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Die Unterscheidung zwischen A-Ländern und B-Ländern folgt aus den sie regierenden Parteien und stellt keine Wertung dar. Bei den A-Ländern stellt die SPD den Regierungschef, bei B-Ländern die CDU oder CSU. Diese Gruppen von unterschiedlich geführten Ländern arbeiten vor allem im Bundesrat oder bei den Fachministerkonferenzen zusammen. Entstanden ist die heute gebräuchliche Bezeichnung in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts, als bei einer Abstimmung unter den deutschen Kultusministern die Vorschläge der sozialdemokratisch regierten Länder unter Punkt A, die der unionsgeführten Länder unter Punkt B aufgelistet waren. Wird ein Land oder der Bund von einer Großen Koalition regiert, handeln die beiden Parteien von Fall zu Fall aus, ob sie sich der Linie der A- oder der B-Länder anschließen.

Die Abgeordneten des Hessischen Landtages sind die Vertreterinnen und Vertreter des Volkes im Landesparlament. Sie werden von den hessischen Wählerinnen und Wählern bei der Landtagswahl bestimmt. In der folgenden Wahlperiode ist es bis zu deren Ablauf die Aufgabe der Abgeordneten, die Interessen ihrer Wählerinnen und Wähler im Land zu vertreten. Dazu informieren sie sich über die aktuelle Lage im Land, zum Beispiel in Anhörungen. Sie beraten die rechtliche Situation in Ausschüssen, entwerfen oder prüfen Gesetzesvorlagen. In ihrer Gesamtheit, dem Plenum, entscheiden sie darüber, was zu tun ist. Eine weitere wichtige Aufgabe der Landtagsabgeordneten ist die Kontrolle der Landesregierung. Hierzu stehen ihnen verschiedene parlamentarische Instrumente zur Verfügung, die Initiativen genannt werden. Dazu gehören zum Beispiel Anfragen oder Berichtsanträge, die an die Landesregierung gerichtet werden. Die Landesregierung ist verpflichtet, innerhalb festgelegter Fristen Auskunft über die Sachverhalte zu geben. Darauf kann das Parlament wiederum mit verschiedenen Initiativen reagieren, zum Beispiel indem es die Regierung zu einem bestimmten Handeln auffordert. Da die Abgeordneten den Willen des Volkes repräsentieren und damit die oberste Gewalt im Staate sind, muss die Regierung diesem Beschluss folgen.

Als absolute Mehrheit bezeichnet man bei Abstimmungen ein Ergebnis, das mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen beinhaltet

Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, in besonderen Fällen durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei der „Namentlichen Abstimmung“ wird der oder die Abgeordnete mit seinem oder ihrem Namen aufgerufen und antwortet mit „ja“ oder „nein“. Bei Wahlen werden Stimmzettel abgegeben.

Es ist Aufgabe des Landtages die unterschiedlichen Meinungen und Forderungen der Bürgerinnen und Bürger in der politischen Arbeit umzusetzen. Die Wünsche und Begehren der Bürgerinnen und Bürger werden über Parteien, Verbände oder Bürgerinitiativen an den Landtag weitergegeben. Dort werden sie mit anderen Zielen und Interessen abgeglichen, um zu einer politischen Entscheidung zu kommen, die im Interesse möglichst vieler ist.

Aktives Wahlrecht bedeutet das Recht, wählen zu dürfen. Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag in Hessen ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.

Rechtsgrundlage: § 4 Landtagswahlgesetz

Nach § 32 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags kann eine Fraktion beantragen, dass der Landtag in seiner nächsten Plenarsitzungswoche über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem aktuellem Interesse, der zum Zuständigkeitsbereich des Landtags gehört, eine Aussprache (Aktuelle Stunde) abhält. Der Antrag kann frühestens am Tag nach der Aufstellung der Tagesordnung durch den Ältestenrat, spätestens am Montag der Plenarsitzungswoche bis 12.00 Uhr eingereicht werden. Die Aussprache für jeden zulässigen Antrag auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde beträgt fünf Minuten je Fraktion; bei gemeinsamem Aufruf verlängert sich diese Redezeit um die Hälfte. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Ausgenommen hierbei sind Entschließungsanträge, die einer sofortigen Abstimmung unterliegen.

