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Falls ein neugewählter Landtag nicht in der Lage ist, einen neuen Ministerpräsidenten/eine neue Ministerpräsidentin zu bestimmen, bleibt der/die alte mit seinen Regierungsmitgliedern so lange im Amt, bis dies möglich ist. Wenn ein neugewählter Landtag das erste Mal zusammen tagt, kann er eine neue Regierung einsetzen. Dazu tritt der bisherige Ministerpräsident / die bisherige Ministerpräsidentin samt seinen/ihren Ministerinnen/Ministern und Staatssekretären/Staatssekretärinnen zurück. Die Abgeordneten können dann einen neuen Ministerpräsidenten oder eine neue Ministerpräsidentin vorschlagen. Da dies ein besonders wichtiges Amt ist, muss er/sie die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Abgeordneten erhalten. Ist dies nicht der Fall, können weitere Vorschläge gemacht werden. Falls aber keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit erreichen kann, ist diese Wahl gescheitert. Die Hessische Verfassung sieht für diese ergebnislose Situation vor, dass die bisherige Landesregierung geschäftsführend im Amt bleibt. So wird sicher gestellt, dass Hessen eine handlungsfähige Regierung hat, die die Regierungsgeschäfte fortführt und das Land gegenüber dem Bund und anderen Ländern vertreten kann. Dies gilt solange, bis sich eine neue Regierung konstituiert hat (Hessische Verfassung, Artikel 113, Absatz 3). In dieser Zeit dürfen aber die Ministerinnen und Minister nicht ausgewechselt oder neue vereidigt werden. Kann ein Minister/eine Ministerin sein7ihr Amt nicht mehr ausüben, muss ein anderer/eine andere dessen/deren Arbeitsbereich mit übernehmen. Kann der Ministerpräsident/die Ministerpräsidentin sein/ihr Amt nicht mehr wahrnehmen, muss sein/ihr Vertreter dies für ihn/sie tun.

Zu Anfang jeder Legislaturperiode gibt sich der Landtag eine Geschäftsordnung.  Sie regelt unter anderem die Einberufung und die Ordnung der Sitzungen des Landtages, Wahlvorgänge, die Bildung und Besetzung von Ausschüssen oder die einzelnen Schritte bei der Beratung von Gesetzen und Anträgen. 

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Ein Landesgesetz kann auf Initiative des Landtages oder der Landesregierung beschlossen werden. Dafür muss dem Parlament entweder von einer Fraktion - oder mindestens fünf Abgeordneten - oder einem Mitglied der Landesregierung ein Gesetzentwurf vorgelegt werden, über den die Abgeordneten beraten. Laut Geschäftsordnung des Hessischen Landtages muss der Entwurf mit der Formel: „Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:“ beginnen. Der Entwurf soll eine Begründung beinhalten, die auch die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen darstellt. Darüber hinaus sollen Gesetzentwürfe der Landesregierung auch gleich die Folgen für die Verwaltung skizzieren.

Die Beratung von Gesetzen erfolgt in zwei Lesungen, es sei denn, eine Fraktion verlangt vor Beginn der Schlussabstimmung eine dritte Lesung.Ausnahmen von dieser Regel bilden die Entwürfe von Haushaltsgesetzen und Entwürfe von verfassungsändernden Gesetzen, die immer in drei Lesungen beraten werden müssen. Bei Haushaltsgesetzen findet am Schluss der zweiten Lesung ein Abstimmung über die Einzelpläne statt. Weitere Informationen zum Verfahren der Gesetzgebung: §§ 11- 23 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags (GOHLT).

In Artikel 117 der Hessischen Verfassung ist festgelegt, dass das Recht Gesetzentwürfe dem Parlament vorzulegen, der Landesregierung, dem Landtag oder durch ein Volksbegehren den Bürgerinnen und Bürgern des Landes vorbehalten ist. Das bedeutet, dass der Wunsch nach einem neuen Gesetz oder einer Gesetzesänderung immer über eine dieser drei Stellen laufen muss. Bürgerinteressen können so in verschiedener Art in das  Gesetzgebungsverfahren Eingang finden.

