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Die Unterscheidung zwischen A-Ländern und B-Ländern folgt aus den sie regierenden Parteien und stellt keine Wertung dar. Bei den A-Ländern stellt die SPD den Regierungschef, bei B-Ländern die CDU oder CSU. Diese Gruppen von unterschiedlich geführten Ländern arbeiten vor allem im Bundesrat oder bei den Fachministerkonferenzen zusammen. Entstanden ist die heute gebräuchliche Bezeichnung in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts, als bei einer Abstimmung unter den deutschen Kultusministern die Vorschläge der sozialdemokratisch regierten Länder unter Punkt A, die der unionsgeführten Länder unter Punkt B aufgelistet waren. Wird ein Land oder der Bund von einer Großen Koalition regiert, handeln die beiden Parteien von Fall zu Fall aus, ob sie sich der Linie der A- oder der B-Länder anschließen.

Die Abgeordneten des Hessischen Landtages sind die Vertreterinnen und Vertreter des Volkes im Landesparlament. Sie werden von den hessischen Wählerinnen und Wählern bei der Landtagswahl bestimmt. In der folgenden Wahlperiode ist es bis zu deren Ablauf die Aufgabe der Abgeordneten, die Interessen ihrer Wählerinnen und Wähler im Land zu vertreten. Dazu informieren sie sich über die aktuelle Lage im Land, zum Beispiel in Anhörungen. Sie beraten die rechtliche Situation in Ausschüssen, entwerfen oder prüfen Gesetzesvorlagen. In ihrer Gesamtheit, dem Plenum, entscheiden sie darüber, was zu tun ist. Eine weitere wichtige Aufgabe der Landtagsabgeordneten ist die Kontrolle der Landesregierung. Hierzu stehen ihnen verschiedene parlamentarische Instrumente zur Verfügung, die Initiativen genannt werden. Dazu gehören zum Beispiel Anfragen oder Berichtsanträge, die an die Landesregierung gerichtet werden. Die Landesregierung ist verpflichtet, innerhalb festgelegter Fristen Auskunft über die Sachverhalte zu geben. Darauf kann das Parlament wiederum mit verschiedenen Initiativen reagieren, zum Beispiel indem es die Regierung zu einem bestimmten Handeln auffordert. Da die Abgeordneten den Willen des Volkes repräsentieren und damit die oberste Gewalt im Staate sind, muss die Regierung diesem Beschluss folgen.

Als absolute Mehrheit bezeichnet man bei Abstimmungen ein Ergebnis, das mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen beinhaltet

Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, in besonderen Fällen durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei der „Namentlichen Abstimmung“ wird der oder die Abgeordnete mit seinem oder ihrem Namen aufgerufen und antwortet mit „ja“ oder „nein“. Bei Wahlen werden Stimmzettel abgegeben.

Es ist Aufgabe des Landtages die unterschiedlichen Meinungen und Forderungen der Bürgerinnen und Bürger in der politischen Arbeit umzusetzen. Die Wünsche und Begehren der Bürgerinnen und Bürger werden über Parteien, Verbände oder Bürgerinitiativen an den Landtag weitergegeben. Dort werden sie mit anderen Zielen und Interessen abgeglichen, um zu einer politischen Entscheidung zu kommen, die im Interesse möglichst vieler ist.

Aktives Wahlrecht bedeutet das Recht, wählen zu dürfen. Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag in Hessen ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.

Rechtsgrundlage: § 4 Landtagswahlgesetz

Nach § 32 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags kann eine Fraktion beantragen, dass der Landtag in seiner nächsten Plenarsitzungswoche über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem aktuellem Interesse, der zum Zuständigkeitsbereich des Landtags gehört, eine Aussprache (Aktuelle Stunde) abhält. Der Antrag kann frühestens am Tag nach der Aufstellung der Tagesordnung durch den Ältestenrat, spätestens am Montag der Plenarsitzungswoche bis 12.00 Uhr eingereicht werden. Die Aussprache für jeden zulässigen Antrag auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde beträgt fünf Minuten je Fraktion; bei gemeinsamem Aufruf verlängert sich diese Redezeit um die Hälfte. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Ausgenommen hierbei sind Entschließungsanträge, die einer sofortigen Abstimmung unterliegen.

