Es werden 14 Treffer angezeigt.
Sortieren nach

Die Berechnung der Sitze wird nach dem Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare-Niemeyer (benannt nach Thomas Hare (1806–1891), Jurist, London und Horst F. Niemeyer (*1931), Professor für Mathematik, RWTH-Aachen) vorgenommen: Die Zahl der zu vergebenden Sitze (110) wird multipliziert mit der Zahl der für die Landeslisten jeweils abgegebenen Zweitstimmen, diese dann dividiert durch die Gesamtzahl aller Zweitstimmen für die an der Sitzverteilung teilnehmenden Parteien und Wählergruppen. Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze wie die Zahl vor dem Komma anzeigt. Ergibt die Summe der ganzzahligen Anteile nicht die Gesamtzahl der Sitze, werden die restlichen Sitze in der Reihenfolge nach der Größe der verbleibenden Bruchteile hinter dem Komma verteilt. Die von einer Partei oder Wählergruppe gewonnenen Direktmandate werden von der Gesamtzahl der Sitze abgezogen, die die Partei auf Grund der Verhältniswahl im Land gewonnen hat. Die verbleibenden Sitze werden nach der Reihenfolge auf der Landesliste vergeben, wobei gewählte Direktbewerber nicht erneut berücksichtigt werden. Ist die Zahl der Direktmandate einer Partei größer als die Zahl der ihr auf Grund der Verhältniswahl zustehenden Sitze, kommt es zu Überhangmandaten sowie Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien.

Der Hauptausschuss ist ein ständiger Ausschuss, seine Aufgaben sind in Artikel 93 der  Hessischen Verfassung geregelt. Es ist seine vorrangigste Aufgabe, die Rechte der Volksvertretung gegenüber der Landesregierung zu wahren, wenn der Landtag nicht versammelt ist und ein Notfall eintritt. Solche Situationen können vor allem zwischen der Auflösung und dem Zusammentritt eines neu gewählten Landtages auftreten. Er ist auch für  Immunitätsfragen und  Bundesratsangelegenheiten zuständig. Außerdem befasst er sich mit verfassungsrechtlichen Fragen und mit Themen, die aus Sicherheitsgründen vertraulich behandelt werden müssen. Wird die  Verwaltung reformiert so begleitet der Hauptausschuss die Steuerung und Koordinierung. Er ist auch in Verteidigungsangelegenheiten eingebunden und für Themen des Hörfunks und des Fernsehens zuständig. Weiterhin pflegt dieser Ausschuss die Beziehungen zu den anderen Landesparlamenten und zu den  Partnerschaftsregionen. 

Die Abgeordneten des Hessischen Landtages können die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung in einer Sitzung verlangen. Der Antrag dazu muss im Namen einer Fraktion gestellt werden.

Der Hessentag ist das Fest aller Hessen, das einmal im Jahr stattfindet. Unterhaltung und Informationen erwarten die Besucher über eine Zeit von 10 Tag in einer stets anderen hessischen Stadt. 1961 fand der erste Hessentag in Alsfeld statt. Der damalige Ministerpräsident Georg August Zinn hatte das Landesfest für alle Hessen organisiert, um das Zusammengehörigkeitsgefühl der Bevölkerung des nach dem Zweiten Weltkrieg neu entstandenen Bundeslandes zu stärken. Bis heute richtet die Landesregierung das Landesfest jährlich in einer anderen hessischen Kommune aus. Während der 10 Tage dauernden Festveranstaltungen präsentieren sich die Regionen Hessens und vor allem die gastgebende Stadt. Auch die Landesverwaltung ist in einer großen Ausstellungshalle für Besucherinnen und Besucher offen. An einem zentralen Standort erwarten die hessischen Abgeordneten und die Verwaltung der Fraktionen und des Landtags die Gäste mit Aktionen, Informationen und Geschenken. Die regionalen gewerblichen Aussteller haben ebenfalls Gelegenheit, ihre Produkte und Dienstleistungen vorzustellen. Auf dem Festgelände unterhalten bekannte Künstlerinnen und Künstler die Gäste mit kulturellen Darbietungen. Den Abschluss der Feier bildet jedes Jahr der Hessentagszug, eine kilometerlange Aneinanderreihung von Fußgruppen und Wagen aus ganz Hessen. Der Hessentag ist das größte und älteste Landesfest in der Bundesrepublik Deutschland.