Gesetze beeinflussen die Lebensbedingungen des Einzelnen und des gesamten Volkes. Gesetze zu erlassen, ist deswegen eine der wichtigsten Aufgaben des Landtages. Gesetze formulieren allgemein verbindliche Regelungen, die das Zusammenleben und das Verhal­ten der Menschen untereinander ordnen sollen; sie bestimmen Rechte und Pflichten der Bürgerin­nen und Bürger, sprechen Gebote und Verbote aus. Durch Gesetze wird auch das Handeln der Re­gierung und der Rechtspre­chung gesteuert, denn beide Staatsorgane sind nach der Verfassung an die Ge­setze gebunden. Aufgrund dieser herausragenden Bedeutung ist das Recht und gegebenenfalls die Pflicht, Gesetze zu erlassen, in parlamentarischen Demokratien den direkt gewählten Vertretun­gen des Volkes zugewiesen, in einigen Bundeslän­dern, so auch in Hessen, unter bestimmten Bedin­gungen auch dem Volk (Volksbe­gehren).

Gesetzentwürfe können aus der Mitte des Landtages (einer Fraktion oder mindes­tens fünf Abgeordneten) oder von der Landesregierung eingebracht werden. In der Regel werden die Gesetzentwürfe in zwei Lesungen beraten, d.h. öffentlich in der Plenarsitzung diskutiert. Eine weitere Lesung ist erforderlich bei Entwürfen zu

  • Haushaltsgesetzen und
  • Verfassungsänderungsgesetzen oder
  • wenn eine Fraktion vor Schlussabstimmung in zweiter Lesung eine dritte Le­sung verlangt.

Nach der ersten Lesung und gegebenenfalls nach der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf den zuständigen Fachausschüssen überwiesen, diese fertigen einen Bericht und eine Beschlussempfehlung für das Plenum. Häufig werden dort auch noch Änderungen besprochen und beschlossen. Die Landesregierung hat das Recht, gegen ein beschlossenes Gesetz Einspruch zu erheben, dies macht eine weitere Lesung mit anschließender Schlussabstimmung im Plenum erforderlich. Nach endgültiger Beschlussfassung beurkundet die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident das Gesetz und übermittelt es an die Landesregierung zur Ausfertigung und Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt.

Gesetzentwürfe können von einer einzelnen Fraktion oder aber von mindes­tens fünf Abgeordneten sowie von der Landesregierung eingebracht werden. In der Regel werden die Gesetzentwürfe in zwei Lesungen beraten, d.h. öffentlich in der Plenarsitzung diskutiert.

Eine weitere Lesung ist erforderlich bei Entwürfen zu:

  1. Haushaltsgesetzen und
  2. Verfassungsänderungsgesetzen oder
  3. Wenn eine Fraktion vor Schlussabstimmung in zweiter Lesung eine dritte Le­sung verlangt.

Nach der ersten Lesung und gegebenenfalls nach der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf den zuständigen Fachausschüssen überwiesen, diese erstellen einen Bericht und eine Beschlussempfehlung für das Plenum. Häufig werden dort auch noch Änderungen besprochen und beschlossen.

Die Landesregierung hat das Recht, gegen ein beschlossenes Gesetz Einspruch zu erheben, dies macht eine weitere Lesung mit anschließender Schlussabstimmung im Plenum erforderlich.

Nach endgültiger Beschlussfassung beurkundet die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident das Gesetz und übermittelt es an die Landesregierung zur Ausfertigung und Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt.

 

Grundprinzip politisch-demokratischer Organisation der staatlichen Gewalt, die sich in der Machtverteilung auf Legislative, Exekutive und Judikative widerspiegelt. Der Begriff der Gewaltenteilung umschreibt das Prinzip der Machtbegrenzung innerhalb eines Staates. Um den Missbrauch politischer Macht einzuschränken und die bürgerliche Freiheit zu sichern wird die 'Staatsgewalt' auf verschiedene 'Organe' innerhalb der politischen Einheit verteilt. Nach Ihren Aufgaben wird zwischen der gesetzgebenden Gewalt (Legislative), der ausführenden Gewalt (Exekutive) und der rechtsprechenden Gewalt (Judikative) unterschieden. Diese Funktionen werden unabhängigen Staatsorganen (Parlamenten, Regierung, Gerichten) zugewiesen. In der Praxis müssen diese vom Prinzip her getrennten Einrichtungen zusammenarbeiten, um wirksam handeln zu können; zum Beispiel benötigt die Regierung eine gesetzliche Grundlage für ihr Handeln, die Gesetzgebung ist darauf angewiesen, dass die von ihr erlassenen Gesetze in der Regierung auch umgesetzt werden. Die Lehre von der Gewaltenteilung wurde von John Locke (1690) und Montesquieu (1748) im Sinne aufgeklärter Herrschaft entwickelt und als Strukturprinzip erstmals in der Verfassung der USA von 1787/88 umgesetzt. Die Gewaltenteilung in Deutschland ist im Art. 20 Abs. 2 GG festgelegt.

