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Die Berechnung der Sitze wird nach dem Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare-Niemeyer (benannt nach Thomas Hare (1806–1891), Jurist, London und Horst F. Niemeyer (*1931), Professor für Mathematik, RWTH-Aachen) vorgenommen: Die Zahl der zu vergebenden Sitze (110) wird multipliziert mit der Zahl der für die Landeslisten jeweils abgegebenen Zweitstimmen, diese dann dividiert durch die Gesamtzahl aller Zweitstimmen für die an der Sitzverteilung teilnehmenden Parteien und Wählergruppen. Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze wie die Zahl vor dem Komma anzeigt. Ergibt die Summe der ganzzahligen Anteile nicht die Gesamtzahl der Sitze, werden die restlichen Sitze in der Reihenfolge nach der Größe der verbleibenden Bruchteile hinter dem Komma verteilt. Die von einer Partei oder Wählergruppe gewonnenen Direktmandate werden von der Gesamtzahl der Sitze abgezogen, die die Partei auf Grund der Verhältniswahl im Land gewonnen hat. Die verbleibenden Sitze werden nach der Reihenfolge auf der Landesliste vergeben, wobei gewählte Direktbewerber nicht erneut berücksichtigt werden. Ist die Zahl der Direktmandate einer Partei größer als die Zahl der ihr auf Grund der Verhältniswahl zustehenden Sitze, kommt es zu Überhangmandaten sowie Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien.

Der Hauptausschuss ist ein ständiger Ausschuss, seine Aufgaben sind in Artikel 93 der  Hessischen Verfassung geregelt. Es ist seine vorrangigste Aufgabe, die Rechte der Volksvertretung gegenüber der Landesregierung zu wahren, wenn der Landtag nicht versammelt ist und ein Notfall eintritt. Solche Situationen können vor allem zwischen der Auflösung und dem Zusammentritt eines neu gewählten Landtages auftreten. Er ist auch für  Immunitätsfragen und  Bundesratsangelegenheiten zuständig. Außerdem befasst er sich mit verfassungsrechtlichen Fragen und mit Themen, die aus Sicherheitsgründen vertraulich behandelt werden müssen. Wird die  Verwaltung reformiert so begleitet der Hauptausschuss die Steuerung und Koordinierung. Er ist auch in Verteidigungsangelegenheiten eingebunden und für Themen des Hörfunks und des Fernsehens zuständig. Weiterhin pflegt dieser Ausschuss die Beziehungen zu den anderen Landesparlamenten und zu den  Partnerschaftsregionen. 

Die Abgeordneten des Hessischen Landtages können die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung in einer Sitzung verlangen. Der Antrag dazu muss im Namen einer Fraktion gestellt werden.

Der Hessentag ist das Fest aller Hessen, das einmal im Jahr stattfindet. Unterhaltung und Informationen erwarten die Besucher über eine Zeit von 10 Tag in einer stets anderen hessischen Stadt. 1961 fand der erste Hessentag in Alsfeld statt. Der damalige Ministerpräsident Georg August Zinn hatte das Landesfest für alle Hessen organisiert, um das Zusammengehörigkeitsgefühl der Bevölkerung des nach dem Zweiten Weltkrieg neu entstandenen Bundeslandes zu stärken. Bis heute richtet die Landesregierung das Landesfest jährlich in einer anderen hessischen Kommune aus. Während der 10 Tage dauernden Festveranstaltungen präsentieren sich die Regionen Hessens und vor allem die gastgebende Stadt. Auch die Landesverwaltung ist in einer großen Ausstellungshalle für Besucherinnen und Besucher offen. An einem zentralen Standort erwarten die hessischen Abgeordneten und die Verwaltung der Fraktionen und des Landtags die Gäste mit Aktionen, Informationen und Geschenken. Die regionalen gewerblichen Aussteller haben ebenfalls Gelegenheit, ihre Produkte und Dienstleistungen vorzustellen. Auf dem Festgelände unterhalten bekannte Künstlerinnen und Künstler die Gäste mit kulturellen Darbietungen. Den Abschluss der Feier bildet jedes Jahr der Hessentagszug, eine kilometerlange Aneinanderreihung von Fußgruppen und Wagen aus ganz Hessen. Der Hessentag ist das größte und älteste Landesfest in der Bundesrepublik Deutschland.

Das Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag vom 5. April 1993 regelt neben der Geschäftsordnung des Landtages die Rechte und Pflichten der Fraktionen in der hessischen Volksvertretung. Die Fraktionen selbst geben sich bei der Konstitution eine Satzung, in der die innere Struktur und die Arbeitsabläufe festgelegt sind.

 Hessisches Fraktionsgesetz

Zur Vorhersage von Wahlergebnissen werden häufig bereits vorhandene Teilergebnisse in ein mathematisch wahrscheinliches Endergebnis umgerechnet. Dazu werden Computerprogramme eingesetzt, die eine hohe Vorhersagegenauigkeit erreichen. 

