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Kein Mitglied des Landtages kann wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, solange es den parlamentarischen Schutz genießt. Die Abgeordneten des Hessischen Landtages stehen unter besonderem Schutz, sie genießen politische Immunität. Dies bedeutet, dass sie während der Sitzungsperiode nicht wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden dürfen. Ausnahmen sind Festnahmen bei Ausübung der Tat oder am Folgetag. Jedes Strafverfahren, jede Haft oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit kann auf Verlangen des Landtages während der Sitzungsperiode aufgehoben werden. Dies regelt Artikel 96 der hessischen Verfassung. Nach gleichem Prinzip gewährt Art. 46 (2) den Abgeordneten des Bundestags Immunität.

Ein Imperatives Mandat sieht für einen Mandatsträger/eine Mandatsträgerin eine feste Bindung an den Willen seiner/ihrer Partei oder einer anderen Gruppe, zum Beispiel seinen/ihren Wahlkreis, bei seiner/ihrer Entscheidungsfindung vor. Bei Abweichungen sind juristische Sanktionsmöglichkeiten vorgesehen. Ein imperatives Mandat haben die Vertreterinnen und Vertreter der Länder im Deutschen Bundesrat, die nach der Vorgabe der Länderregierungen abstimmen müssen. Die gewählten Abgeordneten im Bundestag oder in den Länderparlamenten haben im Gegensatz dazu ein Freies Mandat. Kritiker bemängeln aber, dass durch die Praxis des Fraktionszwanges die Ausübung des Freien Mandat eingeschränkt werde. 

Die Abgeordneten des Hessischen Landtages stehen unter einem besonderen Schutz. Sie können für Äußerungen während ihrer Abgeordnetentätigkeit nicht gerichtlich oder dienstlich verfolgt werden. Dies regelt Artikel 95 der Hessischen Verfassung. Er besagt, dass Abgeordnete außerhalb der Versammlung nicht wegen einer Abstimmung oder einer in ihrer Ausübung als Abgeordneter getanen Äußerung zur Verantwortung gezogen werden können. Dies gilt auch nach der Mandatszeit des Abgeordneten. Dieser, auch in Artikel 46 (1) des Grundgesetzes festgelegte Schutz der Abgeordneten wird als Indemnität bezeichnet.

Gesetze treten mit dem 14. Tage nach der Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes (GVBl), in dem die Verkündung enthalten ist, in Kraft, sofern nichts anderes festgelegt ist. Meistens ist jedoch der Tag des Inkrafttretens im Gesetz selbst vermerkt, oft wird dort der Tag nach der Bekanntmachung als Beginn der Gültigkeit angegeben - aber auch ein bestimmtes Datum ist möglich. Kann das Gesetz- und Verordnungsblatt nicht rechtzeitig erscheinen, so ist auch eine andere Bekanntmachung des Gesetzes möglich.

Die Parlamentarische Geschäftsführerin/Der Parlamentarische Geschäftsführer ist eine Abgeordnete/ein Abgeordneter, die/der von seinen Fraktionskolleginnen und -kollegen gewählt wird und sich um viele verwaltungstechnische Belange ihrer/seiner Fraktion im Parlament kümmert - im Unterschied zur/zum Fraktionsvorsitzenden, die/der die politischen Leitlinien vorbereiten soll. Die Parlamentarische Geschäftsführerin/Der Parlamentarische Geschäftsführer trifft sich regelmäßig mit ihren/seinen Kolleginnen und Kollegen aus den anderen Fraktionen und bespricht Dinge, die gemeinsam geregelt werden müssen. Unter anderem bereiten die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer die Sitzungen des Ältestenrates und des Plenums vor. Im Plenum achten sie darauf, dass bei Abstimmungen die Fraktionsmitglieder anwesend sind. Im täglichen Geschäft der Fraktionen regeln sie viele internen Abläufe.

Parteien sind Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern, die an der Bundes- oder Landespolitik mitwirken wollen. Das deutsche Parteiengesetz beschreibt eine Partei als eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder der Länder auf politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Landtag oder Bundestag mitwirken will. Jede Partei muss eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm vorlegen, das mit der Landesverfassung und dem deutschen Grundgesetz konform ist. 

