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Der Wählerauftrag oder Sitz des/der Abgeordneten wird auch als Mandat bezeichnet. Dadurch erhält er/sie einen festen Sitz im Parlament. Die Abgeordneten deutscher Parlamente verfügen über ein sogenanntes „freies Mandat“, das heißt, sie sind in dessen Ausübung keiner Weisung unterworfen. Im Gegensatz dazu steht das gebundene oder „imperative“ Mandat, wie es zum Beispiel die Vertreter der Länder im Deutschen Bundesrat ausüben. 

Die bei der Landtagswahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber erhalten ihr Mandat kraft Gesetzes mit dem Beginn der neuen Legislaturperiode. Sollte die Wahl erst kurz zuvor stattgefunden haben und die Wahlperiode bis dahin schon abgelaufen sein, erwerben sie das Mandat mit der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses im Land durch den Landeswahlausschuss. Eine förmliche Annahme der Wahl durch die Gewählten ist nicht erforderlich. Umgekehrt können gewählte Bewerberinnen und Bewerber jedoch auf ihre Anwartschaft auf das Mandat durch Erklärung gegenüber dem Landeswahlleiter verzichten. Nach dem ersten Zusammentreten des Landtages ist der Mandatsverzicht gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten zu erklären.

Die durch Mehrheitsbeschluss bestimmte Entscheidungsfindung,wonach sich der Wille der Minderheit dem Willen der Mehrheit unterordnet. Die durch Mehrheitsbeschluss bestimmte Entscheidungsfindung ist nicht nur ein demokratisches Prinzip, Abstimmungen und Wahlen zu entscheiden, sondern auch ein Rechtsgrundsatz, wonach sich der Wille der Minderheit dem Willen der Mehrheit unterordnet. Die für eine Entscheidung erforderliche Mehrheit kann unterschiedlich festgelegt sein. Um die absolute Mehrheit zu erreichen, müssen mindestens die Hälfte aller Stimmen plus einer Stimme abgegeben werden. Im Unterschied dazu bedarf es bei der relativen Mehrheit nur einer überwiegenden Anzahl von Stimmen im Vergleich zu den anderen Abstimmungsberechtigten. Eine weitere Differenzierung ist die Festlegung, ob sich die Mehrheit bei der Entscheidung aus allen Mitgliedern oder aus allen anwesenden Mitgliedern eines Abstimmungsgremiums ergibt.

Wahlsystem, bei dem die einfache Mehrheit genügt, d.h., gewählt ist der Bewerber/die Bewerberin, der/die die meisten Stimmen bekommen hat. Damit die Wählerinnen und Wähler gezielt einzelne Bewerberinnen und Bewerber aussuchen können, wird die Hälfte der Sitze im hessischen Parlament durch relative Mehrheitswahl in den 55 Wahlkreisen vergeben. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Wahlkreisstimmen erhalten hat.

Unter Migration versteht man die Wanderungsprozesse von Personen oder ganzer Volksgruppen im geographischen Raum mit einem ständigen oder vorübergehenden Wechsel des Wohnsitzes. Einerseits wird Migration als freiwillige Wanderung verstanden und mit Arbeitsmigration gleichgesetzt. Andererseits kann auch das erzwungene Verlassen der Heimat als Migration bezeichnet werden, womit auch Flüchtlinge und Vertriebene unter den Begriff der Migranten fallen. Etwa sechs Millionen Menschen verlassen jährlich weltweit ihre Heimat, um irgendwo in der Fremde ein sicher Existenz finden zu können. Neuere Studien zeigen, dass Massenwanderungen großräumig über Kontinente hinweggehen können und die Wanderungsrichtung hin zu den Industrieländern mit hohem Lebensstandard überwiegt. Der Landtag befasst sich mit den Auswirkung von Migration in verschiedener Hinsicht. Nicht nur die innenpolitische Diskussion, sondern auch die Bereiche Schul-, Wirtschafts- und Sozialpolitik sind mit dem Thema eng verknüpft. Die starken Migrationstendenzen der vergangenen Jahrzehnte sind ein wichtiger Aspekt des allgemeinen demographischen Wandels, der in Zukunft alle Politikbereiche maßgeblich mit beinflussen wird.

Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident wird von den Abgeordneten des Landtages mit mehr als der Hälfte der Stimmen seiner Mitglieder gewählt. Sie/Er ernennt die Minister und leitet die Geschäfte der Landesregierung. Mit der Zustimmung des Landtages kann sie/er Ministerinnen und Minister abberufen. Innerhalb ihrer/seiner Regierung bestimmt sie/er die Richtlinien der Politik (Richtlinienkompetenz). Tritt ein neu gewählter Landtag erstmals zusammen, muss die amtierende Ministerpräsidentin/der amtierende Ministerpräsident samt Regierung zurücktreten. Die Abgeordneten sprechen innerhalb einer Frist von maximal zwölf Tagen einer neuen Regierung das Vertrauen aus, andernfalls ist der Landtag aufgelöst und es kommt zu Neuwahlen.

Das Misstrauensvotum ist eine der stärksten Maßnahmen, die dem Landtag als Kontrollmittel gegenüber der Regierung zur Verfügung steht. Auf Antrag von mindestens einem Sechstel der Abgeordneten kann die Vertrauensfrage gestellt werden. Stimmt mehr als die Hälfte der Abgeordneten für den Antrag, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen, so muss diese oder dieser zurücktreten. Sollte es dem Landtag nicht gelingen, innerhalb von 12 Tagen eine neue Regierung zu bilden und ihr das Vertrauen auszusprechen, so ist er aufgelöst.