Neue politische Entwicklungen werden oft erst in den Landesparlamenten erprobt, bevor sie bundespolitische Umbrüche nach sich ziehen Die Landesparlamente können eine Vorreiterrolle übernehmen und dadurch neue Entwicklungen anregen, die unter Umständen bundespolitische Umbrüche nach sich ziehen. Zum Beispiel hat der Hessische Landtag durch die Verabschiedung des weltweit ersten Datenschutzgesetzes ein neues Politikfeld erschlossen, das dann von den anderen Ländern und vom Bund aufgegriffen wurde. Auch bei der Erprobung neuer politischer Bündnisse können die Landtage zum „Testfall“ werden, wie zum Beispiel 1985, als die Grünen erstmals an einer Regierung beteiligt waren.

Jedes der 16 Bundesländer hat seine eigene Verfassung, welche die Funktion und Organisation regelt. In allen Bundesländern gilt aber auch und zuerst das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, welches in Artikel 31 besagt: „Bundesrecht bricht Landesrecht“.Das macht die Hessische Verfassung, die als erste deutsche Verfassung am 1. Dezember 1946 in Kraft trat, aber nicht überflüssig, sondern sichert die gesetzlichen Grundlagen des Landes zusätzlich. 

 Hessenrecht

Für die Wahl zum Hessischen Landtag kann neben der Wahlkreisstimme, auch die Landesstimme zur Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern über eine feststehende Landesliste der Parteien abgegeben werden. Als Landesstimme oder Zweitstimme bezeichnet man im hessischen Landtagswahlsystem die Entscheidungsmöglichkeit des Wahlberechtigten für eine Partei, die je nach erreichter Stimmenanzahl ihre Kandidatinnen und Kandidaten nach der Reihenfolge einer von ihr vorher aufgestellten Liste ins Parlament schickt (Landesliste). Im Gegensatz dazu wählt man mit der Wahlkreisstimme oder Erststimme eine Bewerberin oder einen Bewerber aus dem eigenen Wahlkreis direkt in den Landtag. Das Parlament besteht je zur Hälfte aus Mitgliedern, die direkt als Wahlkreissieger entsandt wurden und aus Kandidaten der Landeslisten. Auf diese Weise sollen die Vorteile der beiden Wahlsysteme – der Verhältniswahl und der Mehrheitswahl – vereint werden und darum haben die Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen. Es besteht aber keine Verpflichtung, beide Stimmen abzugeben. Wird nur die Wahlkreisstimme oder nur die Landesstimme abgegeben, gilt nur die nicht abgegebene Stimme als ungültig, während die andere zählt.

Der Landeswahlleiter ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung von Landtags-, Bundestags- und Europawahlen sowie für Volksbegehren und Volksabstimmungen. Er und sein Stellvertreter werden von dem Hessischen Minister des Innern und für Sport auf unbestimmte Zeit ernannt.

Zu den Aufgaben des Landeswahlleiters gehören insbesondere:

  • Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten
  • Entgegennahme und Vorprüfung der Landeslisten
  • Überprüfen der Wahlbewerber auf unzulässige Doppelkandidaturen
  • Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten
  • Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses
  • Vorbereitung der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses der Landeslistenwahl durch den Landeswahlausschuss
  • Benachrichtigung der nach Landeslisten Gewählten
  • Bekanntmachung des vorläufigen und des endgültigen Wahlergebnisses im Land
  • Bestimmung des Tages einer etwaigen Nach-, Wiederholungs- oder Ersatzwahl
  • Berufen von Listennachfolgern.

Darüber hinaus berät der Landeswahlleiter die Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilnehmen wollen im Hinblick auf die einzuhaltenden Formalien, unterstützt und leitet die Kreiswahlleiter und die gemeindlichen Wahlbehörden bei ihrer Arbeit an und steht für Auskünfte im Zusammenhang mit der Wahl zur Verfügung. Weitere Informationen zum Landeswahlleiter und dem Wahlteam finden Sie hier.

Auf dem Wappenschild des Landes Hessen ist ein silber-rot gestreifter Löwe auf blauem Feld zu sehen. Darüber sitzt goldenes Laubwerk mit blauen Früchten in Form einer Krone. Das hessische Wappen ähnelt stark dem thüringischen, da Hessen bis 1247 westlicher Teil der Landgrafschaft Thüringen war. Nach der Trennung blieb der Löwe auf beiden Wappenschildern erhalten. Bis 1918 führte es der Großherzog von Hessen-Darmstadt weiter, 1920 wurde es Staatswappen des „Volksstaates Hessen“ und 1948 schließlich übernahm es auch das Land Hessen. Das Hessische Landeswappen ist als Hoheitssymbol des Staates zu verstehen und untersteht darum besonderem Schutz. Es darf nur von den staatlichen Organen des Landes Hessen eingesetzt werden. Seine Verwendung zu wissenschaftlichen sowie Lehr- oder Sammlerzwecken ist aber zulässig und bedarf keiner gesonderten Genehmigung. 