Parteien finanzieren sich in der Bundesrepublik hauptsächlich aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen und staatlichen Zuwendungen. Parteien sind durch ihre freie, dauernde Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes ein unverzichtbarer Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Darum erhalten sie für ihre Arbeit nach dem Parteigesetz staatliche Zuwendungen, die ihre hauptsächlich aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen bestehenden Mittel ergänzen. Da unterschiedliche Praktiken der Finanzierung in den vergangenen 50 Jahren immer wieder durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts untersagt worden waren, wurde 1993 im Parteigesetz verankert, dass die Finanzierung einer Partei höchstens zur Hälfte aus Staatsmitteln geschehen darf und hier auch nur bis zu einer absoluten Obergrenze von 133 Millionen Euro. Die Zuwendungen des Staates sind abhängig von Wählerzahl und den Einnahmen der Partei, sind also an den Erfolg der jeweiligen Partei gekoppelt. Pro Stimme und pro „erwirtschaftetem“ Euro bekommt eine Partei einen bestimmten Betrag aus der Staatskasse dazu. Die Parteien dürfen ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und dem Parteigesetz zugeschriebenen Aufgaben verwenden. Dies muss in einem so genannten Rechenschaftsbericht offen gelegt werden.

Im Parteiprogramm stellt eine Partei ihre langfristigen Werte, Ziele und Forderungen dar. Dadurch grenzt sie sich zu anderen Parteien hin ab. Da es auf Dauer angelegt ist, unterscheidet es sich vom Wahlprogramm einer Partei. Die Politikerinnen und Politiker repräsentieren das Programm ihrer Partei nach außen und machen es so den Wählerinnen und Wählern bekannt. Verhalten sie sich entgegen dem von ihrer Partei beschlossenen Programm, können sie auf ihr parteischädigendes Verhalten hingewiesen werden und müssen unter Umständen mit negativen Folgen rechnen.

Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, das Grundgesetz, ermöglicht es mit GG, Art. 21 Abs. 2 verfassungsfeindliche Parteien zu verbieten. Allerdings reichen böse Absichten einer Partei meist nicht zum Aussprechen eines Verbotes aus, vielmehr ist erst eine aggressiv kämpferische Haltung Verbotsgrund. Für die Aufnahme des Art. 21 Abs. 2 in das Grundgesetz waren die Erfahrungen der Weimarer Republik bestimmend. Es sollte verhindert werden, dass Gegner der demokratischen Ordnung noch einmal die ihnen gewährten Rechte zur Abschaffung der freiheitlichen Demokratie nutzen. Die Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrige Ziele verfolgt, kann nur das Bundesverfassungsgericht treffen, während verfassungswidrige Vereinigungen durch die Innenministerinnen und -minister des Bundes und der Länder verboten werden können („Parteienprivileg“). Seit 1964 haben Bund und Länder 82 Verbote solcher Vereinigungen ausgesprochen. Dagegen sind nur zwei Parteien verboten worden, die rechtsextreme Sozialistische Reichspartei (SRP) 1952 und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) 1956. 

Passives Wahlrecht bedeutet das Recht, gewählt werden zu können. Wählbar ist jede Person, die am Wahltag wahlberechtigt ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.

Rechtsgrundlage: § 4 Landtagswahlgesetz

Es kann vorkommen, dass sich eine Bürgerin oder ein Bürger von der Verwaltung ungerecht oder unangemessen behandelt fühlt. Wohin kann sie/er sich in diesem Falle wenden? Jeder hat das Recht, allein oder mit anderen, Anträge und Beschwerden an die Petitionsstelle des Landtages zu richten. Dieses Recht ist in der Hessischen Verfassung, Artikel 16 sowie im Grundgesetz verankert.

Diese Anträge nennt man Petitionen; sie müssen schriftlich eingereicht werden und Einsender sowie Anliegen müssen klar erkennbar sein. Petitionen an den Landtag werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten an den Petitionsausschuss überwiesen.

Petitionen, die über den Einzelfall hinausgehende Fragen betreffen, werden im Fachausschuss behandelt, der dem Parlament eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen vorlegt. Der Petent/Die Petentin wird dann von der Präsidentin oder vom Präsidenten darüber benachrichtigt, wie über die Eingabe entschieden worden ist.

