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Im Föderalismus sind die staatlichen Aufgaben zwischen Gesamtstaat und Einzelstaat so aufgeteilt, dass jeder für die Erledigung der ihm verfassungsgemäß zugeteilten Aufgaben zuständig ist. Dadurch soll einerseits eine Verteilung der politischen Macht erreicht werden (sogenannte vertikale Gewaltenteilung) und andererseits eine Möglichkeit für eine Mehrheit in einem Teilstaat gegeben werden, seine Interessen innerhalb des Gesamtgefüges angemessen zu vertreten. Der Föderalismus als staatliches Ordnungsprinzip ist in Art. 20 Abs. 1 GG festgelegt.

Ein Verfassungsgrundsatz ist das Recht der Abgeordneten, Fragen an die Landesregierung stellen zu können. Die unterschiedlichen Frageformen sind in der Geschäftsordnung des Landtages festgelegt: Kleine Anfragen, Große Anfragen, Mündliche Fragen und Auskunftsersuchen. Parlamentarische Fragen stellen ein Kontrollinstrument des Landtags dar, das von großer praktischer Bedeutung ist.

Die Fragestunde des Parlaments findet in der Regel zu Beginn des dreitägigen Plenarturnus' statt.

Die Abgeordneten nehmen hierbei ihr Kontrollrecht gegenüber der Landesregierung wahr und stellen Fragen zu Sachverhalten der Regierungsaktivitäten.

Die mündlich gestellten Fragen werden zuvor schriftlich an die Regierung übermittelt, damit die Fragen in der entsprechenden Fachabteilung bearbeitet werden können. Ein Mitglied des Kabinetts (Minister/Ministerin oder Staatssekretär/Staatssekretärin) teilt dann die Antwort dem Plenum des Landtags mit.

Zusatzfragen können im Parlament spontan gestellt werden.

Eine Fraktion ist der Zusammenschluss eines Teiles der gesamten Abgeordneten, die in der Regel der selben Partei angehören. Im Hessischen Landtag müssen sich mindestens 5 Abgeordnete zusammen finden, um eine Fraktion bilden zu können. Abgeordnete können auch fraktionslos dem Parlament angehören. Es hat aber beträchtliche Vorteile einer Fraktion anzugehören, zum Beispiel, weil die Fraktionsmitglieder besondere Rechte in Anspruch nehmen können.

Das solidarische Vorgehen und einheitliche Abstimmungsverhalten der Abgeordneten einer Fraktion zugunsten einer insgesamt erfolgreichen Fraktionsarbeit. Nach der Verfassung des Landes Hessen und dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sind die gewählten Abgeordneten unabhängige Vertreter des ganzen Volkes. Sie sollen ihre Entscheidungen frei und zum Wohle aller Wähler fällen können und dürfen daher nicht an äußere Zwänge oder Weisungen gebunden sein. Dass die Mitglieder einer Fraktion trotzdem fast immer einheitlich abstimmen, lässt aber auf eine bestimmte Vorgabe schließen. Betrachtet man die Arbeit der Abgeordneten genauer, findet man objektive Gründe für ein solches Vorgehen.

  1. Die Abgeordneten spezialisieren sich in ihrer Arbeit auf bestimmte Politikbereiche. Bei Fachthemen, in denen sie weniger Sachkenntnis haben als ihre Fraktionskollegen, schließen sie sich der Meinung der Experten an.
  2. Um ihre Ziele bestmöglich erreichen zu können, ist es im Interesse der Fraktion und ihrer Mitglieder, Entscheidungen einheitlich zu unterstützen.Die meisten Abgeordneten haben ihr Mandat über eine Partei erhalten und es wird von ihnen erwartet, dass sie deren Programm vertreten.
  3. Die Gesetzgebung würde von Abweichlern häufig blockiert, was zu einer eingeschränkten Funktion des Parlamentes führen könnte.
  4. Es kann eine sinnvolle Entscheidung sein, gegen die eigene Überzeugung zu stimmen, wenn sonst schwerer wiegende Folgen eintreten würden, wie etwa ein Regierungswechsel oder die mangelnde Unterstützung in der eigenen Fraktion

Auch wenn es einen dirketen Fraktionszwang in deutschen Parlamenten nicht mehr gibt, ist eine gewisse Fraktionsdisziplin für ein erfolgreiches Arbeiten der Fraktionen von großem Nutzen und daher Praxis im parlamentarischen Alltag. 