Die Mitglieder des Ältestenrats, die vom Parlament gewählt werden, unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte. Sie sorgen für die Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtages. Der Ältestenrat entscheidet darüber, ob der Landtag verfassungsrechtliche Verfahren begleitet oder sich dazu äußert. Zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten kann der Ältestenrat Kommissionen bilden.

Änderungen an einem Gesetzentwurf können bis zu seiner endgültigen Abstimmung in der letzten Lesung beantragt werden. (Bei getrennter Abstimmung einzelner Teile des Gesetzentwurfs ist dies jedoch nur bis zum Beginn der getrennten Abstimmung möglich). Bis zur Abstimmung muss der Änderungsantrag schriftlich an alle Abgeordneten verteilt worden sein oder er muss verlesen werden. Auf Verlangen einer Fraktion kann die Abstimmung bis zur Zusammenstellung und Verteilung der Änderungen ausgesetzt werden. Ist ein Gesetzentwurf einem Ausschuss zur Beratung zugewiesen worden, dann leitet die Präsidentin/der Präsident die dazu eingehenden Änderungsanträge dem (federführenden) Ausschuss unmittelbar zu. Dessen Wortlaut muss den Ausschussmitgliedern schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden, bevor darüber abgestimmt werden kann. Im Verlauf der Ausschusssitzung können Änderungsanträge auch von einzelnen Abgeordneten mündlich gestellt werden. Im Ausschuss nicht angenommene Änderungen können erneut eingebracht werden. Änderungsanträge müssen den Wortlaut des Gesetzentwurfes ändern, sonst sind sie unzulässig. Sie sind schriftlich einzureichen und müssen von mindestens fünf Abgeordneten unterzeichnet sein. Bei Änderungsanträgen einer Fraktion reicht die Unterschrift der Fraktionsvorsitzenden/des Fraktionsvorsitzenden, ihrer Stellvertreterin/seines Stellvertreters oder der Parlamentarischen Geschäftsführerin/des Parlamentarischen Geschäftsführers. 

Zur Ausübung der Kontroll- und Öffentlichkeitsfunktion des Parlaments können Abgeordnete und Fraktionen Anfragen an die Landesregierung einbringen. Zu den verschiedenen Anfragetypen gehören die Große Anfrage, die Kleine Anfrage, das Auskunftsersuchen und die Mündliche Frage. Unterschieden wird nach dem Zweck der Anfrage, nach den Initiatoren (Fragestellern), der Erledigungsfrist und der weiteren Behandlung im Parlament.

Die Ausschüsse des Landtages können auf eigenen Beschluss öffentliche Sitzungen abhalten. Das Verfahren wird insbesondere zur Anhörung von Sachverständigen oder Interessenvertretern zu Beratungsgegenständen, die an den Ausschuss überwiesen sind, genutzt. Zu diesen Sitzungen sind außer den anzuhörenden Personen, die Medienvertreterinnen und Medienvertreter und, so weit es die Raumverhältnisse gestatten, sonstige Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen. Diese Anhörungen werden auch mit dem englischen Begriff „Hearing“ bezeichnet.

Um die Landesregierung zu einem bestimmten Handeln oder zu regelmäßigen Berichten an den Landtag aufzufordern, können Fraktionen (oder fünf Abgeordnete) Anträge bei der Landtagspräsidentin/beim Landtagspräsidenten schriftlich und vom Antragsteller unterzeichnet einreichen. Die Anträge werden in der nächsten Plenarsitzung beraten. Dort wird in einer Abstimmung entschieden, ob sie angenommen, abgelehnt, für erledigt erklärt oder an den zuständigen Ausschuss zur Weiterbearbeitung überwiesen werden. Formal ist zu beachten: Sie sind als „Antrag“ zu bezeichnen, sollen den Gegenstand, den sie behandeln, benennen und sind mit der Formel „Der Landtag wolle beschließen:“ einzuleiten. Falls die Anträge schriftlich begründet wurden, sollen Antrag und Begründung erkennbar voneinander getrennt sein.

