Es werden 16 Treffer angezeigt.
Sortieren nach

Damit das ungestörte Arbeiten der Parlamentsmitglieder gewährleistet bleibt, gibt es um den Landtag herum eine Schutzzone, die sogenannte Bannmeile. In diesem Raum, der die nächstgelegenen Straßen umfasst, sind Versammlungen auf öffentlichen Plätzen verboten, es sei denn, sie sind vom Innenministerium und vom Landtag genehmigt. An sitzungsfreien Tagen werden diese Genehmigungen weitgehend erteilt. Ein Antrag kann bis zum 10. Tag vor der Veranstaltung beim Polizeipräsidium Westhessen eingereicht.

Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtages

Als Berichterstatterin/Berichterstatter bezeichnet man von den Fraktionen vorgeschlagene Abgeordnete, die in den Fachausschüssen und im Plenum, in der Vollversammlung der Abgeordneten, über den Beratungsstand eines Gesetzes informieren. Zusammen mit der/dem Ausschussvorsitzenden steuern sie die Verhandlungen und versuchen, die Sache fraktionsübergreifend voranzubringen.

Anträge, in denen die Regierung aufgefordert wird, im Ausschuss einen Bericht abzugeben, werden als Berichtsanträge bezeichnet. Über die Präsidentin/den Präsidenten gelangen sie in den zuständigen Ausschuss. In Berichtsanträgen können vertrauliche Gegenstände behandelt werden, da die Ausschussarbeit im allgemeinen nicht öffentlich stattfindet. Ein vorab von der Landesregierung erstellter schriftlicher Bericht wird nicht als Landtagsdrucksache verteilt. Eine Berichterstattung an das Plenum findet in der Regel nicht statt. Der Bericht soll innerhalb von zwei Monaten gegeben werden. Mit Abgabe desselben gilt der Berichtsantrag als erledigt.

Der Landtag ist beschlussfähig, wenn bei der Plenarsitzung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder (also 56) anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgestellt. Wird diese angezweifelt, so wird durch Auszählen die Zahl der Anwesenden festgestellt.

In den Sitzungen des Landtages werden die Beschlüsse des Parlaments oder seiner Gremien aufgezeichnet. Das gewährleisten die gewählten Schriftführerinnen/Schriftführer oder deren Vertreterinnen/Vertreter. Am Schluss der Sitzung werden die Aufzeichnungen von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter, der amtierenden Schriftführerin/dem amtierenden Schriftführer und dem Direktor beim Landtag gegengezeichnet. Das so entstandene Beschlussprotokoll wird schnellstmöglich an alle Abgeordneten und Mitglieder der Landesregierung verteilt. Wenn nicht innerhalb von sechs Tagen nach der Verteilung Einspruch erhoben wird, gilt das Protokoll als genehmigt. Protokolle von öffentlichen Sitzungen sind grundsätzlich auch öffentlich und können in unserem Angebot abgerufen werden.

Mitglieder des Landtages haben das Recht, Budgetanfragen an die Landesregierung zu richten. Diese können beispielsweise Fragen zu bestehenden Haushalten, Quartalsberichten oder zur Finanzplanung beinhalten. Nachdem eine Budgetanfrage in schriftlicher Form beim Budgetbüro des Hessischen Landtages eingegangen ist, wird diese an das Hessische Ministerium der Finanzen – oder bei besonderer Dringlichkeit direkt zum zuständigen Fachressort - weitergeleitet. Die Landesregierung muss auf diese parlamentarische Initiative innerhalb von 15 Arbeitstagen antworten. Ist das in diesem Zeitraum nicht möglich, müssen die Hinderungsgründe angegeben oder ein Zwischenergebnis mitgeteilt werden. Die schriftliche Antwort geht direkt an das Budgetbüro, das den Fragesteller oder die Fragestellerin entsprechend informiert. Die Anfrage wie auch die Antwort werden nur mit Genehmigung des Fragestellers oder der Fragestellerin an andere Abgeordnete verteilt.

Das Parlament muss über den Haushaltsplan des Landes entscheiden und bestimmt somit, wieviel Geld für welche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies ist eine der ältesten Aufgaben des Parlaments und gleichzeitig die effektivste Möglichkeit, die Regierung zu kontrollieren. Denn diese braucht für die Planung ihrer Ausgaben die Zustimmung der Abgeordneten. Die Regierung muss darum im Vorfeld detailliert offen legen, welche Vorhaben sie plant und welche Ausgaben dafür vorgesehen sind.