Die Mitglieder des Ältestenrats, die vom Parlament gewählt werden, unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte. Sie sorgen für die Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtages. Der Ältestenrat entscheidet darüber, ob der Landtag verfassungsrechtliche Verfahren begleitet oder sich dazu äußert. Zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten kann der Ältestenrat Kommissionen bilden.

Änderungen an einem Gesetzentwurf können bis zu seiner endgültigen Abstimmung in der letzten Lesung beantragt werden. (Bei getrennter Abstimmung einzelner Teile des Gesetzentwurfs ist dies jedoch nur bis zum Beginn der getrennten Abstimmung möglich). Bis zur Abstimmung muss der Änderungsantrag schriftlich an alle Abgeordneten verteilt worden sein oder er muss verlesen werden. Auf Verlangen einer Fraktion kann die Abstimmung bis zur Zusammenstellung und Verteilung der Änderungen ausgesetzt werden. Ist ein Gesetzentwurf einem Ausschuss zur Beratung zugewiesen worden, dann leitet die Präsidentin/der Präsident die dazu eingehenden Änderungsanträge dem (federführenden) Ausschuss unmittelbar zu. Dessen Wortlaut muss den Ausschussmitgliedern schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden, bevor darüber abgestimmt werden kann. Im Verlauf der Ausschusssitzung können Änderungsanträge auch von einzelnen Abgeordneten mündlich gestellt werden. Im Ausschuss nicht angenommene Änderungen können erneut eingebracht werden. Änderungsanträge müssen den Wortlaut des Gesetzentwurfes ändern, sonst sind sie unzulässig. Sie sind schriftlich einzureichen und müssen von mindestens fünf Abgeordneten unterzeichnet sein. Bei Änderungsanträgen einer Fraktion reicht die Unterschrift der Fraktionsvorsitzenden/des Fraktionsvorsitzenden, ihrer Stellvertreterin/seines Stellvertreters oder der Parlamentarischen Geschäftsführerin/des Parlamentarischen Geschäftsführers. 

Zur Ausübung der Kontroll- und Öffentlichkeitsfunktion des Parlaments können Abgeordnete und Fraktionen Anfragen an die Landesregierung einbringen. Zu den verschiedenen Anfragetypen gehören die Große Anfrage, die Kleine Anfrage, das Auskunftsersuchen und die Mündliche Frage. Unterschieden wird nach dem Zweck der Anfrage, nach den Initiatoren (Fragestellern), der Erledigungsfrist und der weiteren Behandlung im Parlament.

Die Ausschüsse des Landtages können auf eigenen Beschluss öffentliche Sitzungen abhalten. Das Verfahren wird insbesondere zur Anhörung von Sachverständigen oder Interessenvertretern zu Beratungsgegenständen, die an den Ausschuss überwiesen sind, genutzt. Zu diesen Sitzungen sind außer den anzuhörenden Personen, die Medienvertreterinnen und Medienvertreter und, so weit es die Raumverhältnisse gestatten, sonstige Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen. Diese Anhörungen werden auch mit dem englischen Begriff „Hearing“ bezeichnet.

Um die Landesregierung zu einem bestimmten Handeln oder zu regelmäßigen Berichten an den Landtag aufzufordern, können Fraktionen (oder fünf Abgeordnete) Anträge bei der Landtagspräsidentin/beim Landtagspräsidenten schriftlich und vom Antragsteller unterzeichnet einreichen. Die Anträge werden in der nächsten Plenarsitzung beraten. Dort wird in einer Abstimmung entschieden, ob sie angenommen, abgelehnt, für erledigt erklärt oder an den zuständigen Ausschuss zur Weiterbearbeitung überwiesen werden. Formal ist zu beachten: Sie sind als „Antrag“ zu bezeichnen, sollen den Gegenstand, den sie behandeln, benennen und sind mit der Formel „Der Landtag wolle beschließen:“ einzuleiten. Falls die Anträge schriftlich begründet wurden, sollen Antrag und Begründung erkennbar voneinander getrennt sein.

Die Abgeordneten sind das „Sprachrohr“ des Volkes und bringen die in der Bevölkerung vorhandenen Meinungen in den parlamentarischen Beratungsprozess ein. Sich verändernde Auffassungen können so auch in einen schon laufenden Gesetzgebungsprozess noch einbezogen werden. Durch die Plenardebatten können sich die Bürgerinnen und Bürger über die Standpunkte und Ausrichtungen der im Parlament vertretenen Fraktionen informieren.