Die Abgeordneten sind das „Sprachrohr“ des Volkes und bringen die in der Bevölkerung vorhandenen Meinungen in den parlamentarischen Beratungsprozess ein. Sich verändernde Auffassungen können so auch in einen schon laufenden Gesetzgebungsprozess noch einbezogen werden. Durch die Plenardebatten können sich die Bürgerinnen und Bürger über die Standpunkte und Ausrichtungen der im Parlament vertretenen Fraktionen informieren.

Die wesentlichen Aufgaben des Landtages lassen sich unter fünf Stichworten zusammenfassen:

  • Wahlen
  • Gesetzgebung
  • Regierungskontrolle
  • Artikulations- und Öffentlichkeitsfunktion
  • Laborfunktion

Damit das Parlament über die Ausführung seiner Beschlüsse informiert wird, soll die Landesregierung darüber innerhalb von drei Monaten berichten. Ist ein Bericht innerhalb dieser Frist nicht möglich, so sollen die Hinderungsgründe genannt und ein Zwischenbericht abgegeben werden. Die bei der Landtagspräsidentin/beim Landtagspräsidenten eingegangenen Berichte werden den Antragstellern sowie den Vorsitzenden und Berichterstattern der mit der Beratung beauftragten Ausschüsse und den Fraktionsvorsitzenden zur Kenntnis gegeben.

Durch das Auskunftsersuchen wird es jedem Mitglied des Landtages ermöglicht, Informationen über Angelegenheiten von örtlichem Interesse von der Landesregierung zu erhalten. Das Ersuchen soll knapp und sachlich formuliert und so gehalten sein, dass es in kurzer Form beantwortet werden kann. Die Landtagspräsidentin/Der Landtagspräsident leitet ein eingereichtes Auskunftsersuchen an die Landesregierung weiter, die dem Abgeordneten die schriftliche Antwort unmittelbar und innerhalb von vier Wochen zusenden soll. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, soll das dem Abgeordneten von der Landesregierung sofort schriftlich mitgeteilt werden. Die Auskunft oder der Zwischenbescheid gehen der Präsidentin/dem Präsidenten ebenfalls zu.

In der Hessischen Verfassung ist das Verbot der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen verankert (Artikel 7). Wörtlich heißt es dort dazu: „Kein Deutscher darf einer fremden Macht ausgeliefert werden...“ Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland formuliert dieses Grundrecht ähnlich (Artikel 16): „(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden...“ Mit Gesetz vom 19.12.2000 wurden aber Ausnahmen bestimmt: „...Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.“ Diese Änderung des Grundgesetzes ging auf einen Impuls des Europäischen Rates im Oktober 1999 im finnischen Tampere zurück, der zum Ziel hatte, die Rechtsgemeinschaft in Europa weiter auszubauen. Die Bundesregierung sah sich in der Pflicht, dem internationalen Gerichtshof zur strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien auf dessen Ersuchen auch eigene Staatsangehörige zu überstellen. Da das Bundesrecht dem Landesrecht übergeordnet ist, bedeutet dies, dass auch ein/e in Hessen lebende/r deutsche/r Bürger/in in den im Grundgesetz genannten Fällen ausgeliefert werden kann. 

 

Die verschiedenen Ausschüsse des Landtages werden zu Beginn jeder Wahlperiode zur Behandlung der einzelnen Fachthemen neu zusammengesetzt. In der Regel entspricht der Zuständigkeitsbereich eines Fachausschusses dem des entsprechenden Fachministeriums. Der Wirtschaftsausschuss zum Beispiel, beschäftigt sich hauptsächlich mit Themen, für die in der Landesregierung das Wirtschaftsministerium zuständig ist. Ausgenommen von dieser Praxis sind der Hauptausschuss, der als ständiger Ausschuss auch als Ferien- und Notparlament dient, der Petitionsausschuss sowie die Untersuchungsausschüsse. Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich. Die Mitglieder können aber beschließen, die Öffentlichkeit zu bestimmten Tagesordnungspunkten oder zur ganzen Sitzung zuzulassen.

