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Der Datenschutzbeauftragte/die Datenschutzbeauftragte des Landes wacht über die Einhaltung des Datenschutzes in den Behörden und bei sonstigen öffentlichen Stellen des Landes. Er/Sie ist unabhängig und untersteht nur den gesetzlichen Regelungen. Er/Sie gibt Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben des Landesgesetzgebers ab, die datenschutzrechtlichen Bezug haben. Er/Sie berät und kontrolliert die datenverarbeitenden Stellen, kümmert sich um die Eingaben der Bürgerinnen und Bürger, die allgemeine Fragen zum Datenschutz haben oder die sich durch das Vorgehen einer öffentlichen Stelle des Landes in ihren Rechten verletzt sehen. Jeder/Jede kann den Datenschutzbeauftragten/die Datenschutzbeauftragte um Unterstützung zu bitten. Stellt er/sie Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen fest, so kann er/sie sie beanstanden. Die Behörden sind gehalten, das beanstandete Verhalten zu ändern. Der Datenschutzbeauftragte/Die Datenschutzbeauftragte erstattet dem Hessischen Landtag jährlich seinen/ihren Tätigkeitsbericht. 

 Zum Hessischen Datenschutzbeauftragten

Als Delegierten bezeichnet man eine Person, die von einer Partei oder Gruppe ausgewählt wird, um stellvertretend die Verhandlungen zu führen oder Entscheidungen zu treffen, zum Beispiel in einem Ausschuss. (Das Wort delegare kommt aus dem Lateinischen und bedeutet: beauftragen, hinsenden.)

Demographie beschreibt die Zusammensetzung der Gesellschaft nach verschiedenen Merkmalen, z. B. nach Alter, Geschlecht oder Herkunft. Wissenschaftliche demographische Untersuchungen versuchen die Entwicklung sowie deren Ursachen und Wirkungen zu analysieren. Für die Zukunft werden in Deutschland gravierende Veränderungen der gesellschaftlichen Strukturen erwartet. Man spricht vom demographischen Wandel. „Wir werden weniger, älter und bunter“, auf diese griffige Formel brachte der Zukunftsforscher Matthias Horx die drei Entwicklungen des demographischen Wandels in unserer Gesellschaft.

Die gesellschaftliche Zusammensetzung unterliegt einem ständigen Wandel. Die Geburtenrate sinkt, die Bevölkerung altert und durch ständige Zu- und Abwanderung verändern sich die Anforderungen auch an die Politik. Vor allem die Frage nach der Stabilität der sozialen Sicherungssysteme bestimmen seit einigen Jahren die politische und gesellschaftliche Diskussion. In vielfältigen Studien zur voraussichtlichen Bevölkerungsentwicklung wird die gesellschaftliche Entwicklung anhand von Merkmalen wie Lebenserwartung, Alterung, Migration, Eheschließungen, Scheidungen, Ausländerzahlen, Haushaltsstruktur, Bildungsbeteiligung, Schulbesuch, Einkommen, usw. statistisch ausgewertet. Der Hessische Landtag hatte im Jahr 2003 eine Enquetekommission zur Erarbeitung konkreter Lösungsvorschläge für anstehende Herausforderungen an die Landespolitik eingesetzt. Der Auftrag der Kommission war unter anderem die Untersuchung der Auswirkungen auf einzelne Bereiche wie Bildung, Erziehung, Arbeitsleben und Arbeitskräftebedarf, Krankenversorgung, Altenbetreuung, Pflegebedarf, Daseinsvorsorge.

Unter Demokratie verstehen wir heute eine vom Volk abgeleitete Staatsorganisation, in der neben der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger auch die Sicherung der Menschenrechte und ein funktionierender Rechtsstaat garantiert werden. In Deutschland wird die Demokratie durch das Grundgesetz als Verfassungsprinzip festgelegt: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus “ (Art. 20, Abs. 2 GG). Der Begriff leitet sich aus dem Griechischen von „demos“ – Volk und „kratia“ – Macht, Stärke ab und stand zunächst für eine direkte Volksherrschaft (umgesetzt durch Volksentscheid oder Planungskooperation). Heute wird Demokratie meist als allgemeiner Sammelbegriff verwendet, der die vom Volk abgeleitete Herrschaftsgrundlage hervorhebt. In unserer Repräsentativen Demokratie werden von den Bürgerinnen und Bürgern Repräsentanten gewählt, die über Parlamente im Auftrag des Volkes über die notwendigen Staatsaufgaben entscheiden.