Wenn der Landtag die Überweisung an die Landesregierung beschlossen hat, weil diese dafür zuständig ist, wird die Eingabe dorthin weitergegeben. Die Landesregierung leitet sie dem zuständige Ministerium zu, das den Petenten/die Petentin über die Weiterbearbeitung unterrichtet. 

Im Plenarsaal treffen sich die Abgeordneten, um über die wichtigen Themen im Landtag öffentlich zu reden und darüber abzustimmen, wie weiter vorgegangen werden soll. Außer der sogenannten Vollversammlung, dem Plenum, sind auch der/die Hessische Ministerpräsident/Ministerpräsidentin, seine/ihre Ministerinnen und Minister und Staatssekretäre und Staatssekretärinnen dabei. Sie sitzen auf den Regierungsbänken, die gegenüber den Abgeordnetenplätzen um den Präsidentinnenplatz/Präsidentenplatz und das Rednerpult angeordnet sind. Vor dem Rednerpult befinden sich Plätze für die Parlamentsstenografinnen/Parlamentsstenografen, die das Gesagte schriftlich festhalten. Hinter den Abgeordnetensesseln gibt es Plätze für die Fraktionsassistenten/-assistentinnen und Parlamentsreferenten/-referentinnen. Und weil die Plenarsitzungen öffentlich sind, haben auch Gäste und Medienvertreter die Möglichkeit, das Geschehen von der den Plenarteller überspannenden Besuchertribüne aus mitzuverfolgen. Der jetzige Plenarsaal des Hessischen Landtages wurde in den vergangenen Jahren neu erbaut und am 4. April 2008 in Betrieb genommen.

Vollversammlung der Mitglieder des Parlaments im Landtag zur gemeinsamen Besprechung und Abstimmung. Die Versammlung aller Mitglieder des Hessischen Landtages nennt sich Plenum (lateinisch für voll, ganz). In der Regel finden die Plenarsitzungen im Landtag selbst statt. In Hessen werden ca. 10 Sitzungsrunden à 2 1/2 Tagen durchgeführt. Sie finden meist einmal im Monat statt, ausgenommen sind die Ferienzeiten. Regulär sind Dienstag, Mittwoch und Donnerstag die dafür vorgesehenen Tage. Für die Plenarsitzungen wird eine umfangreiche Tagesordnung erstellt, auf der alle Punkte aufgelistet sind, die besprochen werden sollen. Begonnen wird mit der Regierungsbefragung und der Fragestunde. Danach folgen in der Regel wichtige Erklärungen oder Gesetzeslesungen. Dann werden Aussprachen zu den verschieden Initiativen der Fraktionen oder der Regierung durchgeführt und meist am Ende über Beschlussempfehlungen abgestimmt.

Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages übt das Hausrecht oder die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Maßnahmen der staatlichen Polizei können im Bereich des Landtagsgebäudes nur mit Genehmigung der Landtagspräsidentin/des Landtagspräsidenten durchgeführt werden. 

Die Präsidentin/ Der Präsident des Hessischen Landtages wird zu Beginn einer Wahlperiode von den Abgeordneten aus den eigenen Reihen gewählt. Sie/Er vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte. Sie/Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen. Sie ist Dienstherrin/Er ist Dienstherr aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtag aus. 

Das Präsidium ist der Vorstand des Landtages. Es befasst sich mit inneren Angelegenheiten des Parlaments. Es stellt den Voranschlag des Haushaltsplans fest und kann Vorschriften über die Benutzung der Einrichtungen des Landtages erlassen. Die Sitzungen des Präsidiums leitet die Präsidentin/der Präsident. Die Fraktionsvorsitzenden und parlamentarischen Geschäftsführer/innen können beratend teilnehmen. Die Verhandlungen sind vertraulich zu behandeln.

Die Pressestelle des Landtages dient als Kontaktstelle zu den Medienvertretern aus Presse, Fernsehen, Hörfunk und Onlineredaktionen. Sie vermittelt Informationen, Kontakte und Termine zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Landtages. Die Medien können ihre Berichterstattung über die Tätigkeiten des Landtages daraus speisen. Im Hessischen Landtag haben alle Fraktionen und die Kanzlei jeweils eine eigene Pressestelle, die mit den Pressesprechern/-sprecherinnen und ihren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern besetzt sind. Über regelmäßig erscheinende Pressemitteilungen informieren sie aus ihren Bereichen.