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Kein Mitglied des Landtages kann wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, solange es den parlamentarischen Schutz genießt. Die Abgeordneten des Hessischen Landtages stehen unter besonderem Schutz, sie genießen politische Immunität. Dies bedeutet, dass sie während der Sitzungsperiode nicht wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden dürfen. Ausnahmen sind Festnahmen bei Ausübung der Tat oder am Folgetag. Jedes Strafverfahren, jede Haft oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit kann auf Verlangen des Landtages während der Sitzungsperiode aufgehoben werden. Dies regelt Artikel 96 der hessischen Verfassung. Nach gleichem Prinzip gewährt Art. 46 (2) den Abgeordneten des Bundestags Immunität.

Ein Imperatives Mandat sieht für einen Mandatsträger/eine Mandatsträgerin eine feste Bindung an den Willen seiner/ihrer Partei oder einer anderen Gruppe, zum Beispiel seinen/ihren Wahlkreis, bei seiner/ihrer Entscheidungsfindung vor. Bei Abweichungen sind juristische Sanktionsmöglichkeiten vorgesehen. Ein imperatives Mandat haben die Vertreterinnen und Vertreter der Länder im Deutschen Bundesrat, die nach der Vorgabe der Länderregierungen abstimmen müssen. Die gewählten Abgeordneten im Bundestag oder in den Länderparlamenten haben im Gegensatz dazu ein Freies Mandat. Kritiker bemängeln aber, dass durch die Praxis des Fraktionszwanges die Ausübung des Freien Mandat eingeschränkt werde. 

Die Abgeordneten des Hessischen Landtages stehen unter einem besonderen Schutz. Sie können für Äußerungen während ihrer Abgeordnetentätigkeit nicht gerichtlich oder dienstlich verfolgt werden. Dies regelt Artikel 95 der Hessischen Verfassung. Er besagt, dass Abgeordnete außerhalb der Versammlung nicht wegen einer Abstimmung oder einer in ihrer Ausübung als Abgeordneter getanen Äußerung zur Verantwortung gezogen werden können. Dies gilt auch nach der Mandatszeit des Abgeordneten. Dieser, auch in Artikel 46 (1) des Grundgesetzes festgelegte Schutz der Abgeordneten wird als Indemnität bezeichnet.

Gesetze treten mit dem 14. Tage nach der Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes (GVBl), in dem die Verkündung enthalten ist, in Kraft, sofern nichts anderes festgelegt ist. Meistens ist jedoch der Tag des Inkrafttretens im Gesetz selbst vermerkt, oft wird dort der Tag nach der Bekanntmachung als Beginn der Gültigkeit angegeben - aber auch ein bestimmtes Datum ist möglich. Kann das Gesetz- und Verordnungsblatt nicht rechtzeitig erscheinen, so ist auch eine andere Bekanntmachung des Gesetzes möglich.

Obfrauen und Obmänner sind die Sprecherinnen und Sprecher ihrer Fraktion in den Landtagsausschüssen. In der Regel sind es auch die sachpolitischen Sprecher/innen ihrer Fraktion und geben Auskunft über die Haltung ihrer Fraktion zu bestimmten parlamentarischen Gegenständen. Die Obleute werden auch stellvertretend für die Mitglieder ihrer Fraktion in den Ausschüssen zusammengerufen, um z. B. kurzfristige organisatorische Fragen wie Terminvereinbarungen zu klären.

Eine öffentlich durchgeführte Sitzung eines Fachausschusses, bei der Experten, Interessenvertreter und Beteiligte zu einem speziellen Thema angehört werden. Jeder Ausschuss kann zur Information über ein von ihm zu beratendes Thema eine öffentliche Anhörung durchführen. Dort haben Sachverständige, Interessenvertreter und weitere Personen, die zum Thema Auskunft geben können, die Gelegenheit zur Stellungnahme. Zu öffentlichen Ausschusssitzungen werden auch die Medienvertreter/innen und - soweit möglich - Zuhörer/innen zugelassen.

Die Plenarsitzungen des Landtages sind öffentlich. In ganz besonderen Fällen kann auf Antrag der Landesregierung oder von 10 Abgeordneten der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Dieser Fall, der eigentlich nur bei der Behandlung von militärischen oder Staatsgeheimnissen eintreten könnte, ist in der Geschichte des Hessischen Landtages noch nicht vorgekommen.

Opposition ist die Institutionalisierung politischer Alternativen als ständige legitime Kraft innerhalb eines Parteiensystems. Die Einrichtung einer Opposition als ständige legitime Kraft innerhalb eines Parteiensystems ist für unser Demokratieverständnis heute ein wesentliches Merkmal. Eine Alternative zur Regierung, die selbst nach der Mehrheit im demokratischen System strebt, geht auf den britischen Parlamentarismus zurück, wo den Vertretern einer durch Patronage an die Regierung gebundener Gruppe von Abgeordneten auch regierungskritische Abgeordnete gegenübersaßen. Daher auch der Begriff (opposite = gegenüber). Auf einem langen und komplizierten Weg entwickelte sich in Deutschland seit dem 19. Jahrhundert und wirksam nach dem II. Weltkrieg eine politisch institutionalisierte Opposition als mitwirkende Kraft. Es gilt seitdem als Idealzustand, wenn eine große Partei die Regierung anführt und die andere große Partei die Oppositionsarbeit prägt. „Die Opposition ist Begrenzung der Regierungsmacht und die Verhütung der Totalherrschaft“ (zit. Nach Schäfer 1975: 32).