Ursprünglich wurden den Parlamentsmitgliedern Diätengelder (lat.: dies, der Tag) gezahlt, die den ihnen durch Tagungen entstandenen Verdienstausfall ausgleichen sollten. Heute ist damit eine finanzielle Grundversorgung von Abgeordneten gemeint, die im Grundgesetz in Artikel 48 Absatz 3 als „angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung" definiert wird. In den Abgeordnetengesetzen der Länder und des Bundes wird diese Entschädigung genau geregelt. In Hessen ist die Präsidentin/der Präsident des Landtages verpflichtet, dem Parlament jährlich über die aktuelle Angemessenheit der Entschädigungen zu berichten. Ausschlaggebend für eine eventuelle Anpassung sind die Daten der allgemeinen Einkommensentwicklung sowie die Lebenshaltungskosten (hessischer Verbraucherpreisindex), die vom Statistischen Landesamt ermittelt werden.

Das Besondere bei dringlichen Anträgen ist, dass sie auf eine bereits festgelegte oder genehmigte Tagesordnung gesetzt werden können. So kann beispielsweise ein dringlicher Gesetzentwurf oder ein dringlicher Antrag auch kurzfristig noch im Plenum besprochen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Einbringenden diese als dringlich bezeichnen und der Landtag die Dringlichkeit feststellt.

Dabei handelt es sich um parlamentarische Initiativen, die - wie der Name schon sagt - ursprünglich in gedruckter Form und heute auch digital an Abgeordnete und Verwaltungsstellen im Landtag, die Landesministerien und Pressevertreter verteilt werden. Für Bürgerinnen und Bürger sind sie aber auch öffentlich im Drucksachenarchiv einsehbar. Drucksachen umfassen beispielsweise Gesetzentwürfe, Anträge oder Große und Kleine Anfragen. Sie werden fortlaufend nummeriert und im Landtagsarchiv aufgehoben. Die Zahl ganz vorne steht für die aktuelle Wahlperiode.

Falls ein neugewählter Landtag nicht in der Lage ist, einen neuen Ministerpräsidenten/eine neue Ministerpräsidentin zu bestimmen, bleibt der/die alte mit seinen Regierungsmitgliedern so lange im Amt, bis dies möglich ist. Wenn ein neugewählter Landtag das erste Mal zusammen tagt, kann er eine neue Regierung einsetzen. Dazu tritt der bisherige Ministerpräsident / die bisherige Ministerpräsidentin samt seinen/ihren Ministerinnen/Ministern und Staatssekretären/Staatssekretärinnen zurück. Die Abgeordneten können dann einen neuen Ministerpräsidenten oder eine neue Ministerpräsidentin vorschlagen. Da dies ein besonders wichtiges Amt ist, muss er/sie die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Abgeordneten erhalten. Ist dies nicht der Fall, können weitere Vorschläge gemacht werden. Falls aber keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit erreichen kann, ist diese Wahl gescheitert. Die Hessische Verfassung sieht für diese ergebnislose Situation vor, dass die bisherige Landesregierung geschäftsführend im Amt bleibt. So wird sicher gestellt, dass Hessen eine handlungsfähige Regierung hat, die die Regierungsgeschäfte fortführt und das Land gegenüber dem Bund und anderen Ländern vertreten kann. Dies gilt solange, bis sich eine neue Regierung konstituiert hat (Hessische Verfassung, Artikel 113, Absatz 3). In dieser Zeit dürfen aber die Ministerinnen und Minister nicht ausgewechselt oder neue vereidigt werden. Kann ein Minister/eine Ministerin sein7ihr Amt nicht mehr ausüben, muss ein anderer/eine andere dessen/deren Arbeitsbereich mit übernehmen. Kann der Ministerpräsident/die Ministerpräsidentin sein/ihr Amt nicht mehr wahrnehmen, muss sein/ihr Vertreter dies für ihn/sie tun.

Zu Anfang jeder Legislaturperiode gibt sich der Landtag eine Geschäftsordnung.  Sie regelt unter anderem die Einberufung und die Ordnung der Sitzungen des Landtages, Wahlvorgänge, die Bildung und Besetzung von Ausschüssen oder die einzelnen Schritte bei der Beratung von Gesetzen und Anträgen. 

Die aktuelle Version finden Sie in den Rechtsgrundlagen.

Ein Landesgesetz kann auf Initiative des Landtages oder der Landesregierung beschlossen werden. Dafür muss dem Parlament entweder von einer Fraktion - oder mindestens fünf Abgeordneten - oder einem Mitglied der Landesregierung ein Gesetzentwurf vorgelegt werden, über den die Abgeordneten beraten. Laut Geschäftsordnung des Hessischen Landtages muss der Entwurf mit der Formel: „Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:“ beginnen. Der Entwurf soll eine Begründung beinhalten, die auch die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen darstellt. Darüber hinaus sollen Gesetzentwürfe der Landesregierung auch gleich die Folgen für die Verwaltung skizzieren.