Der Hessische Friedenspreis ist eine jährlich vergebene Auszeichnung für herausragendes Engagement zur Völkerverständigung und für Frieden. Mit dem Hessischen Friedenspreis wird das Engagement für Völkerverständigung und friedvolle Konfliktlösungen ausgezeichnet. Die Jury ist ein Kuratorium, das durch das Leibniz-Institut Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung (PRIF) und die Landtagspräsidentin/den Landtagspräsidenten besetzt wird. Erstmals wurde der Preis im Jahr 1994 verliehen. Er ist mit 25.000 Euro dotiert und wird aus dem Stiftungsvermögen der HFSK, deren Gründer der ehemalige hessische Ministerpräsidenten Albert Osswald ist, vergeben.

Die bisherigen Preisträger sind:

Marianne Heiberg-Holst, Norwegen (1994)

John Hume, Nord-Irland (1995)

Gregorio Rosa Chavez, El Salvador (1996)

Hans Koschnik (1997)

Alexander Lebed, Russland (1998)

George J. Mitchell, USA (1999)

Martti Ahtisaari, Finnland (2000)

Max von der Stoel, Niederlande (2001)

Lakhdar Brahimi, Algerien (2003)

Hans Blix, Schweden (2004)

Seine Heiligkeit der 14. Dalai Lama (2005)

Daniel Barenboim, Israel (2006)

Christian Schwarz-Schilling, Deutschland (2007)

Sam Nunn, USA (2008)

Dekha Ibrahim Abdi, Kenia (2009)

Ismail Khatib, Palästina (2010)

Sadako Ogata, Japan (2011)

Elisabeth Decrey Warner, Schweiz (2012)

Imam Dr. Muhammad Ashafa und Pastor Dr. James Wuye, Nigeria (2013)

Rubem César Fernandes (2014)

Ella Michailowna Poljakowa (2015)

Federica Mogherini, Italien (2016)

Carla del Ponte, Schweiz (2017)

Prof. Dr. Şebnem Korur Fincancı, Türkei (2018)

Abiy Ahmed Ali, Äthiopien (2019)

Zoran Zaev (2020)

Ilwad Elman (2022)

Um im Hessischen Landtag vertreten zu sein, müssen zur Wahl zugelassene Parteien, mindestens 5 Prozent der bei der Landtagswahl abgegebenen gültigen Stimmen von den Wählern bekommen haben, darum spricht man auch von der "5-Prozent-Hürde". Diese Regelung, die auch bei der Wahl zum Deutschen Bundestag angewandt wird, soll verhindern, dass Splittergruppen die parlamentarische Arbeit behindern, wie dies in der Weimarer Republik zu einer Regierungsunfähigkeit geführt hatte. Im Jahr 2000 hat man diese Mindestanforderung für den Einzug in die Hessischen Kommunalparlamente aufgehoben. In den Kommunalvertretungen kann seitdem auch ein einzelner Volksvertreter mitarbeiten, während im Hessischen Landtag mindestens 5 Abgeordnete einer Partei einen Sitz erhalten müssen, um im Parlament vertreten sein zu können.

Die Parlamentarische Geschäftsführerin/Der Parlamentarische Geschäftsführer ist eine Abgeordnete/ein Abgeordneter, die/der von seinen Fraktionskolleginnen und -kollegen gewählt wird und sich um viele verwaltungstechnische Belange ihrer/seiner Fraktion im Parlament kümmert - im Unterschied zur/zum Fraktionsvorsitzenden, die/der die politischen Leitlinien vorbereiten soll. Die Parlamentarische Geschäftsführerin/Der Parlamentarische Geschäftsführer trifft sich regelmäßig mit ihren/seinen Kolleginnen und Kollegen aus den anderen Fraktionen und bespricht Dinge, die gemeinsam geregelt werden müssen. Unter anderem bereiten die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer die Sitzungen des Ältestenrates und des Plenums vor. Im Plenum achten sie darauf, dass bei Abstimmungen die Fraktionsmitglieder anwesend sind. Im täglichen Geschäft der Fraktionen regeln sie viele internen Abläufe.

Parteien sind Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern, die an der Bundes- oder Landespolitik mitwirken wollen. Das deutsche Parteiengesetz beschreibt eine Partei als eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder der Länder auf politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Landtag oder Bundestag mitwirken will. Jede Partei muss eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm vorlegen, das mit der Landesverfassung und dem deutschen Grundgesetz konform ist. 

