Kreiswahlleiter und die gemeindlichen Wahlbehörden bei ihrer Arbeit an und steht für Auskünfte im Zusammenhang mit der Wahl zur Verfügung. Weitere Informationen zum Landeswahlleiter und dem Wahlteam finden Sie hier.

Auf dem Wappenschild des Landes Hessen ist ein silber-rot gestreifter Löwe auf blauem Feld zu sehen. Darüber sitzt goldenes Laubwerk mit blauen Früchten in Form einer Krone. Das hessische Wappen ähnelt stark dem thüringischen, da Hessen bis 1247 westlicher Teil der Landgrafschaft Thüringen war. Nach der Trennung blieb der Löwe auf beiden Wappenschildern erhalten. Bis 1918 führte es der Großherzog von Hessen-Darmstadt weiter, 1920 wurde es Staatswappen des „Volksstaates Hessen“ und 1948 schließlich übernahm es auch das Land Hessen. Das Hessische Landeswappen ist als Hoheitssymbol des Staates zu verstehen und untersteht darum besonderem Schutz. Es darf nur von den staatlichen Organen des Landes Hessen eingesetzt werden. Seine Verwendung zu wissenschaftlichen sowie Lehr- oder Sammlerzwecken ist aber zulässig und bedarf keiner gesonderten Genehmigung. 

Die Fußballmannschaft des Hessischen Landtages spielt engagiert für wohltätige Zwecke gegen die unterschiedlichsten Auswahlmannschaften. Der Hessische Landtag hat eine eigene Fußballmannschaft, unter denen sich als Verstärkung auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Hessischen Staatskanzlei und aus der Landespressekonferenz eingefunden haben. Seit vielen Jahren ist es gute Tradition der meist in rot-weiß auflaufenden Kicker, für einen guten Zweck gegen Mannschaften verschiedenster Couleur anzutreten. 

Um die vorgesehenen 110 Sitze des hessischen Landesparlamentes zu vergeben, wird in Hessen eine Landtagswahl durchgeführt. In der Vergangenheit dauerte eine regelmäßig ablaufende Wahlperiode 4 Jahre; seit der im Jahr 2003 begonnenen 16. Legislaturperiode wird alle fünf Jahre ein neues Parlament gewählt. In der Regel besteht der Hessische Landtag aus 110 Abgeordneten. In Ausnahmefällen kann es zu mehr oder weniger Mandaten kommen. Durch Überhangmandate für eine Partei und Ausgleichsmandate für die anderen Parteien können mehr Abgeordnete in den Landtag kommen. Zu weniger Sitzen kann es kommen, wenn eine Partei für verfassungswidrig erklärt wird und aus den Landeslisten gewählte Abgeordnete ihren Sitz verlieren. In Hessen hat jeder Wahlberechtigte bei der Landtagswahl zwei Stimmen, die Wahlkreisstimme für eine Bewerberin oder einen Bewerber in seinem Wahlkreis und unabhängig davon die Landesstimme für eine Partei. Es werden also regulär aus den 55 Wahlkreisen die entsprechende Anzahl von Abgeordneten bestimmt. Die Verteilung der restlichen 55 Sitze ergibt sich jeweils aus dem Zweitstimmenanteil der zugelassenen Parteien. Dabei müssen sie mindestens 5 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, um überhaupt in den Landtag einziehen zu können.

Weitere Informationen zur Landtagswahl bietet das Internetangebot des Landeswahlleiters.

Als Legislative bezeichnet man die gesetzgebende Gewalt im Sinne der Gewaltenteilung, also das Bundesparlament und die Länderparlamente. Hier werden die Gesetze durch die gewählten Volksvertreter beraten und beschlossen.

Die Beratung von Gesetzen wird auch Lesung genannt. In zwei oder drei Beratungsrunden werden die Gesetzentwürfe von den Abgeordneten im Plenum besprochen. In der ersten Lesung werden die Grundsätze des Entwurfs diskutiert und danach meistens zur weiteren Beratung in den zuständigen Fachausschuss überwiesen. Grundlage der zweiten Lesung ist dann die Berichterstattung aus dem Ausschuss. Eventuelle Änderungen werden vorgetragen. Gibt es keine Änderungsvorschläge oder hat keine Ausschussberatung stattgefunden, muss die Beratung im Plenum vorgenommen werden. Eine Fraktion oder fünf Abgeordnete kann verlangen, dass über Teile des Gesetzentwurfs getrennt gesprochen und abgestimmt werden soll. Nach Abstimmung über und eventueller Einarbeitung von Änderungsanträgen wird über das Gesetz im Ganzen abgestimmt.

Sobald ein/e über die Landesliste gewählter Abgeordneter /Abgeordnete aus dem Landtag ausscheidet, ist der/die nächste Bewerberin der Landesliste derselben Partei berechtigt, seine/ihre Nachfolge anzutreten. Unberücksichtigt bleiben bei der Nachfolge diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus der Partei ausgeschieden sind oder die gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich auf ihre Anwartschaft verzichtet haben. Ist auf der Liste kein Vertreter/keine Vertreterin mehr aufgeführt, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger/in das Mandat übernehmen wird, trifft der Landeswahlleiter. Ein/e im Wahlkreis direkt gewählte/r Abgeordnete/r wird nur dann durch einen Listennachfolger ersetzt, wenn der Ersatzbewerber/die Ersatzbewerberin schon nachgerückt ist oder das Mandat nicht annehmen kann oder will. 

Im Vorraum des Plenarsaals, der Lobby, finden während der Sitzungstage häufig Besprechungen der Abgeordneten statt. Sie treffen sich hier mit Kolleginnen und Kollegen, Regierungsvertreterinnen und Regierungsvertretern, Bürgerinnen und Bürgern und Interessenvertretern zur Erörterung aktueller Themen. Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden und Institutionen, die diese direkte Kontaktmöglichkeit häufig nutzen, werden als Lobbyisten bezeichnet.