Die Fußballmannschaft des Hessischen Landtages spielt engagiert für wohltätige Zwecke gegen die unterschiedlichsten Auswahlmannschaften. Der Hessische Landtag hat eine eigene Fußballmannschaft, unter denen sich als Verstärkung auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Hessischen Staatskanzlei und aus der Landespressekonferenz eingefunden haben. Seit vielen Jahren ist es gute Tradition der meist in rot-weiß auflaufenden Kicker, für einen guten Zweck gegen Mannschaften verschiedenster Couleur anzutreten. 

Um die vorgesehenen 110 Sitze des hessischen Landesparlamentes zu vergeben, wird in Hessen eine Landtagswahl durchgeführt. In der Vergangenheit dauerte eine regelmäßig ablaufende Wahlperiode 4 Jahre; seit der im Jahr 2003 begonnenen 16. Legislaturperiode wird alle fünf Jahre ein neues Parlament gewählt. In der Regel besteht der Hessische Landtag aus 110 Abgeordneten. In Ausnahmefällen kann es zu mehr oder weniger Mandaten kommen. Durch Überhangmandate für eine Partei und Ausgleichsmandate für die anderen Parteien können mehr Abgeordnete in den Landtag kommen. Zu weniger Sitzen kann es kommen, wenn eine Partei für verfassungswidrig erklärt wird und aus den Landeslisten gewählte Abgeordnete ihren Sitz verlieren. In Hessen hat jeder Wahlberechtigte bei der Landtagswahl zwei Stimmen, die Wahlkreisstimme für eine Bewerberin oder einen Bewerber in seinem Wahlkreis und unabhängig davon die Landesstimme für eine Partei. Es werden also regulär aus den 55 Wahlkreisen die entsprechende Anzahl von Abgeordneten bestimmt. Die Verteilung der restlichen 55 Sitze ergibt sich jeweils aus dem Zweitstimmenanteil der zugelassenen Parteien. Dabei müssen sie mindestens 5 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, um überhaupt in den Landtag einziehen zu können.

Weitere Informationen zur Landtagswahl bietet das Internetangebot des Landeswahlleiters.

Als Legislative bezeichnet man die gesetzgebende Gewalt im Sinne der Gewaltenteilung, also das Bundesparlament und die Länderparlamente. Hier werden die Gesetze durch die gewählten Volksvertreter beraten und beschlossen.

Die Beratung von Gesetzen wird auch Lesung genannt. In zwei oder drei Beratungsrunden werden die Gesetzentwürfe von den Abgeordneten im Plenum besprochen. In der ersten Lesung werden die Grundsätze des Entwurfs diskutiert und danach meistens zur weiteren Beratung in den zuständigen Fachausschuss überwiesen. Grundlage der zweiten Lesung ist dann die Berichterstattung aus dem Ausschuss. Eventuelle Änderungen werden vorgetragen. Gibt es keine Änderungsvorschläge oder hat keine Ausschussberatung stattgefunden, muss die Beratung im Plenum vorgenommen werden. Eine Fraktion oder fünf Abgeordnete kann verlangen, dass über Teile des Gesetzentwurfs getrennt gesprochen und abgestimmt werden soll. Nach Abstimmung über und eventueller Einarbeitung von Änderungsanträgen wird über das Gesetz im Ganzen abgestimmt.

Sobald ein/e über die Landesliste gewählter Abgeordneter /Abgeordnete aus dem Landtag ausscheidet, ist der/die nächste Bewerberin der Landesliste derselben Partei berechtigt, seine/ihre Nachfolge anzutreten. Unberücksichtigt bleiben bei der Nachfolge diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus der Partei ausgeschieden sind oder die gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich auf ihre Anwartschaft verzichtet haben. Ist auf der Liste kein Vertreter/keine Vertreterin mehr aufgeführt, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger/in das Mandat übernehmen wird, trifft der Landeswahlleiter. Ein/e im Wahlkreis direkt gewählte/r Abgeordnete/r wird nur dann durch einen Listennachfolger ersetzt, wenn der Ersatzbewerber/die Ersatzbewerberin schon nachgerückt ist oder das Mandat nicht annehmen kann oder will. 

Im Vorraum des Plenarsaals, der Lobby, finden während der Sitzungstage häufig Besprechungen der Abgeordneten statt. Sie treffen sich hier mit Kolleginnen und Kollegen, Regierungsvertreterinnen und Regierungsvertretern, Bürgerinnen und Bürgern und Interessenvertretern zur Erörterung aktueller Themen. Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden und Institutionen, die diese direkte Kontaktmöglichkeit häufig nutzen, werden als Lobbyisten bezeichnet.