Falls ein neugewählter Landtag nicht in der Lage ist, einen neuen Ministerpräsidenten/eine neue Ministerpräsidentin zu bestimmen, bleibt der/die alte mit seinen Regierungsmitgliedern so lange im Amt, bis dies möglich ist. Wenn ein neugewählter Landtag das erste Mal zusammen tagt, kann er eine neue Regierung einsetzen. Dazu tritt der bisherige Ministerpräsident / die bisherige Ministerpräsidentin samt seinen/ihren Ministerinnen/Ministern und Staatssekretären/Staatssekretärinnen zurück. Die Abgeordneten können dann einen neuen Ministerpräsidenten oder eine neue Ministerpräsidentin vorschlagen. Da dies ein besonders wichtiges Amt ist, muss er/sie die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Abgeordneten erhalten. Ist dies nicht der Fall, können weitere Vorschläge gemacht werden. Falls aber keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit erreichen kann, ist diese Wahl gescheitert. Die Hessische Verfassung sieht für diese ergebnislose Situation vor, dass die bisherige Landesregierung geschäftsführend im Amt bleibt. So wird sicher gestellt, dass Hessen eine handlungsfähige Regierung hat, die die Regierungsgeschäfte fortführt und das Land gegenüber dem Bund und anderen Ländern vertreten kann. Dies gilt solange, bis sich eine neue Regierung konstituiert hat (Hessische Verfassung, Artikel 113, Absatz 3). In dieser Zeit dürfen aber die Ministerinnen und Minister nicht ausgewechselt oder neue vereidigt werden. Kann ein Minister/eine Ministerin sein7ihr Amt nicht mehr ausüben, muss ein anderer/eine andere dessen/deren Arbeitsbereich mit übernehmen. Kann der Ministerpräsident/die Ministerpräsidentin sein/ihr Amt nicht mehr wahrnehmen, muss sein/ihr Vertreter dies für ihn/sie tun.

Zu Anfang jeder Legislaturperiode gibt sich der Landtag eine Geschäftsordnung.  Sie regelt unter anderem die Einberufung und die Ordnung der Sitzungen des Landtages, Wahlvorgänge, die Bildung und Besetzung von Ausschüssen oder die einzelnen Schritte bei der Beratung von Gesetzen und Anträgen. 

Die aktuelle Version finden Sie in den Rechtsgrundlagen.

Ein Landesgesetz kann auf Initiative des Landtages oder der Landesregierung beschlossen werden. Dafür muss dem Parlament entweder von einer Fraktion - oder mindestens fünf Abgeordneten - oder einem Mitglied der Landesregierung ein Gesetzentwurf vorgelegt werden, über den die Abgeordneten beraten. Laut Geschäftsordnung des Hessischen Landtages muss der Entwurf mit der Formel: „Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:“ beginnen. Der Entwurf soll eine Begründung beinhalten, die auch die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen darstellt. Darüber hinaus sollen Gesetzentwürfe der Landesregierung auch gleich die Folgen für die Verwaltung skizzieren.

Die Beratung von Gesetzen erfolgt in zwei Lesungen, es sei denn, eine Fraktion verlangt vor Beginn der Schlussabstimmung eine dritte Lesung.Ausnahmen von dieser Regel bilden die Entwürfe von Haushaltsgesetzen und Entwürfe von verfassungsändernden Gesetzen, die immer in drei Lesungen beraten werden müssen. Bei Haushaltsgesetzen findet am Schluss der zweiten Lesung ein Abstimmung über die Einzelpläne statt. Weitere Informationen zum Verfahren der Gesetzgebung: §§ 11- 23 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags (GOHLT).

In Artikel 117 der Hessischen Verfassung ist festgelegt, dass das Recht Gesetzentwürfe dem Parlament vorzulegen, der Landesregierung, dem Landtag oder durch ein Volksbegehren den Bürgerinnen und Bürgern des Landes vorbehalten ist. Das bedeutet, dass der Wunsch nach einem neuen Gesetz oder einer Gesetzesänderung immer über eine dieser drei Stellen laufen muss. Bürgerinteressen können so in verschiedener Art in das  Gesetzgebungsverfahren Eingang finden.

