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Im Föderalismus sind die staatlichen Aufgaben zwischen Gesamtstaat und Einzelstaat so aufgeteilt, dass jeder für die Erledigung der ihm verfassungsgemäß zugeteilten Aufgaben zuständig ist. Dadurch soll einerseits eine Verteilung der politischen Macht erreicht werden (sogenannte vertikale Gewaltenteilung) und andererseits eine Möglichkeit für eine Mehrheit in einem Teilstaat gegeben werden, seine Interessen innerhalb des Gesamtgefüges angemessen zu vertreten. Der Föderalismus als staatliches Ordnungsprinzip ist in Art. 20 Abs. 1 GG festgelegt.

Ein Verfassungsgrundsatz ist das Recht der Abgeordneten, Fragen an die Landesregierung stellen zu können. Die unterschiedlichen Frageformen sind in der Geschäftsordnung des Landtages festgelegt: Kleine Anfragen, Große Anfragen, Mündliche Fragen und Auskunftsersuchen. Parlamentarische Fragen stellen ein Kontrollinstrument des Landtags dar, das von großer praktischer Bedeutung ist.

Die Fragestunde des Parlaments findet in der Regel zu Beginn des dreitägigen Plenarturnus' statt.

Die Abgeordneten nehmen hierbei ihr Kontrollrecht gegenüber der Landesregierung wahr und stellen Fragen zu Sachverhalten der Regierungsaktivitäten.

Die mündlich gestellten Fragen werden zuvor schriftlich an die Regierung übermittelt, damit die Fragen in der entsprechenden Fachabteilung bearbeitet werden können. Ein Mitglied des Kabinetts (Minister/Ministerin oder Staatssekretär/Staatssekretärin) teilt dann die Antwort dem Plenum des Landtags mit.

Zusatzfragen können im Parlament spontan gestellt werden.

Eine Fraktion ist der Zusammenschluss eines Teiles der gesamten Abgeordneten, die in der Regel der selben Partei angehören. Im Hessischen Landtag müssen sich mindestens 5 Abgeordnete zusammen finden, um eine Fraktion bilden zu können. Abgeordnete können auch fraktionslos dem Parlament angehören. Es hat aber beträchtliche Vorteile einer Fraktion anzugehören, zum Beispiel, weil die Fraktionsmitglieder besondere Rechte in Anspruch nehmen können.

Das solidarische Vorgehen und einheitliche Abstimmungsverhalten der Abgeordneten einer Fraktion zugunsten einer insgesamt erfolgreichen Fraktionsarbeit. Nach der Verfassung des Landes Hessen und dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sind die gewählten Abgeordneten unabhängige Vertreter des ganzen Volkes. Sie sollen ihre Entscheidungen frei und zum Wohle aller Wähler fällen können und dürfen daher nicht an äußere Zwänge oder Weisungen gebunden sein. Dass die Mitglieder einer Fraktion trotzdem fast immer einheitlich abstimmen, lässt aber auf eine bestimmte Vorgabe schließen. Betrachtet man die Arbeit der Abgeordneten genauer, findet man objektive Gründe für ein solches Vorgehen.

  1. Die Abgeordneten spezialisieren sich in ihrer Arbeit auf bestimmte Politikbereiche. Bei Fachthemen, in denen sie weniger Sachkenntnis haben als ihre Fraktionskollegen, schließen sie sich der Meinung der Experten an.
  2. Um ihre Ziele bestmöglich erreichen zu können, ist es im Interesse der Fraktion und ihrer Mitglieder, Entscheidungen einheitlich zu unterstützen.Die meisten Abgeordneten haben ihr Mandat über eine Partei erhalten und es wird von ihnen erwartet, dass sie deren Programm vertreten.
  3. Die Gesetzgebung würde von Abweichlern häufig blockiert, was zu einer eingeschränkten Funktion des Parlamentes führen könnte.
  4. Es kann eine sinnvolle Entscheidung sein, gegen die eigene Überzeugung zu stimmen, wenn sonst schwerer wiegende Folgen eintreten würden, wie etwa ein Regierungswechsel oder die mangelnde Unterstützung in der eigenen Fraktion

Auch wenn es einen dirketen Fraktionszwang in deutschen Parlamenten nicht mehr gibt, ist eine gewisse Fraktionsdisziplin für ein erfolgreiches Arbeiten der Fraktionen von großem Nutzen und daher Praxis im parlamentarischen Alltag. 