Mittels einer Großen Anfrage können Mitglieder des Landtages sich schriftlich innerhalb von drei Monaten über einen Sachverhalt von der Landesregierung informieren lassen. Die so genannte „Große Anfrage“ dient der Information des Parlamentes durch die Landesregierung. Sie wird von einer Fraktion oder fünf Abgeordneten schriftlich bei der Landtagspräsidentin/beim Landtagspräsidenten eingereicht. Der Wortlaut und die Begründung der Anfrage sollen knapp und sachlich formuliert sein. Die Landtagspräsidentin/Der Landtagspräsident teilt die Anfrage unverzüglich der Landesregierung mit und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten eine schriftliche Antwort zu geben. Nach Eingang und Verteilung der Antwort im Landtag wird die Große Anfrage entweder auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzungswoche gesetzt oder auf Verlangen der Fragesteller an den zuständigen Ausschuss überwiesen, wo sie besprochen werden kann. Gibt die Landesregierung innerhalb von drei Monaten keine schriftliche Antwort, kann dieser Vorgang auf Verlangen der Fragesteller ebenfalls in der nächsten Plenarsitzungswoche behandelt werden. 

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23.Mai 1949 ist die geltende deutsche Verfassung. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch den deutsch-deutschen Einigungsvertrag. Sie hat Vorrang vor allen anderen deutschen Gesetzen. Alle weiteren in Deutschland geltenden Gesetze müssen der Verfassung inhaltlich übereinstimmen. Das Grundgesetz ist gültig, bis eine andere Verfassung in Kraft tritt, die das deutsche Volk in freier Entscheidung beschlossen hat.

Die Grundrechte leiten sich von der philosophischen Idee der Menschenrechte her, nach der jeder Mensch von Geburt an gewisse unveräußerliche Rechte besitzt, die geachtet werden müssen. Grundrechte sind wesentliche Rechte, die den Bürgerinnen und Bürgern vom Staat als einklagbar garantiert werden. In der Hessischen Verfassung machen die Grundrechte fast die Hälfte der Bestimmungen aus und werden im Ersten Hauptteil in 62 Artikeln aufgeführt. Auch im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland stehen die Grundrechte zu Beginn der Bestimmungen. In 19 Artikeln werden Rechte wie Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Glaubensfreiheit usw. definiert. Auf internationaler Ebene wurden durch verschiedene Abkommen, wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Menschenrechte als Grundrechte vereinbart.

Um die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes prüfen zu lassen, ist in der hessischen Landesverfassung die Möglichkeit einer Klage beim Staatsgerichtshof von einem Prozent der Stimmberechtigten der letzten Landtagswahl vorgesehen. Dazu müssen sich die Unterstützerinnen und Unterstützer der Klage einzeln in ihren Kommunen melden und ihre Unterschrift beglaubigen lassen. Beispielhaft für ein solches Verfahren ist die von Studentinnen und Studenten, vom DGB und von Sozialverbänden angestrebte Gruppen-Verfassungsklage gegen das Gesetz über die Erhebung von Studiengebühren, das Ende 2006 beschlossen wurde.

Neue politische Entwicklungen werden oft erst in den Landesparlamenten erprobt, bevor sie bundespolitische Umbrüche nach sich ziehen Die Landesparlamente können eine Vorreiterrolle übernehmen und dadurch neue Entwicklungen anregen, die unter Umständen bundespolitische Umbrüche nach sich ziehen. Zum Beispiel hat der Hessische Landtag durch die Verabschiedung des weltweit ersten Datenschutzgesetzes ein neues Politikfeld erschlossen, das dann von den anderen Ländern und vom Bund aufgegriffen wurde. Auch bei der Erprobung neuer politischer Bündnisse können die Landtage zum „Testfall“ werden, wie zum Beispiel 1985, als die Grünen erstmals an einer Regierung beteiligt waren.

