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Die Mitglieder des Landtages werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Vereinbarung des Ältestenrates oder Beschluss des Landtages zur Versammlung einberufen. Bei besonders dringlichen Beratungen kann die Präsidentin/der Präsident den Termin festlegen. Eine Frist von sechs Tagen sollte immer gewahrt bleiben. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Abgeordneten oder auf Wunsch der Landesregierung muss das Parlament innerhalb von zwei Wochen tagen.

In der Regel bekunden die Abgeordneten ihre Entscheidung für oder gegen einen Beratungsgegenstand durch Handzeichen. Dabei führt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter stets auch die Gegenprobe durch, d.h. sie/er vergewissert sich über die Anzahl derer, die dafür oder dagegen stimmen oder sich enthalten, auch darüber, ob die Abstimmung korrekt durchgeführt wurde.

Besteht aus Sicht der Landtagsmitglieder Bedarf zur regelmäßigen und längerfristigen Aufarbeitung wichtiger Fragen oder Entwicklungen, kann dafür eine Enquetekommission eingesetzt werden. Das Gremium soll laut Geschäftsordnung nicht mehr als sieben Mitglieder haben, über die sich die Fraktionen einvernehmlich einigen. Damit die Ergebnisse der Kommission bei der Entscheidungsfindung der Abgeordneten berücksichtigt werden können, wird dem Plenum ein Bericht oder zumindest ein Zwischenbericht (spätestens bis zum Ende der Wahlperiode) zur Aussprache vorgelegt.

Bei einem Entschließungsantrag soll nicht die Landesregierung zum direkten Handeln aufgefordert werden – sondern der Landtag als Ganzes bringt damit eine Willensbekundung zu einem bestimmten Thema zum Ausdruck. Geht ein solcher Entschließungsantrag ein, wird er auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung gesetzt und nach einer Beratung abgestimmt. Eine Beratung des Antrages in einem Ausschuss findet nur in Ausnahmefällen und nicht gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragsteller statt.

Bei den Wahlen zum Hessischen Landtag wird für jede/n Bewerberin/Bewerber aus einem Wahlkreis auch eine Ersatzbewerberin/ein Ersatzbewerber aufgestellt. Sonst kann der Wahlvorschlag nicht zugelassen werden. Das geschieht aus zwei Gründen: Falls ein im Kreiswahlvorschlag benannter Bewerber oder Bewerberin stirbt oder seine/ihre Wählbarkeit verliert, tritt der Ersatzbewerber/die Ersatzbewerberin an dessen Stelle. Damit soll eine Nachwahl, die aufwändig und teuer ist, möglichst ausgeschlossen werden. Zweitens wird durch diese Regelung erreicht, dass der Wahlkreis stets von einem Abgeordneten repräsentiert wird, der den Wählerinnen und Wählern im Zeitpunkt der Wahl bekannt ist. Verzichtet nämlich der im Wahlkreis gewählte Bewerber/Bewerberin auf sein/ihr Mandat oder scheidet er/sie aus einem anderen Grund aus dem Landtag aus, rückt die/der den Wählerinnen und Wählern bereits bekanntgemachte Ersatzbewerberin/Ersatzbewerber an deren/dessen Stelle in den Landtag nach.

Kein Mitglied des Landtages kann wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, solange es den parlamentarischen Schutz genießt. Die Abgeordneten des Hessischen Landtages stehen unter besonderem Schutz, sie genießen politische Immunität. Dies bedeutet, dass sie während der Sitzungsperiode nicht wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden dürfen. Ausnahmen sind Festnahmen bei Ausübung der Tat oder am Folgetag. Jedes Strafverfahren, jede Haft oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit kann auf Verlangen des Landtages während der Sitzungsperiode aufgehoben werden. Dies regelt Artikel 96 der hessischen Verfassung. Nach gleichem Prinzip gewährt Art. 46 (2) den Abgeordneten des Bundestags Immunität.

Ein Imperatives Mandat sieht für einen Mandatsträger/eine Mandatsträgerin eine feste Bindung an den Willen seiner/ihrer Partei oder einer anderen Gruppe, zum Beispiel seinen/ihren Wahlkreis, bei seiner/ihrer Entscheidungsfindung vor. Bei Abweichungen sind juristische Sanktionsmöglichkeiten vorgesehen. Ein imperatives Mandat haben die Vertreterinnen und Vertreter der Länder im Deutschen Bundesrat, die nach der Vorgabe der Länderregierungen abstimmen müssen. Die gewählten Abgeordneten im Bundestag oder in den Länderparlamenten haben im Gegensatz dazu ein Freies Mandat. Kritiker bemängeln aber, dass durch die Praxis des Fraktionszwanges die Ausübung des Freien Mandat eingeschränkt werde. 

Die Abgeordneten des Hessischen Landtages stehen unter einem besonderen Schutz. Sie können für Äußerungen während ihrer Abgeordnetentätigkeit nicht gerichtlich oder dienstlich verfolgt werden. Dies regelt Artikel 95 der Hessischen Verfassung. Er besagt, dass Abgeordnete außerhalb der Versammlung nicht wegen einer Abstimmung oder einer in ihrer Ausübung als Abgeordneter getanen Äußerung zur Verantwortung gezogen werden können. Dies gilt auch nach der Mandatszeit des Abgeordneten. Dieser, auch in Artikel 46 (1) des Grundgesetzes festgelegte Schutz der Abgeordneten wird als Indemnität bezeichnet.

Gesetze treten mit dem 14. Tage nach der Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes (GVBl), in dem die Verkündung enthalten ist, in Kraft, sofern nichts anderes festgelegt ist. Meistens ist jedoch der Tag des Inkrafttretens im Gesetz selbst vermerkt, oft wird dort der Tag nach der Bekanntmachung als Beginn der Gültigkeit angegeben - aber auch ein bestimmtes Datum ist möglich. Kann das Gesetz- und Verordnungsblatt nicht rechtzeitig erscheinen, so ist auch eine andere Bekanntmachung des Gesetzes möglich.