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Die Mitglieder des Landtages werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Vereinbarung des Ältestenrates oder Beschluss des Landtages zur Versammlung einberufen. Bei besonders dringlichen Beratungen kann die Präsidentin/der Präsident den Termin festlegen. Eine Frist von sechs Tagen sollte immer gewahrt bleiben. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Abgeordneten oder auf Wunsch der Landesregierung muss das Parlament innerhalb von zwei Wochen tagen.

In der Regel bekunden die Abgeordneten ihre Entscheidung für oder gegen einen Beratungsgegenstand durch Handzeichen. Dabei führt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter stets auch die Gegenprobe durch, d.h. sie/er vergewissert sich über die Anzahl derer, die dafür oder dagegen stimmen oder sich enthalten, auch darüber, ob die Abstimmung korrekt durchgeführt wurde.

Besteht aus Sicht der Landtagsmitglieder Bedarf zur regelmäßigen und längerfristigen Aufarbeitung wichtiger Fragen oder Entwicklungen, kann dafür eine Enquetekommission eingesetzt werden. Das Gremium soll laut Geschäftsordnung nicht mehr als sieben Mitglieder haben, über die sich die Fraktionen einvernehmlich einigen. Damit die Ergebnisse der Kommission bei der Entscheidungsfindung der Abgeordneten berücksichtigt werden können, wird dem Plenum ein Bericht oder zumindest ein Zwischenbericht (spätestens bis zum Ende der Wahlperiode) zur Aussprache vorgelegt.

Bei einem Entschließungsantrag soll nicht die Landesregierung zum direkten Handeln aufgefordert werden – sondern der Landtag als Ganzes bringt damit eine Willensbekundung zu einem bestimmten Thema zum Ausdruck. Geht ein solcher Entschließungsantrag ein, wird er auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung gesetzt und nach einer Beratung abgestimmt. Eine Beratung des Antrages in einem Ausschuss findet nur in Ausnahmefällen und nicht gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragsteller statt.

Bei den Wahlen zum Hessischen Landtag wird für jede/n Bewerberin/Bewerber aus einem Wahlkreis auch eine Ersatzbewerberin/ein Ersatzbewerber aufgestellt. Sonst kann der Wahlvorschlag nicht zugelassen werden. Das geschieht aus zwei Gründen: Falls ein im Kreiswahlvorschlag benannter Bewerber oder Bewerberin stirbt oder seine/ihre Wählbarkeit verliert, tritt der Ersatzbewerber/die Ersatzbewerberin an dessen Stelle. Damit soll eine Nachwahl, die aufwändig und teuer ist, möglichst ausgeschlossen werden. Zweitens wird durch diese Regelung erreicht, dass der Wahlkreis stets von einem Abgeordneten repräsentiert wird, der den Wählerinnen und Wählern im Zeitpunkt der Wahl bekannt ist. Verzichtet nämlich der im Wahlkreis gewählte Bewerber/Bewerberin auf sein/ihr Mandat oder scheidet er/sie aus einem anderen Grund aus dem Landtag aus, rückt die/der den Wählerinnen und Wählern bereits bekanntgemachte Ersatzbewerberin/Ersatzbewerber an deren/dessen Stelle in den Landtag nach.

In der Verfassung des Landes Hessen sind die Grundrechte und die demokratische Staatsform unseres Bundeslandes verankert. Die Verfassung wurde am 29. Oktober 1946 von der Verfassungsberatenden Landesversammlung in Wiesbaden beschlossen und durch Volksentscheid am 1. Dezember 1946 von den Bürgerinnen und Bürgern des Landes angenommen. In zwei Hauptteilen mit insgesamt 161 Artikeln werden die Grundrechte des Menschen und der Aufbau des Landes grundsätzlich geregelt. Die Verfassung ist der rechtliche Rahmen für alle Menschen und Organisationen in Hessen. Die in ihr festgelegten Rechte und Pflichten gelten für jedes Mitglied der Gesellschaft gleichermaßen. Alle Handlungen im öffentlichen oder privaten Bereich müssen den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen oder sie sind juristisch angreifbar. Seit über siebzig Jahren bürgt die Hessische Verfassung, die schon vor dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bestand, dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger des Landes in Freiheit und gleichberechtigt über ihre Bürgerrechte verfügen können. Änderungen wurden bisher nur vereinzelt vorgenommen. Durch Gesetz wurden 1950 Art. 75 und 137, 1970 Art. 73 und 75, 1991 Art. 138 geändert sowie die Art. 26 a und 161 eingefügt und durch Gesetze von 2002 Art. 62 a eingefügt, Art 79 Satz 1 geändert und Art. 137 Abs. 6 sowie Art. 161 Abs. 2 angefügt. Diese Änderungen wurden durch Volksentscheid gebilligt, denn ohne diesen ist ein Verfassungsänderung in Hessen nicht möglich.

Im Jahre 2003 hat sich im Hessischen Landtag eine Enquetekommission zur Reform der Verfassung gebildet, die den Auftrag hatte, weiteren Veränderungs- und Ergänzungsbedarf zu prüfen und Vorschläge auszuarbeiten. Im April 2005 hat die Kommission ihre Beratungen nach 12 Sitzungen abgeschlossen. Der Verlauf und die Ergebnisse ihrer Arbeit sind im Bericht dokumentiert, der am 26.04.2005 im Plenum erörtert wurde. Darauf aufbauend, wurde im November 2015 neuerlich eine Enquetekommission beschlossen die die Verfassung reformieren soll, z.B. sollen veraltete Vorschriften wie ein Artikel über die Todesstrafe entfernt werden.