Parteien finanzieren sich in der Bundesrepublik hauptsächlich aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen und staatlichen Zuwendungen. Parteien sind durch ihre freie, dauernde Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes ein unverzichtbarer Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Darum erhalten sie für ihre Arbeit nach dem Parteigesetz staatliche Zuwendungen, die ihre hauptsächlich aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen bestehenden Mittel ergänzen. Da unterschiedliche Praktiken der Finanzierung in den vergangenen 50 Jahren immer wieder durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts untersagt worden waren, wurde 1993 im Parteigesetz verankert, dass die Finanzierung einer Partei höchstens zur Hälfte aus Staatsmitteln geschehen darf und hier auch nur bis zu einer absoluten Obergrenze von 133 Millionen Euro. Die Zuwendungen des Staates sind abhängig von Wählerzahl und den Einnahmen der Partei, sind also an den Erfolg der jeweiligen Partei gekoppelt. Pro Stimme und pro „erwirtschaftetem“ Euro bekommt eine Partei einen bestimmten Betrag aus der Staatskasse dazu. Die Parteien dürfen ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und dem Parteigesetz zugeschriebenen Aufgaben verwenden. Dies muss in einem so genannten Rechenschaftsbericht offen gelegt werden.

Im Parteiprogramm stellt eine Partei ihre langfristigen Werte, Ziele und Forderungen dar. Dadurch grenzt sie sich zu anderen Parteien hin ab. Da es auf Dauer angelegt ist, unterscheidet es sich vom Wahlprogramm einer Partei. Die Politikerinnen und Politiker repräsentieren das Programm ihrer Partei nach außen und machen es so den Wählerinnen und Wählern bekannt. Verhalten sie sich entgegen dem von ihrer Partei beschlossenen Programm, können sie auf ihr parteischädigendes Verhalten hingewiesen werden und müssen unter Umständen mit negativen Folgen rechnen.

Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, das Grundgesetz, ermöglicht es mit GG, Art. 21 Abs. 2 verfassungsfeindliche Parteien zu verbieten. Allerdings reichen böse Absichten einer Partei meist nicht zum Aussprechen eines Verbotes aus, vielmehr ist erst eine aggressiv kämpferische Haltung Verbotsgrund. Für die Aufnahme des Art. 21 Abs. 2 in das Grundgesetz waren die Erfahrungen der Weimarer Republik bestimmend. Es sollte verhindert werden, dass Gegner der demokratischen Ordnung noch einmal die ihnen gewährten Rechte zur Abschaffung der freiheitlichen Demokratie nutzen. Die Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrige Ziele verfolgt, kann nur das Bundesverfassungsgericht treffen, während verfassungswidrige Vereinigungen durch die Innenministerinnen und -minister des Bundes und der Länder verboten werden können („Parteienprivileg“). Seit 1964 haben Bund und Länder 82 Verbote solcher Vereinigungen ausgesprochen. Dagegen sind nur zwei Parteien verboten worden, die rechtsextreme Sozialistische Reichspartei (SRP) 1952 und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) 1956. 

Passives Wahlrecht bedeutet das Recht, gewählt werden zu können. Wählbar ist jede Person, die am Wahltag wahlberechtigt ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.

Rechtsgrundlage: § 4 Landtagswahlgesetz

Es kann vorkommen, dass sich eine Bürgerin oder ein Bürger von der Verwaltung ungerecht oder unangemessen behandelt fühlt. Wohin kann sie/er sich in diesem Falle wenden? Jeder hat das Recht, allein oder mit anderen, Anträge und Beschwerden an die Petitionsstelle des Landtages zu richten. Dieses Recht ist in der Hessischen Verfassung, Artikel 16 sowie im Grundgesetz verankert.

Diese Anträge nennt man Petitionen; sie müssen schriftlich eingereicht werden und Einsender sowie Anliegen müssen klar erkennbar sein. Petitionen an den Landtag werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten an den Petitionsausschuss überwiesen.

Petitionen, die über den Einzelfall hinausgehende Fragen betreffen, werden im Fachausschuss behandelt, der dem Parlament eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen vorlegt. Der Petent/Die Petentin wird dann von der Präsidentin oder vom Präsidenten darüber benachrichtigt, wie über die Eingabe entschieden worden ist.