Jedes der 16 Bundesländer hat seine eigene Verfassung, welche die Funktion und Organisation regelt. In allen Bundesländern gilt aber auch und zuerst das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, welches in Artikel 31 besagt: „Bundesrecht bricht Landesrecht“.Das macht die Hessische Verfassung, die als erste deutsche Verfassung am 1. Dezember 1946 in Kraft trat, aber nicht überflüssig, sondern sichert die gesetzlichen Grundlagen des Landes zusätzlich. 

 Hessenrecht

Für die Wahl zum Hessischen Landtag kann neben der Wahlkreisstimme, auch die Landesstimme zur Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern über eine feststehende Landesliste der Parteien abgegeben werden. Als Landesstimme oder Zweitstimme bezeichnet man im hessischen Landtagswahlsystem die Entscheidungsmöglichkeit des Wahlberechtigten für eine Partei, die je nach erreichter Stimmenanzahl ihre Kandidatinnen und Kandidaten nach der Reihenfolge einer von ihr vorher aufgestellten Liste ins Parlament schickt (Landesliste). Im Gegensatz dazu wählt man mit der Wahlkreisstimme oder Erststimme eine Bewerberin oder einen Bewerber aus dem eigenen Wahlkreis direkt in den Landtag. Das Parlament besteht je zur Hälfte aus Mitgliedern, die direkt als Wahlkreissieger entsandt wurden und aus Kandidaten der Landeslisten. Auf diese Weise sollen die Vorteile der beiden Wahlsysteme – der Verhältniswahl und der Mehrheitswahl – vereint werden und darum haben die Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen. Es besteht aber keine Verpflichtung, beide Stimmen abzugeben. Wird nur die Wahlkreisstimme oder nur die Landesstimme abgegeben, gilt nur die nicht abgegebene Stimme als ungültig, während die andere zählt.

Der Landeswahlleiter ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung von Landtags-, Bundestags- und Europawahlen sowie für Volksbegehren und Volksabstimmungen. Er und sein Stellvertreter werden von dem Hessischen Minister des Innern und für Sport auf unbestimmte Zeit ernannt.

Zu den Aufgaben des Landeswahlleiters gehören insbesondere:

  • Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten
  • Entgegennahme und Vorprüfung der Landeslisten
  • Überprüfen der Wahlbewerber auf unzulässige Doppelkandidaturen
  • Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten
  • Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses
  • Vorbereitung der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses der Landeslistenwahl durch den Landeswahlausschuss
  • Benachrichtigung der nach Landeslisten Gewählten
  • Bekanntmachung des vorläufigen und des endgültigen Wahlergebnisses im Land
  • Bestimmung des Tages einer etwaigen Nach-, Wiederholungs- oder Ersatzwahl
  • Berufen von Listennachfolgern.

Darüber hinaus berät der Landeswahlleiter die Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilnehmen wollen im Hinblick auf die einzuhaltenden Formalien, unterstützt und leitet die Kreiswahlleiter und die gemeindlichen Wahlbehörden bei ihrer Arbeit an und steht für Auskünfte im Zusammenhang mit der Wahl zur Verfügung. Weitere Informationen zum Landeswahlleiter und dem Wahlteam finden Sie hier.

Auf dem Wappenschild des Landes Hessen ist ein silber-rot gestreifter Löwe auf blauem Feld zu sehen. Darüber sitzt goldenes Laubwerk mit blauen Früchten in Form einer Krone. Das hessische Wappen ähnelt stark dem thüringischen, da Hessen bis 1247 westlicher Teil der Landgrafschaft Thüringen war. Nach der Trennung blieb der Löwe auf beiden Wappenschildern erhalten. Bis 1918 führte es der Großherzog von Hessen-Darmstadt weiter, 1920 wurde es Staatswappen des „Volksstaates Hessen“ und 1948 schließlich übernahm es auch das Land Hessen. Das Hessische Landeswappen ist als Hoheitssymbol des Staates zu verstehen und untersteht darum besonderem Schutz. Es darf nur von den staatlichen Organen des Landes Hessen eingesetzt werden. Seine Verwendung zu wissenschaftlichen sowie Lehr- oder Sammlerzwecken ist aber zulässig und bedarf keiner gesonderten Genehmigung. 

Die Fußballmannschaft des Hessischen Landtages spielt engagiert für wohltätige Zwecke gegen die unterschiedlichsten Auswahlmannschaften. Der Hessische Landtag hat eine eigene Fußballmannschaft, unter denen sich als Verstärkung auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Hessischen Staatskanzlei und aus der Landespressekonferenz eingefunden haben. Seit vielen Jahren ist es gute Tradition der meist in rot-weiß auflaufenden Kicker, für einen guten Zweck gegen Mannschaften verschiedenster Couleur anzutreten. 