Gesetze beeinflussen die Lebensbedingungen des Einzelnen und des gesamten Volkes. Gesetze zu erlassen, ist deswegen eine der wichtigsten Aufgaben des Landtages. Gesetze formulieren allgemein verbindliche Regelungen, die das Zusammenleben und das Verhal­ten der Menschen untereinander ordnen sollen; sie bestimmen Rechte und Pflichten der Bürgerin­nen und Bürger, sprechen Gebote und Verbote aus. Durch Gesetze wird auch das Handeln der Re­gierung und der Rechtspre­chung gesteuert, denn beide Staatsorgane sind nach der Verfassung an die Ge­setze gebunden. Aufgrund dieser herausragenden Bedeutung ist das Recht und gegebenenfalls die Pflicht, Gesetze zu erlassen, in parlamentarischen Demokratien den direkt gewählten Vertretun­gen des Volkes zugewiesen, in einigen Bundeslän­dern, so auch in Hessen, unter bestimmten Bedin­gungen auch dem Volk (Volksbe­gehren).

Gesetzentwürfe können aus der Mitte des Landtages (einer Fraktion oder mindes­tens fünf Abgeordneten) oder von der Landesregierung eingebracht werden. In der Regel werden die Gesetzentwürfe in zwei Lesungen beraten, d.h. öffentlich in der Plenarsitzung diskutiert. Eine weitere Lesung ist erforderlich bei Entwürfen zu

  • Haushaltsgesetzen und
  • Verfassungsänderungsgesetzen oder
  • wenn eine Fraktion vor Schlussabstimmung in zweiter Lesung eine dritte Le­sung verlangt.

Nach der ersten Lesung und gegebenenfalls nach der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf den zuständigen Fachausschüssen überwiesen, diese fertigen einen Bericht und eine Beschlussempfehlung für das Plenum. Häufig werden dort auch noch Änderungen besprochen und beschlossen. Die Landesregierung hat das Recht, gegen ein beschlossenes Gesetz Einspruch zu erheben, dies macht eine weitere Lesung mit anschließender Schlussabstimmung im Plenum erforderlich. Nach endgültiger Beschlussfassung beurkundet die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident das Gesetz und übermittelt es an die Landesregierung zur Ausfertigung und Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt.

Gesetzentwürfe können von einer einzelnen Fraktion oder aber von mindes­tens fünf Abgeordneten sowie von der Landesregierung eingebracht werden. In der Regel werden die Gesetzentwürfe in zwei Lesungen beraten, d.h. öffentlich in der Plenarsitzung diskutiert.

Eine weitere Lesung ist erforderlich bei Entwürfen zu:

  1. Haushaltsgesetzen und
  2. Verfassungsänderungsgesetzen oder
  3. Wenn eine Fraktion vor Schlussabstimmung in zweiter Lesung eine dritte Le­sung verlangt.

Nach der ersten Lesung und gegebenenfalls nach der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf den zuständigen Fachausschüssen überwiesen, diese erstellen einen Bericht und eine Beschlussempfehlung für das Plenum. Häufig werden dort auch noch Änderungen besprochen und beschlossen.

Die Landesregierung hat das Recht, gegen ein beschlossenes Gesetz Einspruch zu erheben, dies macht eine weitere Lesung mit anschließender Schlussabstimmung im Plenum erforderlich.

Nach endgültiger Beschlussfassung beurkundet die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident das Gesetz und übermittelt es an die Landesregierung zur Ausfertigung und Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt.