Wenn der Landtag die Überweisung an die Landesregierung beschlossen hat, weil diese dafür zuständig ist, wird die Eingabe dorthin weitergegeben. Die Landesregierung leitet sie dem zuständige Ministerium zu, das den Petenten/die Petentin über die Weiterbearbeitung unterrichtet. 

Im Plenarsaal treffen sich die Abgeordneten, um über die wichtigen Themen im Landtag öffentlich zu reden und darüber abzustimmen, wie weiter vorgegangen werden soll. Außer der sogenannten Vollversammlung, dem Plenum, sind auch der/die Hessische Ministerpräsident/Ministerpräsidentin, seine/ihre Ministerinnen und Minister und Staatssekretäre und Staatssekretärinnen dabei. Sie sitzen auf den Regierungsbänken, die gegenüber den Abgeordnetenplätzen um den Präsidentinnenplatz/Präsidentenplatz und das Rednerpult angeordnet sind. Vor dem Rednerpult befinden sich Plätze für die Parlamentsstenografinnen/Parlamentsstenografen, die das Gesagte schriftlich festhalten. Hinter den Abgeordnetensesseln gibt es Plätze für die Fraktionsassistenten/-assistentinnen und Parlamentsreferenten/-referentinnen. Und weil die Plenarsitzungen öffentlich sind, haben auch Gäste und Medienvertreter die Möglichkeit, das Geschehen von der den Plenarteller überspannenden Besuchertribüne aus mitzuverfolgen. Der jetzige Plenarsaal des Hessischen Landtages wurde in den vergangenen Jahren neu erbaut und am 4. April 2008 in Betrieb genommen.

Vollversammlung der Mitglieder des Parlaments im Landtag zur gemeinsamen Besprechung und Abstimmung. Die Versammlung aller Mitglieder des Hessischen Landtages nennt sich Plenum (lateinisch für voll, ganz). In der Regel finden die Plenarsitzungen im Landtag selbst statt. In Hessen werden ca. 10 Sitzungsrunden à 2 1/2 Tagen durchgeführt. Sie finden meist einmal im Monat statt, ausgenommen sind die Ferienzeiten. Regulär sind Dienstag, Mittwoch und Donnerstag die dafür vorgesehenen Tage. Für die Plenarsitzungen wird eine umfangreiche Tagesordnung erstellt, auf der alle Punkte aufgelistet sind, die besprochen werden sollen. Begonnen wird mit der Regierungsbefragung und der Fragestunde. Danach folgen in der Regel wichtige Erklärungen oder Gesetzeslesungen. Dann werden Aussprachen zu den verschieden Initiativen der Fraktionen oder der Regierung durchgeführt und meist am Ende über Beschlussempfehlungen abgestimmt.

Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages übt das Hausrecht oder die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Maßnahmen der staatlichen Polizei können im Bereich des Landtagsgebäudes nur mit Genehmigung der Landtagspräsidentin/des Landtagspräsidenten durchgeführt werden. 

Die Präsidentin/ Der Präsident des Hessischen Landtages wird zu Beginn einer Wahlperiode von den Abgeordneten aus den eigenen Reihen gewählt. Sie/Er vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte. Sie/Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen. Sie ist Dienstherrin/Er ist Dienstherr aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtag aus. 

Das Präsidium ist der Vorstand des Landtages. Es befasst sich mit inneren Angelegenheiten des Parlaments. Es stellt den Voranschlag des Haushaltsplans fest und kann Vorschriften über die Benutzung der Einrichtungen des Landtages erlassen. Die Sitzungen des Präsidiums leitet die Präsidentin/der Präsident. Die Fraktionsvorsitzenden und parlamentarischen Geschäftsführer/innen können beratend teilnehmen. Die Verhandlungen sind vertraulich zu behandeln.

Die Pressestelle des Landtages dient als Kontaktstelle zu den Medienvertretern aus Presse, Fernsehen, Hörfunk und Onlineredaktionen. Sie vermittelt Informationen, Kontakte und Termine zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Landtages. Die Medien können ihre Berichterstattung über die Tätigkeiten des Landtages daraus speisen. Im Hessischen Landtag haben alle Fraktionen und die Kanzlei jeweils eine eigene Pressestelle, die mit den Pressesprechern/-sprecherinnen und ihren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern besetzt sind. Über regelmäßig erscheinende Pressemitteilungen informieren sie aus ihren Bereichen.