Um die vorgesehenen 110 Sitze des hessischen Landesparlamentes zu vergeben, wird in Hessen eine Landtagswahl durchgeführt. In der Vergangenheit dauerte eine regelmäßig ablaufende Wahlperiode 4 Jahre; seit der im Jahr 2003 begonnenen 16. Legislaturperiode wird alle fünf Jahre ein neues Parlament gewählt. In der Regel besteht der Hessische Landtag aus 110 Abgeordneten. In Ausnahmefällen kann es zu mehr oder weniger Mandaten kommen. Durch Überhangmandate für eine Partei und Ausgleichsmandate für die anderen Parteien können mehr Abgeordnete in den Landtag kommen. Zu weniger Sitzen kann es kommen, wenn eine Partei für verfassungswidrig erklärt wird und aus den Landeslisten gewählte Abgeordnete ihren Sitz verlieren. In Hessen hat jeder Wahlberechtigte bei der Landtagswahl zwei Stimmen, die Wahlkreisstimme für eine Bewerberin oder einen Bewerber in seinem Wahlkreis und unabhängig davon die Landesstimme für eine Partei. Es werden also regulär aus den 55 Wahlkreisen die entsprechende Anzahl von Abgeordneten bestimmt. Die Verteilung der restlichen 55 Sitze ergibt sich jeweils aus dem Zweitstimmenanteil der zugelassenen Parteien. Dabei müssen sie mindestens 5 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, um überhaupt in den Landtag einziehen zu können.

Weitere Informationen zur Landtagswahl bietet das Internetangebot des Landeswahlleiters.

Als Legislative bezeichnet man die gesetzgebende Gewalt im Sinne der Gewaltenteilung, also das Bundesparlament und die Länderparlamente. Hier werden die Gesetze durch die gewählten Volksvertreter beraten und beschlossen.

Die Beratung von Gesetzen wird auch Lesung genannt. In zwei oder drei Beratungsrunden werden die Gesetzentwürfe von den Abgeordneten im Plenum besprochen. In der ersten Lesung werden die Grundsätze des Entwurfs diskutiert und danach meistens zur weiteren Beratung in den zuständigen Fachausschuss überwiesen. Grundlage der zweiten Lesung ist dann die Berichterstattung aus dem Ausschuss. Eventuelle Änderungen werden vorgetragen. Gibt es keine Änderungsvorschläge oder hat keine Ausschussberatung stattgefunden, muss die Beratung im Plenum vorgenommen werden. Eine Fraktion oder fünf Abgeordnete kann verlangen, dass über Teile des Gesetzentwurfs getrennt gesprochen und abgestimmt werden soll. Nach Abstimmung über und eventueller Einarbeitung von Änderungsanträgen wird über das Gesetz im Ganzen abgestimmt.

Sobald ein/e über die Landesliste gewählter Abgeordneter /Abgeordnete aus dem Landtag ausscheidet, ist der/die nächste Bewerberin der Landesliste derselben Partei berechtigt, seine/ihre Nachfolge anzutreten. Unberücksichtigt bleiben bei der Nachfolge diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus der Partei ausgeschieden sind oder die gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich auf ihre Anwartschaft verzichtet haben. Ist auf der Liste kein Vertreter/keine Vertreterin mehr aufgeführt, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger/in das Mandat übernehmen wird, trifft der Landeswahlleiter. Ein/e im Wahlkreis direkt gewählte/r Abgeordnete/r wird nur dann durch einen Listennachfolger ersetzt, wenn der Ersatzbewerber/die Ersatzbewerberin schon nachgerückt ist oder das Mandat nicht annehmen kann oder will. 

Im Vorraum des Plenarsaals, der Lobby, finden während der Sitzungstage häufig Besprechungen der Abgeordneten statt. Sie treffen sich hier mit Kolleginnen und Kollegen, Regierungsvertreterinnen und Regierungsvertretern, Bürgerinnen und Bürgern und Interessenvertretern zur Erörterung aktueller Themen. Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden und Institutionen, die diese direkte Kontaktmöglichkeit häufig nutzen, werden als Lobbyisten bezeichnet.