Die Beratung von Gesetzen erfolgt in zwei Lesungen, es sei denn, eine Fraktion verlangt vor Beginn der Schlussabstimmung eine dritte Lesung.Ausnahmen von dieser Regel bilden die Entwürfe von Haushaltsgesetzen und Entwürfe von verfassungsändernden Gesetzen, die immer in drei Lesungen beraten werden müssen. Bei Haushaltsgesetzen findet am Schluss der zweiten Lesung ein Abstimmung über die Einzelpläne statt. Weitere Informationen zum Verfahren der Gesetzgebung: §§ 11- 23 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags (GOHLT).

In Artikel 117 der Hessischen Verfassung ist festgelegt, dass das Recht Gesetzentwürfe dem Parlament vorzulegen, der Landesregierung, dem Landtag oder durch ein Volksbegehren den Bürgerinnen und Bürgern des Landes vorbehalten ist. Das bedeutet, dass der Wunsch nach einem neuen Gesetz oder einer Gesetzesänderung immer über eine dieser drei Stellen laufen muss. Bürgerinteressen können so in verschiedener Art in das  Gesetzgebungsverfahren Eingang finden.

Gesetze beeinflussen die Lebensbedingungen des Einzelnen und des gesamten Volkes. Gesetze zu erlassen, ist deswegen eine der wichtigsten Aufgaben des Landtages. Gesetze formulieren allgemein verbindliche Regelungen, die das Zusammenleben und das Verhal­ten der Menschen untereinander ordnen sollen; sie bestimmen Rechte und Pflichten der Bürgerin­nen und Bürger, sprechen Gebote und Verbote aus. Durch Gesetze wird auch das Handeln der Re­gierung und der Rechtspre­chung gesteuert, denn beide Staatsorgane sind nach der Verfassung an die Ge­setze gebunden. Aufgrund dieser herausragenden Bedeutung ist das Recht und gegebenenfalls die Pflicht, Gesetze zu erlassen, in parlamentarischen Demokratien den direkt gewählten Vertretun­gen des Volkes zugewiesen, in einigen Bundeslän­dern, so auch in Hessen, unter bestimmten Bedin­gungen auch dem Volk (Volksbe­gehren).

Gesetzentwürfe können aus der Mitte des Landtages (einer Fraktion oder mindes­tens fünf Abgeordneten) oder von der Landesregierung eingebracht werden. In der Regel werden die Gesetzentwürfe in zwei Lesungen beraten, d.h. öffentlich in der Plenarsitzung diskutiert. Eine weitere Lesung ist erforderlich bei Entwürfen zu

  • Haushaltsgesetzen und
  • Verfassungsänderungsgesetzen oder
  • wenn eine Fraktion vor Schlussabstimmung in zweiter Lesung eine dritte Le­sung verlangt.

Nach der ersten Lesung und gegebenenfalls nach der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf den zuständigen Fachausschüssen überwiesen, diese fertigen einen Bericht und eine Beschlussempfehlung für das Plenum. Häufig werden dort auch noch Änderungen besprochen und beschlossen. Die Landesregierung hat das Recht, gegen ein beschlossenes Gesetz Einspruch zu erheben, dies macht eine weitere Lesung mit anschließender Schlussabstimmung im Plenum erforderlich. Nach endgültiger Beschlussfassung beurkundet die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident das Gesetz und übermittelt es an die Landesregierung zur Ausfertigung und Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt.

Gesetzentwürfe können von einer einzelnen Fraktion oder aber von mindes­tens fünf Abgeordneten sowie von der Landesregierung eingebracht werden. In der Regel werden die Gesetzentwürfe in zwei Lesungen beraten, d.h. öffentlich in der Plenarsitzung diskutiert.

Eine weitere Lesung ist erforderlich bei Entwürfen zu:

  1. Haushaltsgesetzen und
  2. Verfassungsänderungsgesetzen oder
  3. Wenn eine Fraktion vor Schlussabstimmung in zweiter Lesung eine dritte Le­sung verlangt.

Nach der ersten Lesung und gegebenenfalls nach der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf den zuständigen Fachausschüssen überwiesen, diese erstellen einen Bericht und eine Beschlussempfehlung für das Plenum. Häufig werden dort auch noch Änderungen besprochen und beschlossen.

Die Landesregierung hat das Recht, gegen ein beschlossenes Gesetz Einspruch zu erheben, dies macht eine weitere Lesung mit anschließender Schlussabstimmung im Plenum erforderlich.

Nach endgültiger Beschlussfassung beurkundet die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident das Gesetz und übermittelt es an die Landesregierung zur Ausfertigung und Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt.