Das Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag vom 5. April 1993 regelt neben der Geschäftsordnung des Landtages die Rechte und Pflichten der Fraktionen in der hessischen Volksvertretung. Die Fraktionen selbst geben sich bei der Konstitution eine Satzung, in der die innere Struktur und die Arbeitsabläufe festgelegt sind.

 Hessisches Fraktionsgesetz

Zur Vorhersage von Wahlergebnissen werden häufig bereits vorhandene Teilergebnisse in ein mathematisch wahrscheinliches Endergebnis umgerechnet. Dazu werden Computerprogramme eingesetzt, die eine hohe Vorhersagegenauigkeit erreichen. 

In der Verfassung des Landes Hessen sind die Grundrechte und die demokratische Staatsform unseres Bundeslandes verankert. Die Verfassung wurde am 29. Oktober 1946 von der Verfassungsberatenden Landesversammlung in Wiesbaden beschlossen und durch Volksentscheid am 1. Dezember 1946 von den Bürgerinnen und Bürgern des Landes angenommen. In zwei Hauptteilen mit insgesamt 161 Artikeln werden die Grundrechte des Menschen und der Aufbau des Landes grundsätzlich geregelt. Die Verfassung ist der rechtliche Rahmen für alle Menschen und Organisationen in Hessen. Die in ihr festgelegten Rechte und Pflichten gelten für jedes Mitglied der Gesellschaft gleichermaßen. Alle Handlungen im öffentlichen oder privaten Bereich müssen den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen oder sie sind juristisch angreifbar. Seit über siebzig Jahren bürgt die Hessische Verfassung, die schon vor dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bestand, dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger des Landes in Freiheit und gleichberechtigt über ihre Bürgerrechte verfügen können. Änderungen wurden bisher nur vereinzelt vorgenommen. Durch Gesetz wurden 1950 Art. 75 und 137, 1970 Art. 73 und 75, 1991 Art. 138 geändert sowie die Art. 26 a und 161 eingefügt und durch Gesetze von 2002 Art. 62 a eingefügt, Art 79 Satz 1 geändert und Art. 137 Abs. 6 sowie Art. 161 Abs. 2 angefügt. Diese Änderungen wurden durch Volksentscheid gebilligt, denn ohne diesen ist ein Verfassungsänderung in Hessen nicht möglich.

Im Jahre 2003 hat sich im Hessischen Landtag eine Enquetekommission zur Reform der Verfassung gebildet, die den Auftrag hatte, weiteren Veränderungs- und Ergänzungsbedarf zu prüfen und Vorschläge auszuarbeiten. Im April 2005 hat die Kommission ihre Beratungen nach 12 Sitzungen abgeschlossen. Der Verlauf und die Ergebnisse ihrer Arbeit sind im Bericht dokumentiert, der am 26.04.2005 im Plenum erörtert wurde. Darauf aufbauend, wurde im November 2015 neuerlich eine Enquetekommission beschlossen die die Verfassung reformieren soll, z.B. sollen veraltete Vorschriften wie ein Artikel über die Todesstrafe entfernt werden.

Zusammen mit der Landtagswahl am 28. Oktober 2018 konnten alle Stimmberechtigten des Landes Hessen über 15 Änderungen ihrer Landesverfassung entscheiden.
Von insgesamt 4.373.536 Stimmberechtigten in Hessen nahmen 2.936.693 Bürgerinnen und Bürger an der Volksabstimmung teil, was einer Wahlbeteiligung von 67,1 % entspricht.
Durch die Annahme der 15 Änderungsvorschläge wurde die Hessische Landesverfassung an die gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte angepasst und modernisiert.

Verfassung des Landes Hessen (im Hessenrecht - Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf http://www.rv.hessenrecht.hessen.de)

Die Besetzung der Wahlämter erfolgt genau im Verhältnis der abgegebenen Stimmen. Bei einer reinen Verhältniswahl erhält also eine Partei, die bei Parlamentswahlen 30 % der Stimmen erhält, auch 30% der Parlamentssitze. Die Wahl zum Hessischen Landtag ist grundsätzlich eine Verhältniswahl, die allerdings mit Elementen der Mehrheitswahl (Erststimme) kombiniert wurde und als weitere Modifikation eine 5%-Hürde enthält.

