Es werden 4 Treffer angezeigt.
Sortieren nach

Erhält eine Partei bei Wahlen zum Hessischen Landtag mehr Direktmandate, als der Zweitstimmenanteil ihr Sitze im Parlament zuteilt, spricht man von Überhangmandaten. Beispiel: Die Partei X erhält 10% der Zweitstimmen und darf, da 110 Sitze zu verteilen sind, dementsprechend 11 Abgeordnete in den Landtag entsenden. Hat die Partei X aber mittels der Erststimme 13 Wahlkreise direkt gewonnen, erhalten auch die entsprechend direkt gewählten 13 Abgeordneten der Partei ein Landtagsmandat. Die Partei X ist dann mit zwei Überhangmandaten im Landtag vertreten. Um das durch die Anzahl der Zweitstimmen errechnete Verhältnis der Sitze im Landtag zu erhalten, werden den anderen Parteien entsprechende Ausgleichsmandate zugesprochen. 

Ist ein Gesetz im Landtag beschlossen worden, wird der Wortlaut von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages beurkundet. Offenbare Unstimmigkeiten, die Nummernfolge oder Teile von einzelnen Bestimmungen des Gesetzes können bei Bedarf von der Landtagspräsidentin/vom Landtagspräsidenten berichtigt werden. Anschließend wird das Gesetz an den Ministerpräsidenten/die Ministerpräsidentin übermittelt, der/die für die Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt Sorge trägt. Erst nach der Veröffentlichung kann das Gesetz in Kraft treten.

In der Verfassung des Landes Hessen wird dem Parlament durch Artikel 92 die Möglichkeit gegeben, einen Untersuchungsausschuss zur Aufklärung relevanter Vorgänge einzusetzen. Durch Artikel 92 der Hessischen Verfassung wird dem Parlament in die Möglichkeit gegeben, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, wenn ein Fünftel der Abgeordneten des Landtags dies wollen. Meistens ist es der Zweck eines Untersuchungsausschusses, mutmaßliche Versäumnisse oder Fehlverhalten innerhalb de Landesverwaltung aufklären. Mitglieder sind die dafür ausgewählte Abgeordnete, die proportional der Größe ihrer Fraktion in den Untersuchungsausschuss entsandt werden. Der Ausschuss kann während seiner Ermittlungen Auskünfte von Gerichten und Akteneinsicht bei Behörden erhalten, um Beweise für den untersuchten Sachverhalt zu ermitteln. Untersuchungsausschüsse tagen in der Regel öffentlich, es sei denn, zwei Drittel der Ausschussmitglieder fordern, die Öffentlichkeit auszuschließen. 

In jedem der 55 hessischen Wahlkreise wird ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete direkt gewählt. Das geschieht durch Auszählen der Erststimmen. Der Bewerber/Die Bewerberin, der/die hier die Mehrheit hat, bekommt einen Sitz im Parlament. Genauso viele Sitze werden über die Zweitstimme an die Bewerber/innen auf den Landeslisten der Parteien vergeben. So kommt es insgesamt zu 110 Sitzen, die im Hessischen Landtag regulär vorgesehen sind. Es kann aber auch zu einem Wahlergebnis kommen, das die Zahl der Sitze erhöht. Wenn eine Partei durch die Anzahl der erworbenen Zweitstimmen mehr als 55 Sitze für sich gewinnt, dann werden ihr diese so genannten Überhangmandate auch zugesprochen. Damit das Verhältnis der abgegebenen Stimmen für alle Parteien, die in den Landtag einziehen dürfen (Fünf-Prozent-Klausel) gleich bleibt, werden den anderen Parteien diesem Verhältnis entsprechend, weitere Sitze zugesprochen. Die genaue Berechnung der Anzahl der Sitze, die insgesamt auf eine Partei oder Wählergruppe fallen, wird mittels des Hare-Niemeyer-Verfahrens bestimmt. Diese Sitze werden zuerst auf die Gewinner der Wahlkreise und die restlichen nach der Reihenfolge auf die Bewerberinnen und Bewerber der Landeslisten verteilt, bis die Gesamtzahl der erworbenen Sitze erfüllt ist.