Die deutsche Bundespräsidentin/Der deutsche Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt (Grundgesetz Artikel 54). Wählbar ist jeder Deutsche, der auch das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. Die Amtszeit der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließend kann sie/er nur einmal wiedergewählt werden. Bei ihrem/seinem Amtsantritt leistet die Bundespräsidentin/ der Bundespräsident vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Mehr über das Amt und die Befugnisse der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten auf den Internetseiten des Bundespräsidialamtes.

Der Bundesrat ist das Organ des Staatsgefüges, das die Mitwirkung der Länder an den wichtigen Entscheidungen des Bundes gewährleistet. Darum wird er oft auch als „Länderkammer“ bezeichnet. In ihm werden die 16 Bundesländer und Stadtstaaten durch ihre Regierungen repräsentiert. Die Funktion der Vorsitzenden/des Vorsitzenden (Bundesratspräsidentin/Bundesratspräsident) übernimmt eine Länderchefin/ein Länderchef für jeweils ein Jahr nach einer von den Mitgliedern gemeinsam festgelegten Reihenfolge. Hessen hat 5 der insgesamt 69 Stimmen, die einheitlich abgegeben werden müssen, d. h. Hessen kann sich bei Abstimmungen mit 5 Stimmen für oder gegen einen Vorschlag aussprechen oder enthalten. Der Bundesrat entscheidet damit, ob vom Bundestag überwiesene, zustimmungspflichtige Gesetze wirksam werden oder nicht (absolutes Vetorecht). Selbst bei Gesetzesvorlagen, die nicht im Bundesrat beraten werden müssen, besteht die Möglichkeit einer aufschiebenden Beratung. Er hat auch selbst die Möglichkeit Gesetzesvorlagen einzureichen. Außerdem bestimmt er die Hälfte der Bundesverfassungsrichter durch Wahl. 

Mehr über die Aufgaben und Organisation des Bundesrats finden Sie auf seiner Homepage

Die Bundesversammlung ist die größte parlamentarische Versammlung der Bundesrepublik Deutschland. Sie tritt regulär alle fünf Jahre für einen Tag zusammen, um den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin zu wählen. Aufgrund der Erfahrungen aus der Weimarer Republik sollte der/die nicht durch Volksabstimmung, sondern  durch "Wahlmänner" bestimmt werden. Professor Theodor Heuss, später erster Bundespräsident, schlug die Wahl durch die Bundesversammlung vor, wie sie im dritten Absatz des Grundgesetz-Artikels 54 verankert wurde: „(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.“ Durch dieses Gleichgewicht hat das Staatsoberhaupt ein solides, repräsentatives Fundament. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Bundesversammlung fallen weitgehend in den Zuständigkeitsbereich des Bundestagspräsidenten/der Bundestagspräsidentin. Seit sich Bundestagspräsident Karl Carstens in der Vorbereitung der 7. Bundesversammlung 1979 für den »Verfassungstag«, den 23. Mai, entschied – am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz verkündet –, ist auch von seinen Nachfolgern an diesem besonderen Tag für die folgenden Bundesversammlungen festgehalten worden. Über den Versammlungsort gibt es keinerlei gesetzliche Vorschriften. Die Länderdelegierten der Bundesversammlung werden von den einzelnen Landtagsfraktionen vorgeschlagen. Nach dem Verhältnis der Abgeordnetenstimmen, die auf diese Listen entfallen, werden dann die Sitze in der Bundesversammlung verteilt. Landesdelegierter in der Bundesversammlung kann jeder werden, der zum Bundestag wählbar ist.

Mehr Informationen über die Wahl des Bundespräsidenten (im Internetangebot des Bundestages)