Der Hessische Friedenspreis ist eine jährlich vergebene Auszeichnung für herausragendes Engagement zur Völkerverständigung und für Frieden. Mit dem Hessischen Friedenspreis wird das Engagement für Völkerverständigung und friedvolle Konfliktlösungen ausgezeichnet. Die Jury ist ein Kuratorium, das durch das Leibniz-Institut Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung (PRIF) und die Landtagspräsidentin/den Landtagspräsidenten besetzt wird. Erstmals wurde der Preis im Jahr 1994 verliehen. Er ist mit 25.000 Euro dotiert und wird aus dem Stiftungsvermögen der HFSK, deren Gründer der ehemalige hessische Ministerpräsidenten Albert Osswald ist, vergeben.

Die bisherigen Preisträger sind:

Marianne Heiberg-Holst, Norwegen (1994)

John Hume, Nord-Irland (1995)

Gregorio Rosa Chavez, El Salvador (1996)

Hans Koschnik (1997)

Alexander Lebed, Russland (1998)

George J. Mitchell, USA (1999)

Martti Ahtisaari, Finnland (2000)

Max von der Stoel, Niederlande (2001)

Lakhdar Brahimi, Algerien (2003)

Hans Blix, Schweden (2004)

Seine Heiligkeit der 14. Dalai Lama (2005)

Daniel Barenboim, Israel (2006)

Christian Schwarz-Schilling, Deutschland (2007)

Sam Nunn, USA (2008)

Dekha Ibrahim Abdi, Kenia (2009)

Ismail Khatib, Palästina (2010)

Sadako Ogata, Japan (2011)

Elisabeth Decrey Warner, Schweiz (2012)

Imam Dr. Muhammad Ashafa und Pastor Dr. James Wuye, Nigeria (2013)

Rubem César Fernandes (2014)

Ella Michailowna Poljakowa (2015)

Federica Mogherini, Italien (2016)

Carla del Ponte, Schweiz (2017)

Prof. Dr. Şebnem Korur Fincancı, Türkei (2018)

Abiy Ahmed Ali, Äthiopien (2019)

Zoran Zaev (2020)

Ilwad Elman (2022)

Um im Hessischen Landtag vertreten zu sein, müssen zur Wahl zugelassene Parteien, mindestens 5 Prozent der bei der Landtagswahl abgegebenen gültigen Stimmen von den Wählern bekommen haben, darum spricht man auch von der "5-Prozent-Hürde". Diese Regelung, die auch bei der Wahl zum Deutschen Bundestag angewandt wird, soll verhindern, dass Splittergruppen die parlamentarische Arbeit behindern, wie dies in der Weimarer Republik zu einer Regierungsunfähigkeit geführt hatte. Im Jahr 2000 hat man diese Mindestanforderung für den Einzug in die Hessischen Kommunalparlamente aufgehoben. In den Kommunalvertretungen kann seitdem auch ein einzelner Volksvertreter mitarbeiten, während im Hessischen Landtag mindestens 5 Abgeordnete einer Partei einen Sitz erhalten müssen, um im Parlament vertreten sein zu können.

Die Landesregierung wird auch als „Kabinett“ bezeichnet. Es besteht demnach aus dem Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin und den Ministerinnen und Ministern. Dies definiert  Artikel 100 der Hessischen Verfassung. Der Landtag wählt den Ministerpräsidenten oder die Ministerpräsidentin mit absoluter Mehrheit. Diese/r ernennt seine/ihre  Ministerinnen und Minister und teilt dies dem Landtag unverzüglich mit. Wenn der Landtag dem Kabinett das Vertrauen ausgesprochen hat, kann es seine Arbeit aufnehmen. 

Mit einer „Kleinen Anfrage“ können Abgeordnete von der Landesregierung Auskunft über bestimmte Angelegenheiten verlangen, die nicht nur von örtlichem Interesse sind. Sie soll von der Landesregierung in kurzer Form, schriftlich innerhalb von sechs Wochen nach Zuleitung (über den Landtagspräsidenten) beantwortet werden. Kann die Frist nicht eingehalten werden, wird ein Zwischenbericht mit Angabe der Hinderungsgründe fällig. 

Zusammenschluss von Fraktionen zum gemeinsamen Erreichen der absoluten Stimmenmehrheit und damit auch Wahl der Regierung. Wenn es nach einer Wahl keine absolute Mehrheit für eine Partei gibt, können sich Fraktionen zusammenschließen, um mit der Mehrheit der Mandate einen Regierungschef oder eine Regierungschefin zu wählen. Eine Koalition unterstützt das Regierungsprogramm und tritt bei Abstimmungen im Parlament geschlossen auf. Die Bildung einer Koalition erfordert von den beteiligten Fraktionen Kompromissbereitschaft; jede Fraktion muss in ihren Entscheidungen Rücksicht auf den oder die Koalitionspartner nehmen. Dabei spielen die durch das Wahlergebnis bestimmten Machtverhältnisse eine große Rolle. Die Mitglieder einer mit vielen Stimmen gewählten Partei werden mehr Einfluss in der Koalition nehmen können als eine kleine Fraktion.