Die wesentlichen Aufgaben des Landtages lassen sich unter fünf Stichworten zusammenfassen:

  • Wahlen
  • Gesetzgebung
  • Regierungskontrolle
  • Artikulations- und Öffentlichkeitsfunktion
  • Laborfunktion

Damit das Parlament über die Ausführung seiner Beschlüsse informiert wird, soll die Landesregierung darüber innerhalb von drei Monaten berichten. Ist ein Bericht innerhalb dieser Frist nicht möglich, so sollen die Hinderungsgründe genannt und ein Zwischenbericht abgegeben werden. Die bei der Landtagspräsidentin/beim Landtagspräsidenten eingegangenen Berichte werden den Antragstellern sowie den Vorsitzenden und Berichterstattern der mit der Beratung beauftragten Ausschüsse und den Fraktionsvorsitzenden zur Kenntnis gegeben.

Durch das Auskunftsersuchen wird es jedem Mitglied des Landtages ermöglicht, Informationen über Angelegenheiten von örtlichem Interesse von der Landesregierung zu erhalten. Das Ersuchen soll knapp und sachlich formuliert und so gehalten sein, dass es in kurzer Form beantwortet werden kann. Die Landtagspräsidentin/Der Landtagspräsident leitet ein eingereichtes Auskunftsersuchen an die Landesregierung weiter, die dem Abgeordneten die schriftliche Antwort unmittelbar und innerhalb von vier Wochen zusenden soll. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, soll das dem Abgeordneten von der Landesregierung sofort schriftlich mitgeteilt werden. Die Auskunft oder der Zwischenbescheid gehen der Präsidentin/dem Präsidenten ebenfalls zu.

In der Hessischen Verfassung ist das Verbot der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen verankert (Artikel 7). Wörtlich heißt es dort dazu: „Kein Deutscher darf einer fremden Macht ausgeliefert werden...“ Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland formuliert dieses Grundrecht ähnlich (Artikel 16): „(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden...“ Mit Gesetz vom 19.12.2000 wurden aber Ausnahmen bestimmt: „...Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.“ Diese Änderung des Grundgesetzes ging auf einen Impuls des Europäischen Rates im Oktober 1999 im finnischen Tampere zurück, der zum Ziel hatte, die Rechtsgemeinschaft in Europa weiter auszubauen. Die Bundesregierung sah sich in der Pflicht, dem internationalen Gerichtshof zur strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien auf dessen Ersuchen auch eigene Staatsangehörige zu überstellen. Da das Bundesrecht dem Landesrecht übergeordnet ist, bedeutet dies, dass auch ein/e in Hessen lebende/r deutsche/r Bürger/in in den im Grundgesetz genannten Fällen ausgeliefert werden kann. 

 

Die verschiedenen Ausschüsse des Landtages werden zu Beginn jeder Wahlperiode zur Behandlung der einzelnen Fachthemen neu zusammengesetzt. In der Regel entspricht der Zuständigkeitsbereich eines Fachausschusses dem des entsprechenden Fachministeriums. Der Wirtschaftsausschuss zum Beispiel, beschäftigt sich hauptsächlich mit Themen, für die in der Landesregierung das Wirtschaftsministerium zuständig ist. Ausgenommen von dieser Praxis sind der Hauptausschuss, der als ständiger Ausschuss auch als Ferien- und Notparlament dient, der Petitionsausschuss sowie die Untersuchungsausschüsse. Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich. Die Mitglieder können aber beschließen, die Öffentlichkeit zu bestimmten Tagesordnungspunkten oder zur ganzen Sitzung zuzulassen.

Neue politische Entwicklungen werden oft erst in den Landesparlamenten erprobt, bevor sie bundespolitische Umbrüche nach sich ziehen Die Landesparlamente können eine Vorreiterrolle übernehmen und dadurch neue Entwicklungen anregen, die unter Umständen bundespolitische Umbrüche nach sich ziehen. Zum Beispiel hat der Hessische Landtag durch die Verabschiedung des weltweit ersten Datenschutzgesetzes ein neues Politikfeld erschlossen, das dann von den anderen Ländern und vom Bund aufgegriffen wurde. Auch bei der Erprobung neuer politischer Bündnisse können die Landtage zum „Testfall“ werden, wie zum Beispiel 1985, als die Grünen erstmals an einer Regierung beteiligt waren.

