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Die Mitglieder des Landtages werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Vereinbarung des Ältestenrates oder Beschluss des Landtages zur Versammlung einberufen. Bei besonders dringlichen Beratungen kann die Präsidentin/der Präsident den Termin festlegen. Eine Frist von sechs Tagen sollte immer gewahrt bleiben. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Abgeordneten oder auf Wunsch der Landesregierung muss das Parlament innerhalb von zwei Wochen tagen.

In der Regel bekunden die Abgeordneten ihre Entscheidung für oder gegen einen Beratungsgegenstand durch Handzeichen. Dabei führt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter stets auch die Gegenprobe durch, d.h. sie/er vergewissert sich über die Anzahl derer, die dafür oder dagegen stimmen oder sich enthalten, auch darüber, ob die Abstimmung korrekt durchgeführt wurde.

Besteht aus Sicht der Landtagsmitglieder Bedarf zur regelmäßigen und längerfristigen Aufarbeitung wichtiger Fragen oder Entwicklungen, kann dafür eine Enquetekommission eingesetzt werden. Das Gremium soll laut Geschäftsordnung nicht mehr als sieben Mitglieder haben, über die sich die Fraktionen einvernehmlich einigen. Damit die Ergebnisse der Kommission bei der Entscheidungsfindung der Abgeordneten berücksichtigt werden können, wird dem Plenum ein Bericht oder zumindest ein Zwischenbericht (spätestens bis zum Ende der Wahlperiode) zur Aussprache vorgelegt.

Bei einem Entschließungsantrag soll nicht die Landesregierung zum direkten Handeln aufgefordert werden – sondern der Landtag als Ganzes bringt damit eine Willensbekundung zu einem bestimmten Thema zum Ausdruck. Geht ein solcher Entschließungsantrag ein, wird er auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung gesetzt und nach einer Beratung abgestimmt. Eine Beratung des Antrages in einem Ausschuss findet nur in Ausnahmefällen und nicht gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragsteller statt.

Bei den Wahlen zum Hessischen Landtag wird für jede/n Bewerberin/Bewerber aus einem Wahlkreis auch eine Ersatzbewerberin/ein Ersatzbewerber aufgestellt. Sonst kann der Wahlvorschlag nicht zugelassen werden. Das geschieht aus zwei Gründen: Falls ein im Kreiswahlvorschlag benannter Bewerber oder Bewerberin stirbt oder seine/ihre Wählbarkeit verliert, tritt der Ersatzbewerber/die Ersatzbewerberin an dessen Stelle. Damit soll eine Nachwahl, die aufwändig und teuer ist, möglichst ausgeschlossen werden. Zweitens wird durch diese Regelung erreicht, dass der Wahlkreis stets von einem Abgeordneten repräsentiert wird, der den Wählerinnen und Wählern im Zeitpunkt der Wahl bekannt ist. Verzichtet nämlich der im Wahlkreis gewählte Bewerber/Bewerberin auf sein/ihr Mandat oder scheidet er/sie aus einem anderen Grund aus dem Landtag aus, rückt die/der den Wählerinnen und Wählern bereits bekanntgemachte Ersatzbewerberin/Ersatzbewerber an deren/dessen Stelle in den Landtag nach.

In jedem der 55 hessischen Wahlkreise wird ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete direkt gewählt. Das geschieht durch Auszählen der Erststimmen. Der Bewerber/Die Bewerberin, der/die hier die Mehrheit hat, bekommt einen Sitz im Parlament. Genauso viele Sitze werden über die Zweitstimme an die Bewerber/innen auf den Landeslisten der Parteien vergeben. So kommt es insgesamt zu 110 Sitzen, die im Hessischen Landtag regulär vorgesehen sind. Es kann aber auch zu einem Wahlergebnis kommen, das die Zahl der Sitze erhöht. Wenn eine Partei durch die Anzahl der erworbenen Zweitstimmen mehr als 55 Sitze für sich gewinnt, dann werden ihr diese so genannten Überhangmandate auch zugesprochen. Damit das Verhältnis der abgegebenen Stimmen für alle Parteien, die in den Landtag einziehen dürfen (Fünf-Prozent-Klausel) gleich bleibt, werden den anderen Parteien diesem Verhältnis entsprechend, weitere Sitze zugesprochen. Die genaue Berechnung der Anzahl der Sitze, die insgesamt auf eine Partei oder Wählergruppe fallen, wird mittels des Hare-Niemeyer-Verfahrens bestimmt. Diese Sitze werden zuerst auf die Gewinner der Wahlkreise und die restlichen nach der Reihenfolge auf die Bewerberinnen und Bewerber der Landeslisten verteilt, bis die Gesamtzahl der erworbenen Sitze erfüllt ist.