Zu Beginn der ersten Plenarsitzung in einer Woche wird eine Fragestunde (Dauer: 60 Minuten) abgehalten, in der jeder Abgeordnete bis zu zwei mündliche Fragen an die Landesregierung richten kann. Die Fragen müssen kurz und sachlich formuliert sein, damit die Antwort der Landesregierung knapp gehalten werden kann. Sie dürfen nicht von örtlich eng begrenztem Interesse sein. Erfüllen sie diese Kriterien nicht, könnten sie zurückgewiesen werden. Der Fragende kann bis zu zwei Zusatzfragen stellen; ebenfalls bis zu zwei Zusatzfragen dürfen insgesamt von den anderen Abgeordneten hinzugefügt werden. Mündliche Fragen, die nicht in der Fragestunde aufgerufen werden können, werden zusammen mit der der Präsidentin/dem Präsidenten überreichten schriftlichen Antwort als Anlagen zum Sitzungsbericht abgedruckt, es sei denn, der Fragesteller oder die Fragestellerin wünscht die Zurückziehung oder die Beantwortung in der nächsten Fragestunde.

Sprechen darf im Parlament nur, wem die Präsidentin/der Präsident das Wort erteilt hat. Möchte ein Mitglied des Landtages im Parlament sprechen, muss es sich beim Schriftführer/bei der Schriftführerin, der/die die Redeliste führt, schriftlich zu Wort zu melden. Wenn die Präsidentin/der Präsident ihm/ihr das Wort erteilt, darf er/sie reden. Ertönt die Glocke der Präsidentin/des Präsidenten, muss der Redner oder die Rednerin seine/ihre Ausführungen unterbrechen. 

Für die Landtagsdebatten im Plenum gelten festgelegte Redezeiten. Diese werden vorab von den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der Fraktionen gemeinsam vereinbart. Die Regierung ist an die Redezeiten nicht gebunden. Da die Tagesordnung einer Plenarsitzung sehr umfangreich ist, wird die Redezeit der Abgeordneten pro Tagesordnungspunkt und Fraktion vorher von den Fraktionsgeschäftsführern/-führerinnen genau festgelegt. Für die Besprechung eines Antrags zum Beispiel reichen in der Regel 5 Minuten pro Fraktion. Bei besonders wichtigen Punkten wie Gesetzeslesungen bekommen die Rednerinnen und Redner meistens 10 Minuten Zeit, um ihre Position zu verdeutlichen. Darüber hinaus kann jede Fraktion einen Punkt, den sie für besonders wichtig hält, auswählen, der dann ausgiebig in 15 Minuten dargestellt werden kann. Einzig die Landesregierung ist nicht an die festgelegten Redezeiten gebunden. Sie kann beliebig lange Stellung nehmen. Allerdings haben die Landtagsfraktionen bei Überschreitung der für die sie geltenden Zeiten das Recht, die von der Regierung beanspruchte Zeit auch auszuschöpfen, indem ihnen nachträglich die zusätzliche Redezeit gewährt wird.

Die hessische Landesregierung setzt sich aus dem Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin und seinen/ihren Ministerinnen und Ministern zusammen. Zur Bildung einer Regierung wählen die Abgeordneten des Landtages den Hessischen Ministerpräsidenten/die Hessische Ministerpräsidentin. Diese/r ernennt die Mitglieder seines/ihres Regierungskabinetts, die Ministerinnen und Minister, die für die Ausführung der Gesetze und die Durchführung politischer Maßnahmen zuständig sein sollen. Spricht der Landtag der Regierung das Vertrauen aus, kann sie ihre Geschäfte aufnehmen. 

Absichtserklärung einer neu gebildeten Regierung, mit welcher diese die politisch-programmatischen Leitlinien seiner Amtsperiode umreißt und sich und sein Kabinett der parlamentarischen Kritik stellt. Die Regierungserklärung als Absichtserklärung einer (neu gebildeten) Regierung hat eine lange Tradition, die bis in die Zeiten des liberalen Konstitutionalismus des vergangenen Jahrhunderts zurückreicht. Versteht man sie noch allgemeiner als programmatische Eröffnung aus Anlass des Eintritts in ein öffentliches Amt oder eine bedeutende politische Funktion oder gar als richtungsweisende Rede anlässlich eines einschneidenden Ereignisses, so mag es Herkunftslinien geben, die weit über den Parlamentarismus hinaus bis in die Frühzeiten des Politischen verweisen.

Dem Landtag stehen verschiedene Mittel zur Kontrolle der Regierung zu, unter anderem die Festlegung des Haushalts, Befragungen, Beschlüsse, Ausschüsse oder das Misstrauensvotum. Der Landtag kontrolliert das Handeln der Regierung in zweierlei Form, „vorhergehend“ und „nachgehend“. Durch den Haushaltsbeschluss wird im Vorhinein der Handlungsspielraum der Regierung festgelegt. Durch Anträge, Anfragen, Aktuelle Stunden und andere parlamentarische Initiativen haben die Abgeordneten die Möglichkeit, Aktivitäten der Regierungsmitglieder zu besprechen und zu überprüfen. Weitere wichtige Instrumente der Kontrolle sind Untersuchungsausschüsse und Enquetekommissionen. Als äußerstes Mittel kann das Parlament das Misstrauensvotum einsetzen, das unter Umständen zur Abwahl der Regierung oder sogar zu neuen Landtagswahlen führen kann.