Als Verschlusssache bezeichnet man im Landtag eine interne Angelegenheit, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden darf und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen deren Kenntnis geschützt werden muss. Dazu gibt es verschiedene Geheimhaltungsgrade, von denen nur Gebrauch zu machen ist, wenn es unbedingt notwendig ist. Bestimmt wird der Grad durch die herausgebende Stelle. Mitglieder des Landtages können von Verschlusssachen Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist.

Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten vertreten und unterstützen die Landtagspräsidentin/den Landtagspräsidenten bei der Wahrnehmung der parlamentarischen Geschäfte. Da die Plenarsitzungen immer von der Präsidentin/vom Präsidenten oder Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten geleitet werden, hat sich ein Vertreter/in als zu knapp erwiesen, vor allem wenn man berücksichtigt, dass auch während der Sitzungszeiten oft verschiedene Anlässe von der Präsidentin/vom Präsidenten begleitet werden. Darum hat man sich für mehrere Vertreter/innen entschieden; damit eine Ausgewogenheit erreicht wird, stellen alle im Parlament vertretenen Fraktionen je eine Vizepräsidentin/einen Vizepräsidenten. Zusammen mit vier weiteren Mitgliedern bilden die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten das Präsidium.

Ein Volksbegehren nach Artikel 124 der Hessischen Verfassung unterliegt dem im Gesetz geregelten Zulassungs- und Eintragungsverfahren. Es kann auf Erlaß, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes gerichtet sein. Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich beim Landeswahlleiter einzureichen. Der Antrag muss einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf enthalten und die Unterschriften von mindestens drei Prozent der bei der letzten Landtagswahl Stimmberechtigten tragen. Das Stimmrecht der Unterzeichner ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von der Gemeindebehörde des Wohnortes unentgeltlich erteilt wird. 

 https://wahlen.hessen.de/land-hessen/volksbegehren-und-volksentscheid

Bei einem Volksentscheid wird in einer direkten Volksbefragung durch Stimmabgabe der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern über Zustimmung oder Ablehnung eines Gesetzes entschieden. Wie in der Hessischen Verfassung in Artikel 116 festgelegt, wird die Gesetzgebung durch einen Volksentscheid oder durch den Landtag ausgeübt. Beim Volksentscheid entscheiden die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger in einer direkten Abstimmung über eine Verfassungs- oder Gesetzesänderung (lateinisch Referendum - Abstimmung durch eine Volksbefragung). Dabei ist kein bestimmter Mindestprozentsatz für die Zustimmung notwendig. Die Mehrheit entscheidet über Zustimmung oder Ablehnung. Die Hessische Verfassung kann nur mittels Volksentscheid geändert werden. In der Bundesgesetzgebung ist der Volksentscheid außer bei einer Neugliederung des Bundesgebietes, zur Zeit nicht vorgesehen, obwohl es vielerlei Bestrebungen zu mehr direkter Demokratie auch auf Bundesebene gibt. Am weitesten entwickelt ist das Verfahren der Volksabstimmung in Deutschland auf kommunaler Ebene.

Durch eine Volksklage kann die Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit beantragt werden. Die Möglichkeit der Volksklage ist ein Instrument der direkten Demokratie. Die Bürgerinnen und Bürger können die gerichtliche Prüfung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung auf die vorgeschriebene Verfassungsmäßigkeit verlangen. Dafür muss ein Prozent der Stimmberechtigten den Antrag unterstützen. In Hessen wurde im Juni 2007 die Überprüfung des Gesetzes zur Einführung von Studiengebühren durch eine Volksklage verlangt. 

Schon bevor das Ergebnis der ausgezählten Wahlstimmen amtlich bestätigt werden kann, wird ein vorläufiges Ergebnis elektronisch über das Internet von den Gemeinden zu den Kreiswahlleitern und in den Hessischen Landtag gesendet. Diese Daten werden vom Hessischen Statistischen Landesamt aufbereitet und vorab zur Verfügung gestellt. Die ersten Kreisergebnisse sind in der Regel am Wahlabend gegen 21.00 Uhr zu erwarten. Das Landesergebnis kann meist gegen 23.00 Uhr vom Landeswahlleiter verkündet werden. Wenn alle rechtlichen und formalen Bedingungen einer ordnungsgemäß durchgeführten Wahl geprüft und bestätigt sind, werden die Gültigkeit der Wahl und das endgültige amtliche Endergebnis verkündet.