 

Grundprinzip politisch-demokratischer Organisation der staatlichen Gewalt, die sich in der Machtverteilung auf Legislative, Exekutive und Judikative widerspiegelt. Der Begriff der Gewaltenteilung umschreibt das Prinzip der Machtbegrenzung innerhalb eines Staates. Um den Missbrauch politischer Macht einzuschränken und die bürgerliche Freiheit zu sichern wird die 'Staatsgewalt' auf verschiedene 'Organe' innerhalb der politischen Einheit verteilt. Nach Ihren Aufgaben wird zwischen der gesetzgebenden Gewalt (Legislative), der ausführenden Gewalt (Exekutive) und der rechtsprechenden Gewalt (Judikative) unterschieden. Diese Funktionen werden unabhängigen Staatsorganen (Parlamenten, Regierung, Gerichten) zugewiesen. In der Praxis müssen diese vom Prinzip her getrennten Einrichtungen zusammenarbeiten, um wirksam handeln zu können; zum Beispiel benötigt die Regierung eine gesetzliche Grundlage für ihr Handeln, die Gesetzgebung ist darauf angewiesen, dass die von ihr erlassenen Gesetze in der Regierung auch umgesetzt werden. Die Lehre von der Gewaltenteilung wurde von John Locke (1690) und Montesquieu (1748) im Sinne aufgeklärter Herrschaft entwickelt und als Strukturprinzip erstmals in der Verfassung der USA von 1787/88 umgesetzt. Die Gewaltenteilung in Deutschland ist im Art. 20 Abs. 2 GG festgelegt.

Mittels einer Großen Anfrage können Mitglieder des Landtages sich schriftlich innerhalb von drei Monaten über einen Sachverhalt von der Landesregierung informieren lassen. Die so genannte „Große Anfrage“ dient der Information des Parlamentes durch die Landesregierung. Sie wird von einer Fraktion oder fünf Abgeordneten schriftlich bei der Landtagspräsidentin/beim Landtagspräsidenten eingereicht. Der Wortlaut und die Begründung der Anfrage sollen knapp und sachlich formuliert sein. Die Landtagspräsidentin/Der Landtagspräsident teilt die Anfrage unverzüglich der Landesregierung mit und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten eine schriftliche Antwort zu geben. Nach Eingang und Verteilung der Antwort im Landtag wird die Große Anfrage entweder auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzungswoche gesetzt oder auf Verlangen der Fragesteller an den zuständigen Ausschuss überwiesen, wo sie besprochen werden kann. Gibt die Landesregierung innerhalb von drei Monaten keine schriftliche Antwort, kann dieser Vorgang auf Verlangen der Fragesteller ebenfalls in der nächsten Plenarsitzungswoche behandelt werden. 

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23.Mai 1949 ist die geltende deutsche Verfassung. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch den deutsch-deutschen Einigungsvertrag. Sie hat Vorrang vor allen anderen deutschen Gesetzen. Alle weiteren in Deutschland geltenden Gesetze müssen der Verfassung inhaltlich übereinstimmen. Das Grundgesetz ist gültig, bis eine andere Verfassung in Kraft tritt, die das deutsche Volk in freier Entscheidung beschlossen hat.

Die Grundrechte leiten sich von der philosophischen Idee der Menschenrechte her, nach der jeder Mensch von Geburt an gewisse unveräußerliche Rechte besitzt, die geachtet werden müssen. Grundrechte sind wesentliche Rechte, die den Bürgerinnen und Bürgern vom Staat als einklagbar garantiert werden. In der Hessischen Verfassung machen die Grundrechte fast die Hälfte der Bestimmungen aus und werden im Ersten Hauptteil in 62 Artikeln aufgeführt. Auch im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland stehen die Grundrechte zu Beginn der Bestimmungen. In 19 Artikeln werden Rechte wie Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Glaubensfreiheit usw. definiert. Auf internationaler Ebene wurden durch verschiedene Abkommen, wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Menschenrechte als Grundrechte vereinbart.

Um die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes prüfen zu lassen, ist in der hessischen Landesverfassung die Möglichkeit einer Klage beim Staatsgerichtshof von einem Prozent der Stimmberechtigten der letzten Landtagswahl vorgesehen. Dazu müssen sich die Unterstützerinnen und Unterstützer der Klage einzeln in ihren Kommunen melden und ihre Unterschrift beglaubigen lassen. Beispielhaft für ein solches Verfahren ist die von Studentinnen und Studenten, vom DGB und von Sozialverbänden angestrebte Gruppen-Verfassungsklage gegen das Gesetz über die Erhebung von Studiengebühren, das Ende 2006 beschlossen wurde.