 

Grundprinzip politisch-demokratischer Organisation der staatlichen Gewalt, die sich in der Machtverteilung auf Legislative, Exekutive und Judikative widerspiegelt. Der Begriff der Gewaltenteilung umschreibt das Prinzip der Machtbegrenzung innerhalb eines Staates. Um den Missbrauch politischer Macht einzuschränken und die bürgerliche Freiheit zu sichern wird die 'Staatsgewalt' auf verschiedene 'Organe' innerhalb der politischen Einheit verteilt. Nach Ihren Aufgaben wird zwischen der gesetzgebenden Gewalt (Legislative), der ausführenden Gewalt (Exekutive) und der rechtsprechenden Gewalt (Judikative) unterschieden. Diese Funktionen werden unabhängigen Staatsorganen (Parlamenten, Regierung, Gerichten) zugewiesen. In der Praxis müssen diese vom Prinzip her getrennten Einrichtungen zusammenarbeiten, um wirksam handeln zu können; zum Beispiel benötigt die Regierung eine gesetzliche Grundlage für ihr Handeln, die Gesetzgebung ist darauf angewiesen, dass die von ihr erlassenen Gesetze in der Regierung auch umgesetzt werden. Die Lehre von der Gewaltenteilung wurde von John Locke (1690) und Montesquieu (1748) im Sinne aufgeklärter Herrschaft entwickelt und als Strukturprinzip erstmals in der Verfassung der USA von 1787/88 umgesetzt. Die Gewaltenteilung in Deutschland ist im Art. 20 Abs. 2 GG festgelegt.

Mittels einer Großen Anfrage können Mitglieder des Landtages sich schriftlich innerhalb von drei Monaten über einen Sachverhalt von der Landesregierung informieren lassen. Die so genannte „Große Anfrage“ dient der Information des Parlamentes durch die Landesregierung. Sie wird von einer Fraktion oder fünf Abgeordneten schriftlich bei der Landtagspräsidentin/beim Landtagspräsidenten eingereicht. Der Wortlaut und die Begründung der Anfrage sollen knapp und sachlich formuliert sein. Die Landtagspräsidentin/Der Landtagspräsident teilt die Anfrage unverzüglich der Landesregierung mit und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten eine schriftliche Antwort zu geben. Nach Eingang und Verteilung der Antwort im Landtag wird die Große Anfrage entweder auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzungswoche gesetzt oder auf Verlangen der Fragesteller an den zuständigen Ausschuss überwiesen, wo sie besprochen werden kann. Gibt die Landesregierung innerhalb von drei Monaten keine schriftliche Antwort, kann dieser Vorgang auf Verlangen der Fragesteller ebenfalls in der nächsten Plenarsitzungswoche behandelt werden. 

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23.Mai 1949 ist die geltende deutsche Verfassung. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch den deutsch-deutschen Einigungsvertrag. Sie hat Vorrang vor allen anderen deutschen Gesetzen. Alle weiteren in Deutschland geltenden Gesetze müssen der Verfassung inhaltlich übereinstimmen. Das Grundgesetz ist gültig, bis eine andere Verfassung in Kraft tritt, die das deutsche Volk in freier Entscheidung beschlossen hat.

Die Grundrechte leiten sich von der philosophischen Idee der Menschenrechte her, nach der jeder Mensch von Geburt an gewisse unveräußerliche Rechte besitzt, die geachtet werden müssen. Grundrechte sind wesentliche Rechte, die den Bürgerinnen und Bürgern vom Staat als einklagbar garantiert werden. In der Hessischen Verfassung machen die Grundrechte fast die Hälfte der Bestimmungen aus und werden im Ersten Hauptteil in 62 Artikeln aufgeführt. Auch im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland stehen die Grundrechte zu Beginn der Bestimmungen. In 19 Artikeln werden Rechte wie Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Glaubensfreiheit usw. definiert. Auf internationaler Ebene wurden durch verschiedene Abkommen, wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Menschenrechte als Grundrechte vereinbart.

Um die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes prüfen zu lassen, ist in der hessischen Landesverfassung die Möglichkeit einer Klage beim Staatsgerichtshof von einem Prozent der Stimmberechtigten der letzten Landtagswahl vorgesehen. Dazu müssen sich die Unterstützerinnen und Unterstützer der Klage einzeln in ihren Kommunen melden und ihre Unterschrift beglaubigen lassen. Beispielhaft für ein solches Verfahren ist die von Studentinnen und Studenten, vom DGB und von Sozialverbänden angestrebte Gruppen-Verfassungsklage gegen das Gesetz über die Erhebung von Studiengebühren, das Ende 2006 beschlossen wurde.