Kommunalwahlen sind die Wahlen zu den örtlichen Bürgervertretungen (Gemeindevertretung, Stadtverordnetenversammlung, Kreistag, Ortsbeirat und Ausländerbeirat, die Wahlen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und Landräte und Landrätinnen sowie Bürgerentscheide und die Abwahl von direkt Gewählten. Die Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen nehmen die Städte, Gemeinden und Landkreise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung selbst wahr. Der Landeswahlleiter für Hessen wirkt hierbei nicht mit. Die Aufgaben des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport erstrecken sich lediglich auf die Mitwirkung an der Bereitstellung des erforderlichen Regelwerks (Kommunalwahlgesetz, Kommunalwahlordnung, Wahlgeräteverordnung, Durchführungshinweise in Form von Wahlerlassen und allgemeinen Rechtsauskünften, Vordruckmuster). Auskünfte zu Kommunalwahlen erteilen die jeweiligen Gemeinde- und Kreiswahlleiter/innen mit ihren örtlichen Wahlämtern. 

Zu Beginn einer Wahlperiode muss sich das Parlament neu zusammenfinden. Die erste Sitzung wird vom/von der ältesten Abgeordneten, dem sogenannten Alterspräsidenten oder Alterspräsidentin, eröffnet. Dann werden die beiden jüngsten Abgeordneten zu vorläufigen Schriftführern/Schriftführerinnen ernannt und die Abgeordneten einzeln aufgerufen. Wenn die Beschlussfähigkeit festgestellt ist, gilt der Landtag als konstituiert. Wenn auch die Geschäftsordnung als Grundlage aller weiteren Schritte beschlossen ist und die Tagesordnung bestätigt wurde, werden die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident, die Vize-Präsidenten/Präsidentinnen und die weiteren Mitglieder des Präsidiums gewählt. Es folgt die Wahl des Ältestenrats und auf Vorschlag aller Fraktionen die Besetzung der Ausschüsse und bestimmter Gremien. Nun ist der Zeitpunkt gekommen, an dem die alte Regierung durch die neue abgelöst werden muss. Der Ministerpräsident/die Ministerpräsidentin tritt zurück und ein neuer/eine neue muss gewählt werden. Nach seiner/ihrer Vereidigung, präsentiert er/sie sein/ihr Kabinett, das heißt, seine/ihre Ministerinnen und Minister. Wenn die Abgeordneten der neuen Landesregierung ihr Vertrauen erklärt haben, müssen diese ebenfalls vereidigt werden. Das Land hat dann für die laufende Wahlperiode ein neues Parlament sowie eine neue Regierung und ist handlungs- und regierungsfähig. Wird kein neuer Ministerpräsident oder Ministerpräsidntin gewählt, bleibt die bisherige Regierung geschäftsführend so lange im Amt bis das der Fall ist. 

Ein Konsul/eine Konsulin ist ein offiziell von einem Staat beauftragte/r Vertreter/in im Ausland. Dort nimmt er/sie die Interessen der Bürgerinnen und Bürger des (Entsende)-Staates wahr und kümmert sich um Belange des Handels. Die Behörde, an deren Spitze der Konsul/die Konsulin steht, heißt Konsulat. Im Unterschied zum Botschafter vermittelt ein Konsul/eine Konsulin nicht in diplomatischen, sondern in behördlichen Fällen. Es gibt die vom Staat benannten Berufskonsuln/-konsulinnen und die ehrenamtlich tätigen Honorarkonsuln/-konsulinnen. In Staatsverträgen ist festgelegt, welche Amtshandlungen die Konsuln/Konsulinnen völkerrechtlich vornehmen dürfen.

Während einer Rede im Plenum kann eine Wortmeldung zur Kurzintervention bei der Präsidentin/beim Präsidenten gemacht werden. Dann kann die Präsidentin/der Präsident noch einmal das Wort für eine kurze Frage oder Gegendarstellung zum Debattenbeitrag an eine/n Vertreter/in der Fraktionen erteilen. Der Redner/die Rednerin darf darauf noch antworten. Es besteht nicht die Möglichkeit, auf die Intervention mit einer zweiten Intervention zu reagieren. Jede Fraktion darf zu einer Rede nur einmal intervenieren, jeder Abgeordnete darf zu einem Tagesordnungspunkt nur einmal Intervention fordern.