Jedes der 16 Bundesländer hat seine eigene Verfassung, welche die Funktion und Organisation regelt. In allen Bundesländern gilt aber auch und zuerst das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, welches in Artikel 31 besagt: „Bundesrecht bricht Landesrecht“.Das macht die Hessische Verfassung, die als erste deutsche Verfassung am 1. Dezember 1946 in Kraft trat, aber nicht überflüssig, sondern sichert die gesetzlichen Grundlagen des Landes zusätzlich. 

 Hessenrecht

Für die Wahl zum Hessischen Landtag kann neben der Wahlkreisstimme, auch die Landesstimme zur Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern über eine feststehende Landesliste der Parteien abgegeben werden. Als Landesstimme oder Zweitstimme bezeichnet man im hessischen Landtagswahlsystem die Entscheidungsmöglichkeit des Wahlberechtigten für eine Partei, die je nach erreichter Stimmenanzahl ihre Kandidatinnen und Kandidaten nach der Reihenfolge einer von ihr vorher aufgestellten Liste ins Parlament schickt (Landesliste). Im Gegensatz dazu wählt man mit der Wahlkreisstimme oder Erststimme eine Bewerberin oder einen Bewerber aus dem eigenen Wahlkreis direkt in den Landtag. Das Parlament besteht je zur Hälfte aus Mitgliedern, die direkt als Wahlkreissieger entsandt wurden und aus Kandidaten der Landeslisten. Auf diese Weise sollen die Vorteile der beiden Wahlsysteme – der Verhältniswahl und der Mehrheitswahl – vereint werden und darum haben die Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen. Es besteht aber keine Verpflichtung, beide Stimmen abzugeben. Wird nur die Wahlkreisstimme oder nur die Landesstimme abgegeben, gilt nur die nicht abgegebene Stimme als ungültig, während die andere zählt.

Der Landeswahlleiter ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung von Landtags-, Bundestags- und Europawahlen sowie für Volksbegehren und Volksabstimmungen. Er und sein Stellvertreter werden von dem Hessischen Minister des Innern und für Sport auf unbestimmte Zeit ernannt.

Zu den Aufgaben des Landeswahlleiters gehören insbesondere:

  • Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten
  • Entgegennahme und Vorprüfung der Landeslisten
  • Überprüfen der Wahlbewerber auf unzulässige Doppelkandidaturen
  • Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten
  • Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses
  • Vorbereitung der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses der Landeslistenwahl durch den Landeswahlausschuss
  • Benachrichtigung der nach Landeslisten Gewählten
  • Bekanntmachung des vorläufigen und des endgültigen Wahlergebnisses im Land
  • Bestimmung des Tages einer etwaigen Nach-, Wiederholungs- oder Ersatzwahl
  • Berufen von Listennachfolgern.

Darüber hinaus berät der Landeswahlleiter die Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilnehmen wollen im Hinblick auf die einzuhaltenden Formalien, unterstützt und leitet die Kreiswahlleiter und die gemeindlichen Wahlbehörden bei ihrer Arbeit an und steht für Auskünfte im Zusammenhang mit der Wahl zur Verfügung. Weitere Informationen zum Landeswahlleiter und dem Wahlteam finden Sie hier.

Auf dem Wappenschild des Landes Hessen ist ein silber-rot gestreifter Löwe auf blauem Feld zu sehen. Darüber sitzt goldenes Laubwerk mit blauen Früchten in Form einer Krone. Das hessische Wappen ähnelt stark dem thüringischen, da Hessen bis 1247 westlicher Teil der Landgrafschaft Thüringen war. Nach der Trennung blieb der Löwe auf beiden Wappenschildern erhalten. Bis 1918 führte es der Großherzog von Hessen-Darmstadt weiter, 1920 wurde es Staatswappen des „Volksstaates Hessen“ und 1948 schließlich übernahm es auch das Land Hessen. Das Hessische Landeswappen ist als Hoheitssymbol des Staates zu verstehen und untersteht darum besonderem Schutz. Es darf nur von den staatlichen Organen des Landes Hessen eingesetzt werden. Seine Verwendung zu wissenschaftlichen sowie Lehr- oder Sammlerzwecken ist aber zulässig und bedarf keiner gesonderten Genehmigung. 