Zusammen mit der Landtagswahl am 28. Oktober 2018 konnten alle Stimmberechtigten des Landes Hessen über 15 Änderungen ihrer Landesverfassung entscheiden.
Von insgesamt 4.373.536 Stimmberechtigten in Hessen nahmen 2.936.693 Bürgerinnen und Bürger an der Volksabstimmung teil, was einer Wahlbeteiligung von 67,1 % entspricht.
Durch die Annahme der 15 Änderungsvorschläge wurde die Hessische Landesverfassung an die gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte angepasst und modernisiert.

Verfassung des Landes Hessen (im Hessenrecht - Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf http://www.rv.hessenrecht.hessen.de)

Die Besetzung der Wahlämter erfolgt genau im Verhältnis der abgegebenen Stimmen. Bei einer reinen Verhältniswahl erhält also eine Partei, die bei Parlamentswahlen 30 % der Stimmen erhält, auch 30% der Parlamentssitze. Die Wahl zum Hessischen Landtag ist grundsätzlich eine Verhältniswahl, die allerdings mit Elementen der Mehrheitswahl (Erststimme) kombiniert wurde und als weitere Modifikation eine 5%-Hürde enthält.

Als Verschlusssache bezeichnet man im Landtag eine interne Angelegenheit, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden darf und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen deren Kenntnis geschützt werden muss. Dazu gibt es verschiedene Geheimhaltungsgrade, von denen nur Gebrauch zu machen ist, wenn es unbedingt notwendig ist. Bestimmt wird der Grad durch die herausgebende Stelle. Mitglieder des Landtages können von Verschlusssachen Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist.

Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten vertreten und unterstützen die Landtagspräsidentin/den Landtagspräsidenten bei der Wahrnehmung der parlamentarischen Geschäfte. Da die Plenarsitzungen immer von der Präsidentin/vom Präsidenten oder Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten geleitet werden, hat sich ein Vertreter/in als zu knapp erwiesen, vor allem wenn man berücksichtigt, dass auch während der Sitzungszeiten oft verschiedene Anlässe von der Präsidentin/vom Präsidenten begleitet werden. Darum hat man sich für mehrere Vertreter/innen entschieden; damit eine Ausgewogenheit erreicht wird, stellen alle im Parlament vertretenen Fraktionen je eine Vizepräsidentin/einen Vizepräsidenten. Zusammen mit vier weiteren Mitgliedern bilden die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten das Präsidium.

Ein Volksbegehren nach Artikel 124 der Hessischen Verfassung unterliegt dem im Gesetz geregelten Zulassungs- und Eintragungsverfahren. Es kann auf Erlaß, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes gerichtet sein. Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich beim Landeswahlleiter einzureichen. Der Antrag muss einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf enthalten und die Unterschriften von mindestens drei Prozent der bei der letzten Landtagswahl Stimmberechtigten tragen. Das Stimmrecht der Unterzeichner ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von der Gemeindebehörde des Wohnortes unentgeltlich erteilt wird. 

 https://wahlen.hessen.de/land-hessen/volksbegehren-und-volksentscheid

Bei einem Volksentscheid wird in einer direkten Volksbefragung durch Stimmabgabe der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern über Zustimmung oder Ablehnung eines Gesetzes entschieden. Wie in der Hessischen Verfassung in Artikel 116 festgelegt, wird die Gesetzgebung durch einen Volksentscheid oder durch den Landtag ausgeübt. Beim Volksentscheid entscheiden die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger in einer direkten Abstimmung über eine Verfassungs- oder Gesetzesänderung (lateinisch Referendum - Abstimmung durch eine Volksbefragung). Dabei ist kein bestimmter Mindestprozentsatz für die Zustimmung notwendig. Die Mehrheit entscheidet über Zustimmung oder Ablehnung. Die Hessische Verfassung kann nur mittels Volksentscheid geändert werden. In der Bundesgesetzgebung ist der Volksentscheid außer bei einer Neugliederung des Bundesgebietes, zur Zeit nicht vorgesehen, obwohl es vielerlei Bestrebungen zu mehr direkter Demokratie auch auf Bundesebene gibt. Am weitesten entwickelt ist das Verfahren der Volksabstimmung in Deutschland auf kommunaler Ebene.

Durch eine Volksklage kann die Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit beantragt werden. Die Möglichkeit der Volksklage ist ein Instrument der direkten Demokratie. Die Bürgerinnen und Bürger können die gerichtliche Prüfung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung auf die vorgeschriebene Verfassungsmäßigkeit verlangen. Dafür muss ein Prozent der Stimmberechtigten den Antrag unterstützen. In Hessen wurde im Juni 2007 die Überprüfung des Gesetzes zur Einführung von Studiengebühren durch eine Volksklage verlangt. 

Schon bevor das Ergebnis der ausgezählten Wahlstimmen amtlich bestätigt werden kann, wird ein vorläufiges Ergebnis elektronisch über das Internet von den Gemeinden zu den Kreiswahlleitern und in den Hessischen Landtag gesendet. Diese Daten werden vom Hessischen Statistischen Landesamt aufbereitet und vorab zur Verfügung gestellt. Die ersten Kreisergebnisse sind in der Regel am Wahlabend gegen 21.00 Uhr zu erwarten. Das Landesergebnis kann meist gegen 23.00 Uhr vom Landeswahlleiter verkündet werden. Wenn alle rechtlichen und formalen Bedingungen einer ordnungsgemäß durchgeführten Wahl geprüft und bestätigt sind, werden die Gültigkeit der Wahl und das endgültige amtliche Endergebnis verkündet.