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Wird eine namentliche Abstimmung im Plenum verlangt, dann werden die Abgeordneten durch Aufruf ihres Namens einzeln dazu aufgefordert, die zur Entscheidung anstehende Sache mit einem vernehmbaren „Ja“ anzunehmen, mit „Nein“ abzulehnen, oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten.

Treten Notsituationen im Lande ein, oder kann das Parlament aufgrund schwieriger Konstellationen nicht zusammentreten, dann hat der Hauptausschuss die Aufgabe, dessen Aufgaben übernehmen. So kann die verfassungsmäßige parlamentarische Ordnung auch unter außergewöhnlichen Umständen aufrecht erhalten werden. Denkbar ist ein solcher Fall vor allem nach der Auflösung des alten und vor dem Zusammentritt des neu gewählten Landtages.

In jedem der 55 hessischen Wahlkreise wird ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete direkt gewählt. Das geschieht durch Auszählen der Erststimmen. Der Bewerber/Die Bewerberin, der/die hier die Mehrheit hat, bekommt einen Sitz im Parlament. Genauso viele Sitze werden über die Zweitstimme an die Bewerber/innen auf den Landeslisten der Parteien vergeben. So kommt es insgesamt zu 110 Sitzen, die im Hessischen Landtag regulär vorgesehen sind. Es kann aber auch zu einem Wahlergebnis kommen, das die Zahl der Sitze erhöht. Wenn eine Partei durch die Anzahl der erworbenen Zweitstimmen mehr als 55 Sitze für sich gewinnt, dann werden ihr diese so genannten Überhangmandate auch zugesprochen. Damit das Verhältnis der abgegebenen Stimmen für alle Parteien, die in den Landtag einziehen dürfen (Fünf-Prozent-Klausel) gleich bleibt, werden den anderen Parteien diesem Verhältnis entsprechend, weitere Sitze zugesprochen. Die genaue Berechnung der Anzahl der Sitze, die insgesamt auf eine Partei oder Wählergruppe fallen, wird mittels des Hare-Niemeyer-Verfahrens bestimmt. Diese Sitze werden zuerst auf die Gewinner der Wahlkreise und die restlichen nach der Reihenfolge auf die Bewerberinnen und Bewerber der Landeslisten verteilt, bis die Gesamtzahl der erworbenen Sitze erfüllt ist.