Die Berechnung der Sitze wird nach dem Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare-Niemeyer (benannt nach Thomas Hare (1806–1891), Jurist, London und Horst F. Niemeyer (*1931), Professor für Mathematik, RWTH-Aachen) vorgenommen: Die Zahl der zu vergebenden Sitze (110) wird multipliziert mit der Zahl der für die Landeslisten jeweils abgegebenen Zweitstimmen, diese dann dividiert durch die Gesamtzahl aller Zweitstimmen für die an der Sitzverteilung teilnehmenden Parteien und Wählergruppen. Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze wie die Zahl vor dem Komma anzeigt. Ergibt die Summe der ganzzahligen Anteile nicht die Gesamtzahl der Sitze, werden die restlichen Sitze in der Reihenfolge nach der Größe der verbleibenden Bruchteile hinter dem Komma verteilt. Die von einer Partei oder Wählergruppe gewonnenen Direktmandate werden von der Gesamtzahl der Sitze abgezogen, die die Partei auf Grund der Verhältniswahl im Land gewonnen hat. Die verbleibenden Sitze werden nach der Reihenfolge auf der Landesliste vergeben, wobei gewählte Direktbewerber nicht erneut berücksichtigt werden. Ist die Zahl der Direktmandate einer Partei größer als die Zahl der ihr auf Grund der Verhältniswahl zustehenden Sitze, kommt es zu Überhangmandaten sowie Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien.

Der Hauptausschuss ist ein ständiger Ausschuss, seine Aufgaben sind in Artikel 93 der  Hessischen Verfassung geregelt. Es ist seine vorrangigste Aufgabe, die Rechte der Volksvertretung gegenüber der Landesregierung zu wahren, wenn der Landtag nicht versammelt ist und ein Notfall eintritt. Solche Situationen können vor allem zwischen der Auflösung und dem Zusammentritt eines neu gewählten Landtages auftreten. Er ist auch für  Immunitätsfragen und  Bundesratsangelegenheiten zuständig. Außerdem befasst er sich mit verfassungsrechtlichen Fragen und mit Themen, die aus Sicherheitsgründen vertraulich behandelt werden müssen. Wird die  Verwaltung reformiert so begleitet der Hauptausschuss die Steuerung und Koordinierung. Er ist auch in Verteidigungsangelegenheiten eingebunden und für Themen des Hörfunks und des Fernsehens zuständig. Weiterhin pflegt dieser Ausschuss die Beziehungen zu den anderen Landesparlamenten und zu den  Partnerschaftsregionen. 

Die Abgeordneten des Hessischen Landtages können die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung in einer Sitzung verlangen. Der Antrag dazu muss im Namen einer Fraktion gestellt werden.

Der Hessentag ist das Fest aller Hessen, das einmal im Jahr stattfindet. Unterhaltung und Informationen erwarten die Besucher über eine Zeit von 10 Tag in einer stets anderen hessischen Stadt. 1961 fand der erste Hessentag in Alsfeld statt. Der damalige Ministerpräsident Georg August Zinn hatte das Landesfest für alle Hessen organisiert, um das Zusammengehörigkeitsgefühl der Bevölkerung des nach dem Zweiten Weltkrieg neu entstandenen Bundeslandes zu stärken. Bis heute richtet die Landesregierung das Landesfest jährlich in einer anderen hessischen Kommune aus. Während der 10 Tage dauernden Festveranstaltungen präsentieren sich die Regionen Hessens und vor allem die gastgebende Stadt. Auch die Landesverwaltung ist in einer großen Ausstellungshalle für Besucherinnen und Besucher offen. An einem zentralen Standort erwarten die hessischen Abgeordneten und die Verwaltung der Fraktionen und des Landtags die Gäste mit Aktionen, Informationen und Geschenken. Die regionalen gewerblichen Aussteller haben ebenfalls Gelegenheit, ihre Produkte und Dienstleistungen vorzustellen. Auf dem Festgelände unterhalten bekannte Künstlerinnen und Künstler die Gäste mit kulturellen Darbietungen. Den Abschluss der Feier bildet jedes Jahr der Hessentagszug, eine kilometerlange Aneinanderreihung von Fußgruppen und Wagen aus ganz Hessen. Der Hessentag ist das größte und älteste Landesfest in der Bundesrepublik Deutschland.

Das Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag vom 5. April 1993 regelt neben der Geschäftsordnung des Landtages die Rechte und Pflichten der Fraktionen in der hessischen Volksvertretung. Die Fraktionen selbst geben sich bei der Konstitution eine Satzung, in der die innere Struktur und die Arbeitsabläufe festgelegt sind.

 Hessisches Fraktionsgesetz

Zur Vorhersage von Wahlergebnissen werden häufig bereits vorhandene Teilergebnisse in ein mathematisch wahrscheinliches Endergebnis umgerechnet. Dazu werden Computerprogramme eingesetzt, die eine hohe Vorhersagegenauigkeit erreichen.