Die Fußballmannschaft des Hessischen Landtages spielt engagiert für wohltätige Zwecke gegen die unterschiedlichsten Auswahlmannschaften. Der Hessische Landtag hat eine eigene Fußballmannschaft, unter denen sich als Verstärkung auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Hessischen Staatskanzlei und aus der Landespressekonferenz eingefunden haben. Seit vielen Jahren ist es gute Tradition der meist in rot-weiß auflaufenden Kicker, für einen guten Zweck gegen Mannschaften verschiedenster Couleur anzutreten. 

Um die vorgesehenen 110 Sitze des hessischen Landesparlamentes zu vergeben, wird in Hessen eine Landtagswahl durchgeführt. In der Vergangenheit dauerte eine regelmäßig ablaufende Wahlperiode 4 Jahre; seit der im Jahr 2003 begonnenen 16. Legislaturperiode wird alle fünf Jahre ein neues Parlament gewählt. In der Regel besteht der Hessische Landtag aus 110 Abgeordneten. In Ausnahmefällen kann es zu mehr oder weniger Mandaten kommen. Durch Überhangmandate für eine Partei und Ausgleichsmandate für die anderen Parteien können mehr Abgeordnete in den Landtag kommen. Zu weniger Sitzen kann es kommen, wenn eine Partei für verfassungswidrig erklärt wird und aus den Landeslisten gewählte Abgeordnete ihren Sitz verlieren. In Hessen hat jeder Wahlberechtigte bei der Landtagswahl zwei Stimmen, die Wahlkreisstimme für eine Bewerberin oder einen Bewerber in seinem Wahlkreis und unabhängig davon die Landesstimme für eine Partei. Es werden also regulär aus den 55 Wahlkreisen die entsprechende Anzahl von Abgeordneten bestimmt. Die Verteilung der restlichen 55 Sitze ergibt sich jeweils aus dem Zweitstimmenanteil der zugelassenen Parteien. Dabei müssen sie mindestens 5 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, um überhaupt in den Landtag einziehen zu können.

Weitere Informationen zur Landtagswahl bietet das Internetangebot des Landeswahlleiters.

Als Legislative bezeichnet man die gesetzgebende Gewalt im Sinne der Gewaltenteilung, also das Bundesparlament und die Länderparlamente. Hier werden die Gesetze durch die gewählten Volksvertreter beraten und beschlossen.

Die Beratung von Gesetzen wird auch Lesung genannt. In zwei oder drei Beratungsrunden werden die Gesetzentwürfe von den Abgeordneten im Plenum besprochen. In der ersten Lesung werden die Grundsätze des Entwurfs diskutiert und danach meistens zur weiteren Beratung in den zuständigen Fachausschuss überwiesen. Grundlage der zweiten Lesung ist dann die Berichterstattung aus dem Ausschuss. Eventuelle Änderungen werden vorgetragen. Gibt es keine Änderungsvorschläge oder hat keine Ausschussberatung stattgefunden, muss die Beratung im Plenum vorgenommen werden. Eine Fraktion oder fünf Abgeordnete kann verlangen, dass über Teile des Gesetzentwurfs getrennt gesprochen und abgestimmt werden soll. Nach Abstimmung über und eventueller Einarbeitung von Änderungsanträgen wird über das Gesetz im Ganzen abgestimmt.

Sobald ein/e über die Landesliste gewählter Abgeordneter /Abgeordnete aus dem Landtag ausscheidet, ist der/die nächste Bewerberin der Landesliste derselben Partei berechtigt, seine/ihre Nachfolge anzutreten. Unberücksichtigt bleiben bei der Nachfolge diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus der Partei ausgeschieden sind oder die gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich auf ihre Anwartschaft verzichtet haben. Ist auf der Liste kein Vertreter/keine Vertreterin mehr aufgeführt, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger/in das Mandat übernehmen wird, trifft der Landeswahlleiter. Ein/e im Wahlkreis direkt gewählte/r Abgeordnete/r wird nur dann durch einen Listennachfolger ersetzt, wenn der Ersatzbewerber/die Ersatzbewerberin schon nachgerückt ist oder das Mandat nicht annehmen kann oder will. 

Im Vorraum des Plenarsaals, der Lobby, finden während der Sitzungstage häufig Besprechungen der Abgeordneten statt. Sie treffen sich hier mit Kolleginnen und Kollegen, Regierungsvertreterinnen und Regierungsvertretern, Bürgerinnen und Bürgern und Interessenvertretern zur Erörterung aktueller Themen. Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden und Institutionen, die diese direkte Kontaktmöglichkeit häufig nutzen, werden als Lobbyisten bezeichnet.